Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Vorgartenstraße 225, ohne einen für die Beanstandungszeit 20:04 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass er "in der Straße" keine Beschilderung gesehen habe. Er habe alle Straßenschilder, welche zu der Stellfläche gehört hätten, abfotografiert (Anm: die Fotos wurden dem Einspruch beigefügt). Es habe keinerlei Hinweis darüber gegeben, dass man ein Parkticket benötige, zumal auch keinerlei Automaten für den Kauf dieser Tickets platziert gewesen seien. Es sei nur ein Verbotsschild für Fahrzeuge über 3,5t gestanden, da sei er darunter gelegen. Daher bitte er um Prüfung und Zusendung der Fotos, die nachweisen würden, dass er diese Schilder übersehen habe. Sollte dies so sein, bitte er um Prüfung, ob 60,00 € der Standardsatz für Falschparken darstelle.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung fest, dass die Örtlichkeit Wien 02, Vorgartenstraße 225, in der bereichsmäßig kundgemachten Kurzparkzone des 2. Wiener Gemeindebezirkes liege, welche von Montag bis Freitag (w) von 09:00 bis 22:00 Uhr gebührenpflichtig sei.
Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" seien nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb des Bereiches seien keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden. Es könnten daher auch keine Fotos der Schilder übermittelt werden, da nicht bekannt sei, wo der Bf. in den Bereich eingefahren sei.
Das Vorbringen des Bf., dass im unmittelbaren Bereich des Abstellortes keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen sei, möge zwar den Tatsachen entsprechen, sei jedoch nicht geeignet, ihn zu entlasten, da er, wie bereits ausgeführt, sein Fahrzeug in einer sogenannten flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt habe, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet seien.
Unter Verweis auf die Homepage www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen führte die Behörde aus, dass in Wien Parkscheinautomaten nicht gebräuchlich seien. Parkscheine könnten in Trafiken (Tabakläden) erworben werden. Alternativ dazu könne die Parkometerabgabe über das Handy entrichtet werden (Verweis auf www.handyparken.at).
Es wäre seine Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.
Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien (zB in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Der Bf. hätte daher auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und bspw. eine der öffentlichen Parkgaragen benutzen können.
Die innerhalb der Kurzparkzone am Abstellort bestehende weitergehende Beschränkung für Fahrzeuge über 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht hebe die Kurzparkzone nicht auf.
Auf Grund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen sei. Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Ein Kundmachungsmangel habe sich nicht ergeben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am (E-Mail) fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er von Salzburg über die Autobahn kommend keine Beschilderung erkannt habe und stellte die Frage, was unter "wurde kundgemacht" zu verstehen sei. Es gebe keinerlei Informationen, keinerlei Automaten für Parktickets, wo überhaupt eine Bezahlung möglich gewesen wäre. Er sehe das als mutwillige Abzocke von Touristen an und werde die Strafe ohne Nachweis von Betafelungen nicht bezahlen können.
Die Magistratsabteilung legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) war unstrittig am um 20:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Vorgartenstraße 225, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Im gesamten 2. Wiener Gemeindebezirk ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) 9 bis 22 Uhr, gebührenpflichtig.
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Bf. sein Kraftfahrzeug abstellte, war ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Rechtsgrundlagen:
Allgemeine Vorschriften:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan¬meldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Kurzparkzonen
§ 25 StVO 1960. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Kennzeichnung einer Kurzparkzone
§ 52 Z. 13d StVO 1960 "KURZPARKZONE"
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern heran-nahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 StVO 1960 (Kundmachung der Verordnungen) sind die im § 43 StVO (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise) bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Nach stRsp des VfGH gebietet das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden; eine bestimmte Form der Kundmachung ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Soweit dies aber in einfachen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Kundmachung von Verordnungen in einer bestimmten Form zu erfolgen. Für die Kundmachung von Verordnungen über die Festlegung von Kurzparkzonen sieht die StVO 1960 besondere Bestimmungen vor, so insbesondere die Kundmachung an den Ein- und Ausfahrten mittels Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kurzparkzone iSd § 25 StVO dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 lit a Z 13d und § 52 lit a Z 13e StVO 1960 ("Anfang der Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind ().
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen die besagten Vorschriftszeichen angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst (, , ).
Innerhalb des Bereiches sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen aufzustellen (, , vgl auch die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).
Durch das eigene Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klarge-stellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl , , ).
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 können Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenver-kehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Nach der Judikatur des VwGH () und des VfGH () ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. Pürstl, StVO, Kommentar, § 25 StVO) und berührt die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzonen durch Bodenmarkierungen nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 210/65, ZVR 1966/273).
Im Erkenntnis vom , 1952/78 sprach der VwGH aus: "In Hinsicht darauf, dass die sogen. blauen Bodenmarkierungen keine spezifische Rechtsquelle iSd der StVO darstellen, deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme berechtigt, dass dadurch Ausnahmen von der durch die StVO erfolgten Anordnung verfügt würden. Dies muss schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die blauen Bodenmarkierungen in Hinsicht auf die ihnen fehlende Eigenschaft einer Rechtsquelle zu den auf der Rechtserzeugungsstufe einer Verordnung stehenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 in keinem derogatorischen Verhältnis, insbes unter dem Gesichtspunkt der lex specialis zur lex generalis, stehen können. Dass der Berufungswerber daher außerhalb blauer Bodenmarkierungen gestanden ist, bedeutet daher keinesfalls, dass er sein Kraftfahrzeug außerhalb der Kurzparkzone abgestellt hat, zumal sich die Kurzparkzone - wie der Begriff der "Zone" besagt - auf ein ganzes Gebiet erstreckt (das im Übrigen nicht nur die Fahrbahn, sondern die gesamte Straße umfasst) und dieses nicht durch blaue Markierungen kenntlich gemacht sein muss. … Eine Kurzparkzonenregelung umfaßt die gesamte Straße, und handelt es sich bei der festgesetzten Gebühr um eine Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in diesem Gebiet, egal ob das Fahrzeug gemäß oder entgegen den Bestimmungen der StVO 1960 aufgestellt wurde (Hinweis auf das Erkenntnis des VwSlg 7424 A/1968)".
Die Vorgartenstraße (Abstellort des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges) befand sich zur Beanstandungszeit innerhalb der Bezirksgrenzen des 2. Wiener Gemeindebezirkes. Zufolge der vorstehenden Ausführungen war es nicht erforderlich, dass zu Beginn der Vorgartenstraße das Zeichen "Kurzparkzone" (§ 52 Z. 13d StVO 1960) aufgestellt ist.
Das Vorbringen des Bf., dass es am Abstellort an Schildern gefehlt habe, dass das Parken gebührenpflichtig sei, ist daher nicht geeignet, eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung zu begründen.
Der Bf. hat im Übrigen nicht vorgebracht, über welche Einfahrtsstraße er zum Abstellort gelangt ist und dass auf dem Weg dorthin kein Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO aufgestellt gewesen wäre.
Bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte dem Bf. beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht und deren zeitlicher Rahmen nicht entgehen können (vgl. zB ).
Aus welchen Gründen er bei der Einfahrt in den 2. Wiener Gemeindebezirk die ordnungsgemäß angebrachten Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und 13e StVO nicht wahrgenommen hat, wurde vom Bf. nicht konkretisiert.
Zum Vorbringen des Bf., dass am Abstellort keine Parkscheinautomaten aufgestellt gewesen seien, wird Folgendes festgestellt:
Aus den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 StVO 1960 ergibt sich, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen hat; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
In Wien ist ein Parkschein nicht wie in anderen Städten über einen Parkscheinautomaten erhältlich, sondern nur im persönlichen Kauf in einer Trafik (Zeitungs & Tabakladen), Österreichische Post, Tankstelle, U-Bahn-, S-Bahn-Fahrkartenautomaten (Wienerlinien), Zigarettenautomat, Verkehrsclub des ÖAMTC und ARBÖ etc. (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/verkaufsstellen-parkscheine.html ).
Zur subjektiven Tatseite
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflich-tet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetz-lichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen zB nach der StVO, dem Kraftfahrgesetz oder dem Parkometergesetz durch am Straßenverkehr teilnehmende Personen wird grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen ().
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben auch Ortsfremde und Touristen, die am Straßenverkehr teilnehmen, an geeigneter Stelle Erkundigungen einzuholen (vgl. u.a. , ).
Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Aus-maß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (; ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemein-de Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahr-zeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist auch ortsunkundigen Lenkern zumutbar, sich spätestens vor Abstellen des Kraftfahrzeuges hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren.
Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Straf-bemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden sie somit iHv 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der ver-hängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer ange-messenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Frage, wann eine Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht ist, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 48 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500503.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at