Keine Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen, wenn die Aussetzung der Stammabgabe abgewiesen wurde, weil die Beschwerden wenig erfolgversprechend sind
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende SenVors, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter LaiRi1 und LaiRi2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, vom betreffend
Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen Zeitraum bis
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Zur Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ist die Bf (in der Folge als Bf bezeichnet).
Es handelt sich dabei um eine Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.
Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet, weshalb Adressat sämtlicher Schriftstücke nunmehr der in diesem Beschluss genannte zuständige Masseverwalter Masseverwalter. ist.
2. Verfahren vor der belangten Behörde:
Am setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von 7.942,69 € fest.
Begründet wurde dies damit, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen wären, für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Die Aussetzungszinsen waren bis zu entrichten.
Daraufhin stellte die Bf diesbezüglich am den Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Aussetzungszinsen bis zu Erledigung der Rechtsmittel gegen die Bescheide der zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016, die noch anhängig sind.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom ab, mit der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides zwar möglich sei, weil die Einhebung einer Abgabe aussetzbar sei, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge, aber da im konkreten Fall die Aussetzung der Einhebung betreffend den zugrundeliegenden Stammabgaben mangels Erfolgsaussichten nicht bewilligt worden sei, käme es dadurch zu keiner Herabsetzung der Abgabenschuld, die die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bilde.
Dagegen erhob die Bf Beschwerde am und beantragte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen.
Begründet wurde dies mit Verweisung auf den Vorlageantrag vom gegen die den Aussetzungszinsen zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben. Darin begründet die Bf auch nicht, sondern verweist weiter auf die Ausführungen in den Bescheidbeschwerden vom , die sie gegen die Vorschreibung der Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016 erhob. Darin stellt die Bf primär die Unionsrechtswidrigkeit des GspG insbesondere durch Nichtbeachtung des Art. 267 AEUV dar. Nach Ansicht der Bf seien die Bestimmungen zur rechtskonformen Vorschreibung von Abgaben nach den GspG unionsrechtswidrig und müssten daher unangewendet bleiben, was auch für die Bf im Rahmen des nach dem österreichischen Verfassungsrecht geltenden Grundsatzes der Inländerdiskrimminierung gelte. Die Bf beantragte deshalb auch die Stellung verschiedener Fragen an den EUGH zur Vorabtentscheidung.
Außerdem bezeichnet die Bf desweiteren ihre Geräte nicht als Glückspielgeräte sondern Geschicklichkeitsapparate mit "Touchscreen Funktion". Im Glücksspielmonopol sieht die Bf dem Grunde nach eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und begründet die Unionsrechtswidrigkeit nationaler Regelungen nach Ansicht des EuGH (EuGH C-390/12, Pfleger, Rz 56) damit, dass sie nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Einen Zusammenhang sieht die Bf damit auch im Hinblick auf Werbungen.
Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung, die die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen als unbegründet abwies.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Aussetzung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine und daher anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen wäre, und zwar anhand des Beschwerdeverbringens (; ).
Eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung eines Antrages rechtfertige keine Aussetzung der Einhebung ().
Bei den Aussetzungszinsen handle es sich um von den Glücksspielabgaben abgeleitete Nebenansprüchen gern. § 3 Abs. 2 lit. d. BAO, die das gleiche Schicksal der Stammabgaben teilen würden, weshalb auch im gegenständlichen Fall eine Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt werden könne.
Die Gründe, die belegen würden, dass das Rechtsmittel gegen die Stammabgabe nicht erfolgversprechend sei, wären bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung umfassend dargelegt worden, auf die an dieser Stelle verwiesen werde. Dadurch werde es zu keiner Herabsetzung der Abgabenschuld, die die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bilde, kommen und die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei daher nicht mehr als strittig zu bezeichnen.
Die angegebene Beschwerdevorentscheidung vom , auf die die belangte Behörde explizit verwies, ist Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, in dem es um die Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016 geht. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde der Bf gegen die Abweisung ihres Antrags auf Aussetzung der Einhebung in Form einer Abweisung entschieden.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass das GSpG insbesondere die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG unionsrechtskonform sei. Die Unionsrechtskonformität des GSpG und des Glücksspielmonopols wäre von sämtlichen Höchstgerichten bestätigt worden und nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57ff GSpG - diese seien allgemeine Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Spielverträge, die zwar im selben Gesetz wie das Glücksspielmonopol geregelt seien aber an und für sich unabhängig vom Glücksspielmonopol in Geltung stünden. Selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen würde nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen. Zitiert wurde insbesondere RS/7 1000 15/20 12, sowie RV/7 103459/201 2).
Der Verwaltungsgerichtshof hätte sowohl mit Erkenntnis als auch in der Entscheidung vom , Ra 2018/17/0048 bis 0049, die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht bestätigt und wäre nach Gesamtwürdigung der Umstände zum Ergebnis gekommen, dass die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig seien und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliege.
Auch der Verfassungsgerichtshof hätte mit Erkenntnis vom , E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19 dahingehend entschieden, dass die Unionsrechtskonformität und die Verfassungskonformität des GSpG bestätigt worden wären. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) ginge in seinem Erkenntnis vom , ZI. 4 Ob 31/16m u.a., der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH folgend, von einer Unionsrechtskonformität aus.
Beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren seien hingegen kein Indiz für eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols oder des Glücksspielgesetzes.
Abgesehen davon beschränke sich das Vorbringen der Bf in der wörtlichen Wiedergabe gewisser Passagen eines in Serie ergangenen Erkenntnisses eines Einzelrichters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG OÖ) - all diese (identischen) Erkenntnisse wären angefochten und würden nach und nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (vgl. ). Auch das Erkenntnis des LVwG OÖ vom , LVwG-410600/10/Gf/Mu, auf welches in diesen Passagen verwiesen worden sei, wäre mit Erkenntnis des , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Sämtliche von der Bf in der Beschwerde zu den Glücksspielabgaben genannten Vorabentscheidungsverfahren würden ordnungspolitische Maßnahmen nach dem Glückspielgesetz (§ 52ff GSpG) betreffen und hätten für das gegenständliche Abgabeverfahren keinerlei Relevanz.
Gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf Vorlageantrag am unter Verweis auf die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Vorbringen.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mangels neuem Vorbringen im Vorlageantrag der Bf verwies die belangte Behörde auf ihre bisherigen Ausführungen.
Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.
Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht.
Als Beilage zur Ladung richtete das Bundesfinanzgericht ebenfalls am einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem es auch die Möglichkeit der Stellungnahme bot.
In dem Beschluss wurde der gesamte Verfahrensgang, entscheidungsrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung wie sie sich, ohne der Entscheidung des Senates vorzugreifen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Berichterstatterin darstellte, dargelegt.
Der Masseverwalter beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben am , indem er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.
Demzufolge kam am der Senat des Bundesfinanzgerichtes zusammen und entschied den gegenständlichen Fall.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ist Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.
Am setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von 7.942,69 € fest.
Daraufhin stellte die Bf diesbezüglich am den Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Aussetzungszinsen bis zu Erledigung der Rechtsmittel gegen die Bescheide der zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016, die noch anhängig sind.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom ab.
Dagegen erhob die Bf Beschwerde am insbesondere wegen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG und beantragte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen.
Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung, die die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen mangels Erfolgsaussichten als unbegründet abwies.
Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag am unter Verweis auf die gegenständliche Beschwerde.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.
Am wurde der Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.
Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht.
Als Beilage zur Ladung richtete das Bundesfinanzgericht ebenfalls am einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem es auch die Möglichkeit der Stellungnahme bot.
In dem Beschluss wurde der gesamte Verfahrensgang, entscheidungsrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung wie sie sich, ohne der Entscheidung des Senates vorzugreifen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Berichterstatterin darstellte.
Der Masseverwalter beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben am , indem er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.
Am wies der Senat des Bundesfinanzgerichtes die dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden Beschwerden gegen die Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben 2016 ab (RV/7102222/2020).
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Finanzamtsaktes sowie der Ediktsdatei als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorgnaisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht und übersandte als Beilage einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit der Möglichkeit der Stellungnahme.
Der Masseverwalter zog mit Schreiben vom den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 212a idF BGBl. I Nr. 62/2019
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a)Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b)Erkenntnisses (§ 279) oder
c)anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a)vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b)vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c)bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d)nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e)innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a)solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO solange über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung, noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, der mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Dieser Ablauf der Aussetzung ist im Zuge einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen. Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben 2016 sind Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, über das noch nicht entschieden worden ist. Demzufolge wäre eine Aussetzung im gegenständlichen Fall grundsätzlich noch möglich.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung jedoch auch dann nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.
Die Bf besaß unstrittig keine glücksspielgesetzliche Konzession nach § 14 GSpG oder eine andere Bewilligung. Dieser Feststellung der belangten Behörde im Laufe dieses Verfahrens wurde seitens der Bf nicht widersprochen.
Entgegen der Argumentation der Bf in Richtung Geschicklichkeitsspiele sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren (; , Ra 2018/17/0134), wobei die endgültige Feststellung nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens, sondern des Verfahrens über die Glücksspielabgaben 2016 ist.
Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 3 GSpG fällt immer dann an, wenn ein Glücksspielautomat betrieben wird, für den Betriebsbewilligung nach einem Landesgesetz besteht, oder wenn ein Video-Lotterie-Terminal ohne Konzession des Bundesministers für Finanzen gemäß § 14 GSpG betrieben wird.
Dass derartige Bewilligungen nicht vorliegen, ist in diesem Verfahren auch nicht strittig.
Die Bf geht in ihren diversen Eingaben bzw. Rechtsmitteln, auf die sie auch als Begründung für die gegenständliche Abweisung der Aussetzungsanträge der Aussetzungszinsen verwiesen hat, nicht gegen die konkrete Bemessung der Glücksspielabgaben oder der Höhe der Zinsen vor, sondern vielmehr gegen die grundsätzliche Anwendung des Glücksspielgesetzes vor, weil sie im Österreichischen Glücksspielmonopol eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit erblickt und dieses als unionsrechtswidrig bzw. verfassungswidrig darstellt.
Auch wird in diesem Zusammenhang der Spielerschutz und die diesbezügliche Spielsucht-Problematik thematisiert, mit dem Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen und kriminelle und betrügerische Tätigkeiten hintanzuhalten.
Primär ist hinsichtlich der verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken festzuhalten, dass sich die Höchstgerichte bereits mit diesen Fragen befasst haben und zu dem Schluss gelangt sind, dass weder Verfassungs- noch Unionsrechtswidrigkeit gegeben ist, wie die belangte Behörde auch schon in ihren Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt hat.
Demzufolge wurde die Unionsrechtskonformität des GSpG und des Glücksspielmonopols von sämtlichen Höchstgerichten bestätigt, wobei selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen würde (siehe insbesondere ; ). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht bestätigt ( Ro 015/17/0022; bis 0049).
Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die von der Bf (in den nicht gegenständlichen Beschwerden betreffend die Glücksspielabgaben) genannten Vorabentscheidungsverfahren ordnungspolitische Maßnahmen des GSpG betreffen, die vom abgabenrechtlichen Teil des GSpG zu unterscheiden sind. Sämtliche Anordnungen, die den Schutz der Spieler sichern sollen, z.B. Maßnahmen gegen Spielsucht, Schutz der Spielteilnehmer vor unseriösen Praktiken von Spiel- und Wettveranstaltern, sowie Erfüllung der Bestimmungen der europäischen Geldwäscherichtlinie etc. fallen in den ordnungspolitischen Bereich und nicht in den abgabenrechtlichen Anwendungsbereich des GSpG.
Zu betonen ist auch, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Glücksspielabgaben und deren Rechtmäßigkeit an sich geht, sondern lediglich um die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen im gegenständlichen Zeitraum, die auf Grund der dem zu Grund liegenden Glücksspielabgaben berechnet wurden.
Es ist nach laufender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB , nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung lediglich die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen.
Auch wenn eine Auswirkung der Monopolstellung mittelbar auf die Abgabensicherung nicht ganz ausgeschlossen werden kann, ist daher die endgültige Beurteilung der Unionskonformität bzw. Auswirkungen der Monopolstellung auf die Glücksspielabgaben hauptsächlich Inhalt des Verfahrens über die Glücksspielabgaben und nicht des Verfahrens betreffend der Aussetzung der Einhebung.
Was die Erfolgsaussichten anbelangt, so hat die belangte Behörde diese richtig eingeschätzt.
Wie die belangte Behörde bereits in ihren Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt hat, gibt es eine Vielzahl an höchstgerichtlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang.
In etlichen Ablehnungsbeschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind. Sozusagen indirekt befasste sich der Oberste Gerichtshof mit den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG im Zusammenhang mit dem Kartenpokerspiel und stellte fest, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 57 Abs. 1 GSpG sei nicht unionsrechtswidrig, nicht korrekturbedürftig sei.
Nach dem Erkenntnis ist aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, in Österreich an auch illegalen Glücksspiel teilzunehmen, die äußerst offensiv beworben wurden, auch die massive Werbung für weniger suchtgeneigte Glücksspiele als geeignet anzusehen, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Denn das zentrale Problem im österreichischen Glücksspielbereich bestand darin, dass von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, Glücksspiele auch über neue Technologien in stark zunehmenden Ausmaß bereitgestellt wurden ( Rn 109 Rn 115.
Laut ist das Glücksspielgesetz unionsrechtskonform. Dabei muss laut nicht jede Werbemaßnahme für sich oder nach "Sektoren" wie zB Online-Roulette für sich betrachtet werden.
Als Folge der Anträge des Obersten Gerichtshofes ging es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 945/2016ua um die Frage, ob das im Glücksspielgesetz verankerte Glücksspielmonopol bzw. die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten unionsrechtswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen. Der Verfassungsgerichtshof folgte nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, da der Oberste Gerichtshof isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre betrachtete, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof sah sein Ergebnis auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gestützt.
Eine weitere Bestätigung der Unionsrechtskonformität des GSpG erfuhr dieses durch eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Entscheidung des folgendermaßen dargestellt wurde:
"…
5.4. Bestätigung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols durch das Erkenntnis Ra 2018/17/0048
Bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung ist von einer Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht auszugehen, weil mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden. ( Rn 91). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg. 19.717/2012). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw. Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist. ( Rn 61). Der Umstand, dass in Österreich ein nicht allzu großer Anteil der Bevölkerung spielsüchtig ist, sowie dass die Beschaffungskriminalität, wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang trotz Monopols vorliegen, zeigt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreicht. ( Rn 63-65).
Zur Feststellung, dass die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich ca. EUR 500 Mio. betragen, äußerte der Verwaltungsgerichtshof, dass nach der Judikatur des EuGH das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könne (vgl. Dickinger und Ömer, Rn. 55), wohl aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachten. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert würden.
Im Übrigen würde gerade die geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen und damit auch eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben bewirken. ( Rn 68). Zur Werbung der Konzessionäre für Glücksspiel traf der Verwaltungsgerichtshof die Aussage, dass die getätigte Werbung nur für nicht stark gefährdende und weniger suchtgeneigte Glücksspiele erfolgt. ( Rn 80). Machen die Konzessionäre in maßvoller Weise auch verstärkt Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele, kann das als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Eine solche Einschränkung der Werbemöglichkeiten würde zur Verlagerung des Glücksspiels zu illegalen Spielen mit höherem Suchtgefährdungspotential, geringerem Spielerschutz und größerer Gefahr von finanziellen Verlusten führen. ( Rn 81). Wesentlich für die Durchführung der Gesamtwürdigung ist auch, dass es zu einer Ausweitung des Spielerschutzes gekommen ist ("Einrichtung einer Spielerschutzstabstelle und verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, Zutrittssysteme und Zugangskontrolle, Mindestdauer pro Spiel, Verbot bestimmter Spielinhalte, Einsatz- und Gewinnlimits, Verbot parallel laufender Spiele, Abkühlungsphase, Mindestabstandsregelungen, Schulungskonzepte für Mitarbeiter"). Dies ergibt sich aus der Novelle BGBl. I Nr. 117 und 118/2016, die ein einheitliches Schutzalter von 18 Jahren festgelegt hat. Nach dem Glücksspielbericht 2014-2016 (S 8) fänden tatsächlich Spielersperren statt (zum seien beim Konzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt gewesen).
Zur Verhinderung von Manipulation erfolge die Einbindung des gesamten legalen automatisierten Glücksspiels in Österreich an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) mit (Glücksspielbericht 2014-2016, S 9; Rn 86).
Selbst eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der monopolrechtlichen Bestimmungen im Glücksspielgesetz würde sich nicht auf die im gegenständlichen Fall streitigen Glücksspielabgaben auswirken. Die Normen der §§ 57 ff GSpG über die Glücksspielabgaben sind Ausfluss der Steuerhoheit des Staates Österreich und nicht mit den monopolrechtlichen Bestimmungen verbunden, kommen daher unabhängig davon zur Anwendung (vgl. ; mit weiteren Judikaturnachweisen).
…"
Abgesehen von der höchstgerichtlichen Judikatur befasste sich das Bundesfinanzgericht mehrfach mit der Frage, ob die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in der Steiermark über Internet verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG, verfassungs- und unionsrechtswidrig ist, und es ergingen bereits etliche Entscheidungen, zB ; ; ; ; ; , etc.
In der Angelegenheit der Glücksspielabgaben 2016 ergingen noch keine Erkenntnisse, aber auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. der laufenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes ist das, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Aussetzungszinsen zu Grunde liegende Abgabenverfahren wenig Erfolg versprechend.
Daher wurde der BF bzw. dem Masseverwalter, schon im Vorhalt zur GZ. RV/7102222/2020, dargestellt, dass das dortige Rechtsmittel gegen die Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben 2016 nicht aussichtsreich ist. Diese Beschwerden wurden in der Folge auch vom Bundesfinanzgericht am abgewiesen.
Das bedeutet, dass schon auf Grund des Größenschlusses evident ist, dass die Abweisung der Beschwerde gegen die Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben wegen fehlender Erfolgsaussicht bedeutet, dass auch die gegenständliche Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen derselben Glücksspielabgaben nicht erfolgreich sein kann.
Aus den genannten Gründen kann dem gegenständlichen Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100967.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at