Keine Abänderung des 3. SZ, wenn gegen die Stammabgabe kein Rechtsmittel mehr offen ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende SenVor, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter LaiRi1 und LaiRi2 in der Beschwerdesache Masseverwalter. Rechtsanwalt, Dr.-Koss-Straße 2, 4600 Wels als Masseverwalter im Konkursverfahren der Bf, Adr Bf, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom betreffend
sieben dritte Säumniszuschläge Juni bis Dezember 2015
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Zur Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ist die Bf (in der Folge als Bf bezeichnet).
Es handelt sich dabei um eine Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.
Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet, weshalb Adressat sämtlicher Schriftstücke nunmehr der in diesem Beschluss genannte zuständige Masseverwalter Masseverwalter. ist.
2. Verfahren vor der belangten Behörde:
Am setzte die belangte Behörde dritte Säumniszuschläge mit jeweils 1 % in sieben Bescheiden in einer Bescheidausfertigung für die von ihr festgesetzten, jedoch von der Bf nicht entrichteten, Glücksspielabgaben im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 als Folge dieser Nichtentrichtung fest:
1. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 06/2015 in Höhe von 1.071,96 €
2. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 07/2015 in Höhe von 1.571,17 €
3. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 08/2015 in Höhe von 1.489,35 €
4. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 09/2015 in Höhe von 1.568,13 €
5. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 10/2015 in Höhe von 1.404,65 €
6. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 11/2015 in Höhe von 1.431,47 €
7. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 12/2015 in Höhe von 1.507,94 €
In Summe ergibt das Säumniszuschläge für Glücksspielabgaben von Juni bis Dezember 2015 von 10.044,67 €, die bis zu entrichten waren.
Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bf die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet hätte.
Die Bf erhob am gegen sämtliche gegenständlichen sieben dritte Säumniszuschlagsbescheide Beschwerden.
In den Beschwerden wurde die Festsetzung der Säumniszuschläge insbesondere wegen der nach Ansicht der Bf unionswidrigen Glücksspielabgaben bekämpft und beantragt, die Säumniszuschläge mit Null festzusetzen. Auch gegen die Festsetzung der zweiten Säumniszuschläge wären Beschwerden erhoben worden, die mittels Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde abgewiesen worden seien und deshalb stellte die Bf Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Die zweiten Säumniszuschläge sind jedoch nicht verfahrensgegenständlich, sondern Gegenstand eines anderes Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.
Begründet wurden die Rechtsmittel primär unter Verweis auf die Beschwerden gegen die zweiten Säumniszuschläge vom und die dortigen Ausführungen, die es als rechtlich nicht möglich ansehen würden, Glücksspielabgaben vorzuschreiben, weil das Glücksspielgesetz und die bezughabenden Steuerregelungen dem Unionsrecht widersprechen würden. Aus diesem Grund könne es auch nicht zu einer Vorschreibung von Säumniszuschlägen kommen.
Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidungen, die die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abwies.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für die Zeiträume Juni bis Dezember 2015 bereits fällig gewesen wäre und Voraussetzung für die Festsetzung des dritten Säumniszuschlages sei, dass die Glücksspielabgabe für diese Zeiträume nicht spätestens sechs Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden wäre. Um die Vorschreibung der dritten Säumniszuschläge zu vermeiden, hätte die Bf die Abgabe bis entrichten müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssten und ein Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig wäre, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig sei. Ob die maßgeblichen Gebühren aus dem Glücksspielgesetz rechtmäßig seien, könne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen nicht geklärt werden.
Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag ohne weiteres inhaltliches Vorbringen am .
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt dar und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass die Festsetzung des Säumniszuschlags nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte bloß das formale Bestehen der Abgabepflicht voraussetze. Der Säumniszuschlag sei nach dem Verwaltunsgerichtshof eine "Sanktion eigener Art", eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht und sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (; ; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2). Es ginge um die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Steuer.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Stammabgabe rechtskräftig, oder mit einem Rechtsmittel angefochten sei (). Dass die zugrunde liegenden Abgaben angefochten seien und auch die Gründe, aus denen diese angefochten wären, hindere daher das Anfallen eines Säumniszuschlages nicht. Eine allfällige Abänderung der Abgaben aufgrund der Beschwerde gegen deren Festsetzung würde im Nachhinein gem. § 217 Abs 8 BAO von Amts wegen berücksichtigt.
Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.
Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht.
Als Beilage zur Ladung richtete das Bundesfinanzgericht ebenfalls am einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem es auch die Möglichkeit der Stellungnahme bot.
In dem Beschluss wurde der gesamte Verfahrensgang, entscheidungsrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung wie sie sich, ohne der Entscheidung des Senates vorzugreifen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Berichterstatterin darstellte, dargelegt.
Der Masseverwalter beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben am , indem er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.
Demzufolge kam am der Senat des Bundesfinanzgerichtes zusammen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ist Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.
Am setzte die belangte Behörde dritte Säumniszuschläge mit jeweils 1 % in sieben Bescheiden in einer Bescheidausfertigung für die von ihr festgesetzten, jedoch von der Bf nicht entrichteten, Glücksspielabgaben im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 als Folge dieser Nichtentrichtung fest (insgesamt 10.044,67 €, die bis zu entrichten waren):
1. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 06/2015 in Höhe von 1.071,96 €
2. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 07/2015 in Höhe von 1.571,17 €
3. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 08/2015 in Höhe von 1.489,35 €
4. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 09/2015 in Höhe von 1.568,13 €
5. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 10/2015 in Höhe von 1.404,65 €
6. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 11/2015 in Höhe von 1.431,47 €
7. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 12/2015 in Höhe von 1.507,94 €
Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bf die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet hätte.
Die Bf erhob am gegen sämtliche gegenständlichen sieben dritte Säumniszuschlagsbescheide wie auch gegen sämtliche den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde liegenden Glücksspielabgabebescheide Beschwerden, die Gegenstand anderer Verfahrens des Bundesfinanzgerichts sind.
In den gegenständlichen Beschwerden wurde die Festsetzung der Säumniszuschläge insbesondere wegen der behauptete Rechtswidrigkeit der Glücksspielabgaben bekämpft und beantragt, die Säumniszuschläge mit Null festzusetzen.
Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben, dass für die den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben ebenfalls Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, die jedoch nicht gewährt wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom vom Finanzamt abgewiesen, weil auf Grund der Erledigung der Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom gegen die Stammabgabe kein Rechtsmittel mehr offen war und kein Vorlageantrag dagegen gestellt.
Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidungen, die die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abwies.
Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag am und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes.
Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.
Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht und übersandte als Beilage einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit der Möglichkeit der Stellungnahme.
Der Masseverwalter zog mit Schreiben vom den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Finanzamtsaktes sowie der Ediktsdatei als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorgnaisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 217 BAO idF BGBl. I Nr. 62/2019
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Für den Fall, dass eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist, ist gem. § 217 Abs. 2 BAO ein dritter Säumniszuschlag zu entrichten.
Der dritte Säumniszuschlag beträgt 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfrist wird insoweit unterbrochen, als nach § 217 Abs. 4 BAO Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Grundsätzlich ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten: Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 2f).
Die Bf hat keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass dieser Zahlungsverpflichtung für die im Festsetzungsbescheid genannten Monate ihrerseits nachgekommen worden wäre.
Die Bf bekämpft vielmehr die verfassungsmäßige und damit grundsätzliche Rechtsmäßigkeit des Glücksspielgesetzes GSpG generell.
Diese Argumente sind allerdings in den Verfahren über die Glücksspielabgaben einschlägig und primär dort zu klären.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Säumniszuschlag auf Grund der Stammabgabe bemessen wird, das bedeutet, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit Bemessungsgrundlage dafür ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, angefochten oder rechtskräftig ist.
Die umfangreichen Ausführungen und Einwendungen der Bf gegen die Abgabenfestsetzung der Glücksspielabgaben und ob das GspG unionswidrig oder verfassungskonform ist, sind im gegenständlichen Verfahren über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen daher irrelevant und es ist nicht darauf einzugehen.
Daher hat die belangte Behörde richtig ausgeführt, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Stammabgabe, ; , von der Rechtskräftigkeit der Festsetzung der Stammabgabe, ; , 2005/16/0240, sowie von der Tatsache, ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist, , ist.
Das bedeutet, dass die bloße Tatsache, dass gegen die den Bescheiden über die Festsetzung von Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Glücksspielabgabenbescheide Beschwerden eingebracht wurden, noch keine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerden rechtfertigt, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. ; ).
Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass es sich bei Säumniszuschlägen um sogenannte Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit.d BAO handelt, die von der Stammabgabe abgeleitet sind und ihr Schicksal teilen und die Beschwerden gegen die Aussetzung der Einhebung der Stammabgaben nicht mehr offen sind, weil sie mit Beschwerdevorentscheidungen erledigt wurden, gegen die kein Vorlageantrag eingebracht wurde. Demzufolge kommt auch die Anwendung des § 212a Abs. 4 lit.a BAO nicht in Betracht, weil die Stammabgaben nicht ausgesetzt sind.
Aus den genannten Gründen kann den gegenständlichen Beschwerden daher kein Erfolg beschieden sein.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105975.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at