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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2023, RV/6100012/2019

Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Restbuchwert eines 1980 errichteten Stallgebäudes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Christian Aigner Steuerberatung GmbH, Raiffeisenstraße 9, 5204 Straßwalchen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr "Finanzamt Österreich") vom betreffend Einkommensteuer 2016 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

A. Betriebsprüfung und Einkommensteuerbescheid 2016

Mit Bericht vom wurde eine bei Herrn ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführer" oder "Bf") durchgeführte Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO bzw. eine Nachschau gemäß § 144 BAO abgeschlossen. Gegenstand der Außenprüfung bzw. der Nachschau waren die Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer der Jahre 2015 bis 2017. Auf Basis dieser Prüfungshandlungen wurde am der Einkommensteuerbescheid 2016 (vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO) erlassen, in dem - unter anderem - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 183.095,42 (d.s. EUR 186.176,42 abzüglich den aliquoten Gewinnfreibetrag von EUR 3.081,00) festgesetzt wurden. Begründend wurde auf die durchgeführte Betriebsprüfung bzw. den Betriebsprüfungsbericht verwiesen (siehe - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - im Anschluss):

Steuerliche Feststellungen

Tz. 1 Versicherungsentschädigung Steuerpflicht

Die Feststellung betrifft den pauschalierten land-und forstwirtschaftlichen Betrieb des geprüften Unternehmers.Im Jahr 2013 wurde das Wohn-und Wirtschaftsgebäude durch einen Brand zerstört. Der Schaden war durch eineFeuerversicherung gedeckt. Die Auszahlung der Versicherungsentschädigung erfolgte in Teilzahlungen in denJahren 2013 bzw. 2016. Im Jahr 2016 wurde ein neues Stallgebäude errichtet, welches ab 2017 zur Einstellung vonPferden benützt wird. Es wurden insgesamt 15 Pferdeboxen errichtet, von denen 12 vermietet werden. Die restlichen3 Einstellboxen werden für die eigenen Pferde des Unternehmers genutzt.

Die auf den betrieblichen Teil entfallende Versicherungsentschädigung stellt eine betriebliche Einnahme dar. Dabeisind Entschädigungen für zerstörte Einrichtungen und Maschinen von der Pauschalierung erfasst, soweit ihnenentsprechende Ersatzaufwendungen gegenüberstehen. Sonstige Entschädigungen insbes. für Gebäude, die nachdem zerstört wurden, sind gesondert zu erfassen. Die Übertragung einer stillen Reserve auf ein neuerrichtetes Betriebsgebäude ist zulässig.

In der Anlage ist die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Versicherungsentschädigung dargestellt.Gegengerechnet wurden die Kosten für das neue Stallgebäude. Ein Restbuchwert bestand für das zerstörteStallgebäude nicht mehr. Die entsprechende Berechnung der Buchwertentwicklung ist ebenfalls angeschlossen.

Die Einkünfte werden dem Jahr 2016 zugerechnet, da in diesem Jahr das Ersatzgebäude errichtet wurde.Für das Jahr 2016 wird durch die Betriebsprüfung eine vorläufige Veranlagung der Einkommensteuer vorgenommen.


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2016
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
Pauschaliert
EUR 0,00
Hinzurechnung Versicherungsentschädigung
EUR 186.176,42
Gesamt
EUR 186.176,42
Gewinn aus Gewerbebetrieb (geschätzt)
EUR 6.300

[…]

Die Berechnung der hinzugerechneten steuerpflichtigen Versicherungsentschädigung findet sich auf den dem Betriebsprüfungsbericht angeschlossenen Berechnungsblättern. Diesen Berechnungsblättern ist - unter anderem - zu entnehmen, dass der Restbuchwert für das abgebrannte Stallgebäude mit EUR 0,00 festgesetzt wurde:

Berechnet wurde dieser Restbuchwert, indem zunächst die historischen Anschaffungskosten des abgebrannten Stallgebäudes (Errichtung im Jahr 1980) mittels Rückrechnung über den Baukostenindex ermittelt wurden. Basis für die Rückrechnung war der im Gutachten zur Ermittlung der Versicherungsentschädigung festgestellte Neubauwert:

Die jährliche Abschreibung wurde durch den Betriebsprüfer auf Basis der folgenden Abschreibungssätze errechnet:

Es ergeben sich - auf Basis der im Rahmen der Betriebsprüfung angestellten Berechnung - somit die unten dargestellten jährlichen Abschreibungen bzw. Restbuchwerte. Nach dieser Berechnung war das Stallgebäude demnach mit Ablauf des Jahres 2010 voll abgeschrieben (siehe unten).


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Jahr
AfA
RBW
Jahr
AfA
RBW
1980
10.112,58
192.139,03
1996
4.449,54
75.642,10
1981
10.112,58
182.026,45
1997
4.449,54
71.192,57
1982
10.112,58
171.913,87
1998
4.449,54
66.743,03
1983
10.112,58
161.801,29
1999
4.449,54
62.293,50
1984
10.112,58
151.688,71
2000
4.449,54
57.843,96
1985
10.112,58
141.576,13
2001
6.067,55
51.776,41
1986
10.112,58
131.463,55
2002
6.067,55
45.708,86
1987
10.112,58
121.350,97
2003
6.067,55
39.641,32
1988
10.112,58
111.238,39
2004
6.067,55
33.573,77
1989
4.449,54
106.788,85
2005
6.067,55
27.506,22
1990
4.449,54
102.339,31
2006
6.067,55
21.438,67
1991
4.449,54
97.889,78
2007
6.067,55
15.371,12
1992
4.449,54
93.440,24
2008
6.067,55
9.303,57
1993
4.449,54
88.990,71
2009
6.067,55
3.236,03
1994
4.449,54
84.541,17
2010
3.236,03
0,00
1995
4.449,54
80.091,64

B. Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung

Gegen diesen Bescheid wurde mittels Eingabe der steuerlichen Vertretung des Bf am fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Rahmen der Beschwerde wie folgt ausgeführt:

Bei der Berechnung des Restbuchwertes des abgebrannten Stallgebäudes wurden dieHöchstsätze für Abschreibungen gem. § 8 EStG herangezogen. Nachdem die Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Vollpauschalierung erfolgte und diese Gewinnermittlungsart insbesondere das Führen von Vermögensverzeichnissen nicht voraussetzt, kann per se nicht die höchstmögliche Absetzungvon Abnutzung angesetzt werden. Die Nutzungsdauer richtet sich auch nach der objektiven Nutzungsmöglichkeit desWirtschaftsgutes in technischer, wirtschaftlicher undrechtlicher Betrachtungsweise. Die Anschaffungskosten sind auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" zu verteilen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die nachobjektiven Merkmalen bestimmte Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist. Die Nutzungsdauer istdaher betriebsindividuell. Die technische Nutzungsdauer bei einem massiv errichtetenStallgebäude, so wie das die Eltern des Steuerpflichtigen ausgeführt hatten, liegt beimehr als 50 Jahren. Rechtlich gab es bei der Nutzung keine Einschränkung, so dassauch aus diesem Gesichtspunkt keine kürzere Nutzungsdauer anzusetzen ist. Wirtschaftlichbzw. betriebswirtschaftlich liegt die durchschnittliche Nutzungsdauer einesRinderstalles bei 30 bis 50 Jahren (Fundstelle: Buchführung für Landwirte 2017, Landwirtschaftlich Fachschule Otterbach). Für steuerliche Zwecke wird eine Nutzungsdauervon 40 Jahren genannt.

Die über den Baukostenindex rückgerechneten Anschaffungskosten in Höhe von EUR 202.251,61, vermindert um die jährliche Absetzung für Abnutzung unter Annahmeeiner 40-jährigen Nutzungsdauer (EUR 5.056,29 p.a.), ergeben im Jahr 2013einen Restbuchwert von EUR 35.394,03 (RND 7 Jahre). Dieser Betrag ist bei derBerechnung der steuerpflichtigen Versicherungsentschädigung in Abzug zu bringen.

Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde durch das belangte Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Die Berechnung des fiktiven Restbuchwertes erfolgte nach Anwendung der vongesetzlichen Vorschriften normierten Abschreibungssätzen für landwirtschaftliche Gebäude. Zugrundegelegt wurde daher auch hier die betriebsgewöhnlicheNutzungsdauer vergleichbarer Bauten. Dass im Fall einer Buchführung durch denUnternehmer eine geringere Abschreibung als die gesetzlich zulässige AfAgewählt worden wäre, ist nicht nachweisbar und auch nicht schlüssig.

Bei einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude kommt es zur Bestimmung derbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht nur auf die Nutzungsdauer derGebäudehülle sondern auch der eingebauten Betriebsvorrichtungen an. DasWertverhältnis Gebäudehülle zu Einbauten u. Ausstattung eines Stalles wirdvon verschiedenen Autoren mit 60:40 angegeben. Die Nutzungsdauer der Einbautenbeträgt laut den AfA-Listen 15 Jahre. Würde man die in der Beschwerde genannteNutzungsdauer der Gebäudehülle mit 40 Jahren in die Berechnung einbeziehen,ergibt sich aus dem Mischsatz eine Nutzungsdauer für den Stall von 30 Jahren.2013 wäre kein Restbuchwert mehr gegeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

C. Vorlageantrag

Gegen diese Entscheidung wurde durch den Bf mittels Eingabe der steuerlichen Vertretung vom ein Vorlageantrag eingebracht, in dem wie folgt ausgeführt wurde:

Bei der Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gem. § 7 EStG richtet sich die objektiveNutzungsmöglichkeit nach der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die technischeNutzungsdauer richtet sich nach der maximalen technischen Einsatzmöglichkeit eines Gebäudes. Es istdabei auf die tragenden Teile abzustellen. Eine gesonderte Bewertung von Teilen eines Gebäudes, dieisoliert betrachtet eine kürzere Nutzungsdauer hätten, ist nicht vorgesehen (;85/14/0082; 97/13/0098 mit Verweis auf 89/13/0151). Der VwGH bezeichnet Nutzungsdauern von 200Jahren als möglich. In der Literatur werden etwa Außenmauern mit etwa 100 Jahren Lebensdauerbeziffert. Somit zeigt sich, dass bei in Massivbauweise errichtete Gebäude eine technischeNutzungsdauer gegeben sein wird, die in der Regel weit höher als die gesetzlichen Vermutungen von 40Jahren ist.

Die vom Finanzamt vorgenommene Werteaufteilung zwischen Gebäudehülle und Einbauten entsprichtnicht der sachlichen Ermittlung der Nutzungsdauer eines Gebäudes. Weiters gibt es keine gesetzlichnormierten Abschreibungssätze für landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Die gesetzlich normierten AfaSätze in § 8 EStG stellen Mindestnutzungsdauern dar.

Die Nutzungsdauer ist vorerst im Zeitpunkt der Inbetriebnahme festzulegen. Beträgt die technischeNutzungsdauer bei weitem mehr als die gesetzliche Fiktion ist es vor allem bei einer pauschalenGewinnermittlung, wie sie hier im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, völlig unverständlich,warum hier eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden sollte. Die in den 70er und 80er Jahrenerrichteten Bauernhöfe wurde noch für Generationen gebaut und sind in keinster Weise mit der heutigenBauweise vergleichbar. Auch die Art und Weise der Bewirtschaftung eines Hofes wiederspiegelt dieseEinstellung.

Es wird daher im Sinne der Beschwerde begehrt, den Restbuchwert des abgebrannten Gebäudes mitmindestens EUR 35.394,03 bei der Gewinnermittlung anzusetzen.

D. Verfahren vor dem BFG

Aufgrund Pensionierung der ursprünglich zuständigen Richterin wurde die Beschwerde am in die Zuständigkeit der Geschäftsabteilung des erkennenden Richters übertragen.

Insgesamt drei Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes (datiert mit , sowie ) zum Zwecke der Erhebung weiterer Informationen blieben durch den Beschwerdeführer bzw. seine steuerliche Vertretung unbeantwortet. Aus diesem Grund wurden seitens des erkennenden Richters die noch erforderlichen Informationen, insbesondere zum Zeitpunkt der Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, selbst erhoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Basis des Übergabsvertrages vom von seinen Eltern unentgeltlich übernommen. Im Jahr 2013 wurde das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers durch einen Brand vollständig zerstört. Der Schaden war durch eine Feuerversicherung gedeckt, wobei der Beschwerdeführer die Versicherungsentschädigung in zwei Tranchen (Tranche 1 in 2013, Tranche 2 in 2016) erhalten hat.

Die erhaltene Versicherungsentschädigung wurde - soweit auf den betrieblichen Teil entfallend und den Restbuchwert bzw. die übertragenen stillen Reserven übersteigend - vom belangten Finanzamt im Rahmen des nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheides 2016 als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 183.095,42 (EUR 186.176,42 abzüglich einen aliquoten Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 3.081,00) berücksichtigt. Bei der Berechnung der Höhe dieser Einkünfte wurde kein Restbuchwert im Zusammenhang mit dem im Jahr 1980 errichteten und im Jahr 2013 abgebrannten Stallgebäude berücksichtigt (auf die obig unter Punkt "I. A." dargestellte Berechnung wird verwiesen). Ausschließlich gegen die Berechnung dieses Restbuchwertes und somit die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich nunmehr die Beschwerde, in der für das abgebrannte Stallgebäude eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 40 Jahren argumentiert wird. Die Anschaffungskosten für das abgebrannte Stallgebäude betragen EUR 202.251,61.

Betreffend das abgebrannte Stallgebäude existieren keine Nachweise über eine im Jahr der Errichtung geschätzte Nutzungsdauer. Der Beschwerdeführer ermittelt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in pauschalierter Form.

Beweiswürdigung

Der obig angeführte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem elektronisch vorgelegten Akteninhalt. Die Übertragung des Grundstückes bzw. daran geknüpft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ergibt sich aus dem Grundbuch bzw. dem vom erkennenden Richter eingesehenen Übergabsvertrag (Abschnitte "Zweitens" und "Zwölftens"). Dieser ist dem Beschwerdeführer bekannt, wurde er doch von ihm eigenhändig unterschrieben. Strittig ist lediglich die Berechnung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im bekämpften Bescheid.

Die Höhe der Anschaffungskosten ergibt sich aus einer Rückrechnung des im Versicherungsgutachten festgestellten Neuwertes im Jahr 2013 von EUR 416.180,27 mit dem Umrechnungsfaktor, der sich aus dem Vergleich der Baukostenindizes des Jahres 1980 (d.h. dem Jahr der Errichtung) und dem Jahr 2013 (d.h. dem Jahr des Brandes) ergibt. Der Baukostenindex für 1980 beträgt 627,00, jener des Jahres 2013 1.290,20. Daraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von 2,0577 (gerundet) und somit Anschaffungskosten von EUR 202.251,61.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

A. Rechtsgrundlagen

§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 lautet:

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).

§ 7 Abs. 1 EStG 1972 idF BGBl. Nr. 440/1972 lautet:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist bei den mehr als sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, während bei Wirtschaftsgütern, die später angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 400/1988 lautet:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

§ 8 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 400/1988 lautet auszugsweise:

Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer

  1. bis zu 4%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

§ 8 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise:

Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer

  1. bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

B. Erwägungen

Zur Einordnung des im gegenständlichen Fall abgebrannten Stallgebäudes soll zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach auch ein Stallgebäude ein Gebäude in ertragsteuerlicher Sicht ist. Die Zweckbestimmung des Bauwerkes als Betriebsgebäude eines besonderen landwirtschaftlichen Betriebes ändert daran nichts ().

Wie aus den obig zitierten Vorschriften erkennbar, bemisst sich die jährliche Absetzung für Abnutzung (in der Folge "AfA") nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes, im konkreten Fall somit einem Gebäude. Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen bezeichnet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann nicht mathematisch genau ermittelt werden; es ist eine Schätzung vorzunehmen, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der objektiven Nutzungs-(Verwendungs-) form im Betrieb ergeben. Maßgebend ist somit die objektive, betriebsindividuelle Nutzungsdauer; das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist (vgl. ).

Die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer obliegt dem Steuerpflichtigen; die Behörde darf davon abweichen, wenn sich die Schätzung des Abgabepflichtigen als unzutreffend erweist. Von der einmal gewählten Nutzungsdauer kann nur wegen Änderung der Nutzung abgegangen werden, oder wenn die Schätzung auf einem Irrtum beruht hat (siehe wiederum unter Verweis auf Doralt, EStG6, § 7, Tz 49).

Das gegenständliche Stallgebäude wurde im Jahr 1980 und somit noch im Geltungszeitraum des EStG 1972 errichtet. Das EStG 1972 hat allerdings - anders als das EStG 1988 - keine gesetzliche Vermutung betreffend die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Gebäuden enthalten. Die damalige Verwaltungspraxis hat es im Zusammenhang mit Gebäuden, die unmittelbar der Betriebsausübung einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung der erstmaligen Bemessung der AfA keine kürzere Gesamtnutzungsdauer als 20 Jahre (entspricht einem Abschreibungssatz von 5%) zugrunde legt. Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 8 EStG 1988:

§ 8 regelt Sonderformen der Absetzung für Abnutzung:

Im Abs. 1 werden Abschreibungssätze für bestimmte Gebäude festgelegt. Diese Sätze bedeuten gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis (Abschn. 50 a EStR 1984) insofern eine Einschränkung, als das Ausmaß der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die unmittelbar der Betriebsausübung einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, von höchstens 5% auf höchstens 4% verringert wird […].

Wie sich aus dem Parteienvorbringen bzw. dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden aufgrund der Inanspruchnahme der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft keine Vermögensverzeichnisse geführt. Eine möglicherweise im Jahr der Errichtung des Gebäudes geschätzte Nutzungsdauer ist somit nicht dokumentiert. Mangels Aufzeichnungen und auch mangels einer gesetzlichen Vermutung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Gebäuden im EStG 1972 bleiben demnach die folgenden Parameter für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und somit die Berechnung des Restbuchwertes des im Jahr 2013 untergegangenen Stallgebäudes:

  1. Gemäß der Auffassung der damaligen Verwaltungspraxis war die Annahme einer Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren für Betriebsgebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung dienten, nicht zu beanstanden.

  2. Im Rahmen des - deutlich nach dem Jahr der Errichtung des Stallgebäudes (1980) in Kraft getretenen - EStG 1988 wurde kraft gesetzlicher Vermutung eine Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren für Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes dienen, normiert. Diese gesetzliche Vermutung wurde mit Wirkung ab 2001 sodann auf 33,3 Jahre (d.h. Abschreibungssatz von 3%) angepasst.

Es ist dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf insofern zuzustimmen, dass - in realitätsnaher Betrachtung - nicht anzunehmen ist, dass die Eltern des Steuerpflichtigen bei der Errichtung des nunmehr abgebrannten Stallgebäudes von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (wie es der von der damaligen Verwaltungspraxis als Untergrenze akzeptiert wurde) ausgegangen sind.

Es ist allerdings auch nicht davon auszugehen, dass sowohl die von der damaligen Verwaltungspraxis angestellte als auch dann die im Rahmen des EStG 1988 normierte Vermutung einer Nutzungsdauer von (mindestens) 20 bzw. 25 Jahren für Betriebsgebäude im Bereich der Land- und Forstwirtschaft völlig an den tatsächlichen Verhältnissen vorbeigegangen sind. Insofern erscheint es überhöht bzw. mangels vorhandenem Nachweis auch nicht sachgerecht, von einer Nutzungsdauer von (mindestens) 40 Jahren auszugehen, wie dies seitens der steuerlichen Vertretung des Bf vorgebracht wird. Dies auch, da der Steuerpflichtige in der Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes nicht frei ist, sondern seine Schätzung wirtschaftlich begründbar sein muss (siehe die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Basierend auf den obigen Ausführungen erscheint es daher sachgerecht, von einem jährlichen Abschreibungssatz von 3% und somit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren auszugehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der pauschalen Gewinnermittlung eine gewisse Durchschnittsbetrachtung immanent ist. Es wäre somit nach Ansicht des erkennenden Richters nicht angebracht, zwar den Gewinn pauschal zu ermitteln, bei der Schätzung der Nutzungsdauer allerdings die - zunächst von der Verwaltungspraxis angenommene, dann vom Gesetzgeber festgelegte - pauschale Nutzungsdauer bei Betriebsgebäuden der Land- und Forstwirtschaft völlig außer Acht zu lassen.

Der Abschreibungssatz von 3% liegt unter dem mit dem EStG 1988 neu eingeführten gesetzlichen AfA-Satz von 4% und somit unter dem "Maximalsatz", der gesetzlich gedeckt wäre. Diesbezüglich ist wieder auf die Rechtsprechung des VwGH () hinzuweisen, der - unter Verweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 114 Tz. 3 - ausführt, dass in jenen Fällen, in denen in der Vergangenheit von einem geringeren AfA-Satz als den sich aus § 8 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden ausgegangen wurde, § 8 Abs. 1 EStG 1988 diesen AfA-Satz nicht tangiert und unter dem Gesichtspunkt der Bewertungsstetigkeit nicht auf den entsprechenden AfA-Satz des § 8 Abs. 1 EStG 1988 übergegangen werden darf.

§ 6 EStG normiert bei unentgeltlichem Betriebsübergang die Buchwertfortführung. Gemäß dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit kann ein einmal gewählter AfA-Satz nicht mehr verändert werden. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Betriebsübertragung (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz.22). Nur dann, wenn sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend ändern oder wenn der Steuerpflichtige bei der ursprünglichen Schätzung einem Irrtum unterlegen ist, kommt eine Änderung des AfA-Satzes in Frage. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Im Ergebnis ergibt sich somit auf Basis der obigen Ausführungen und unter Zugrundelegung eines Afa-Satzes von 3% ein Restbuchwert von EUR 2.022,52 betreffend das im Jahr 2013 untergegangene Stallgebäude. Für Details wird auf das beigefügte Berechnungsblatt verwiesen.

Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2016 sind anzupassen.

Soweit sich die Parteien in ihrem Vorbringen auf eine Präsentation der landwirtschaftlichen Fachschule Otterbach (Buchführung für Landwirte 2017) beziehen, sei darauf hingewiesen, dass solche Quellen vom Bundesfinanzgericht als nicht entscheidungsrelevant betrachtet werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100012.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at