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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2022, RV/3100227/2019

Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe: BFG ist an die SV-Gutachten gebunden; demnach war bereits vor dem 21. Lj. KEINE voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte, nunmehr Finanzamt Österreich, vom , SV-Nr, betreffend Abweisung der Anträge auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Mit Anträgen Beih1 und Beih3 vom hat Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf), geb. Juli 1982, die Zuerkennung von Familienbeihilfe "ab 01/16" und Erhöhungsbetrag "ab 1989" wegen erheblicher Behinderung für sich beantragt. Es werde kein Pflegegeld bezogen. Zur erheblichen Behinderung/Erkrankung wurde angeführt: "16 OP am Kopf, Bandscheibenabnützung 3 OP am re. Knie, seit dem 7. Lebensjahr Druck im Kopf".

2. Im Akt erliegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) des Bf für die Jahre 2014 bis 2017; laut beigeschlossenen Lohnzetteln hatte der Bf steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt:

3.2.-: Arbeitgeber Fa. AA, € 18.786,87
(1.1.- Arbeitslosengeldbezug);
1.1.-: Arbeitgeber Fa. AA, € 16.586,95,
(daneben Krankengeldbezug von der X-Krankenkasse (X)
aus 6x Krankenstand, Dauer gesamt ca. 3 Monate);
1.1.- : Arbeitgeber Fa. AA, € 1.694,98,
(+ Krankengeldbezug von der X bis );
16.4. und 18.4.-: Fa. BB, € 5.147,17
(für den restlichen Zeitraum 2017 Bezug von Krankengeld + Arbeitslose).

3. Auf Anforderung durch das Finanzamt wurde vom Sozialministeriumservice (kurz: SMS; vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) am ein Sachver-ständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) von Dr. C, Facharzt für Psychiatrie/Allgemeinmediziner, vidiert von Dr. D am , auszugsweise folgenden Inhaltes erstellt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde …:
: Reha-Befund
Ort1: chronischer Kopfschmerz nach komplexer Gesichtsverletzung im siebten Lebensjahr (vom Ausmaß her wohl auch SHT 1989)
: Entlassungsbericht aus der psychiatrischen Rehabilitation im
Klinik1: Diagnose F07.9 organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädelhirntrauma, bei Aufnahme leicht depressiv, bei Entlassung noch Einschränkung der psychosozialen Belastbarkeit

Behandlung/en/Medikamente …:
Lyrica 50 mg … Mirtabene 30 mg … Seroquel 25 mg … bei Bedarf eine ärztliche Weiterbetreuung bei … sowie eine Einzel-Psychotherapie wurden empfohlen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen … mit maßgeblichen sozialen
Beeinträchtigungen, organische Persönlichkeitsveränderung nach komplexem
Schädel-Hirntrauma vor vielen Jahren; neben affektiven Symptomen auch
chronische Cephalea. Pos. Nr.
GdB 60 %
Es ist weiterhin der mittlere Rahmensatz angemessen
2 Kniegelenk … Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig,
Z.n. dreimaliger Knieoperation, vordere Kreuzbandersatzplastik,
Meniskusteilresektion Pos. Nr.
GdB 30 %
3 Wirbelsäule …Funktionseinschränkungen geringen Grades, Mäßige radiologische
Veränderungen, geringe Einschränkung im Alltag und im Arbeitsleben,
Dauertherapie nicht erforderlich Pos. Nr. GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das psychische Hauptleiden wird durch die beiden Nebenleiden andauernd wechselseitig ungünstig beeinflusst, weshalb eine Erhöhung des gesamten Grades der Behinderung um eine Stufe gerechtfertigt ist.
…..
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Es ist keine wesentliche Veränderung zum Vorgutachten festzustellen und somit keine Änderung des GdB zu empfehlen

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB liegt vor seit: 05/2018

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ergeben sich keine Hinweise, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist. Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der persönlichen Defizite am ersten Arbeitsmarkt ist zu erkennen.
Dauerzustand …..".

4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, die Anträge des Bf auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Jänner 2016" abgewiesen. Nach Darstellung des § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, wonach wegen einer vor dem 21. bzw spätestens vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, wird in der Begründung ausgeführt:
"Laut Bescheinigung vom Sozialministeriumservice sind Sie nicht dauernd erwerbsunfähig. Ein Anspruch ist somit nicht gegeben."
Das SMS-Gutachten vom wurde dem Bf gesondert übermittelt.

5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet:

Es sei unstrittig, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der erhöhten FB vor den geforderten Altersgrenzen eingetreten seien.
Die vom Bf unternommenen Arbeitsversuche seien alle von kurzer Dauer gewesen. Er habe aufgrund der physischen und psychischen Leiden, insbes. dem fortdauernden Druck im Kopf, keiner geregelten Tätigkeit nachgehen und sich daher nie einen angemessenen Lebens-standard schaffen können. Er habe aufgrund erhöhter Schmerztoleranz die Arbeitsleistung stets übertrieben und sei sodann zusammen gebrochen und längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Der Bf könne somit dauerhaft nicht für seine Lebenshaltungskosten aufkommen. Es werde die neuerliche Zuweisung zu einem Sachverständigen, zu dem der Bf weitere Befunde mitbringen werde, beantragt.

6. Laut Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Bf durch das Finanzamt geht - neben obigen Daten lt. Lohnzetteln 2014 bis 2017 - u.a. noch hervor, dass der Bf bis 11/2018 Krankengeld und anschließend bis 01/2019 Arbeitslosengeld bezogen hat und seither als arbeitssuchend beim AMS gemeldet war.

7. Es wurde nochmals ein Sachverständigengutachten beim SMS angefordert; dazu wurde seitens des SMS am dem Finanzamt mitgeteilt:
"Laut vorliegenden Unterlagen wird derzeit Arbeitslosengeld bezogen. Für die Beziehung von Arbeitslosengeld ist eine Erwerbsfähigkeit Voraussetzung. Eine erneute medizinische Begutachtung ist daher nicht erforderlich".

8. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde vom Finanzamt unter Verweis auf § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967, auf das Sachverständigengutachten vom sowie auf die SMS-Mitteilung vom dahin begründet, dass beim Bf KEINE dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.

9. Im Vorlageantrag bringt der Bf unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen noch vor:

Aufgrund eines Unfalles im Alter von 7 Jahren und zugezogenen Schädel-Hirn-Traumas sei die Behinderung rechtzeitig eingetreten.
Es sei unzureichend, allein auf das bezogene Arbeitslosengeld abzustellen. Die diesbezüglich zeitweise Beschäftigung stelle keinen Grund dar, anzunehmen, dass der Bf dauerhaft imstande sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen und für seinen Unterhalt zu sorgen. Er habe dies lange Zeit versucht, sei jedoch so unter Druck gekommen, dass er oft die Arbeitsstelle gewechselt habe. Zur Problemverdrängung habe er sich bis zur Überbelastung in die Arbeit hineingesteigert.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde beantragt.

10. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat nach Vorlage der Beschwerde folgende Erhebungen durchgeführt:

a) Abfrage der Einkommensdaten des Bf für die Jahre 2001 bis 2016, dh. ca. ab seinem
18. Lebensjahr: demnach war er zB in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nahezu durchgehend
bei der Fa. EE beschäftigt;

b) Übermittlung eines Vorhaltschreibens v. an den Bf, das als nicht zugestellt am
zurücklangte;

c) Übermittlung eines Vorhaltschreibens v. , dem Bf nachweislich mit RSb
zugestellt am , folgenden Inhaltes und mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme
bis :

" … 1. Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., besteht ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (FB) ua. dann, wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung jemand voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich besteht, dh. voraussichtlich für die Dauer von mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung (GdB) muss zumindest 50 % betragen, soweit nicht eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
2. Bei Antragstellung (Eigenantrag) im April 2018 waren Sie 35 Jahre alt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mittlerweile Einsicht genommen in Ihre Einkommensdaten (Abfrage Jahresfahnen Veranlagungsakt) der Jahre 2001 - 2016 (= ca. ab dem 18. Lebensjahr), woraus zu Ihrer Arbeitstätigkeit Folgendes hervorkommt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
2001

berufstätig gesamt ca. 8,5 Monate + ca. 3 Mte. Arbeitslose/ALG
2002
berufstätig rund 9 Monate + 3 Mte ALG/NH
2003
berufstätig ca. 6 Mte. + 2,5 Mte. ALG + Krankenstand
2004
berufstätig ca. 9 Mte. + 3 Mte. ALG
2005
berufstätig 12 Mte.
2006
berufstätig 12 Mte.
2007
berufstätig 12 Mte.
2008
berufstätig 12 Mte.
2009
berufstätig 12 Mte.
2010
berufstätig 12 Mte. + einzelne Krankenstandstage
2011
berufstätig 12 Mte.
2012
berufstätig 12 Mte. + einzelne Krankenstandstage
2013
berufstätig gesamt ca. 8 Mte. + Krankenstand + 3 Mte. ALG
2014
berufstätig 11 Mte. + 1 Mt. ALG
2015
berufstätig 12 Mte., davon ca. 3 Mte. in Krankenstand
2016
berufstätig/gemeldet Fa. AA 1 Mt., restlich in Krankenstand X

Daraus ist ersichtlich, dass Sie ab dem 18. Lj. bis zum Jahr 2015 weitgehend ganzjährig (mit teils einzelnen Krankenstandstagen) beschäftigt waren und daneben teils Arbeitslosengeld bezogen haben.
Dies läßt zunächst nach Ansicht des BFG in der Gesamtschau nicht unbedingt darauf schließen, dass bei Ihnen - wie nach dem Gesetz erforderlich - bereits VOR dem 21. Lj. eine nahezu gänzliche
Erwerbsunfähigkeit eingetreten war.
3. Der Grad der Behinderung (GdB) oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht grundsätzlich an die lt. Gutachten getroffenen Feststellungen
gebunden sind.
4. Festzuhalten ist weiters, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bei Sachverhalten, die teils Jahrzehnte zurückliegen, eingeschränkt sind.
Auch der Sachverständige beim SMS kann nur den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen. Hinsichtlich der Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann er nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist.
Es liegt deshalb vorrangig beim Beschwerdeführer, den behaupteten Sachverhalt
(= eingetretene Erwerbsunfähigkeit VOR dem 21. Lj.)
zweifelsfrei nachzuweisen (siehe zB UFS-Erkenntnis v. , RV/0687-W/05).
5. Laut gegenständlich am erstellten Gutachten wurden zwei vorhandene Befunde aus 09/2015 und 03/2018 berücksichtigt. Der Sachverständige ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Grad der Behinderung (GdB) 70 %; Dauer voraussichtlich mehr als 3 Jahre;
KEINE voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit: darauf ergeben sich lt. SV keine Hinweise; GdB vorliegend seit 05/2018.
Eine nochmalige Gutachtens-Anforderung wurde insofern abgelehnt, da Sie Arbeitslosengeld bezogen haben und hiefür grundlegend die Arbeitsfähigkeit Voraussetzung sei.
6. Demgegenüber wenden Sie im Beschwerdeverfahren ein, der Eintritt der Voraussetzungen für die FB vor den geforderten Altersgrenzen sei "unstrittig"; bei einem Unfall im Alter von 7 Jahren hätten Sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen.
Sie würden bei einer neuerlichen Zuweisung zu einem Sachverständigen die "weiteren Befunde" beibringen.
7. Zwecks allenfalls nochmaliger Anforderung eines Sachverständigen-Gutachtens im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Erkrankung mit welchem GdB mit der Folge einer ev. Erwerbsunfähigkeit aufgetreten ist, wird daher ersucht, die von Ihnen angesprochenen, den Zeitraum VOR dem 21. Lj. betreffenden Nachweise (alle Unterlagen/Befunde etc.) dem Bundesfinanzgericht zur Weiterleitung vorzulegen. …"

d) Obiger Vorhalt blieb unbeantwortet. Im Telefonat vom wurde der Bf nach kurzer Darstellung der Sach- und Rechtslage ersucht, zumindest die von ihm in der Beschwerde angekündigten ärztlichen Unterlagen (Befunde etc.), die den Zeitraum vor seinem 21. Lebensjahr (dh. ca. vor dem Jahr 2003) betreffen, in Kopie dem BFG vorzulegen.
Daneben wurde vom Bf auf Nachfrage bestätigt, dass der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinende Hauptwohnsitz in Adr1, seine aufrechte Wohnadresse sei.

e) Am wurde vom Bf ein umfangreicher Aktenordner mit ärztlichen Unterlagen dem BFG überreicht; dieser wurde nach Durchsicht und Anfertigung von Kopien der wesentlichen Befunde (ca. bis zum Jahr 2004) am wiederum an den Bf retourniert.

f) Anforderung eines weiteren SMS-Gutachtens bzw. einer Ergänzung des bisherigen Gutachtens sowie der SMS-Mitteilung v. mit Schreiben des im Wege der Weiterleitung über das Finanzamt auszugsweise wie folgt:

"Betrifft Ersuchen an das Sozialministeriumservice:
In og. Beschwerdesache ist der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhung der Familienbeihilfe des Beschwerdeführers (Bf)
***Bf1***, geb. ….7.1982, "wegen erheblicher Behinderung" iSd § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 idgF "ab Jänner 2016" strittig.
Wesentlichste Voraussetzung wäre, dass der Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres, dh. vor dem ….7.2003, voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (= voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit).

Zu den beim Sozialministeriumservice (SMS) angeforderten Bescheinigungen:
a) Diesbezüglich wurde, gestützt auf zwei vorliegende relevante Befunde (v. /Reha-Befund und v. /Entlassungsbericht psychiatr. Rehabilitation) von Dr.
C am zunächst ein SMS-Gutachten "aufgrund der Aktenlage" erstellt:
Demnach liege beim Bf (Diagnosen: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen nach komplexem Schädel-Hirn-Trauma; Kniegelenks-Funktionseinschränkungen; Wirbelsäule-Funktionseinschränkungen) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 % ab 05/2018 vor.
Es wurde festgestellt, dass KEINE dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege; vielmehr sei unter Berücksichtigung der persönlichen Defizite die Arbeitsfähigkeit zu erkennen.

b) Nach Beschwerde und nochmaliger Anforderung eines SMS-Gutachtens wurde seitens des Sozialministeriumservice am mitgeteilt:
"Laut vorliegenden Unterlagen wird derzeit Arbeitslosengeld bezogen. Für die Beziehung von Arbeitslosengeld ist eine Erwerbsfähigkeit Voraussetzung. Eine erneute medizinische Begutachtung ist daher nicht erforderlich."

Entscheidungswesentlich für das BFG ist nicht, ob der Bf derzeit arbeitsfähig ist, sondern ob er aufgrund der durch einen Unfall im 7. Lj. erlittenen Verletzungen noch vor dem 21. Lj. (vor 2003) als voraussichtlich auf Dauer erwerbsunfähig einzustufen gewesen wäre.
Die Begutachtung vom erfolgte lediglich aufgrund von zwei Befunden aus 2015 und 2018.
Im Beschwerdeverfahren zunächst angekündigte frühere ärztliche Unterlagen wurden vom Bf nun erstmals dem BFG vorgelegt. Ein Konvolut dieser ärztlichen Gutachten und Befunde, erstellt im Zeitraum 1990 - 2007, wird beiliegend übermittelt; daneben noch zur Kenntnis der BFG-Vorhalt v. , der unbeantwortet geblieben ist.
Das BFG erachtet das bisherige Gutachten insofern als unvollständig, als die nun erstmals beigebrachten Unterlagen bislang nicht als "relevante Befunde" berücksichtigt werden konnten.
Aus diesem Grund bedarf es nach Ansicht des BFG eines weiteren SMS-Gutachtens.
Das Sozialministeriumservice wird daher ehestmöglich um Erstellung eines nochmaligen Gutachtens und Beantwortung insbesondere folgender Fragen ersucht:
a) Ist bzw. war beim Bf anhand aller nunmehr vorliegenden relevanten Befunde eine
"voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit" festzustellen ?
b) Falls ja, ab welchem Zeitpunkt ist/war beim Bf diese dauernde Erwerbsunfähigkeit
eingetreten ?
Es wird ersucht, die Festlegung des Zeitpunktes näher zu begründen.
c) Laut Erstgutachten wurde der GdB mit 70 % vorliegend "ab 05/2018" festgestellt:
Im Hinblick auf die zugrundegelegten Befunde von und erschließt sich für das BFG nicht die Festlegung auf "05/2018".
Es wird daher hiezu um nähere Begründung gebeten.
d) Im Erstgutachten wird attestiert, dass beim Bf "Arbeitsfähigkeit zu erkennen" sei:
Auf welche erkennbaren Umstände genau stützt sich diese Aussage ? ….".

g) In Entsprechung dessen wurde vom Sozialministeriumservice am nochmals ein abschließendes/ergänzendes ärztliches Gutachten (aufgrund der Aktenlage) folgenden Inhaltes erstellt:

"… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bislang berücksichtigte bzw. bis zur letzten Begutachtung vorliegende Befunde:
: Reha-Befund
Ort1: chronischer Kopfschmerz nach komplexer Gesichtsverletzung im siebten Lebensjahr (vom Ausmaß her wohl auch SHT 1989)
: Entlassungsbericht aus der psychiatrischen Rehabilitation im
Klinik1: Diagnose F07.9 organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädelhirn-trauma- bei Aufnahme leicht depressiv, bei Entlassung noch Einschränkung der psychosozialen Belastbarkeit.

Nun werden ältere Befunde aus den Jahren 1990-2007 vorgelegt, relevant sind hier:
neurologisches Gutachten Dr.
F vom :
Diagnosen:
Schädeltrauma mit ausgedehnten Gesichtsschädelfrakturen
Nasenbeinfraktur und Tränenkanalverletzung, Orbitabodenfraktur links sowie Zahnverletzungen.
"Eine begleitende Gehirnverletzung ist jedoch offensichtlich nicht entstanden.
Auch bei der gutachterlichen Untersuchung konnten keine cerebralen Verletzungszeichen festgestellt werden.
Die angegebenen Kopfschmerzen sind noch durchaus im Rahmen der schweren Gesichtsschädelverletzung zu erklären.
Das Nachlassen der schulischen Leistungsfähigkeit in den ersten Monaten nach dem Unfall ist Ausdruck einer reaktiven-psychogenen Störung
Für eine hirnorganisch verursachte Leistungseinbuße (organisches Psychosyndrom) ergeben sich derzeit keine sicheren Anhaltspunkte.
Insgesamt ist festzustellen, dass der gegenständliche Unfall zu ausgedehnten Gesichtsschädelverletzungen, jedoch nicht zu einem Hirntrauma und auch nicht Ausfällen geführt hat."

: Nervenfachärztliches Gutachten Dr. G (in diesem Falle zur Verkehrstauglichkeit):
Ergebnis und Diagnosen:
"Der Untersuchte erlitt im 7. Lebensjahr eine schwere Gesichtsschädelverletzung linksseitig.
Aus den anamnestischen Angaben mit fehlender primärer Bewusstlosigkeit geht hervor, dass der Untersuchte bei dem Unfall keine schwerere substantielle Himschädigung erlitten hat. Die Gesichtsschädelverletzung erforderte mehrfache Korrekturoperationen. Es blieb eine Behinderung der Nasenatmung bestehen.
Anfälle mit Bewusstseinsstörungen sind bisher nie aufgetreten.
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung ergeben sich derzeit keine Zeichen einer zerebralen Funktionsstörung.
Klinisch und elektroenzephalographisch ergeben sich keine Hinweise auf ein epileptisches Geschehen.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ergeben sich derzeit keine Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.
Eine Befristung erscheint nicht erforderlich."

Der psychopathologische Status war auch damals unauffällig, kein Hinweis im Gutachten auf ein OPS.

Es werden weiters neurologische Befunde aus dem Jahre 2004 vorgelegt, in welchen vor allem Kopfschmerzen nach Schädelhirntrauma festgestellt werden, in einem Befund nebendiagnostisch auch Panikattacken.

Behandlung/en/Medikamente …:
Siehe Vorgutachten, hier liegen keine aktualisierenden Befunde vor.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: ….
1 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und
posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische
Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische
Belastungsstörung PTSD - Störungen mittleren Grades anhaltende bzw.
chronifizierte Belastungsreaktion nach schwerem Unfall 1989, die nun
vorliegenden Befunde lassen den Schluss auf das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsveränderung oder eines organischen Psychosyndromes nicht
mehr zu; dennoch mittlerer Rahmensatz, da wiederholt Leistungsknick, Chronifizierungstendenz, Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Pos.Nr. GdB 60 %
2 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung
mittleren Grades einseitig Z.n. dreimaliger Knieoperation, vordere
Kreuzbandersatzplastik, Meniskusteilresektion Pos.Nr. GdB 30 %
3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades
Mäßige radiologische Veränderungen, geringe Einschränkung im Alltag und
im Arbeitsleben, Dauertherapie nicht erforderlich. Pos.Nr. GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das psychische Hauptleiden 1 wird durch die beiden Nebenleiden 2 und 3 andauernd wechselseitig ungünstig beeinflusst, weshalb eine Erhöhung des gesamten Grades der Behinderung um eine Stufe gerechtfertigt ist.
….
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das psychische Leiden ist nun im Lichte der Befunde der Jahre 1990-2004 verändert einzuschätzen, aber mit selbem Rahmensatz; zur Begründung siehe oben.
Eine organische Persönlichkeitsveränderung oder ein organisches Psychosyndrom würde eine entsprechende Hirnverletzung oder Hirnschädigung voraussetzen, die aber von mehreren Gutachtern nach dem Unfall verneint wurde.

GdB liegt vor seit: 05/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Seit der Vorbegutachtung.

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ist keine irreparable Hirnschädigung festzustellen bzw. nach dem Gesichtsschädeltrauma festgestellt worden; die Diagnose einer organischen Veränderung von Persönlichkeit oder Psyche ist nicht haltbar.
Es kann entsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass ein psychoorganisch fixierter und nicht besserungsfähiger Zustand auch in Hinblick auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit vorliegt.

Es kann die Frage a) des BFG damit verneint werden, es ist und war beim Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit aus psychischen oder körperlichen Gründen nicht festzustellen gewesen, da keine substantielle Hirnschädigung und damit eine geistige Behinderung oder eine hirnorganische Beeinträchtigung aus den damals erlittenen Traumaverletzungen abgeleitet werden kann.

Es entfällt dadurch die Beantwortung der Frage b).

Frage c) ist wie folgt zu beantworten:
Im Gutachten 2018 wurde, wie vordiagnostiziert bzw. einem vor Befund zu entnehmen, von einer Hirnschädigung nach entsprechender Verletzung des Gehirns bei erwähntem Unfall ausgegangen. Diese Diagnose, also jene einer organischen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, kann aber aufgrund der nun vorgelegten Befunde nicht gehalten werden und wurde im gegenständlichen Gutachten auch nicht mehr bzw. unter einer anderen Positionsnummer eingeschätzt. Wenn auch aus anderen Gründen der Krankheits- und Beschwerdeentstehung aber wurde im Gutachten 2018 der gesamte Grad der Behinderung entsprechend mit 70 % eingeschätzt, unabhängig von der Ätiologie - daher besteht der gesamte Grad der Behinderung zumindest seit diesem Zeitpunkt, auch wenn sich die Diagnose geändert hat, bestehen vergleichbar sich auswirkende Beschwerden und Einschränkungen im Alltag fort bzw. zumindest seit dem Vorgutachten.

Zu Frage d):
Der Bf hat nicht nur nach dem Unfall jahrelang gearbeitet und durchaus angemessene Leistung erbringen können, es ist auch keine eindeutig irreversible psychische Einschränkung festzustellen, die das Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit nach Auftreten psychischer Krankheitsphasen nicht erwarten lassen würde.
Es liegt derzeit eine Belastungsreaktion möglicherweise mit Erschöpfungssymptomatik vor, die unter entsprechender Behandlung sich wieder bessern und abklingen kann, was beim früher angenommenen organischen Psychosyndrom nicht möglich ist in der Regel - es stützt sich die Annahme der Arbeitsfähigkeit also auf die Tatsache, dass diese auch nach dem Unfall langstreckig gegeben war, derzeit keine psychische Einschränkung vorliegt, die nicht in irgendeiner Form behandelbar und besserungsfähig ist.

X Dauerzustand ….

Gutachten erstellt am von Dr. C
Gutachten vidiert am von Dr.
D"

h) Die SMS-Anforderung des und das neuerliche Gutachten v. 12./ wurden, zwecks Wahrung des Parteiengehörs, dem Bf mit Schreiben vom zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme binnen ca. 3 Wochen übermittelt.

Vom Bf wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

i) In der am auf Antrag des Bf vor dem BFG abgeführten mündlichen Verhandlung hat der Bf einen aktuellen Arztbrief vom vorgelegt, der zum Akt genommen wurde. Daraus ergebe sich, dass er durch den Unfall sehr wohl ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Seine Leiden seien durch den Unfall verursacht, weshalb er schon damals arbeitsunfähig gewesen sei und die erhöhte FB zugestanden hätte. Die ausgeübte Arbeitstätigkeit sei unter Beeinträchtigungen bei oftmaligem Wechsel der Arbeitsstelle erfolgt. Es müsse aufgrund dieses neuen Befundes nochmals ein Gutachten erstellt werden. Abschließend beantragt der Bf, seiner Beschwerde Folge zu geben.
Seitens des Finanzamtes wurde die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Festzuhalten ist, dass aus dem Arztbrief vom ua. hervorgeht, dass sich beim Bf im Rahmen eines psychiatrischen Therapieprogrammes "Hinweise auf das Vorliegen einer chronifizierten Traumafolgestörung" ergeben hätten; lt. Anamnese hat der Bf "über einen schweren Unfall im Alter von 7 Jahren mit einem schweren Schädelhirntrauma" berichtet.

II. Sachverhalt:

Der Bf, geb. 07/1982, hat im Juli 2003 das 21. Lebensjahr vollendet. Er hat im Alter von 35 Jahren den Eigenantrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wg. erheblicher Behinderung gestellt.
Aufgrund eines Unfalls im Alter von 7 Jahren hat der Bf Gesichtsverletzungen mit der Folge ua. chronischer Kopfschmerzen und chronifizierter Belastungsreaktionen erlitten (eigene Angaben; SMS-Gutachten v. ).
Laut Einkommensdaten war der Bf beginnend ab 2001, dh. ca. ab dem 18. Lebensjahr, bis Oktober 2017 nichtselbständig berufstätig, wobei er zunächst zwischen 6 und meist 9 Monaten und in den Jahren 2005 bis inklusive 2012 sowie 2015 jeweils ganzjährig gearbeitet hat (siehe ESt-Bescheide und Lohnzettel lt. Arbeitnehmerveranlagung; diesbezügliche Aufstellung der Arbeitstätigkeit im BFG-Vorhalt v. ).
Anschließend hat der Bf bis November 2018 Krankengeld und dann bis Jänner 2019 Arbeitslosengeld bezogen und war seither beim AMS als arbeitssuchend gemeldet (Abfrage der Sozialversicherungsdaten).

Im ersten vom Sozialministeriumservice erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten v. , gestützt auf zwei Befunde/Berichte aus 2015 und 2018, wird ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 %, bestehend sei 05/2018, bescheinigt und festgestellt, dass keine Hinweise für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen (siehe SMS-Gutachten v. ).
Nach Beibringung eines umfassenden Konvolutes an Befunden und Arztberichten etc. durch den Bf ua. aus der Zeit noch vor dessen 21. Lebensjahr wurde nach Anforderung unter Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen aus dem Zeitraum 1990 bis 2004 das ergänzende zweite Sachverständigengutachten am erstellt. Darin wurde der bisherige GdB seit 05/2018 bestätigt und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im maßgebenden Zeitraum wie auch aktuell verneint. Es wurde festgestellt, dass mangels substantieller Hirnschädigung (aufgrund des Unfalls 1989) weder körperliche noch psychische Gründe diesbezüglich vorliegen. Auf die jahrelange Arbeitstätigkeit und damit Arbeitsfähigkeit des Bf nach dem Unfall samt Erbringung einer angemessenen Leistung wurde verwiesen (siehe SMS-Gutachten v. ).

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem angeführten Akteninhalt, insbesondere anhand der eigenen Angaben, der durchgeführten Erhebungen hinsichtlich der Berufstätigkeit des Bf (Sozialversicherungs- und Einkommensdaten) sowie aus den zwei eingangs dargestellten SMS-Sachverständigengutachten.

IV. Rechtslage:

A) Eigenanspruch:

Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderungvoraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt ....
….
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

B) Erhöhungsbetrag:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.

Ein "Eigenanspruch" des Bf käme daher nach Obigem dann in Betracht, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG bei ihm vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

C) Judikatur:

Zum Nachweis der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (sowie auch des Grades der Behinderung) ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht/BFG, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. ).
(vgl. zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 29 f. zu § 8 FLAG).

Beispielsweise dem BFG-Erkenntnis vom , RV/7100591/2020, lag an Sachverhalt die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der dortigen Bf wegen psychischer Leiden zugrunde, wozu vom Sozialministerumservice gutachterlich der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst nach vollendetem 21. Lebensjahr attestiert wurde. Das BFG führt in seiner Begründung ua. aus:

"Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
Nach
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. 95/13/0134, 2003/14/0105, 2003/13/0123, Ro 2017/16/0009).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer begründeter Weise zu enthalten und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind (vgl.
94/14/0013, 92/15/0215, 96/14/0139, 2002/15/0168).
Wird für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt bzw. stellt eine volljährige Person einen Eigenantrag auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa
2007/15/0019, vgl. auch B 700/07).

Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice - keine andere Form der Beweisführung
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl.
2007/15/0019). Gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. 2009/16/0307).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl.
2011/16/0063, 2010/16/0068, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 zitierte Rechtsprechung).
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Beibringung eigener Beweismittel
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. Ra 2016/04/0057).

In einem Fall, bei dem Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es am Antragsteller, das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Ro 2017/16/0009, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 32).

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei volljährigen "Kindern"
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, Rz 5 zu § 8). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl
Ro 2017/16/0009, vgl. weiters Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 5 und 19 ff).
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§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 regelt weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an FB gewährt werden kann: Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen (
Ro 2017/16/0009). …"

Da lt. BFG die wesentliche Behinderung des Sohnes der Bf (lt. SMS) erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und der Sohn sich vor dem 25. Lebensjahr auch nicht in Berufsausbildung befunden hat, habe das FA zu Recht den Antrag auf den FB-Grundbetrag sowie den Erhöhungsbetrag abgewiesen.

V. Erwägungen:

Gegenständlich wurde in beiden von Seiten des Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmend bescheinigt, dass beim Bf ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 % rückwirkend seit Mai 2018 vorliegt, wobei sich das Erstgutachten zunächst auf neuere Befunde aus 2015 und 2018, hingegen das ergänzende Zweitgutachten diesbezüglich auch auf die nachgereichten frühesten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 1990 bis 2004 (nach dem Unfall bis ca. zum 21./22. Lj.) gestützt hat.

Als maßgebend ist hier - nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen samt bezughabender Rechtsprechung - zu erachten, ob unabhängig vom GdB bereits vor vollendetem 21. Lebensjahr (07/2003) beim Bf eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten war, was jedenfalls im Zweitgutachten unter Einbeziehung der vorhandenen frühesten Befunde ausdrücklich verneint wird. Demnach war nach dem Gesichtsschädeltrauma aufgrund des Unfalls im Alter von 7 Jahren keine irreparable Hirnschädigung festgestellt worden und ist eine Diagnose einer organischen Veränderung von Persönlichkeit oder Psyche aufgrunddessen nicht haltbar. Laut Gutachter "ist und war" daher beim Bf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit aus psychischen oder körperlichen Gründen nicht festzustellen, weil aufgrund der erlittenen Traumata keine substantielle Hirnschädigung mit der Folge etwa einer geistigen Behinderung oder hirnorganischen Beeinträchtigung vorgelegen war.
Zudem war der Bf nach dem Unfall - konkret wie vom BFG erhoben ab dem 19. Lebensjahr - jahrelang unter Erbringung angemessener Leistungen berufstätig und damit tatsächlich arbeitsfähig.

Wenn der Bf demgegenüber in der mündlichen Verhandlung auf den aktuellen Arztbrief v. verweist, woraus sich ergebe, dass bei ihm aufgrund des Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma vorgelegen wäre, so ist zu erwidern, dass sich die dortige Anamnese auf seine eigenen diesbezüglichen Angaben stützt ("berichtet über Unfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma"). Zufolge obiger Feststellungen des Gutachters unter Bezugnahme auf die ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 1990 bis 2004 war jedoch aufgrund der durch den Unfall erlittenen Traumata (= Gesichtsschädeltrauma) keine substantielle Hirnschädigung erfolgt.
Da es sich bei dem nachgereichten Arztbrief v. um einen Befund handelt, der über den - gegenständlich nicht relevanten - derzeitigen psychischen Zustand des Bf berichtet, kann auch dem Antrag einer nochmaligen SMS-Begutachtung nicht entsprochen werden.

Die Gutachten sind nach dem Dafürhalten des BFG, insbesondere auch im Hinblick auf die langjährige Erwerbstätigkeit des Bf, durchaus als schlüssig zu befinden und ergibt sich kein Anhaltspunkt, die dortigen Feststellungen als nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich in Zweifel zu ziehen.

In einem Fall, bei dem (oft auch bei psychischen Erkrankungen) Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es allein am Antragsteller, das Vorliegen der maßgeblichen Umstände klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. zB ). Entgegen dem Dafürhalten des Bf, es sei unstrittig, dass "die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe vor den geforderten Altersgrenzen eingetreten sind" bzw. im Alter von 7 Jahren "die Behinderung rechtzeitig eingetreten ist", wurde aber gegenständlich selbst durch Beibringung der früheren, den maßgebend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden ärztlichen Befunde etc. nicht klar und zweifelsfrei nachgewiesen (vgl. ), dass - wie nach dem Gesetz erforderlich - bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist.

Dem weiteren Vorbringen, die vom Bf unternommenen Arbeitsversuche seien "alle von kurzer Dauer" gewesen und habe er aufgrund des Leidens einer "geregelten Tätigkeit nicht nachgehen" können, kommt ebenso keine Berechtigung zu. Dem ist nämlich entgegen zu halten, dass der Bf ab dem 19. Lj. jährlich überwiegend jeweils für 6 bis 9 Monate sowie im Zeitraum 2005 bis einschl. 2012 sowie im Jahr 2015 - sohin über viele Jahre - ganzjährig (12 Monate) beschäftigt war (im Einzelnen siehe obige Aufstellung der Arbeitstätigkeit, Pkt. I.10.c). Laut den erhobenen Einkommensdaten handelte es sich hiebei auch nicht etwa um bloß therapeutische Beschäftigungen im Rahmen von Sozialeinrichtungen oä., sondern um eine sozusagen "echte" Berufstätigkeit, bei der laut Gutachter (siehe im SMS-Gutachten v. ) angemessene Arbeitsleistungen vom Bf erbracht wurden.
Es trifft zwar in einigen Jahren zu, dass der Bf öfters die Arbeitsstelle gewechselt hat. Zugleich war er aber lt. vorliegenden Einkommensdaten beispielsweise in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nahezu durchgehend bei der Fa. EE sowie in den Jahren 2014 und 2015 durchgehend bei der Fa. AA, sohin - entgegen seinem Vorbringen - durchaus teils jahrelang bei ein und demselben Unternehmen tätig. Davon, dass alle unternommenen Arbeitsversuche sohin von kurzer Dauer gewesen seien und der Bf einer geregelten Tätigkeit nicht habe nachgehen können, kann insofern nicht die Rede sein.

Wenn der Bf einwendet, vom Bezug des Arbeitslosengeldes sei nicht auf eine grundlegende Arbeitsfähigkeit zu schließen, da er wegen seines Leidens nicht dauerhaft imstande sei, einem geregelten Leben nachzugehen und für seinen Unterhalt zu sorgen, so ist dem zu erwidern:
Es handelt sich dabei lediglich um eine Beschreibung des aktuell gegebenen gesundheitlichen Zustandes, der im Hinblick auf die Beurteilung der allfälligen Erwerbsunfähigkeit noch vor dem 21. Lj. als gänzlich irrelevant zu erachten und überdies, nach den Feststellungen des ärztlichen Gutachters (siehe im SMS-Gutachten v. , S. 4 unten), nicht irreversibel, sondern vielmehr durch entsprechende medizinische Behandlung besserungsfähig ist.

VI. Ergebnis:

Fest steht, dass mittels SMS-Bescheinigungen die erhebliche Behinderung rückwirkend ab Mai 2018 sowie zu keinem Zeitpunkt - jedenfalls nicht vor vollendetem 21. Lj. - der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit beim Bf attestiert wurde.
Wie oben ausgeführt, ist ua. das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.

Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich der Frage, ob noch vor dem 21. Lj. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" eingetreten war, ist das BFG an die Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden. Da sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

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