Parkometerbeschwerde; verspätete Beschwerde gegen Straferkenntnis
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZlen. MA67/Zahl1/2022 und MA67/Zahl2/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
MA67/Zahl1/2022
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverkenntnis vom für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzpark-zone in 1220 Wien, Pirquetgasse 5, ohne einen für die Beanstandungszeit 12:57 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
MA67/Zahl2/2022
Mit Straferkenntnis vom befand der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf. für schuldig, dass er mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Pirquetgasse 6, ohne einen für die Beanstandungszeit 15:08 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Ad 1) und 2)
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von je 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung der näher bezeichneten Straferkenntnisse wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen sei.
Die Zustellung der Straferkenntnisse erfolgte nach einem Zustellversuch am bei Nah & Frisch X in 2543 Bad Vöslau, Brunngasse 5, durch Hinterlegung am (= 1. Tag der Abholfrist).
Die Straferkenntnisse wurden vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und mit E-Mail vom Beschwerde eingebracht.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Dem Bf. wurden die Straferkenntnisse vom , GZlen. MA67/Zahl1/2022 und MA67/Zahl2/2022, durch Hinterlegung bei Nah & Frisch X in 2543 Bad Vöslau, Brunngasse 5, am (= 1. Tag der Abholfrist) zugestellt.
Die Straferkenntnisse wurden vom Bf. nachweislich am übernommen.
Die Beschwerde gegen die Straferkenntnisse langte bei der Behörde am mit E-Mail ein.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Übernahmebestätigungen RSb.
Gesetzesgrundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 33 AVG idF ab lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. zB , ).
Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) beginnt unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen (vgl zB , ).
Wie schon festgehalten, wurden dem Bf. die angefochtenen Straferkenntnisse durch Hinterlegung am zugestellt (1. Tag der Abholfrist) und wurden diese vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb). Die Beschwerdefrist endete damit am .
Dem Bf. verblieb somit vom bis (= Ende der Beschwerdefrist) für die Einbringung eines Rechtsmittels ausreichend Zeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) ist es nämlich nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Der VwGH bejaht eine rechtzeitige Kenntnis, wenn dem Empfänger für die Einbringung eines Rechtsmittels zehn Tage verbleiben (vgl. , , ).
Da die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Dienstag, den (= 1. Tag der Abholfrist) zu laufen begann und am Dienstag, den , endete, ist die am mit E-Mail eingebrachte Beschwerde verspätet und war gemäß den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Dem Bundesfinanzgericht war es daher verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , , 0003, ).
Zum Ersuchen des Bf. um Strafminderung wird informationshalber mitgeteilt, dass für Zahlungserleichterungen (zB Ratenzahlungen) der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, zuständig ist.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500514.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at