zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2022, RV/7500509/2022

Parkometerabgabe: Einzahlung einer Organstrafverfügung unter Angabe einer falschen Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin (A. GmbH) eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:53 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (E- Mail vom ) brachte die Bf. vor, dass sie die Strafe von 36,00 € am überwiesen habe und verwies auf die beigefügte SEPA-Auftragsbestätigung. Am sei der Betrag wieder ihrem Konto gutgeschrieben worden (Verweis auf Anhang 2). Da es am nicht möglich gewesen sei, ihr Parkkonto über die Kreditkarte aufzuladen (Fehler bei Parken Wien), sei sie davon ausgegangen, dass dies der Grund für die Rücküberweisung sei.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und es wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) fest, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung nicht gegeben gewesen seien, da bei der Überweisung eine falsche Identifikationsnummer (Nr1 statt Nr2) angegeben worden sei. Der Organstrafverfügungsbetrag habe daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden können, weshalb auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet habe werden können.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung führte die Behörde weiters aus, dass, wie auch in den Nutzungsbedingungen für das Service HandyParken angeführt sei, es sich bei HandyParken um ein auf Funktechnologie basierendes Service handle. Dieses könne jedoch keine Gewähr für ein unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren des Services, insbesondere des dem Service zugrunde liegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, oder für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten, wie beispielsweise SMS, übernehmen. Werde das Service des HandyParkens in Anspruch genommen, sei der Nutzer daher verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht werde und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen sei. Bei Nichtverfügbarkeit des Services HandyParken seien die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen.

Da für den Beanstandungszeitpunkt kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei, habe von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verhängung einer Geldstrafe nicht abgesehen werden können.

Die Einwendungen der Bf. seien sohin nicht geeignet gewesen, diese vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Die Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und es sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Die Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und verwies auf ihr Einspruchsvorbringen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Unstrittiger Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:53 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Es war somit die objektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.

Das Vorbringen der Bf., wonach es ihr am Beanstandungstag nicht möglich gewesen sei, ihr Parkguthaben aufzuladen, kann nicht schuldbefreiend wirken, da sie in diesem Fall die Parkometerabgabe unter Verwendung eines Papierparkscheines entrichten hätte müssen, was sie unstrittig nicht getan hat.

Aus dem Verwaltungsstrafakt und dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre. Es war ihr daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zum Vorbringen der Bf., dass sie die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 € am überwiesen habe und diese am ihrem Konto wieder gutgeschrieben worden sei, wird Folgendes festgestellt:

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das abgekürzte Verfahren, das den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) durch eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle ermöglicht.

§ 50 Abs. 6 VStG lautet:

Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wird auf dem Überweisungsauftrag eine falsche Identifikationsnummer angegeben und kann der Betrag aus diesem Grund von der Buchhaltungsabteilung 6, BA 32, binnen zwei Wochen dem bezughabenden Konto nicht zugeordnet werden, wird die Organstrafverfügung entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos und es ergeht in der Regel an den Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeuges eine Anonymverfügung, mit welcher eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben wird.

Die Anonymverfügung wird gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos, wenn die Geldstrafe nicht binnen vier Wochen entrichtet wird.

In der Folge kann gegen den Beschuldigten das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern es wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, hat der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis zu erlassen. Im Fall einer Abweisung ist dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG zusätzlich zur Geldstrafe ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 10 % (Mindeststrafe 10,00 €) vorzuschreiben.

Bringt der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde ein, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Im Fall einer Abweisung hat das Gericht gemäß § 52 VwGVG dem Beschuldigten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von 36,00 € am unter Angabe einer falschen Identifikationsnummer (Nr1 statt richtig Nr2) überwiesen wurde.

Damit lag keine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges vor (§ 50 Abs. 6 VStG, siehe oben). Der Betrag konnte von der Behörde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (§ 50 Abs. 6 VStG) nicht zugeordnet werden. Der Betrag wurde in der Folge gemäß den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 VStG am an die Bf. zurücküberwiesen.

Die Organstrafverfügung wurde somit gegenstandslos.

Mit Anonymverfügung vom wurde der Zulassungsbesitzerin (A. GmbH) des in Rede stehenden Fahrzeuges eine Geldstrafe von 48,00 € vorgeschrieben.

Die Anonymverfügung wurde gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos, weil die Geldstrafe von der Zulassungbesitzerin binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht beglichen wurde.

Nach Einholung einer Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erging an die Bf. am wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Strafverfügung, mit welcher ihr eine Geldstrafe von 60,00 € vorgeschrieben wurde.

Auf Grund des von der Bf. dagegen fristgerecht erhobenen Einspruches hatte die Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis zu entscheiden. Die Beschwerde wurde mit Straferkenntnis vom abgewiesen. Auf Grund der Abweisung hatte die Behörde der Bf. zusätzlich zur Geldstrafe gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 % (Mindeststrafe 10,00 €) der Strafe vorzuschreiben.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde war somit rechtskonform.

Wird - wie im vorliegenden Fall - gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde eingebracht, hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis zu entscheiden und im Fall einer Abweisung gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % vorzuschreiben.

Festgehalten wird, dass die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB , , siehe auch die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7501456/2016, , RV/7500446/2018, und vom , RV/7500784/2018).

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 €, festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Folgen einer verspäteten bzw. unrichtigen Einzahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500509.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at