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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2023, RV/4100604/2022

Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für Sohn, geb. ***1***, für den Zeitraum ab März 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNr. ***2***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn Sohn. Begründet wurde der Antrag mit dem seinerzeitigen Vorschulbesuch ihres Sohnes. Man habe ihr zugesichert, dass daraus [Anm.: für die Zukunft] kein Nachteil erwachsen werde. Ihr Sohn habe die HTL (5 Jahre) sowie das Bundesheer absolviert. Das bedeute, dass er - im Vergleich zu jemanden, der keine Vorschule, wohl aber das Gymnasium besucht habe - erst drei Jahre später mit dem Studium beginnen habe können. Deshalb und wegen Corona habe ihr Sohn erst mit 21 Jahren zu studieren begonnen.
Den beigelegten Studienbestätigungen ist zu entnehmen, dass Sohn seit das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik (UG 033 276) der Montanuniversität Leoben absolviert.

Den mit der Bf. übermittelten Vorhalt des Finanzamtes (FA) zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe, beantwortete die Bf. mit . Dem von der Bf. rückübermittelten Datenblatt ist zu entnehmen, dass als voraussichtliches Ende der Ausbildung "Oktober 2022" angegeben wurde. Weiters gab die Bf. bekannt, dass ihr Sohn anschließend das Masterstudium betreiben werde.
Beigelegt wurde die Bestätigung des Studienerfolges vom , das Studienblatt für das Sommersemester 2022 sowie die Studienbestätigung vom .

Das FA wies mit Bescheid vom den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn ab März 2022 ab. Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und darauf verwiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes) ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr bestehe. Der abgeleistete Präsenzdienst ihres Sohnes sowie das durch die Coronapandemie gewährte zusätzliche Semester seien berücksichtigt worden und hätten bewirkt, dass ihr über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus - somit im maximalen Ausmaß - die Familienbeihilfe gewährt worden sei. Ein darüber hinaus gehender Anspruch bestehe daher nicht.

Mit erhob die Bf. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Diese wurde folgendermaßen begründet:

"Als mein Sohn Sohn 2002 in die Vorschule zurückversetzt wurde, wurde mir versichert, dass deswegen kein Nachteil erwachsen wird.
Die Ablehnung der Gewährung der Familienbeihilfe empfinde ich als große Benachteiligung! Deshalb ersuche ich Sie, meinen Antrag auf Familienbeihilfe wohlwollend zu prüfen und zu gewähren.
Da mein Sohn
die HTL (5 Jahre Oberstufe) abgeschlossen hat, kommt noch ein Jahr gegenüber jemanden mit Gymnasiumabschluss (4 Jahre Oberstufe) dazu. Das sind dann 2 Jahre, die er später mit dem Studium beginnen konnte. Ich ersuche diesen Umstand zu berücksichtigen.
Es sollte kein Kind wegen dem Besuch der Vorschule bestraft werden.
Aus den voran geschickten Unterlagen ist ersichtlich, dass mein Sohn ein fleißiger Student ist."
Beigelegt wurde das Jahreszeugnis für Sohn als Schüler der Vorschulstufe der ***3***, datiert mit .

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründend wurde auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b, lit. g und Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verwiesen. Im Einzelnen führte das FA aus:
"Ihr Sohn Sohn studiert seit dem WS 2018 (Anm.: richtig SS 2017) Industrielle Energietechnik (Bachelor) an der Montanuniversität Leoben. Er hat im ***4*** 2020 das 24. Lebensjahr beendet und bereits aufgrund des abgeschlossenen Präsenz-/Zivildienstes einen Anspruch auf Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, also bis ***4*** 2021, in Anspruch nehmen können.
Auch das zusätzliche Verlängerungssemester im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise wurde Ihrem Sohn für das WS 2021/22 gewährt.
Ab März 2022 besteht daher kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Die Altersgrenzen sind im Gesetz normiert, daher ist eine weitere Verlängerung der Familienbeihilfe aufgrund einer Berufsausbildung keinesfalls möglich, unabhängig davon, welche Gründe es auch dafür gäbe. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom wendet die Bf. ein, dass in der Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort Bezug auf das Jahr "Vorschule 2002/03" ihres Sohnes genommen worden sei. Sie fordere eine schlüssige, für sie verständliche Erklärung, weshalb dieses Vorschuljahr nicht berücksichtigt werde - wie dies beim Bundesheer sehr wohl geschehen sei. Sie habe seinerzeit andere Informationen bekommen.

Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Bf., Sohn, wurde am ***1*** geboren. Er vollendete das 24. Lebensjahr im ***4*** 2020 bzw. das 25. Lebensjahr im ***4*** 2021.

Im Schuljahr 2002/2003 besuchte Sohn die Vorschulstufe der Volksschule ***5*** in Klagenfurt.

Sohn absolvierte in der Folge die Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt (HTL) in Klagenfurt und maturierte im Juni 2016.

Zwischen und absolvierte Sohn den Präsenzdienst.

Mit Sommersemester 2017 begann Sohn das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik (UG 033 276) an der Montanuniversität Leoben.

Die Regelstudiendauer für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik (UG 033 276) an der Montanuniversität umfasst 7 Semester (210 ECTS).

Bis auf die Zeit des Präsenzdienstes bezog die Bf. durchgehend Familienbeihilfe.

Mit Abweisungsbescheid vom wies das FA den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2022 ab.
Die Beschwerde wurde am eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung erging am ; der Vorlageantrag wurde am von der Bf. eingebracht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom FA im elektronischen Weg vorgelegten Akten. Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
a) minderjährige Kinder
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihrs Berufes nicht möglich ist…

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j, im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krisen, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium der COVID-19-Krise,..

Strittig und zu prüfen ist, ob sich durch den seinerzeitigen Besuch einer Vorschulklasse der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Rahmen der Absolvierung eines Studiums verlängert.

Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht als allgemeine Kriterien für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind einerseits dessen Alter und andererseits das Kindschaftsverhältnis vor. Bezüglich des Alters unterscheidet das Gesetz zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Für Minderjährige liegt allgemein ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor. Für Volljährige müssen gewisse Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder sieht das FLAG 1967 bestimmte Altersobergrenzen vor.

Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, auf 24 Jahre herabgesetzt. Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. g bis k normieren fünf Ausnahmen, wonach bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert wurden bzw. wurden durch § 2 Abs. 9 FLAG 1967 infolge der COVID-19-Krise weitere Ausnahmen geschaffen.

Der Sohn der Bf. hat von bis den Präsenzdienst abgeleistet und anschließend mit dem Bachelorstudium Industrielle Energietechnik begonnen. Dieser Umstand bewirkte, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, somit bis ***4*** 2021, gegeben war.

Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt war. Aufgrund dieser durch die COVID-Pandemie begründete Bestimmung wurde der Bf. für den Zeitraum 06/2021 bis 02/2022 weiterhin Familienbeihilfe gewährt. Der Sohn der Bf. hatte das 25. Lebensjahr bereits mit ***6*** vollendet.

Aus den dargestellten Bestimmungen ergibt sich unzweideutig, dass der Gesetzgeber - bis auf die Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-Pandemie - die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, grundsätzlich an eine Altersobergrenze - nämlich an die Vollendung des 24. bzw. 25. Lebensjahres, geknüpft hat.

Für die Beschwerde nicht stichhaltig ist die Argumentation der Bf., dass sich aus dem Vorschulbesuch ihres Sohnes insofern ein Nachteil ergeben hätte, als er im Vergleich zu anderen Kindern erst später - im konkreten Fall mit dem 21. Lebensjahr - mit dem Studium beginnen habe können. Die Bf. meint damit wohl, dass ihrem Sohn bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersobergrenze "weniger Zeit zum Studieren zur Verfügung stand", als anderen Kindern. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Zum einen ist schon festzuhalten, dass die Bf. für die Zeit des Vorschulbesuchs ihres Sohnes selbstverständlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 hatte und die Familienbeihilfe auch bezogen hat. Zum anderen bestand für die Bf. selbstverständlich auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit in der ihr Sohn die fünfjährige berufsbildende höhere Schule (HTL) besuchte.

Die Dauer der unterschiedlichen Schul- oder Berufsausbildungen (mit oder ohne Vorschulstufe bzw. unterschiedlicher Sekundarbildung - AHS Oberstufe oder berufsbildender höherer Schule) - sind für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht maßgebend. Der Gesetzgeber stellt den Anspruch auf Familienbeihilfe in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Altersobergrenze des Kindes und das Vorliegen einer Berufsaus(fort)bildung ab. Zu bedenken ist aber immer auch, dass die unterschiedlichen Ausbildungsprofile der Schulen bzw. Studien maßgeblich für individuelle Schul-/Studienauswahl eines Kindes sind.

Unter Bedachtnahme darauf, dass der Bf. von 01/2017 bis 02/2022 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 9 FLAG 1967 für die universitäre Berufsausbildung ihres Sohnes Familienbeihilfe gewährt wurde, kann eine Rechtswidrigkeit des Abweisungsbescheides vom nicht erkannt werden.

Dem Ersuchen der Bf. ihren Antrag auf Familienbeihilfe nochmals wohlwollend zu prüfen, wobei sie zu Recht auf die sehr guten Beurteilungen ihres Sohnes hinweist, kann nicht entsprochen werden, weil eine Ermessensübung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe im FLAG nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat für volljährige Kinder dezidiert Altersobergrenzen für den Bezug der Familienbeihilfe festgeschrieben. Dies erfolgte laut den Materialien RV 981 BlgNr. 24 GP aus Gründen der Budgetkonsolidierung. Und auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen ( G 6/11).

Das Vorbringen der Bf., dass man ihr seinerzeit versichert habe, dass sich der Vorschulbesuch ihres Sohnes nicht nachteilig auswirken werde, ist für die Beschwerde nicht relevant. Zum einen handelt es sich dabei um ein unsubstantiiertes Vorbringen, das in keinem Zusammenhang mit dem Abweisungsbescheid steht. Zum anderen bildet der damit von der Bf. angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben - dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben ( uvam.) - keine Grundlage für eine Korrektur des Abweisungsbescheides. Die belangte Behörde hat über den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 18 B-VG "Die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden" iVm § 2 Abs. 1 lit. b, lit. g und Abs. 9 lit. b FLAG 1967) rechtsrichtig entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall wird die Revision nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erkenntnis steht im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der Judikatur.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

G 6/11
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100604.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at