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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2022, RV/3100608/2022

Herstellerbefreiung (§ 30 Abs.2 Z 2 EStG 1988)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb1*** gegen den zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Die Abgabenbehörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit € 57.690,00 festgesetzt. Bei der Steuerfestsetzung wurde für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unter Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25% ein Steuerbetrag von € 81.287,50 berechnet.

2. Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittle der Bescheidbeschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass bei der Berechnung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen die Befreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden nicht berücksichtigt wurde. Beantragt wurde gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Die Abgabenbehörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung und der gesondert am ausgefertigten Begründung die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin gemäß § 264 Abs. 1 BAO beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

5. Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Der Antrag gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO auf Entscheidung durch den gesamten Senat und der Antrag gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , zurückgezogen.

7. Mit dem am zu GZ. RV/3101202/2016 ausgefertigten Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert. Die Einkommensteuer wurde unter Anrechnung der entrichteten Immobilienertragsteuer (€ 24.337,00) mit € 740,00 festgesetzt. Die Befreiung des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei im Beschwerdefall anzuwenden. Hinsichtlich der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom verwiesen.

8. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes erhob die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2020/15/0017, wurde das am zu GZ. RV/3101202/2016 ausgefertigten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus den im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im den Beschwerdefall die Herstellerbefreiung des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht anwendbar ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

9. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich im fortgesetzten Verfahren nicht (§ 63 Abs. 1 VwGG). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100608.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-32459