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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2022, RV/7500504/2022

Parkometerabgabe; es obliegt der freien Beweiswürdigung, ob eine Lenkerauskunft unrichtig erteilt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 10:05 Uhr überlassen habe, so dass dieses in ***Bf1-Adr*** gestanden sei.

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Der Bf. nannte in der am bei der Behörde eingelangten Lenkerauskunft (eingelangt bei der Behörde am ) F. mit Wohnsitz Zagreb0, als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen gewesen sei.

Die Magistratsabteilung 67 richtete daraufhin an F. am ein entsprechendes Informationsschreiben und eine Zahlungsaufforderung.

Das Schreiben wurde an die Behörde mit dem Vermerk "inconnu" (unbekannt) retourniert.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 10:05 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in ***Bf1-Adr*** gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, dass er Invalide sei und einen Ausweis habe, der auf ihn ausgestellt und ständig am Armaturenbrett im Auto sichtbar hinterlegt sei. Er müsse sich nicht rechtfertigen, wem er das Auto am überlassen habe, denn der Beweis, dass er in der Schüttelstraße parken dürfe, ergebe sich durch den Behindertenausweis, der im Auto ersichtlich sei. Die Parksheriffs sollten mit ihren Fleißaufgaben aufhören und sich an das Gesetz halten.

Weiters hielt der Bf. wörtlich fest: "Wen die Auskunft unrichtig war? dann soll mir die MA 67 sagen welche Auskunft richtig ist!!! Eine andere Adresse ist mir nicht Bekannt!!!"

Mit Schreiben vom wurde der Bf. von der MA 67 in Kenntnis gesetzt, dass an die von ihm als Lenker zur Tatzeit genannte Person keine Zustellung erfolgen hätte können, da Versuche, Schriftstücke an diese Person zu senden, letztendlich daran gescheitert seien, dass die Post selbige retourniert habe, da diese Person an der angegebenen Adresse unbekannt sei.

Er werde daher aufgefordert, der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war (zB Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen, …). Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.

Der Bf. legte der Behörde keine Beweise für die Lenkereigenschaft von F. zur Beanstandungszeit vor.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Beitrag von 10,00 € zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens des Bf. und nach Erläuterungen zum Zweck der Lenkerauskunft fest, dass die Lenkerangaben des Bf. nicht bestätigt hätten werden können und die Auskunft somit als unrichtig zu werten gewesen sei.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sei strafbar.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte vor, dass er am Beanstandungstag nicht Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen sei, sondern sein damaliger Freund F., wohnhaft in 10020 Zagreb YU, Franje Malnara 40. Er habe keine andere Adresse von ihm als diese.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf den Bf., war unstrittig am um 10:05 Uhr (Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. bestreitet die Lenkereigenschaft zur Tatzeit und nannte der Magistratsabteilung 67 in der Lenkerauskunft F. mit Wohnanschrift Zagreb, als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Das an F. gerichtete Schreiben der MA 67 vom (Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich, Zahlungsaufforderung, Informationsschreiben) wurde an die Behörde mit dem Vermerk "inconnu" (unbekannt) retourniert.

Strittig ist, ob der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , ).

Der Bf. hat der Behörde trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel angeboten oder vorgelegt, zufolge derer die Behörde auf die Lenkereigenschaft des F. zum Beanstandungszeitpunkt schließen hätte können.

Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, ist nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (, , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).

Vielmehr hat der Beschuldigte den ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, ; , vgl. auch Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird, mit dieser Person in der Weise Kontakt aufzunehmen, als sie eine schriftliche Anfrage an diese Person richtet ().

Die Behörde hat in Entsprechung dieser Judikatur an die vom Bf. als Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit angeführte Person am ein Schreiben (Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich, Zahlungsaufforderung, Informationsschreiben) gerichtet; dieses wurde jedoch mit dem Postvermerk "inconnu" (unbekannt) retourniert.

Demgemäß war die Verwaltungs(straf)behörde iSd Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem vom Bf. Genannten im Rahmen von dessen erhöhter Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zweckdienliche Angaben zu verlangen (, VwGH 2008/02/0030, ).

Verweigert der Beschuldigte grundlos die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker war oder versucht dieser (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung, so ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , verstärkter Senat, , , VwGH 2008/02/0030, ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Lenker, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (, ).

Wie schon festgehalten, hat der Bf. weder Beweise vorgelegt noch auf andere Weise glaubhaft gemacht, dass nicht er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt hat. Er hat auch keine Nachweise erbracht, dass der von ihm namhaft gemachten Person das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen war.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, dass der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangrei-che Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , ).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , , ). Hierbei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Das Tatbild des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn einer der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse, Frist zur Bekanntgabe) nicht stimmen (vgl etwa ; ).

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl zB , ), was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, dass er von F. keine andere Adresse als die von ihm bekanntgegebene habe, kann nicht schuldbefreiend wirken, da es für den Bf. wohl mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen wäre, von F. via Handy oder E-Mail seine richtige Adresse zu erfahren.

Es waren somit die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Ver-schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnah-me auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Len-kerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Park-schein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam nicht in Betracht, da über den Bf. zahlreiche rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen, sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der hier vorliegende Sachverhalt war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500504.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at