Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen im Jahr der Zahlung
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/13/0017. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/7102805/2022-RS1 | Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsabsetzbetrag waren auch bis zum AbgÄG 2022 in der Regel im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen. Dies ist nunmehr in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, ausdrücklich geregelt und entspricht auch der grundsätzlich veranlagungsjahrbezogenen Systematik des § 19 EStG 1988. |
RV/7102805/2022-RS2 | Vertritt man die Auffassung, dass bis zum Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, für das sie geleistet wurde, kommt es darauf an, ob die im Veranlagungszeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen dem Jahr der Veranlagung oder einem Unterhaltsrückstand aus Zeiträumen vor dem Jahr der Veranlagung zuzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. Diese Überlegung lässt sich, zumindest solange keine ausdrückliche andere Widmung durch den Unterhaltsschuldner erfolgt, auch auf Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsschuldner übertragen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend über die Beschwerde der ***1*** ***2*** MBA, ***3***, ***4***, im Beschwerdeverfahren unterdessen vertreten durch emerit. Rechtsanwalt Univ.-Doz. Mag. Dr. Martin Bleckmann, 1130 Wien, Münichreiterstraße 37, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 (Änderung gemäß § 295a BAO), Steuernummer ***5***, beschlossen:
I. Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision zulässig.
Begründung
I.
Beschluss vom
Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den Beschluss:
I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht:
1. Der bisherige Verfahrensgang;
2. die vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen;
3. die Rechtsgrundlagen;
4. die vorläufige rechtliche Beurteilung.
II. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden um Äußerung bis gebeten.
Begründend wurde wie nachstehend unter "Verfahrensgang" und "Zu den Spruchpunkten" ausgeführt:
Verfahrensgang
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 (OZ 2) beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** MBA unter anderem den ganzen Familienbonus Plus für den im März 1996 geborenen ***6*** ***9***, die im Mai 1998 geborene ***51*** ***9*** und die im März 2000 geborene ***7*** ***8*** ***9***.
Einkommensteuerbescheid 2020 vom
Mit Bescheid vom wurde die Bf vom Finanzamt zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt, wobei ein Familienbonus Plus von 1.5000,48 € berücksichtigt wurde (OZ 3):
Einkommensteuerbescheid 2020 vom
Mit Bescheid vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2020 vom gemäß § 295a BAO dahingehend ab, dass der Familienbonus Plus mit 750,24 €, also der Hälfte von 1.5000,48 € wie im ursprünglichen Bescheid, berücksichtigt wurde:
Begründung:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 38,96 € berücksichtigt.
Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***10*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt wurde.
Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***11*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt wurde.
Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***12*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt wurde.
Der Familienbonus Plus kann für alle Kinder nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da bereits die Hälfte vom Unterhaltsleister beantragt wurde.
Beschwerde vom
Im Wege von FinanzOnline erhob die Bf am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom und gab dazu an:
Sehr geehrtes Finanzamt, ich beeinspruche den Einkommensteuerbescheid 2020 vom betreffend Aberkennung des halben Kinderbonus, da der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann ***52*** ***9*** den halben Kinderbonus beansprucht hat, obwohl er seinen Verpflichtungen 2020 nicht zur Gänze nachgekommen ist.
Für ***6*** (Vers.Nr. ***12***) wurden im Jahr 2020 Unterhalts-Zahlungen von ***52*** ***9*** in Höhe von gesamt Euro 450,- an seinen Sohn überwiesen, der Unterhaltsanspruch für das Jahr 2020 beträgt Euro 4200,-.
Für ***51*** (***11***) wurden im Jahr 2020 UnterhaltsZahlungen von ***52*** ***9*** in Höhe von gesamt Euro 400,- an seine Tochter überwiesen, der Anspruch für das Jahr 2020 beträgt Euro 3600,-.
Für ***7*** (***10***) wurden im Jahr 2020 Unterhalts-Zahlungen von ***52*** ***9*** in Höhe von gesamt Euro 400,- an seine Tochter überwiesen, der Anspruch für das Jahr 2020 beträgt Euro 3600,-.
Da der unterhaltspflichtige ***52*** ***9*** auch im Jahr 2019 seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist - die Höhe der Rückstände aus 2019 entnehmen Sie bitte dem unten angeführten Text - bin ich der Ansicht, dass dem Kindsvater der halbe Kinderbonus nicht zusteht. Als Anlage finden Sie die aktuellen Unterhaltstitel (1PU***13***-71 vom , aufbauend auf Bescheid 001PU***13***-46 und 1C***14***-12) wie folgt und die Aufstellung der Zahlungseingänge der Kinder.
Die aktuellen Unterhaltstitel:
***6*** ***9*** - 350,- /Monat ***51*** ***9*** - 300,-/Monat ***7*** ***9*** - 300,-/Monat
Unterhalts-Rückstand It. Auszüge Erste Bank:
***6***: Kontonummer ***15*** 2.750,-/2019 Rückstand 3.750,-/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 450,-) gesamter Rückstand bis Ende 2020: 6.500,-
***51***: Kontonummer ***16*** 2.250,-/2019 Rückstand 3.200,-/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 400,-) gesamter Rückstand bis Ende 2020: 5.450,-
***7***: Kontonummer ***17*** 2.250,-/2019 - Rückstand 3.200,-/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 400,-) ges. Rückstand bis Ende 2020: 5.450,-
Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom als unbegründet ab und begründete dies mit folgendem Satz:
Aufgrund der Aktenlage und den vorgelegten Unterlagen bei Herrn ***9*** ***52*** konnte der FAB0 nicht zur Gänze gewährt werden.
Vorlageantrag vom
Mit Telefax vom stellte die Bf Vorlageantrag:
Ich habe am gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Steuernummer: 08 ***60***, Versicherungsnummer: ***61***, Geschäftszahl: Team BV24, elektronisch zugestellt am , Beschwerde erhoben.
Meine Beschwerde hat das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom dahingehend erledigt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Meinem Beschwerdeantrag wurde daher nicht stattgegeben.
Die Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom enthält keine Begründung. Aus diesem Grund ist Inhalt meines - gegenständlichen - Vorlageantrags mein Vorbringen in meiner Beschwerde. Diese lautet wie folgt:
Meinen drei noch studierenden Kindern ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** steht Unterhalt von Seiten des Kindsvaters ***52*** ***9*** wie folgt zu:
Aktueller Unterhaltstitel (1PU***13***-71 vom , aufbauend auf Bescheid 001PU***13***-46 und lC***14***-12)
***6*** ***9*** - 350,-/Monat
***51*** ***9*** - 300,-/Monat
***7*** ***9*** - 300,-/Monat
Unterhalts-Rückstand It. Auszüge Erste Bank:
***6***: Kontonummer ***15***
Rückstand Unterhalt aus 2019: Euro 2.750,-
Rückstand Unterhalt aus 2020: Euro 3.750,- -> ***52*** ***9*** hat nachweislich im Jahr 2020 nur insgesamt Euro 450,- Unterhalt an ***6*** überwiesen, trotz der Tatsache dass er noch 2.750,- Rückstand aus 2019 bei seinem Sohn hatte.
Gesamter Rückstand bis Ende 2020: Euro 6.500,-
Unterhalts-Rückstand It. Auszüge Erste Bank:
***51***: Kontonummer ***16***
Rückstand Unterhalt aus 2019: Euro 2.250
Rückstand Unterhalt aus 2020: Euro 3.200,- -> ***52*** ***9*** hat nachweislich im Jahr 2020 nur insgesamt Euro 400,- Unterhalt an ***51*** überwiesen, trotz der Tatsache dass er noch 2.250,- Rückstand aus 2019 bei seiner Tochter hatte.
Gesamter Rückstand bis Ende 2020: Euro 5.450,-
Unterhalts-Rückstand It. Auszüge Erste Bank:
***7***: Kontonummer ***17***
Rückstand Unterhalt aus 2019: Euro 2.250
Rückstand Unterhalt aus 2020: Euro 3.200,- -> ***52*** ***9*** hat nachweislich im Jahr 2020 nur insgesamt Euro 400,- Unterhalt an ***7*** überwiesen, trotz der Tatsache dass er noch 2.250,- Rückstand aus 2019 bei seiner Tochter hatte.
Gesamter Rückstand bis Ende 2020: Euro 5.450,-
Seit 2019 laufen Gehaltsexekutionen gegen ***52*** ***9***, von meinen Kindern eingebracht, denen immer stattgegeben wird, jedoch meist wegen Uneinbringlichkeit eingestellt werden oder nicht einmal ansatzweise für jedes Kind die Höhe des festgelegten Unterhalts einbringen, geschweige die Schulden aus den Vorjahren tilgen.
Wie ***52*** ***9*** es nachweisen kann, dass er im Jahr 2020 den festgelegten Unterhalt beglichen hat, ist mir schleierhaft. Ich bitte daher um schriftliche Beweise, wohin er die offenen Beträge hingewiesen bzw. welche Unterhalts-Bescheide er vorlegen konnte, der dem im Jahr 2020 überwiesenen Gesamtunterhalt der Kinder entspricht. Die zusammengefassten Überweisungen meiner Kinder von 2019 und 2020 haben wir eingebracht und entsprechen nicht der Vorgabe des Gerichts.
Andernfalls müßte er einen Unterhalts-Bescheid vorgelegt haben, der besagt, dass seinem Sohn monatlich Euro 37,50 bzw. 450,- im Jahr und seinen beiden Töchtern monatlich je Euro 33,33 Unterhalt bzw. 400,- im Jahr zusteht. Dieser Bescheid ist mir nicht bekannt.
Nur in diesen beiden Fällen könnte ***52*** ***9*** den halben Kinderbonus Plus für jedes Kind für das Jahr 2020 beim Finanzamt einfordern und bei mir dieser rückgefordert werden.
Die eingebrachten Unterlagen von ***52*** ***9*** sind von Seiten des Finanzgerichts zu prüfen, ob er dem Finanzamt ungültige Unterlagen vorgelegt hat, um den halben Kinderbonus für ***6***, ***51*** und ***7*** beantragen zu können.
Alle notwendigen Unterlagen, wie z.B. die gültigen Unterhalts-Bescheide etc, wurden schon mit der Beschwerde am von mir eingebracht.
Aus allen diesen Gründen stelle ich binnen offener Frist den
Antrag,
meine Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Österreich vom , Steuernummer: 08 ***60***, Versicherungsnummer: ***61***, Geschäftszahl: Team BV24, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Beschwerde betreffend § 212a BAO vom
Am wurde von der Bf folgende Beschwerde betreffend § 212a BAO eingebracht (OZ 9):
In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebe ich als Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzsamts Österreich vom , Steuernummer: 08 ***60***, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Bundesfinanzgericht und führe dazu aus wie folgt:
1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom meinen Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Erhebung gem § 212a BAO abgewiesen. Zugleich wurde ich mit diesem Bescheid aufgefordert, den Betrag idH von EUR 750,- (= Abgabenschuldigkeit) bis zum zu zahlen.
Die Behörde begründet die Abweisung damit, dass "die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde".
2. Der angefochtene Bescheid vom ist rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:
3. Ich habe am gegen den ESt-Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Steuernummer: 08 ***60***, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Meine Beschwerde hat das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom dahingehend erledigt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Meinem Beschwerdeantrag wurde daher nicht stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom enthält keine Begründung.
Ich stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht. Inhalt meines Vorlageantrags ist mein Vorbringen meiner Beschwerde.
4. Verfahrensgegenständlich ist mein unterhaltspflichtiger-aber nicht unterhaltleistender-Ex-Ehemann, Ing. ***52*** ***9***. Dieser hat über die letzten Jahre keinen bzw einen Bruchteil des meinen/seinen drei Kindern zustehenden Unterhalts geleistet.
Anmerkung: Der Unterhalts-Fall des Ing. ***52*** ***9*** ist wegen seiner beharrlichen und mutwilligen Weigerung und Verschleppung über ein Jahrzehnt Gegenstand von diversen behördlichen und (höchst-)gerichtlichen Verfahren; dies hat auch der erkannt. Ungeachtet dessen weigert sich der Unterhaltspflichtige bis dato den inzwischen aufgrund seiner jahrelangen Weigerung zu einem mittleren sechsstelligen Unterhaltsbetrag angewachsenen Saldo gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Kindern zu leisten.
Beweis: PV
5. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid vom habe ich aufgrund der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde firstgerecht einen Vorlageantrag gestellt (vgl oben). Aus diesem Grund ist die Begründung der belangten Behörde, dass die meinem Antrag "zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde", unrichtig. Der angefochtene Bescheid ist folglich wegen Verkennung der Sachlage rechtswidrig.
Überdies ist der angefochtene Bescheid wegen Verkennung der Rechtslage rechtswidrig. § 212a Abs 1 BAO lautet: "Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Dass die Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs 2 BAO nicht zu bewilligen gewesen wäre, behauptet nicht einmal die belangte Behörde. Daher begründet die Behörde den Abweisungsbescheid vom auch nicht mit § 212a Abs 2 BAO.
§ 212a Abs 4 BAO zufolge bewirkt die Bescheidbeschwerde gegen einen die Aussetzung ablehnenden Bescheid ebenso wie ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) im Fall einer (teilweise) abweisenden Beschwerdevorentscheidung neuerlich eine Hemmung der Einbringung aufgrund des § 230 Abs 6 BAO (vgl auch RAE 2014 Rz 479).
Zum Ganzen iVm dem Rechtsinstitut der Aussetzung gern § 212a BAO vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a (Stand , rdb.at).
Da alle Voraussetzungen des § 212a BAO vorliegen, habe ich einen Rechtsanspruch auf die Aussetzung der Einhebung.
Aus allen diesen Gründen stelle ich daher den
ANTRAG
das Bundesfinanzgericht möge
(i) den angefochtenen Bescheid vom aufheben und meinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Betrags idH von EUR 750,- stattgeben; in eventu:
(ii) den angefochtenen Bescheid vom aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.
1. Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs 1) gestellt werden (§ 212a Abs 3 erster Satz BAO).
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs 4 BAO).
2. Eine Entscheidung über meine fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde liegt noch nicht vor (vgl oben).
Beweis: PV
Aus allen diesen Gründen stelle ich daher den
ANTRAG
auf Aussetzung der Einhebung des Betrages idH von EUR 750,-.
Antrag auf mündliche Verhandlung
In OZ 9 ist auch folgende undatierte, offenbar am übermittelte Ergänzung zum Vorlageantrag enthalten:
Ergänzung zur Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreich
Betreff: Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18, Jänner 2022, Steuernummer: 08 ***60***, Versicherungsnummer: ***61***, Geschäftszahl; Team BV24, elektronisch zugestellt am , Vorlageantrag vom
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Zusammenhang mit dem von mir soeben übermittelten Vorlageantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom stelle ich den
Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ermittlungsergebnisse Vater Ing. ***52*** ***9***
In OZ 10 des Finanzamtsakts ("KV_Stell_m_Beilagen") sind Unterlagen betreffend den Vater Ing. ***52*** ***9*** enthalten.
Auf Seite 1 dieses PDF befindet sich ein Schreiben des Ing. ***52*** ***9*** an eine Finanzamtsmitarbeiterin (Datum ist nicht ersichtlich), in welchem dieser unter anderem zum Unterhalt ausführt:
... Nachdem ich von 2003 bis 2019 den geforderten Unterhalt in voller Höhe bezahlt habe, ging sich das finanziell nicht mehr aus und ich habe den Unterhalt reduziert. Daraufhin erfolgte eine Gehaltsexekution. Ich habe also den ersten Teil von 2020 selbst gezahlt, was mir möglich war, im zweiten Teil des Jahres die aktiven Zahlungen eingestellt, da beides finanziell nicht möglich war. Die Exekutionszahlungen sind somit mein geleisteter Unterhalt. In den angehängten Dokumenten sehen sie die Belege und eine Erklärung...
Mit der Überschrift "Tilgung per " betreffend "***9*** ***52*** Unterhaltsforderung Abzug" findet sich auf Seite 2 des PDF folgende Aufstellung der ***18*** GmbH, offenbar des Arbeitgebers des Vaters:
Laut Auszügen aus dem Lohnkonto 2020 (Seite 3 PDF) erfolgten folgende Exektionszahlungen ("Pfändung"):
2020: Monat 7 bis 10 jeweils 461,68 €, Monat 11 708,06 €, Monat 12: 461,68 €.
Auf Seite 4 des PDF ist folgende Auflistung über Unterhaltszahlungen 2020 für ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** enthalten:
[...]
Dieser Auflistung zufolge wurden für ***6*** ***9*** im Jahr 2020 direkt durch den Vater oder im Wege einer Exekution insgesamt 1.455,49 € geleistet, für ***51*** und ***7*** ***9*** jeweils insgesamt 1.405,49 €.
Die Seiten 5 ff. enthalten Bankbelege zu den Zahlungen laut vorstehender Auflistung.
Seite 8 des PDF enthält die erste Seite einer Exekutionsbewilligung vom zugunsten von ***7*** ***9*** wegen einer Kapitalforderung über 7.850,00 € (laufender Unterhalt 300,00 €).
Seite 9 des PDF enthält die erste Seite einer Exekutionsbewilligung vom zugunsten von ***51*** ***9*** wegen einer Kapitalforderung über 7.822,87 € (laufender Unterhalt 300,00 €).
Seite 10 des PDF enthält ein Schreiben des Vaters an das Finanzamt vom , wozu er zu ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** ausführt:
1) Feststellung Höhe des Unterhaltes:
***6***. ***51***, ***7*** ***9***:
Die Originalbescheide aus 2010 und 2011 für habe ich leider nicht mehr. Aber in den Exekutionsanträgen meiner 3 erwachsenen Kinder bezieht sich das Bezirksgericht auf die Beschlüsse aus 2010 und 2011 und es ist der beschlossene Unterhalt angeführt.
2) Zahlungen Unterhalt:
***6***. ***51***, ***7*** ***9***:
Bis hatte ich reduzierten Unterhalt durch Überweisungen geleistet.
Seit läuft eine Gehaltsexekution über den gesamten Unterhalt. Dadurch kann ich nicht mehr selbst aktiv überweisen, die Exekutionssumme ist somit meine Unterhaltsleistung, siehe Auflistung.
Der weitere Inhalt des PDF betrifft nicht das gegenständliche Verfahren.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Infolge der Geltendmachung des halben FABO+ durch den Kindesvater als Unterhaltszahler wurde der entsprechende Betrag von der Kindesmutter (=Beschwerdeführerin) nach Änderung deren Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß §295a BAO zurückgefordert.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde ein und brachte vor, dass der Kindesvater die Unterhaltsleistungen nicht bzw. nicht in voller Höhe erbracht hätte.
Die Beschwerde wurde mit BVE als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde fristgereicht eingebracht.
Beweismittel:
... Ing ***9*** ***52*** - Berücksichtigung halber FABO bei Unterhaltsleister
Stellungnahme:
Nach der Aktenlage hat der Kindesvater die Unterhaltszahlungen (vorerst) nicht in voller Höhe geleistet, ist seinen Unterhaltsleistungen in der Folge aber auf Grund gerichtlich-exekutionsrechtlicher Schritte nachgekommen, wobei nach der Rechtslage 2020, 2021 und 2022 Unterhaltsnachzahlungen im geleisteten Ausmaß den UAB im Jahr 2020 vermitteln, soweit und solange der Unterhalt für Monate des Jahres 2020 geleistet worden ist (siehe auch die Anmerkungen unten).
Der Bf. steht der FABO+ für ihre Kinder grundsätzlich jeweils zur Hälfte zu. Von der grundsätzlich dem Unterhaltszahler zustehenden Hälfte des FABO+ steht der Bf. jeweils ein Zwölftel des FABO+ für das jeweilige Kind zu, für das der Kindesvater den Unterhalt nicht vollständig bezahlt hat. Auf Grund der aktenkundigen gerichtlich-exekutionsrechtlichen Schritte und auf Grund des Umstandes, dass exekutiv eingebrachte Beträge üblicher Weise auf die ältesten Ansprüche angerechnet werden, ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Unterhaltszahler seinen Unterhaltsverpflichtungen zwischenzeitig nachgekommen ist, sodass diesem ein Anspruch auf den halben FABO+ zukommt.
Das Finanzamt beantragt, der Bf. zusätzlich zu "ihrer" Hälfte des FABO+ nur jene Zwölftel des FABO+ des Unterhaltszahlers für das jeweilige Kind und für Monate zuzuerkennen, für die der Kindesvater die Unterhaltsleistungen auch in der Zwischenzeit nicht vollständig erbracht hat.
Anmerkung: Die Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 (Novellierung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) sind auf den gegenständlichen Sachverhalt noch nicht anwendbar.
Stellungnahme der Bf vom
Mit E-Mail vom an das Bundesfinanzgericht äußerte sich die Bf zum Vorlagebericht:
Das Finanzamt Österreich als belangte Behörde (Geschäftszahl: DS08/***62***) führt - nach der Beschwerdevorentscheidung vom - in der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom - also nach mehr als sechs Monaten - aus:
1. "Nach der Aktenlage hat der Kindesvater die Unterhaltszahlungen (vorerst) nicht in voller Höhe geleistet, ist seinen Unterhaltsleistungen in der Folge aber auf Grund gerichtlich-exekutionsrechtlicher Schritte nachgekommen". In der Folge heißt es: "Das Finanzamt beantrag, der Bf. zusätzlich zu "ihrer" Hälfte des FABO+ nur jene Zwölftel des FABO+ des Unterhaltszahlers für das jeweilige Kind und für Monate zuzuerkennen, für die der Kindesvater die Unterhaltsleistungen auch in der Zwischenzeit nicht vollständig erbracht hat."
2. Die belangte Behörde geht damit von unrichtigen Annahmen (Sachverhalt) aus und kommt zu einem unrichtigen Ergebnis. Überdies widerspricht sich die Behörde, wenn sie zum einen behauptet, die der Kindesvater sei seinen Unterhaltsleistungen "in der Folge aber auf Grund gerichtlich-exekutionsrechtlicher Schritte nachgekommen" - und zwei Absätze darunter spricht sie in der Stellungnahme davon: dass "für die der Kindesvater die Unterhaltsleistungen auch in der Zwischenzeit nicht vollständig erbracht hat" der Beschwerdeführerin einen aliquoten Anspruch iZm dem FABO+ hätte.
3. Die Unrichtigkeit des Sachverhalts ergibt sich bereits daraus, dass Exekutionen - zumindest im vorliegenden Fall - immer nur für das Jahr gelten, in dem sie erfolgt sind, also sobald das Jahr abgeschlossen ist, fallen die exekutierten Beträge in das Folgejahr. So gesehen ist der Status der Rückstände für die Vorjahre 2019+20 immer noch aktuell:
Der aktuelle Unterhaltstitel (1PU***13***-71 vom , aufbauend auf Bescheid 001 PU60/10-p-46 und 1 ***14***-12) ist wie folgt:
a) ***6*** ***9*** - 350,-/Monat
b) ***51*** ***9*** - 300,-/Monat
c) ***7*** ***9*** - 300,-/Monat
Unterhalts-Rückstand lt. Auszüge Erste Bank:
Ad a) ***6***: Kontonummer ***15***
2.750,-/2019 Rückstand
3.750,-/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 2020 EUR 450,-)
gesamter Rückstand bis Ende 2020: 6.500,-
Ad b) ***51***: Kontonummer ***16***
2.250,-/2019 Rückstand
3.200,-/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** EUR 2020 400,-)
gesamter Rückstand bis Ende 2020: 5.450,-
Ad c) ***7***: Kontonummer ***17***
2.250,-/2019 - Rückstand
3.200,-/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 2020 EUR 400,-)
gesamter Rückstand bis Ende 2020: 5.450,-
4. Die gegenständliche Geltendmachung des halben FABO+ durch den Kindesvater erfolgte zu Unrecht.
5. Die belangte Behörde wäre überdies gehalten gewesen, zu prüfen, ob ein Verdacht strafbaren Verhaltens gegeben ist, und hätte gegebenenfalls gem § 78 StPO die Straftat anzuzeigen gehabt. Stattdessen hat die belangte Behörde die Behauptungen des Kindesvaters trotz den begründeten und belegten Einwände Beschwerdeführerin für "bare Münze" genommen.
Beweis:
PV;
Weitere Beweise im Bestreitungsfall ausdrücklich vorbehalten.
Vorläufiger Sachverhalt
Auf Grund des bisherigen Verfahrens geht das Bundesfinanzgericht vorläufig von folgendem Sachverhalt aus:
Der im März 1996 geborene ***6*** ***9***, die im Mai 1998 geborene ***51*** ***9*** und die im März 2000 geborene ***7*** ***8*** ***9*** sind Kinder der Bf ***1*** ***2*** MBA (Mutter) und des Ing. ***52*** ***9*** (Vater). Für die drei Kinder hat die Mutter ***1*** ***2*** MBA im Jahr 2020 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen.
Der Vater Ing. ***52*** ***9*** ist zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 350 € für ***6*** ***9***, von 300 € für ***51*** ***9*** und von 300 € für ***7*** ***9*** verpflichtet (Beschwerde vom , Vorlageantrag vom ).
Zu Beginn des Jahres 2020 betrug der Unterhaltsrückstand für ***6*** ***9*** aus 2019 2.750,00 € (Beschwerde vom , Vorlageantrag vom ).
Zu Beginn des Jahres 2020 betrug der Unterhaltsrückstand für ***51*** ***9*** aus 2019 2.250,00 € (Beschwerde vom , Vorlageantrag vom ).
Zu Beginn des Jahres 2020 betrug der Unterhaltsrückstand für ***7*** ***9*** aus 2019 2.250,00 € (Beschwerde vom , Vorlageantrag vom ).
Im Jahr 2020 wurden auf Grund einer Gehaltsexekution eingebracht:
Monat 7 bis 10 jeweils 461,68 €, Monat 11 708,06 €, Monat 12: 461,68 € (vom Vater vorgelegte Unterlagen).
Ferner wurden vom Vater im Jahr 2020 an Unterhaltszahlungen überwiesen (vom Vater vorgelegte Unterlagen):
Für ***6*** ***9*** 450,00 € (200,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00), für ***51*** ***9*** 400,00 € (50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00) und für ***7*** ***9*** 400,00 € (50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00 + 50,00).
Es wurden für ***6*** ***9*** im Jahr 2020 direkt durch den Vater oder im Wege einer Exekution insgesamt 1.455,49 € geleistet, für ***51*** und ***7*** ***9*** jeweils insgesamt 1.405,49 € (vom Vater vorgelegte Unterlagen).
Der Jahresunterhalt beträgt für ***6*** ***9*** 4.200,00 € (350,00 * 12), für ***51*** ***9*** 3.600,00 € (300,00 * 12) und für ***7*** ***9*** 3.600,00 € (300,00 * 12).
Im Jahr 2021 wurden (bis August 2021) auf Grund einer Gehaltsexekution eingebracht:
Monat 1 bis 4 jeweils 447,18 €, Monat 5: 397,59 € (vom Vater vorgelegte Unterlagen).
Laut Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde beim Vater ein Familienbonus Plus i. H. v. 1.500,48 € sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen
§ 295a BAO lautet:
§ 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 19 EStG 1988 lautet:
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,
- das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
§ 33 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
5. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe )Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe )Partner zu. Erfüllen beide (Ehe )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe )Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe )Partner zu.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
4. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
5. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
Vorläufige rechtliche Beurteilung
Auf Grund der vorläufigen Sachverhaltsfestellungen geht das Bundesfinanzgericht vorläufig von folgender rechtlicher Beurteilung aus:
Einen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann bei unbeschränkt Steuerpflichtigen stellen (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 33 Rz 34):
- der Familienbeihilfeberechtigte,
- der (Ehe)Partner des Familienbeihilfeberechtigten,
- der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Unterhaltsleistender).
Im Verfahren des Familienbeihilfeberechtigten besteht keine Bindungswirkung an das Verfahren des Geldunterhaltsverpflichten (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 33 Rz 41).
Das heißt, im gegenständlichen Verfahren der Mutter ist unabhängig vom Verfahren des Vaters zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Vater für das hier verfahrensgegenständliche Jahr 2020 ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für die Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** zusteht. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu (§ 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988).
Sollte dem Vater kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, steht der volle Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 der Mutter als Familienbeihilfeberechtigte zu. Steht dem Vater ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, ist nach § 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988 der Familienbonus Plus entweder zur Gänze dem Familienbeihilfeberechtigten oder dem Geldunterhaltsleister zuzuerkennen oder diesen Personen jeweils zur Hälfte. Beantragen beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus, ist gemäß § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988 der Familienbonus den Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte zu gewähren.
Nach den vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen haben sowohl die Mutter als auch der Vater für das Jahr 2020 beantragt, sodass soweit dem Vater der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988 anzuwenden ist und bei der Mutter nur der halbe Familienbonus anzusetzen ist.
Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht für Kalendermonate, für die der gesetzliche Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich zur Gänze geleistet wird. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. Für die Monate, für die der Unterhalt nicht voll geleistet wird, steht dem Unterhaltsleistenden der Familienbonus Plus nicht zu. Dieser kann vielmehr vom Familienbeihilfeberechtigten und/oder ggf. von dessen (Ehe)Partner beansprucht werden (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 33 Rz 37).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 33 Rz 78).
Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt (vgl. ).
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 463 BlgNR 18. GP, 9), Lehre (Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 33 Rz 78) und Rechtsprechung () sind Unterhaltsnachzahlungen beim Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen. Wird rückständiger Unterhalt nachgezahlt, kann das daher zur Gewährung des Unterhalts führen, wobei die Frage, ob Unterhaltsnachzahlungen für das Jahr der Zahlung (i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG 1988) oder für das Jahr, dem die Unterhaltszahlung wirtschaftlich zuzuordnen ist, nach der für den Beschwerdezeitraum geltenden Rechtslage unterschiedlich beantwortet wird.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988 lautet i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, verlautbart am :
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 lautet i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, verlautbart am :
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Die Gesetzesmaterialien (RV 1534 BlgNR 28. GP) führen dazu aus:
Zu Z 11 (§ 33 Abs. 4 Z 3):
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bis c entsprechen der geltenden Regelung, die Bestimmung soll jedoch neu und übersichtlicher strukturiert werden.
Mit der Ergänzung in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d und e soll die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen bzw. nachgezahlten Unterhaltsleistungen gesetzlich klargestellt werden und die bisherige Verwaltungsmeinung aufgenommen werden (vgl. LStR 2002 Rz 799), da der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag im Spannungsfeld zwischen dem tatsächlich geleisteten Unterhalt und dem Familienbonus Plus steht, für dessen Anspruch er Voraussetzung ist. Die Tilgungsreihenfolge innerhalb eines Kalenderjahres wird für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und in Folge des Familienbonus Plus gesetzlich nun so ausgestaltet, dass zunächst die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt wird, danach die nächstälteste usw. Es kommt dabei nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die (Nach-)Zahlungen getätigt wurden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ist demnach das Kalenderjahr rechnerisch von Beginn des Jahres bzw. von Beginn der Unterhaltsverpflichtung an aufzufüllen.
Beispiel:
A ist verpflichtet 200 Euro im Monat an Unterhalt für das Kind an die Kindesmutter B zu zahlen. Er zahlt unregelmäßig, dh in 5 Monaten die vollen 200 Euro, in 4 Monaten zahlt er gar nichts, und in 3 Monaten zahlt er nur 100 Euro. In Summe zahlt er daher insgesamt im Kalenderjahr 1.300 Euro (statt 2.400 Euro). Rechnerisch werden die 1.300 Euro nun auf die Monate der Unterhaltsverpflichtung angerechnet, dh beginnend ab Jänner erfüllt A seine Unterhaltsverpflichtung für sechs Monate. A steht der Unterhaltsabsetzbetrag in diesem Jahr daher für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu.
Dieselbe Systematik gilt für Nachzahlungen nach Ablauf eines Kalenderjahres. Nachzahlungen, mit welchen nach Ablauf des Kalenderjahres offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren bezahlt werden, können daher für den Unterhaltsabsetzbetrag in den Vorjahren nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
A zahlt in den ersten Monaten im Jahr 2022 unregelmäßig und nur für drei Monate den vereinbarten Unterhalt an die Kindesmutter B. Im Dezember 2022 zahlt er für weitere drei Monate nach, im Februar 2023 leistet er noch zwei Nachzahlungen.
A steht der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2022 für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu, entsprechend der sechs in diesem Jahr tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Nachzahlungen im Februar 2023 können für das Jahr 2022 nicht berücksichtigt werden, diese sind nur in dem Jahr der Zahlung relevant, also für den Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr 2023.
Das AbgÄG 2022 enthält diesbezüglich keine Inkrafttretensbestimmung.
Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist bei Fehlen ausdrücklicher diesbezüglicher Regelungen die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten, das heißt, es ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. für viele ; ; ; ; ; , jeweils m. w. N.). Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. d und e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 ist daher auf das gegenständliche Verfahren betreffend Einkommensteuer 2020 nicht anzuwenden, worauf das Finanzamt im Vorlageantrag zutreffend hingewiesen hat.
Geht man davon aus, dass eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr im dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, in dem sie geleistet wurde (wie nunmehr in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 geregelt; § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 betrifft nur Zahlungen innerhalb desselben Kalenderjahres und dient der Verwaltungsvereinfachung), stünde dem Vater, der im Jahr 2020 bei einer Unterhaltsverpflichtung für ***6*** ***9*** von 4.200,00 €, für ***51*** ***9*** von 3.600,00 € und für ***7*** ***9*** von 3.600,00 € tatsächlich für ***6*** ***9*** im Jahr 2020 direkt oder im Wege einer Exekution insgesamt 1.455,49 € für ***51*** ***9*** insgesamt 1.405,49 € und für ***7*** ***9*** insgesamt 1.405,49 € geleistet hat, der Unterhaltsabsetzbetrag für vier volle Monate und damit auch der Familienbonus Plus für vier volle Monate, also somit bei Antragstellung sowohl durch den Vater als auch durch die Mutter von 250,08 € ((41,68 € * 3 * 4) / 2) statt 1.500,48 € (41,68 € * 3 * 12) zu.
Geht man hingegen davon aus, dass bis zum Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, für das sie geleistet wurde, kommt es darauf an, ob die im Jahr 2020 geleisteten Unterhaltszahlungen dem Jahr 2020 oder dem Unterhaltsrückstand aus dem Jahr 2019 (oder Vorjahren) zuzuordnen ist.
Gesetzlicher Unterhalt wird, wenn er in Geld geschuldet ist, mangels abweichender Vereinbarung oder gerichtlicher Festsetzung gemäß § 1418 ABGB mit dem Beginn der monatlichen Unterhaltsperiode im vorhinein fällig ().
§ 1416 ABGB lautet:
§ 1416. Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar. (vgl. ; ; ; ; ; ). Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete muss dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden (vgl. ).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen leistete der Vater für ***6*** ***9*** im Jahr 2020 im Wege einer Exekution insgesamt 1.005,49 €, für ***51*** und ***7*** ***9*** jeweils insgesamt 1.005,49 €. Geht man auch bei den direkten Zahlungen von 450,00 € bzw. je 400,00 € davon aus, dass diese vorrangig dem laufenden Unterhalt dienen sollen, ergibt dies Gesamtunterhaltsleistungen von 1.455,49 € für ***6*** ***9***, somit von 37% des Jahresunterhalts und 4 vollen Monaten sowie von je 1.405,39 € für ***51*** und ***7*** ***9***, somit von 39% des Jahresunterhalts und ebenfalls 4 vollen Monaten.
Somit stünde auch bei einer wirtschaftlichen Zuordnung der Unterhaltszahlungen dem Vater im Jahr 2020 der Unterhaltsabsetzbetrag für vier volle Monate und damit auch der Familienbonus Plus für vier volle Monate, also somit bei Antragstellung sowohl durch den Vater als auch durch die Mutter von 250,08 € ((41,68 € * 3 * 4) / 2) statt 1.500,48 € (41,68 € * 3 * 12) zu.
In beiden Fällen führen die im Jahr 2020 vom Vater vorgenommenen (freiwillig und im Wege einer Pfändung geleisteten) Zahlungen zum selben Ergebnis, das sich mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 deckt.
Hieraus folgt, dass der Mutter als Bf im gegenständlichen Verfahren für das Jahr 2020 für vier Monate der halbe Familienbonus Plus (250,08 €) und für acht Monate der volle Familienbonus plus (1.000,32 €) zusteht, insgesamt somit 1.250,40 €.
Zu den Spruchpunkten
Zu I.1
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis zu bringen und damit Parteiengehör zu jenen Aktenteilen zu wahren, die den Parteien bislang voraussichtlich unbekannt waren.
Zu I.2
Nach der Aktenlage ergeben sich die vorstehend dargestellten vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen.
Sollten die Parteien diese für nicht zutreffend erachten, mögen diese darlegen, warum nicht und entsprechende Beweismittel vorliegen.
Zu I.3
Zum Verständnis von Spruchpunkt I.4 sind die maßgebenden Rechtsgrundlagen darzustellen.
Zum gesonderten Antrag auf mündliche Verhandlung ist zu bemerken, dass gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO ein derartiger Antrag in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu stellen ist. Anträge, die erst in einem ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. ; ; , 0188; ). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Frist für die Beschwerde oder den Vorlageantrag eingebracht wird (vgl. ; , 2009/15/0212).
Zu I.4
Die sich auf Grund der vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen ergebende rechtliche Beurteilung wird ebenfalls vorweg mitgeteilt.
Zu II
Die zur Äußerung gesetzte Frist ist dem voraussichtliche Aufwand entsprechend bemessen. Sie kann über rechtzeitigen begründeten Antrag durch das Gericht verlängert werden.
II.
Äußerungen der Parteien
Äußerung des Finanzamts vom
Das Finanzamt gab am folgende Äußerung ab:
Das Finanzamt hat im Vorlagebericht vom unter der Stellungnahme des Finanzamtes unter anderem ausgeführt: "Das Finanzamt beantragt, der Bf. zusätzlich zu "ihrer" Hälfte des FABO+ nur jene Zwölftel des FABO+ des Unterhaltszahlers für das jeweilige Kind und für Monate zuzuerkennen, für die der Kindesvater die Unterhaltsleistungen auch in der Zwischenzeit nicht vollständig erbracht hat."
Die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes war in Ansehung der Zuerkennung von Unterhaltsabsetzbeträgen bei nur teilweisen Unterhaltszahlungen für Kinder nicht ganz einheitlich. Teilweise wurde ausgesprochen, dass auch Unterhaltszahlungen, die erst Jahre später für zeitlich zurückliegende Unterhaltsansprüche geleistet worden sind, bei der Ermittlung der Höhe der Unterhaltsabsetzbeträge zu berücksichtigen sein. Erst seit der (auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbaren) Fassung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG idF BGBl. I Nr. 108/2022 ist eine Berücksichtigung von mit Unter auch erst Jahre später erfolgten Nachzahlungen von Kindesunterhalt auf Unterhaltsabsetzbeträge in früheren Jahren nicht mehr möglich. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 108/2022 eine Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen ab August 2022 im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 für die Bemessung der Höhe der Unterhaltsabsetzbeträge nicht mehr zulässig ist.
Das Finanzamt teilt daher Ihre Rechtsansicht, dass im Jahr 2020
- dem Kindesvater der halbe Familienbonus Plus für 3 Kinder für 4 Monate und
- der Beschwerdeführerin der volle Familienbonus Plus für 3 Kinder für 8 Monate und der halbe Familienbonus Plus für 3 Kinder für 4 Monate zustehen.
Vollmachtsbekanntgabe, Akteneinsicht
Am gab der einschreitende Vertreter unter Vorlage einer Vollmacht seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht.
Am übermittelte das Gericht dem Vertreter Screenshots aus OZ 10 "KV_Stell_m_Beilagen" des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts betreffend Zahlungen:
[...]
[...]
Äußerung der Bf
Am äußerte sich die Bf durch ihren Vertreter hierzu wie folgt:
In umseitiger Angelegenheit (GZ: RV/7102805/2022) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) mit Beschluss vom die Beschwerdeführerin (Bf = KM) um Äußerung bis gebeten, und erstattet die Bf innerhalb offener Frist durch ihren bevollmächtigten Vertreter nachstehende
Äußerung:
1. Die Richtigkeit und Echtheit der vom Kindesvater (KV), Ing. ***52*** ***9***, vorgelegten Unterlagen wird bestritten. Ebenso - und insb aus diesem Grund - wird die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse (S 10 ff), des vorläufigen Sachverhalts (S 15) und der vorläufigen rechtlichen Beurteilung (S 19 ff) bestritten.
Im Einzelnen:
a) Zur "Urkunde" mit der Bezeichnung "Von 222792_015 Tilgung per ***9*** ***52*** Unterhaltsforderung Abzug" (vgl S 10 f und per E-Mail vom übermittelter Screenshot aus OZ 10 "KV_Stell_m_Beilagen" des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts betreffend Zahlungsbelege): Entgegen der in dieser Urkunde enthaltenen Aufstellung, die das BFG in der E-Mail vom als "Auszug Lohnkonto" betitelt, gab es im Jahr 2020 keine Exekution bei dem KV wegen des Unterhalts zugunsten der drei Kinder (***6***, ***51*** und ***7*** ***9***).
Die Exekution aufgrund der Exekutionsbewilligung vom , 64E 676/20x-2 wurde eingestellt, weil sich gem EO nicht erwarten ließ, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Dh die bewilligte aber eingestellte Exekution führte 2020 zu keiner Tilgung des Rückstandes (vgl Schreiben des AMS vom ). Folglich ist die - laut BFG - "Aufstellung der ***18*** GmbH, offenbar des Arbeitgebers des Vaters" (S 10), falsch und damit auch das daraus vom BFG abgeleitete "Ermittlungsergebnis" auf S 11: "Laut Auszügen aus dem Lohnkonto 2020 […] erfolgten folgende Exekutionszahlungen ("Pfändung"): 2020: Monat 7 bis 10 jeweils 461,68 €, Monat 11 708,06 €, Monat 12 461,68 €".
Die Urkunde "Von 222792_015 Tilgung per " beweist nicht, dass "Exekutionszahlungen" im Jahr 2020 an die unterhaltsberechtigten drei Kinder erfolgten. Diesen Beweis kann der KV auch gar nicht erbringen, weil der KV - wie dargelegt und auch aus der vom KV vorgelegten Urkunde "Umsatzübersicht Oberbank AG" hervorgeht - im Jahr 2020 an die drei Kinder lediglich monatlich zwischen und je EUR 50,- an Unterhaltszahlungen leistete.
b) Zur "Urkunde" mit der Bezeichnung "***52*** ***9*** Auflistung Unterhaltszahlungen 2020 (***6***, ***51***, ***7*** ***9***) Steuernummer 08 ***19***": Screenshots mit Zahlenreihen mit angelblich durchgeführten Gehaltsexekutionen sind kein Beweis für Überweisungen an die Konten der drei Kinder - insbesondere dann nicht, wenn es im Zeitraum 2.2020 - 8.2021 gar keine laufende Exekution gab. Erst die Exekutionsbewilligung am , 12E ***20***-2 brachte monatlich einen Bruchteil des laufenden Unterhalts (pro Kind ca EUR 160,- monatlich) herein. Bezeichnenderweise fehlt auf dieser Trugurkunde ua auch ein Eintrag in den Spalten "Auftraggeber IBAN" und "Empfänger IBAN / Kto". Dass diese Urkunde falsch ist, ergibt sich überdies daraus, dass darin am und am für ***6*** ***9*** 2 x EUR 153,89 und 1 x EUR 236,02 mit dem Verwendungszweck "Exekution" aufgelistet ist, dann am und für ***51*** ***9*** 2 x EUR 153,89 und 1 x EUR 236,02 und dann am und für ***7*** ***9*** 2 x EUR 153,89 und 1 x EUR 236,02.
Tatsache ist: Insgesamt erhielt ***6*** ***9*** vom KV im Jahr 2020 - was aber aufgrund der hohen Rückstände (vgl unten) nicht heißt: "für das Jahr 2020" - EUR 450,-; ***51*** ***9*** EUR 400,-; ***7*** ***9*** EUR 400,- (vgl auch Urkunde "Umsatzübersicht Oberbank AG").
Folglich geht auch die weitere Annahme des BFG auf S 11 ("Dieser Auflistung zufolge wurde für ***6*** ***9*** im Jahr 2020 direkt durch den Vater oder im Wege der Exekution insgesamt 1.455,49 € geleistet, für ***51*** und ***7*** ***9*** jeweils insgesamt 1.405,49 €") ins Leere.
c) Zur Urkunde mit der Bezeichnung "Umsatzübersicht Oberbank AG": Daraus geht die Richtigkeit des oben zu lit a) und b) Gesagte hervor. Die Annahme des BFG: "Die Seiten 5ff. enthalten Bankbelege zu den Zahlungen laut vorstehender Auflistung" ist insofern falsch, als diese Belege nur belegen, was die drei Kinder zwischen und an Unterhaltszahlungen vom KV erhielten, nämlich je EUR 50,- pro Monat, wobei hierbei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass zum Zeitpunkt dieser Zahlungen bereits extrem hohe Rückstände aus den vergangenen Jahren waren (vgl unten).
Aufgrund der Unrichtigkeit der Angaben des KV und insb aufgrund der Trugurkunde "***52*** ***9*** Auflistung Unterhaltszahlungen 2020 (***6***, ***51***, ***7*** ***9***) Steuernummer 08 ***19***" wird das FA/BFG den richtigen Sachverhalt zu ermitteln haben (vgl auch unten Punkt 5.). Insb wird hierbei iZm der Trugurkunde (allenfalls iVm der "Urkunde" mit der Bezeichnung "Von 222792_015 Tilgung per ***9*** ***52*** Unterhaltsforderung Abzug") amtswegig zu klären sein, ob tatsächlich die vom KV behaupteten Exekutionszahlungen -
(i) von wem,
(ii) an wem,
(iii) aufgrund von welchem Exekutionstitel,
(iv) wann und
(v) auf welches Empfängerkonto -
erfolgten. An die 3 Kinder erfolgten diese Zahlungen jedenfalls nicht. Sollte sich hierbei iZm der "Urkunde" mit der Bezeichnung "Von 222792_015 Tilgung per ***9*** ***52*** Unterhaltsforderung Abzug" Unregelmäßigkeiten herausstellen [vgl dazu auch unten Punkt 4. (insb vorletzter und letzter Absatz)], so wird bereits an dieser Stelle das FA/BFG auf den § 223 StGB iVm § 78 StPO höflich hingewiesen.
Beweis: Schreiben des AMS vom
PV ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
Zeuge ***6*** ***9***, pA ***21***, ***22***
Zeugin ***51*** ***9***, pA ***4***, ***3***
Zeugin ***7*** ***9***, pA ***4***, ***3***
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten.
2. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen der Bf wird festgehalten, dass die Behauptung des KV (S 10), er habe "von 2003 bis 2019 den geforderten Unterhalt in voller Höhe bezahlt", unrichtig ist. Wie aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich, sind wegen Nichtbezahlung des rechtskräftig zugesprochenen Unterhalts an die drei unterhaltsberechtigten Kinder (***6***, ***51*** und ***7***) insgesamt - soweit überblickbar - EUR 97.073,98 ausständig. [Anmerkung: In diesem Betrag ist ein Zinsanspruch gem § 54a Abs 2 ZPO noch nicht enthalten].
Hierbei ist das noch immer anhängige Verfahren wegen Unterhaltserhöhung (Anspannung) ab 2016 unberücksichtigt - dh: bei Berücksichtigung dieses Verfahrens würde der ausständige Unterhalt des KV an die Kinder EUR 100.000,- bei weitem übersteigen.
Überdies ist bei diesem immens hohen Ausstand auch noch nicht berücksichtigt, dass - bezugnehmend auf den bisherigen Verlauf der Exekutionen - der KV schon während der Scheidung mit dem laufenden Unterhalt in Verzug kam, worauf die KM am dem Vergleich vor dem BG Hietzing zu 1 P ***23***-28 (mit RK-Bestätigung vom ) zustimmte, der weniger Unterhalt als seinem Einkommen entsprach vorsah (denn er sollte ja wieder auf die "Beine" kommen laut Richterin - was sich im Nachhinein als "Witz" herausstellte, denn bei der Scheidung vor 18 Jahren war der KV der GF bei ***24***, einer der größten ***25*** Wiens, und hatte dementsprechend verdient: allerdings kündigte er am Tag nach der Scheidung, bei dem die KM dem besagten Vergleich 1 P ***23***-28 zugestimmt hatte). Statt idF auf die "Beine" zu kommen, denn im Gegenzug zur Zustimmung der KM zu dem Vergleich hätte der KV den Rückstand zahlen sollen, zahlte der KV nicht, weshalb daraufhin - nach Abschluss eines weiteren Vergleichs vor dem BG Hietzing am , GZ: 1 C ***14*** (mit RK-Bestätigung vom ) - der nächste Rückstand entstand, der zu einer Bewilligung einer weiteren Exekution (12 E ***26***-4 am mit einem Rückstand von insgesamt EUR 9.700,-) führte. Danach wurde der Rückstand immer größer und führte dann dazu, dass das Jugendamt mit der Bevorschussung (1 P ***23***-U-38 am etc) einsprang [Anmerkung: Als der KV dann immer weiter mit Herabsetzungsanträgen die Unterhaltszahlungen bis auf EUR 50,- pro Kind/Monat reduzierte, wurde es selbst dem Jugendamt zu "bunt" und brachte dieses Amt 2013 den Antrag auf Unterhaltserhöhung (Anspannung) beim BG Hietzing ein (vgl unten Punkt 4.)]. IdF kam es immer wieder zu (uneinbringlichen) Exekutionsbewilligungen (zB auch 2015 mit der GZ 17E ***27***-2 und 2018 mit der GZ 64 E ***28***-7 und 2019 mit der GZ 64 E ***29***-2 etc).
Im Einzelnen ergibt sich nach derzeitigem Informationsstand insgesamt - ohne Berücksichtigung der ausständigen Anspannung seit 2016 und der uneinbringlichen Exekutionen seit 2004 (vgl oben) - folgender ausständiger Unterhalt für alle drei Kinder:
***6*** 350,- pro Monat
***51*** 300,- pro Monat
***7*** 300,- pro Monat
Für das Kind ***6*** ergibt sich nach derzeitigem Informationsstand folgender ausständiger Unterhalt für die Jahre 2010 - 2015 und 2019 - 2022:
Für das Kind ***51*** ergibt sich nach derzeitigem Informationsstand folgender ausständiger Unterhalt für die Jahre 2010 - 2015 und 2019 - 2022:
Für das Kind ***7*** ergibt sich nach derzeitigem Informationsstand folgender ausständiger Unterhalt für die Jahre 2010 - 2015 und 2019 - 2022:
Beweis: Beschluss BG Hietzing vom , 1 PU ***13***, 1 FAM ***30***
Beschluss LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31***
Vergleich vor dem BG Hietzing am , 1 P ***23***-28
Vergleich vor dem BG Hietzing am , GZ: 1 C ***14***
PV ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
Zeuge ***6*** ***9***, pA ***21***, ***22***
Zeugin ***51*** ***9***, pA ***4***, ***3***
Zeugin ***7*** ***9***, pA ***4***, ***3***
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten.
3. Die unrichtigen Behauptungen des KV samt den vorwiegend vom KV selbst erstellten Auflistungen (vgl S 11 und per E-Mail vom übermittelte Screenshots aus OZ 10 "KV_Stell_m_Beilagen" des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts betreffend Zahlungsbelege) stehen im krassen Gegensatz zu den ausständigen Unterhaltsleistungen. Wie auch aus den - vom KV vorgelegten (!) - Beschlüssen des BG Hietzing vom zwecks Bewilligung der Gehaltsexekutionen hervorgeht, sind allein aus den beiden vollstreckbaren Unterhaltsbeschlüssen vom (Exekutionstitel) Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder ***7*** bzw ***51*** in der Höhe von EUR 7.850,- und EUR 7.822,87 ausständig (1. Altlast).
Dazu kommt der offene Unterhalt, den der KV aufgrund rechtskräftigem Beschluss LG f ZRS Wien vom zu zahlen hat bzw gehabt hätte, aber bis dato nicht gezahlt hat. Der Rückstand des KV macht aufgrund dieses Beschlusses für den Zeitraum 2010 - 2015 für ***6*** EUR 20.450,-, für Lisa EUR 22.810,- und für ***7*** EUR 20.925,- aus (2. Altlast). In Summe sind also für diesen Zeitraum EUR 64.185,- ausständig, die zur 1. Altlast hinzuzurechnen sind. Dazu kommt - neben dem seit 2019 bis dato ständig angewachsenen weiteren Rückstand - die ausständige Anspannung ab 2016; diesbezüglich haben die Kinder nun (Oktober 2022) Verfahrenshilfe beantragt, um endlich ihre Unterhaltsansprüche ab 2016 geltend machen zu können (3. Altlast) und um (wieder einmal) zu versuchen, die offenen Rückstände beim KV einzutreiben.
Im Ergebnis sind die irreführenden Schutzbehauptungen des KV wahrheitswidrig. Die auf S 10 wiedergegebene Ausführung des KV: "Nachdem ich von 2003 bis 2019 den geforderten Unterhalt in voller Höhe bezahlt habe", entspricht nicht den Tatsachen - sprich (umgangssprachlich): ist eine Lüge. Der KV ist für diese Behauptung beweispflichtig. Die dazu vom KV vorgelegten Unterlagen (vgl oben Punkt 1.) decken diese Behauptung nicht. Folglich und darüber hinaus (nämlich iZm den Jahren 2020 f) sind diese Unterlagen als Beweismittel dafür, dass der KV "von 2003 bis 2019 den geforderten Unterhalt in voller Höhe bezahlt habe", untauglich, und der Beweis von ihm nicht erbracht. Dass diese Unterlagen auch als Beweismittel für das vom BFG angenommene "Ermittlungsergebnis" iZm dem KV (S 10 f) untauglich sind, wurde bereits oben in Punkt 1. ausgeführt.
Beweis: wie bisher.
4. In Anbetracht des immens hohen Betrages an offenem Unterhalt, den der KV mittlerweile über Jahrzehnte (!) durch Nichtzahlung der ihm durch das BG Hietzing auferlegten Unterhaltsleistungen angehäuft hat, ist der vorläufig vom BFG angenommene Sachverhalt (S 15 f) unrichtig und unvollständig. Der Vollständigkeit halber - und auch zum besseren Verständnis - wird der richtige Sachverhalt wie folgt zusammengefasst (= Auszug aus dem - nach Gewährung der Verfahrenshilfe beim BG Hietzing einzubringenden - Schriftsatz). Dieser Auszug ist integraler Bestandteil der gegenständlichen Äußerung. Es wird ausdrücklich auf die darin enthaltene Anregung in Punkt 2. hingewiesen und ersucht, diesem begründeten Hinweis der SV MMag. DDr. ***32*** im Hinblick auf Verdacht von strafbarem Verhalten des KV nach dem FinStrG und/oder dem StGB nachzugehen:
"1. Herr Ing. ***52*** ***9*** ist der Kindesvater (KV) von 1.) ***6*** ***9***, 2.) ***51*** ***9*** und 3.) ***7*** ***9***. Er ist aufgrund des Vergleichs des Bezirksgerichts Hietzing vom , 1 C ***14***, gegenüber den Unterhaltsberechtigten, 1.) ***6*** ***9***, 2.) ***51*** ***9*** und 3.) ***7*** ***9***, seit dem und bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltspflichtig.
2. Das Jugendamt der Stadt Wien beantragte 2013 eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des KV. Im Rahmen dieses Verfahrens (1 PU ***13***, 1 FAM ***30***; 45 R ***31***) führte die Sachverständige MMag. DDr. ***33***-***34*** ***32*** in ihrer Stellungnahme vom in den Punkte 2.3. (Unkenntnis der Steuerpflicht) und 2.4. (***35*** ***36*** software ltd ***37*** Zypern) wie folgt aus [Hervorhebung im Original]:
"2.3. Unkenntnis der Steuerpflicht
Die Ausführungen des Vertreters des Kindesvaters, dass er die Erfahrung aus seiner früheren Selbständigkeit hatte, dass er die Einkünfte erst 2 Jahre später in die Steuererklärung aufnehmen muß sind abstrus. Herr ***9*** war seit Jahren Geschäftsführer der "***50*** GmbH".
Die Belege betreffend den Gewerbebetrieb wurden im November 2014 nicht vorgelegt. Da die SV aber hartnäckig blieb wurden diese Unterlagen 2015 vorgelegt. Von der SV wurde nach Vorlage der Belege eine merkwürdige Konstruktion festgestellt, die in Punkt 2.4. nocheinmal beschrieben wird.
2.4. ***35*** ***36*** software ltd- ***37*** Zypern
Die ***50*** GmbH kaufte Graphik-Fremdleistungen von einer ***35*** ***36*** Software ltd in Zypern (ein Hedgefond laut Internetseite) zu und Herr ***9*** verkaufte als Einzelunternehmer dieser ***35*** ***36*** Software ltd. in Zypern seine Graphikleistung.
Ich empfehle das Finanzamt diese Konstruktion überprüfen zu lassen, da das Finanzamt die Möglichkeit hat an Daten in Zypern zu gelangen."
Dem nicht genug, wiederholt die SV MMag. DDr. ***32*** - offenkundig als Ausdruck der Dringlichkeit und Wichtigkeit - diese an das BG Hietzing gerichtete Anregung, nämlich "das Finanzamt zur Prüfung zuzuziehen", in Punkt 2.15. ihrer Stellungnahme vom (S 10).
Wie aus den auf S 5 ff des Beschlusses des BG Hietzing vom aufgelisteten Beweismitteln und der Beweiswürdigung hervorgeht, ignorierte das BG Hietzing die Empfehlung und Anregung der SV MMag. DDr. ***32*** und unterließ die (auch iZm dem gegenständlichen Unterhaltsverfahren maßgebenden) Überprüfung dieser - gelinde gesprochen - "merkwürdigen Konstruktion" durch das Finanzamt.
Es wird daher - auch im Hinblick auf das noch nachzuholende Unterhaltsverfahren iZm "Unterhaltsentscheidung ab " (S 16 des Beschlusses BG Hietzing vom , 1 PU ***13***, 1 FAM ***30***) - angeregt und nahegelegt: Das BG Hietzing möge umgehend
(i) Versäumtes nachholen und
(ii) diese "fragwürdige Konstruktion" durch das Finanzamt Österreich überprüfen lassen und
(iii) erforderlichenfalls der Anzeigepflicht gem § 78 StPO nachkommen.
Beweis: Beschluss BG Hietzing vom , 1 PU ***13***, 1 FAM ***30*** - im Akt
Beschluss LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31*** - im Akt
Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom - im Akt
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten.
3. In den Punkten 8.) und 9.) des Beschlusses des BG Hietzing vom wurde laut rechtskräftigem Beschluss des LG f ZRS Wien vom (S 3) "festgehalten, dass die Entscheidung über den Antrag der obgenannten Unterhaltsberechtigten betreffend eine Unterhaltserhöhung auf € 740,-- je Antragsteller/Kind ab einerseits, sowie betreffend des Antrages des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung vom bis auf € 210,-- je Kind, vom bis auf € 176,-- je Kind und ab bis 30 .9.2016 auf € 169,-- je Kind und ab bis laufend - wobei die betragsmäßige Präzisierung noch vorbehalten wurde - jeweils einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten wird."
Im Beschluss des BG Hietzing vom (S 16), der dem Beschluss des LG f ZRS Wien vom vorausging, heißt es dazu: "Mangels entsprechender Beweismittel - insbesondere der gesundheitlichen Probleme des Kindesvater (Magen/Darmprobleme, Depressionen) war die Unterhaltsentscheidung ab (Erhöhung sowie Herabsetzung) derzeit noch einer gesonderten Beschlussfassung vorzubehalten."
Im Rahmen der diesem Beschluss vorausgegangenen Verhandlung des BG Hietzing am gab der KV zu Protokoll: "Ich kann einen Befund von einer Psychiaterin aus 7/2016 (diesen werde ich vorlegen), bei "***38***" habe ich im März 2016 um Therapie angesucht und mache seit 10/2016 bis 6/2017 eine Therapie von 30 Einheiten (auch diese werde ich hg. nachweisen). […] Ich habe ein Reizdarmsyndrom - festgestellt über die Gesundenuntersuchung. Dadurch habe ich teilweise Magenkrämpfe, da kann ich nicht aus dem Haus gehen. Ich habe mittlerweile die Ernährung umgestellt und habe auch Schluckbeschwerden mit dem ich leben muß. Dahingehend werde ich auch Unterlagen hg. binnen 14 Tage vorlegen."
Wie aus den auf S 5 ff des Beschlusses des BG Hietzing vom 12.09.2017aufgelisteten Beweismitteln samt der Beweiswürdigung hervorgeht, hat der KV diese Unterlagen nicht vorgelegt. Stattdessen erging 13 Tage nach der Verhandlung der bezirksgerichtliche Beschluss, und darin hielt das BG - wie oben zitiert - fest, dass "die Unterhaltsentscheidung ab (Erhöhung sowie Herabsetzung) derzeit noch einer gesonderten Beschlussfassung vorzubehalten" sei. Das BG Hietzing hat es aber in der Folge und bis dato unterlassen,
(i) das insofern noch anhängige Verfahren abzuschließen und
(ii) einen Beschluss betreffend die Unterhaltsentscheidung ab zu fassen und
(iii) hierbei im Rahmen einer ordentlichen Beweiswürdigung die Nichtvorlage der Unterlagen durch den KV zu würdigen (§ 103 iVm § 102 AußStrG),
(iv) zumal es sich offenkundig hierbei um nicht substantiierte und vage Schutzbehauptungen des KV handelte,
(v) die zudem in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens standen und stehen und
(vi) nichts - vgl OGH-Rechtsprechung - an der berechtigten Anspannung (vgl Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom ) etwas ändert.
Im Übrigen attestierte das LG für ZRS Wien mit rk Beschluss vom , 45 R ***31***, dem KV "überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse".
Die Kinder, 1.) ***6*** ***9***, 2.) ***51*** ***9*** und 3.) ***7*** ***9***, stellen daher den
Antrag
auf unverzügliche Fortsetzung des zu 1 PU ***13*** 1 FAM ***30*** beim BG Hietzing seit 2013 (!) anhängigen Unterhaltsverfahrens in Bezug auf die - durch offensichtliche Sorgfaltswidrigkeit des BG Hietzing verursachte - ausständige Unterhaltsentscheidung ab .
Gemäß § 79 Abs 1 AußStrG, der verfahrensinterne Zwangsmittel regelt, deren Anwendung sich hier aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergibt (RS0124115), wird vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens das BG Hietzing
(i) für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber dem KV und allenfalls weiteren Personen wie dessen Ehegattin (vgl unten 7.) zu ergreifen haben, sofern der KV und weitere Personen den für die Entscheidungsfindung in der gegenständlichen Unterhaltssache bzw für die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgebenden Auskunftspflichten gem § 102 AußStrG nicht fristgerecht vollständig und/oder nicht wahrheitsgemäß nachkommen, sondern diese - wie in der Vergangenheit - unbefolgt lassen,
(ii) und sollte sich (wieder) herausstellen, dass der KV bzw weitere Personen diesen Verfügungen nicht ordnungsgemäß Folge leisten, wird das BG Hietzing die Verfügungen nach § 79 Abs 1 AußStrG von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen haben.
Als Zwangsmittel kommen insbesondere auch Geldstrafen in Betracht (§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG). Es handelt es sich um Beugemaßnahmen und nicht um repressive Instrumente pönalen Charakters (RS0124115).
Weiter stellen die Kinder, 1.) ***6*** ***9***, 2.) ***51*** ***9*** und 3.) ***7*** ***9***, aus prozessualer Vorsicht den
Antrag
gemäß § 91 GOG beim BG Hietzing, das Landesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der bisher verstrichenen Jahre setzen.
Beweis: wie bisher
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
Protokoll BG Hietzing vom - im Akt
4. Aufgrund der - erstens - durch das BG Hietzing unterlassenen Überprüfung durch das Finanzamt in Bezug auf die - auch für Laien leicht erkennbare - "merkwürdige Konstruktion" der ***35*** ***36*** software ltd ***37*** Zypern iVm der - ebenfalls für Laien leicht erkennbaren - haarsträubenden Unkenntnis der Steuerpflicht, obwohl die SV MMag. DDr. ***32*** diese FA-Überprüfung begründet wiederholt ausdrücklich empfahl bzw anregte, und aufgrund der - zweitens - seit dem Beschluss des BG Hietzing vom unterlassenen Beschlussfassung über die Unterhaltsentscheidung ab durch das BG Hietzing, fielen die unterhaltsberechtigten Kinder auf den - vor dem Beschluss des BG Hietzing vom und dadurch seit dem wieder - durch Beschluss des BG Hietzing vom , 1 PU ***13*** - 71 iVm Beschluss des BG Hietzing vom , 001 PU ***13*** - 46 (vgl insb ***6*** ***9*** und ***51*** ***9***) iVm dem Vergleich des BG Hietzing vom , 1 C ***14*** (vgl insb ***7*** ***9***) geltenden Unterhaltstitel zurück.
Beweis: Beschluss BG Hietzing vom , 1 PU ***13*** - 71 - im Akt
Beschluss BG Hietzing vom , 001 PU ***13*** - 46 - im Akt
Vergleich BG Hietzing vom , 1 C ***14*** - im Akt
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten.
5. Aufgrund der mangels gebotener Sorgfalt des BG Hietzing verursachten Unterlassungen und Versäumnisse (= schwere Fehler) haben die Kinder und Antragsteller massiven Schaden durch eine seit dem zu Unrecht bestehende und sie um ihren rechtmäßigen Unterhalt wesentlich verkürzende Rechtslage erlitten. Das BG Hietzing hätte - bei rechtmäßigem Verhalten - von amtswegen das Unterhaltsverfahren in Bezug auf die offen gelassene "Unterhaltsentscheidung ab " umgehend nach dem Beschluss des BG Hietzing vom fortführen können und spätestens nach dem Erwachsen des Beschlusses des LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31*** in Rechtskraft fortsetzen müssen. Durch dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des BG Hietzing steht seit den Kindern - basierend auf den sich aus dem Beschluss BG Hietzing vom , 1 PU ***13*** - 71, Beschluss BG Hietzing vom , 001 PU ***13*** - 46 und Vergleich BG Hietzing vom , 1 C ***14*** ergebenden Unterhaltstitel - nur folgender rechtswidrig verminderter Unterhaltsanspruch gegenüber dem KV zu:
1.) ***6*** ***9***: € 350,--/Monat
2.) ***51*** ***9***: € 300,--/Monat
3.) ***7*** ***9***: € 300,--/Monat
6. Der vom BG Hietzing verursachte Schaden durch Nichtunterhaltsentscheidung ab hatte zur Folge, dass den Kindern dadurch unter anderem auch weiterer Schaden insbesondere iZm Stipendium entstanden ist. Da wegen der Untätigkeit des BG Hietzing die - unrichtige - Basis für den Unterhaltsanspruch seit der Vergleich 2004 samt den Beschlüssen 2010 und 2011 sind, wurde den Kindern die Studienbeihilfe nicht in dem ihnen nach dem Gesetz zustehenden Ausmaß gewährt bzw konnte den Kindern die Studienbeihilfe nicht in diesem Ausmaß gewährt werden, weil es dafür eines gerichtlichen Beschlusses bzw Urteils benötigt hätte, der bzw das aber wegen der Untätigkeit des BG Hietzing nicht vorlag (vgl § 31 StudFG).
So stellte ***7*** ***9*** am einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) für das im Wintersemester 2019/20 aufgenommene Studium Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom wurde auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 314,00 ab September 2019 bewilligt. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom wurde auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 175,00 ab September 2020 bewilligt. In Bezug auf das Studienjahr 2021/22 teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, ihr Vater zahle seit mehreren Jahren keinen Unterhalt für sie und ihre beiden Geschwister. Gehaltsexekutionen über das Gericht seien erfolglos verlaufen. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom wurde der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe in Höhe von EUR 78,00 ab September 2021 bewilligt.
Das BVwG führt dazu in seiner Entscheidung vom , W129 2257012-1 wie folgt aus:
"3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , und 2003/10/0225) folgt aus den oben dargestellten Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
Heranzuziehen sind gemäß § 11 Abs. 1 StudFG die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte, wobei das hierfür maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass grundsätzlich die Einkünfte der Eltern aus dem Jahr 2020 heranzuziehen sind.
Wie festgestellt, liegen beim Vater der Beschwerdeführerin Für das Jahr 2020 liegen beim Vater der Beschwerdeführerin Einkünfte iSd StudFG in Höhe von EUR 25.670,56 vor, bei der Mutter Einkünfte in Höhe von EUR 33.838,95. Die Bemessungsgrundlage erreicht beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von EUR 14.615,56 und bei der Mutter EUR 27.383,95.
Nach Abzug der Frei- und Absetzbeträge erreicht die Bemessungsgrundlage beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von EUR 14.615,56 und bei der Mutter EUR 27.383,95.
Die seitens der Beschwerdeführerin wiederholt eingeforderte Berücksichtigung des (volljährigen) Bruders XXXX bei den Absetzbeträgen unterblieb seitens der belangten Behörde zu Recht, da keine Mitversicherung oder begünstigte Selbstversicherung des Bruders nachgewiesen werden konnte (§ 32 Abs 1 Z 4 StudFG).
Die aus den genannten Beträgen zu errechnende Unterhaltsleistung erreicht beim Vater EUR 334,24 jährlich, bei der Mutter EUR 2.299,24.
3.4. Nach § 31 Abs 2 StuFG ist nur dann von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht berechnete Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
Auch wenn die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen konnte, dass sie den vom Vater (privatrechtlich) geschuldeten Unterhalt nur zu einem geringen Teil erhalten hat, so ist die Voraussetzung des § 31 Abs 2 StudFG eben nicht erfüllt, im Gegenteil: die vom Vater tatsächlich gezahlten Beträge lagen sowohl 2020 (freiwillige Zahlungen im Ausmaß von EUR 400,00) als auch 2021 (Gehaltsexekution im Ausmaß von EUR 819,67) über dem Betrag der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters iSd StudFG im Ausmaß von EUR 334,24 jährlich.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde für das Kalenderjahr 2020 mit EUR 0,00 festgestellt. Das Einkommen des Vaters wurde aus den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2020 errechnet. Daraus ergab sich ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes in Höhe von EUR 25.670,56. Das Einkommen der Mutter wurde aus den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2020 errechnet und ergab den Betrag von EUR 33.838,95.
Aufgrund der Berechnungen habe sich eine zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters im Ausmaß von EUR 334,26 und eine zumutbare Unterhaltsleistung der Mutter in Höhe von EUR 2.299,24 ergeben."
Beweis: Entscheidung BVwG vom , W129 2257012-1 - offenes Internet
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
Das BVwG bestätigte damit die Entscheidung des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom , Zl. ***39***, der aussprach: "Geeignete Nachweise im Sinne des § 31 Abs. 2 StudFG sind gerichtliche Beschlüsse oder Urteile, nicht aber außergerichtliche oder vor dem Gericht abgeschlossene Vergleiche, Anerkennungsurteile, Versäumnisurteile oder Urteile auf Grund eines Verzichts des Studierenden."
Beweis: Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom , Zl. ***39***
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
Hätte sich das BG Hietzing rechtskonform verhalten und eine Unterhaltsentscheidung ab - wie im Beschluss des BG Hietzing vom angekündigt - spätestens nach Rechtskraft des Beschlusses des LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31*** erlassen, so wäre es nicht zu dieser Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) bzw diese bestätigende Entscheidung des BVwG vom , W129 2257012-1 gekommen bzw hätte es dazu nicht kommen können. Vielmehr hätte dann ***7*** ***9*** die ihr nach dem Gesetz zustehende Studienförderung, die einen mittleren dreistelligen Euro-Betrag ausmachen hätte können und damit wesentlich höher wäre, als ihr nun gewährt wurde, bekommen.
Beweis: Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
PV
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten
7. Dazu kommt, was im Hinblick auf § 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) iVm der Anzeigepflicht des BG Hietzing gem § 78 StPO relevant ist, dass der KV fortgesetzt und wiederholend seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern ***6*** ***9***, ***51*** ***9*** und ***7*** ***9*** gröblich verletzt und dadurch deren Unterhalt gefährdet bzw ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Da der KV seit vielen Jahren keinen bzw fallweise einen eigenmächtig stark reduzierten Unterhalt an seine Kinder leistet, sind die Kinder davon abhängig, dass Dritte - insbesondere die schlecht verdienende Kindesmutter - "einspringen" und sie finanziell unterstützen. Allein der Umstand, dass der KV laut Entscheidung des BVwG vom , W129 2257012-1 im Jahr 2020 ein Einkommen von € 25.670,56 hatte, aber in diesem Jahr seinen Kindern lediglich insgesamt € 1.250,- an Unterhalt zahlte (***6*** ***9***: € 450,-; ***51*** ***9***: € 400,-; ***7*** ***9***: € 400,-), begründet den konkreten Verdacht von strafbarem Verhalten des KV. Das BG Hietzing wird daher seiner Anzeigepflicht gem § 78 StPO nachkommen müssen.
Im Grunde "tanzt" der KV den Gerichten und Behörden seit Jahren bzw Jahrzehnten und auch den idF betroffenen Kindern "auf der Nase" herum. Ja, der KV geht - offenbar mangels jeglichem Unrechtsbewusstsein - sogar so weit, dass er beim FA falsch angab, dass er den Unterhalt an die Kinder für 2020 bezahlt habe. Daher ist das FA idF unrichtiger Weise davon ausgegangen, "dass der Unterhaltszahler seinen Unterhaltsverpflichtungen zwischenzeitig nachgekommen ist, sodass diesem ein Anspruch auf den halben FABO+ zukommt." Dh: Wegen den Falschangaben des KV nahm das FA an, dem KV stünde für seine drei Kinder (***6*** ***9***, ***51*** ***9*** und ***7*** ***9***) nicht nur der halbe Kinderbonus zu, sondern ihm sei auch der Unterhaltabsetzbetrag steuerlich gutzuschreiben. Das hatte zur Folge, dass aufgrund der zu Unrecht erfolgten Geltendmachung des halben FABO+ durch den KV der entsprechende Betrag von der Kindesmutter nach Änderung deren Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 295a BAO zurückgefordert wurde. Daraufhin reagierte die KM, die bis dahin von dieser Machenschaft des KV nichts wusste bzw wissen konnte, und brachte gegen den Rückforderungsbescheid des FA eine Beschwerde ein, in der sie anhand von Beweisen substantiiert vorbrachte, dass der KV die Unterhaltsleistungen nicht bzw nicht annähernd erbrachte. Im Einzelnen:
Unterhalts-Rückstand lt. Auszüge Erste Bank:
1.) ***6*** ***9***: Kontonummer ***15***
2.750,--/2019 Rückstand
3.750,--/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 2020 EUR 450,--)
gesamter Rückstand bis Ende 2020: 6.500,--
2.) ***51*** ***9***: Kontonummer ***16***
2.250,--/2019 Rückstand
3.200,--/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** EUR 2020 400,--)
gesamter Rückstand bis Ende 2020: 5.450,--
3.) ***7*** ***9***: Kontonummer ***17***
2.250,--/2019 - Rückstand
3.200,--/2020 (überwiesen hat ***52*** ***9*** 2020 EUR 400,--)
gesamter Rückstand bis Ende 2020: 5.450,--
Hierbei ua unberücksichtigt der bis dahin entstandene Unterhalts-Rückstand von - allein für die Jahre 2010 bis 2015 - € 64.185,--.
Die FA-Rechtssache ist derzeit beim Bundesfinanzgericht anhängig. Hierbei ging das GZ RV/7102805/2022, aufgrund einer Trugurkunde und falschen Angaben des KV von einem unrichtigen Ermittlungsergebnis (S 10 ff), einem darauf aufbauenden unrichtigen "vorläufigen Sachverhalt" (S 15 ff) und infolgedessen auch von einer unrichtigen "vorläufigen rechtlichen Beurteilung" (S 19 ff) aus. Aus diesem Grund nahm die KM innerhalb offener Frist durch Abgabe einer Äußerung dazu Stellung. Darin bestritt die KM Echtheit und Richtigkeit der Urkunden des KV sowie die - darauf aufbauenden - vorläufigen Annahmen des BFG, und stellte klar, dass der KV seit Jahrzehnten keinen Unterhalt bzw nur einen Bruchteil des Unterhalts an seine drei Kinder geleistet hat und summa summarum bis dato (unter Berücksichtigung des noch anhängigen Anspannungsverfahrens ab 2016) mehr als € 100.000,-- an Unterhalt offen sind.
Beweis: Vorlagebericht des Finanzamts Österreich Dienststelle Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) vom
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten
Sowohl die Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom als auch der Beschluss des LG für ZRS Wien vom , 45 R ***31*** (arg "überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse") belegen, dass der KV in Wahrheit einen aufwendigen und luxuriösen Lebensstil führt (Jeep, Wohnmobil, Villa in ***40***). Dazu passt, dass der KV sehr umtriebig zu sein scheint: So scheinen auf der Homepage des KV [https://www.***41***/ (Stand: )] drei Kontaktadressen auf, nämlich die ***42***, ***43***, ***44***, ***45*** und ***46***, ***47*** ***40***. Demgegenüber lautet gem Zentralem Melderegister (abgerufen am ) der aktuelle Hauptwohnsitz des KV: ***48***, ***3*** (GKZ ***49***).
Anmerkung: Laut der Rechtsprechung kann auch ein fiktiver Ehegattenunterhaltsanspruch des Vaters als Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines Kindes für die Vergangenheit heranzuziehen (): "Der Ehegattenunterhalt ist auf Verlangen auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit ein solches Verlangen nicht unbillig wäre. Kommt einem Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten zu, macht er davon aber keinen Gebrauch, kann dies, ausgehend von der anzuwendenden Anspannungstheorie, nicht zu Lasten eines geldunterhaltsberechtigten Kindes gehen. So ist auch ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Ehegatten als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen.
Die Frage, ob das auch für den Unterhalt für die Vergangenheit gilt, ist schon deswegen zu bejahen, weil Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit begehrt werden kann und allein der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, das Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigt. In der Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen liegt auch kein unzulässiger Eingriff in höchstpersönliche Rechte des Unterhaltsschuldners, weil ihm grundsätzlich jedes Recht auf eine Vermeidungsstrategie abzusprechen ist, die ausschließlich dem Zweck dient, sich seiner Unterhaltspflichten zu entziehen."
Beweis: Zentraler Melderegister Auszug vom
offenes Internet
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten
8. Durch die fortdauernde und schwere Verletzung der Unterhaltspflicht durch den KV hat sich allein während der durch Beschluss des BG Hietzing vom , 1 PU ***13***, 1 FAM ***30*** iVm Beschluss des LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31*** begründeten Anspannung vom bis folgender erheblicher Rückstand durch Nichtnachkommen der dem KV auferlegten Unterhaltsleistung bis dato gebildet:
1.) ***6*** ***9***: € 20.450,--
2.) ***51*** ***9***: € 22.810,--
3.) ***7*** ***9***: € 20.925,--
Summe: € 64.185,--
Das macht alleine für die Jahre 2010 bis 2015 einen zu Lasten der Kinder gehenden offenen Rückstand von in Summe € 64.185,-- aus. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf § 198 StGB und der dazu ergangenen OGH-Rechtsprechung wird nochmals auf die Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom , insb auf die Punkte 2.9. (Kürzung Gehalt - wirtschaftlicher Eigentümer), 2.10. (Luxus-KFZ), 2.11. (Ausbildung auf Firmenkosten) etc, hingewiesen. Allein anhand dieses von der SV schlüssig und nachvollziehbar dargelegten Verhaltens des KV ergibt sich nicht nur die permanente - gem § 103 AußStrG zu ahndende - Verschleppungsabsicht (vgl Punkt 2.1. der Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom ), sondern auch, dass der KV die nach dem Anspannungsgrundsatz bestehende Pflicht, alle Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten auszunützen, ständig und gröblich verletzt.
Darüber hinaus verletzt der KV auch weiterhin, dh trotz oder wegen des durch die Fehler des BG Hietzing (vgl oben) verursachten Rückfalls der Kinder auf den sich aus dem Vergleich des BG Hietzing vom , 1 C ***14*** in Verbindung mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , 1 PU ***13*** - 46 in Verbindung mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , 1 PU ***13*** ergebenden Unterhaltstitel, seine zu Unrecht bestehende reduzierte Unterhaltspflicht.
Aus diesem Grund hat sich zwischen 2019 und 2022 folgender Rückstand gebildet:
***6*** ***9***: 350,- pro Monat
***51*** ***9***: 300,- pro Monat
***7*** ***9*** 300,- pro Monat
Summa summarum ergibt sich damit ab 2019 ein weiterer Rückstand in der Höhe von € 32.888,98 (bis ). Auch in diesem Zusammenhang wird auf § 198 StGB iVm § 78 StPO hingewiesen und das BG Hietzing aufgefordert, eine Sachverhaltsdarstellung bei der StA Wien einzubringen.
Insgesamt haften damit € 97.073,98 (+ Rückstand ab 2016/offenes Anspannungsverfahren) - zu Lasten der Kinder - durch beharrliche Verletzung der Unterhaltspflicht des KV aus. Ad offenem Anspannungsverfahren: Und hätte das BG Hietzing es nicht bisher unterlassen, eine Unterhaltsentscheidung ab zu erlassen, sondern hätte es rechtskonform spätestens 2018 diese Entscheidung erlassen und hierbei den Unterhaltsanspruch der Kinder anhand der von der Rechtsprechung ausjudizierten Rechtsgrundsätze bemessen, so würde sich der Rückstand des KV weit über € 100.000,-- belaufen, wenn dafür bloß die durch Beschluss des BG Hietzing vom , 1 PU ***13***, 1 FAM ***30*** iVm Beschluss des LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31*** begründete Anspannung vom bis f als arithmetisches Mittel herangezogen wird.
Hinweis: Derzeit läuft eine Exekution, wodurch etwa € 160,-- pro Kind, was aber in keiner Relation zum aushaftenden Rückstand steht, hereinkommt.
Beweis: wie bisher
Zeugin ***1*** ***2***, MBA (KM), ***4***, ***3***
PV".
Beweis: Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom
Ergänzend (vgl oben Punkt 1. und erster Absatz in Punkt 4.) wird iZm der "***35*** ***36*** software ltd" auf Zypern angemerkt, dass der KV der GF dieser Gesellschaft gewesen sein dürfte. Zugleich war der KV sowohl GF als auch Anteilseigentümer der ***50*** GmbH, die zufällig dieselbe Adresse hatte wie die ***18*** GmbH (vgl dazu auch oben "Urkunde" mit der Bezeichnung "Von 222792_015 Tilgung per ***9*** ***52*** Unterhaltsforderung Abzug"). Der KV, der bei der ***50*** GmbH als GF am Existenzminimum angestellt war (!), vergab Aufträge (zB Grafiken, die Dritte bei der ***50*** GmbH in Auftrag gegeben hatten) an die ***35*** ***36*** software ltd. Dadurch fungierte die ***50*** GmbH praktisch als "Relaisstation" zwischen den Auftraggebern (Dritte) und der ***35*** ***36*** software ltd als eigentlicher Auftragnehmer. Mit dem Effekt, dass die ***50*** GmbH offenbar keine Gewinne machte bzw machen konnte, weil diese durch (überhöhte) Auftragsvergabe an die ***35*** ***36*** software ltd "abflossen", und sich dadurch der KV über einen vermutlich üppigen GF-Gehalt in Zypern den minimalen GF-Gehalt in Österreich kräftig "aufbesserte". [Anmerkung: Dass das BG damals der Ansicht war, dass es keine Handhabe hätte festzustellen, was der KV als GF in Zypern tatsächlich verdiente, und er hierüber keine Auskunft gab und auch keinen Nachweis erbringen musste, ist nach Ansicht des Vertreters der Bf grundlegend falsch, da es bei der Bemessung des Unterhalts auf das Welteinkommen ankommt und - wie SV MMag. DDr. ***32*** zu Recht ausführte - das FA die Möglichkeit (zB via Amtshilfe) hatte und hat, festzustellen, wie viel der KV verdiente]. Abgesehen von dem - wie oben ausgeführt - im Raum stehenden Verdacht von strafbarem Verhalten des KV, ging es damals jedenfalls auch um den Verdacht von weiterem strafbaren Verhalten gegenüber den anderen Gesellschaftern, da der KV 15 % Anteile an der ***50*** GmbH hatte, und folglich durch besagte "Konstruktion" offenkundig die anderen Gesellschafter und die um ihren angemessenen Unterhalt gekommenen 3 Kinder schädigte. Vgl dazu im Auszug das Ergänzungsgutachten der SV MMag. DDr. ***32*** vom in der Pflegschaftssache der drei Kinder zu 1 PU ***13*** [ON 160, AS 369 ff (AS 383)]:
[...]
Beweis: Ergänzungsgutachten der SV MMag. DDr. ***32*** vom zu 1 PU ***13*** (Auszug) 5. Wie oben ausgeführt, betrug - nach derzeitigem Informationsstand - der Unterhaltsrückstand zu Beginn des Jahres 2020 insgesamt mindestens EUR 71.435,- [***6***: EUR 20.450,- (2010 - 2015) + EUR 2.750,- (2019); ***51***: EUR 22.810,- (2010 - 2015) + EUR 2.250,- (2019); ***7***: EUR 20.925,- (2010 - 2015) + EUR 2.250,- (2019)]. Daraus folgt, dass die im "vorläufigen Sachverhalt" vom BFG angenommenen Unterhaltsrückstände zu Beginn des Jahres 2020 (S 15) unrichtig sind. Die Unrichtigkeit resultiert insb daraus, dass offenbar ungeprüft die unrichtige Behauptung des KV übernommen wurde, er habe "von 2003 bis 2019 den geforderten Unterhalt in voller Höhe bezahlt". Aufgrund der gegenständlichen durch Beweise (Vergleich und Beschluss des BG Hietzing) untermauerten und schlüssigen Äußerung wird daher von Amtswegen wahrheitsgemäß zu ermitteln sein,
(i) wie viel der KV an seine Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** zwischen 2003 und 2019 aufgrund der Unterhaltsentscheidungen des BG Hietzing, insb aufgrund a) des Vergleichs BG Hietzing vom , 1 C ***14***, b) des Beschlusses BG Hietzing vom (mit Rechtraftbestätigung ), 001 PU ***13*** - 46 und des Beschlusses BG Hietzing vom , 1 PU ***13*** - 71 (RK-Bestätigung: ) und c) des Beschlusses LG f ZRS Wien vom , 45 R ***31***, zu zahlen gehabt hätte und
(ii) wie viel demgegenüber der KV an seine Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** zwischen 2003 und 2019 nachweislich (wann und einlangend auf welches Konto) gezahlt hat, und
(iii) wie viel der KV an diese 3 Kinder ab 2020 zu zahlen gehabt hätte, und wie viel er wann an wen nachweislich gezahlt hat, oder von einem Dritten für den KV an welches seiner Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** wann nachweislich gezahlt wurde.
In diesem Zusammenhang werden auch die vom KV vorgelegten Unterlagen sorgfältig zu prüfen sein. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass die Unterlagen des KV gegenständlich ungeeignet (nichtssagend und belanglos) sind und überdies vom KV selber angefertigt wurden. Denn es gehört zur langjährigen Taktik des KV, Beweise, die ihm vom Gericht (SV) oder der Behörde aufgetragen wurden, und die er nicht erbringen kann, dadurch zu "kompensieren", dass er stattdessen selbstgebastelte Listen und Tabellen mit Phantasieaufstellungen bzw -zahlenkolonnen samt unzähligen irrelevanten Unterlagen vorlegt. Damit diese Taktik des "Zumüllens" samt Hinauszögerns gegenständlich nicht weiter zur Anwendung kommt, wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der KV unter Festlegung einer kurzen angemessenen Frist aufzufordern sein, schwarz auf weiß konkret durch Urkunden wie Bankauszüge etc - sprich: durch harte Beweise - nachzuweisen, wie viel er Unterhalt zwischen 2003 und 2019 und ab 2021, wann und an welches der drei Kinder zahlte (überwies). Wenn dem KV dieser Nachweis nicht gelingt und damit der oben aufgezeigte Sachverhalt sich erhärtet und somit feststeht, dass der Unterhaltsrückstand des KV am Beginn des Jahres 2020 EUR 71.435,- betrug und sich seither auch noch dieser Rückstand signifikant erhöhte, wird der vom BFG vorläufig angenommene Sachverhalt entsprechend zu ändern sein.
Beweis: wie bisher
Vergleich BG Hietzing vom , 1 C ***14***
Beschluss BG Hietzing vom (RK: ), 001 PU ***13*** - 46
Beschluss BG Hietzing vom , 1 PU ***13*** - 71
PV
weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten
6. Aufgrund des fehlenden Ergebnisses ausständiger Ermittlungen iZm dem Sachverhalt ist (auch) die vorläufige rechtliche Beurteilung des BFG unrichtig (S 19 ff). Ausgehend davon, dass gegenständlich die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 33 Abs 4 Z 3 lit e EStG 1988 idF AbgÄG 2022 zur Anwendung kommen soll (S 22), leitet das BFG daraus ab, dass "eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, für das sie geleistet wurde" (S 23). Wenn es dabei laut BFG darauf ankomme, "ob die im Jahr 2020 geleisteten Unterhaltszahlungen dem Jahr 2020 oder dem Unterhaltsrückstand aus dem Jahr 2019 (oder Vorjahren) zuzuordnen [sind]", so gilt im gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) dient der Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten (§ 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG) gegenüber Kindern. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (463 BlgNR 18. GP 9). Weiter heißt es in den EB zur RV: "Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen sind auf den Vorauszahlungszeitraum entsprechend aufzuteilen. Nachzahlungen können dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Jahresausgleiches (der Veranlagung) bereits getätigt sind und eindeutig dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet werden können. Sie sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind."
Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber bei dem UAB zwischen Vorauszahlungen und Nachzahlungen unterscheidet. Während mit Vorauszahlungen das Recht bzw der Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages verbunden sein soll, liegt es im gebundenen Ermessen der Behörde (arg "wenn sie im Zeitpunkt des Jahresausgleiches (der Veranlagung) bereits getätigt sind"), ob bzw inwieweit bei Nachzahlungen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass abhängig vom Unwert des Verhaltens iZm Nachzahlungen diese Berücksichtigung finden können. Hierbei ist insb zu berücksichtigen, inwieweit Nachzahlungen auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind.
Im Rahmen des durch § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 eröffneten Ermessensspielraums (arg "können") scheidet hier eine Berücksichtigung von Nachzahlungen aus, weil der KV die Nachzahlungen nicht nur (vorsätzlich) verschuldet hat, wie auch sein aufwendiger, verschwenderischer und luxuriöse Lebensstil beweist, sondern er durch die hartnäckige Nichtzahlung von Unterhalt über Jahre und Jahrzehnte hinweg seine durch Vergleich und Beschluss des BG Hietzing rechtskräftig festgelegten Pflichten massiv bis dato verletzt hat, sodass inzwischen ein Rückstand von (mindestens) rund EUR 97.000,- gegeben ist, und dadurch nicht nur seinen drei Kindern, sondern auch der Kindesmutter existenzielle Finanznöte verursachte.
In diesem Zusammenhang wird die Durchführung eines Lokalaugenscheins am Wohnort (Villa) des KV in ***40*** (Lebensmittelpunkt) sowie die Kontoöffnungen aller Konten des KV und seiner jetzigen Ehefrau (auch unter Hinweis auf sowie im Hinblick auf den Hinweis der SV MMag. DDr. ***32*** in ihrer Stellungnahme vom ) beantragt.
7. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechungen betonen, dass es sowohl auf die Leistung des Unterhalts als auch auf die Verpflichtung dazu ankommt (arg "nicht nur"). In Anbetracht dessen, dass es dem Wesen und Zweck der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 33 Abs 4 Z 3 lit e EStG 1988 idF AbgÄG 2022 widersprechen würde, wenn nur der Unterhaltsleistung oder nur der Unterhaltsverpflichtung maßgebliche Bedeutung zukommen würde, hat eine - vom BFG präferierte - "wirtschaftliche Betrachtungsweise" bei der Beurteilung der gegenständlichen abgabenrechtlichen Frage angemessen den Umstand zu berücksichtigen, dass
(i) der KV am Beginn des Jahres 2020 iZm Unterhaltsleistungen an seine drei Kinder mit EUR 71.435,- für die Zeiträume 2010 - 2015 und 2019 im Rückstand war, und
(ii) sich dieser Rückstand in der Folge - also ab 2020 - auch noch erheblich erhöhte (vgl oben), und
(iii) hierbei noch nicht der offene (weil beim BG Hietzing das diesbezügliche Anspannungsverfahren seit Jahren anhängig ist) Rückstand berücksichtigt ist, der jedenfalls zu einer weiteren Erhöhung des
Gesamtrückstandes auf weit über EUR 100.000,- führt (vgl oben).
MaW: Es wäre widersinnig und mit der Grundwertung unserer Rechtsordnung und den Grundsätzen des Steuerrechts unvereinbar, wenn jemandem wie dem KV, der über Jahrzehnte Behörden und Gerichte zum Narren hält (vgl Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom , S 4: "Herr ***9*** gehört sicher zu den 10 problematischen Extremfällen"), und rücksichtlos und gezielt seine drei Kinder durch ständige Nichtzahlung von Unterhalt finanziell aushungert und in schwere finanzielle sowie wirtschaftliche Notlage brachte und damit zugleich auch die KM in ärgste wirtschaftliche Bedrängnis brachte, auch noch als "Belohnung" dafür im bzw für das Jahr 2020 der Unterhaltsabsetzbetrag für vier Monate und damit auch der Familienbonus Plus für vier volle Monate mit dem hier - weil die Umstände des Einzelfalles außer Acht lassenden - völlig lebensfremden Argument "wirtschaftlicher Zuordnung der Unterhaltszahlungen" gewährt werden würde.
Aus all diesen Gründen wird die Beschwerde samt Anträge vollinhaltlich aufrechtgehalten.
Weiter wird angeregt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von amtswegen das FA/BFG die vorangegangenen Steuererklärungen des KV iVm den dazu ergangenen ESt-Bescheiden im Hinblick auf geltend gemachte und idF vom FA anerkannte und berücksichtigte Unterhaltsabsetzbeträge iZm den Kindern ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** überprüft, und gegebenenfalls die durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren von Amtswegen wiederaufnimmt (§ 303 BAO).
Unterlagen
Folgende Unterlagen wurden mit übermittelt (Kopien sind dieser Entscheidung beigefügt, zum Inhalt siehe die Darstellung in der Äußerung vom ):
1. Schreiben des Arbeitsmarktservice vom ,
2. Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom ,
3. Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom ,
4. Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom ,
5. Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom ,
6. Ergänzungsgutachten der Sachverständigen MMag. DDr. ***32*** vom ,
7. Stellungnahme der Sachverständigen MMag. DDr. ***32*** vom ,
8. Vergleich vor dem Bezirksgericht Hietzing am ,
9. Vergleich vor dem Bezirksgericht Hietzing am .
III.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 114 BAO lautet:
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 143 BAO lautet:
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 161 BAO lautet:
§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 166 BAO lautet:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO lautet:
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 168 BAO lautet:
§ 168. Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.
§ 169 BAO lautet:
§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 265 BAO lautet:
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. (1) Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).
(2) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 295a BAO lautet:
§ 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 19 EStG 1988 lautet:
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,
- das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
§ 33 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
5. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe )Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe )Partner zu. Erfüllen beide (Ehe )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe )Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe )Partner zu.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
4. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
5. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022]
§ 231 ABGB lautet:
§ 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.
§ 7 EO lautet:
§ 7. (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel - im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g - nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
§ 16 EO lautet:
§ 16. (1) Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.
(2) Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.
(3) Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.
§ 289 EO lautet:
§ 289. (1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.
(2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der - wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten - unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
1. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
2. auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder
3. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295
führt.
(3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.
§ 294 EO lautet:
§ 294. (1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(2) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.
§ 303 EO lautet:
§ 303. (1) Der Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.
§ 305 EO lautet:
§ 305. (1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.
§ 312 EO lautet:
§ 312. (1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
(2) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.
§ 313 EO lautet:
§ 313. (1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.
Fehlendes Parteiengehör und fehlende Ermittlungen
Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung), und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (rechtliche Würdigung). Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 53 angeführte Rechtsprechung).
Soweit ersichtlich wurde nach der Aktenlage (siehe oben "Ermittlungsergebnisse Vater Ing. ***52*** ***9***", OZ 10 des Finanzamtsakts "KV_Stell_m_Beilagen") der angefochtene Bescheid vom ohne jegliche eigene Ermittlungen allein auf Grund der Behauptungen des Ing. ***52*** ***9*** erlassen, ohne gemäß § 161 Abs. 3 BAO und § 183 Abs. 4 BAO der Bf zu den behaupteten Unterhaltsleistungen Parteiengehör zu gewähren.
Die Bf hat in ihrer Beschwerde vom die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme des Finanzamts, Ing. ***52*** ***9*** wäre im Jahr 2020 seiner Unterhaltspflicht für seine Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** zur Gänze nachgekommen, substantiiert bestritten.
Die Beschwerdevorentscheidung vom setzt sich mit dem detaillierten Vorbringen der Bf in keiner Weise auseinander, sondern weist die Beschwerde allein mit dem Verweis auf die "Aktenlage" und "vorgelegte Unterlagen" ab, ohne dass diese "Aktenlage" und diese Beweismittel mit der Bf erörtert worden wären.
Im Vorlagebericht vom beruft sich das Finanzamt erstmals auf "aktenkundige gerichtlich-exekutionsrechtliche Schritte", ohne diese näher darzustellen.
Der Akteninhalt, auf den sich das Finanzamt offenbar stützt, wurde der Bf erstmals vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht.
Eigene Ermittlungen auf Grund des Vorbringens der Bf hat das Finanzamt bisher nicht gepflogen, sondern die Angaben des Vaters ungeprüft übernommen.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - ). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. ; ; ; ; ; u.a.).
Wie ausgeführt, fehlt es an jeglichen Ermittlungen des Finanzamts zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Es wurden ungeprüft Angaben Dritter übernommen und es wurde nicht einmal die Beschwerde zum Anlass genommen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Wie im Beschluss vom ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren der Mutter unabhängig vom Verfahren des Vaters zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Vater für das hier verfahrensgegenständliche Jahr 2020 ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für die Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** zusteht. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu (§ 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988).
Sollte dem Vater für einen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, steht für diesen Monat der volle Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 der Mutter als Familienbeihilfeberechtigte zu. Steht dem Vater für einen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, ist nach § 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988 i. V. m. § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988 der Familienbonus Plus für diesen Monat jeweils zur Hälfte dem beantragenden Familienbeihilfeberechtigten und dem beantragenden zuzuerkennen.
Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht für Kalendermonate, für die der gesetzliche Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich zur Gänze geleistet wird.
Unstrittig ist bislang, dass der Vater Ing. ***52*** ***9*** im Jahr 2020 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 350 € für ***6*** ***9***, von 300 € für ***51*** ***9*** und von 300 € für ***7*** ***9*** verpflichtet gewesen ist.
Unstrittig ist ferner bislang, dass im Jahr 2020 vom Vater Ing. ***52*** ***9*** an Unterhaltszahlungen insgesamt überwiesen wurden 450 € für ***6*** ***9***, 400 € für ***51*** ***9*** und 400 € für ***7*** ***9***.
Strittig ist, ob darüber hinaus vom Vater im Wege einer Gehaltsexekution in den Monaten Juli bis Oktober 2020 jeweils 461,68 €, im November 2020 708,06 € und im Dezember 461,68 € Unterhalt geleistet wurde. Dies behauptet der Vater und liegt diesbezüglich unter anderem eine von ***53*** ***54*** für die ***18*** GmbH unterfertigte Aufstellung über erfolgte Tilgungen Unterhaltsforderung sowie die Kopie des Lohnkontos 2020 der ***18*** GmbH betreffend ***52*** ***9***, Kraftfahrer, Eintritt , jeweils mit dem Ausweis der genannten Beträge als Pfändung vor. Die Mutter bestreitet, dass sie oder die Kinder im Wege der Gehaltsexekution im Jahr 2020 diese Beträge erhalten haben.
Im weiteren Verfahren werden daher vom Finanzamt zunächst der Exekutionsakt oder die Exekutionsakten, die die Gehaltsexekution bei der ***18*** GmbH im Jahr 2020 zum Gegenstand haben, beizuschaffen und in Kopie zum Finanzamtsakt zu nehmen sein.
Danach werden ***53*** ***54*** sowie die laut Impressum des Webauftritts der ***18*** GmbH Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft ***55*** ***56***, ***57*** ***58***, alle ***18*** GmbH, ***22***, ***59***, als Zeugen gemäß § 169 BAO darüber einzuvernehmen sein, ob die genannten Beträge einbehalten worden sind und bejahendenfalls, wie weiter mit diesen verfahren worden ist. Im Fall der behaupteten Weiterleitung an die betreibenden Gläubiger oder den betreibenden Gläubiger wäre die Vorlage der entsprechenden Belege gemäß § 172 Abs. 1 BAO zu verlangen.
Ferner ist der Vater Ing. ***52*** ***9*** als Auskunftsperson (§ 143 BAO) zu den von ihm behaupteten Unterhaltsleistungen und den Unterhaltsrückständen (unter Vorhalt der Angaben in der Äußerung der Bf vom und den Einvernahmen der vorstehend genannten Zeugen) zu befragen.
Weiters ist den Beweisanträgen, die Mutter als Partei (§ 78 BAO) und Auskunftsperson (§ 143 BAO) sowie die Kinder ***6*** ***9***, ***51*** ***9*** und ***7*** ***9*** als Zeugen (§ 169 BAO) zur Frage der Unterhaltsleistungen und der Unterhaltsrückstände zu vernehmen, nachzukommen (§ 183 Abs. 3 BAO).
Den Anträgen auf "Durchführung eines Lokalaugenscheins am Wohnort (Villa) des KV in ***40*** (Lebensmittelpunkt)" sowie auf "Kontoöffnungen aller Konten des KV und seiner jetzigen Ehefrau" ist hingegen gemäß § 183 Abs. 3 BAO mangels Erheblichkeit für die hier verfahrensgegenständliche Frage nicht nachzukommen.
In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass wie im Beschluss vom ausgeführt, nach der dort zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Unterhaltsabsetzbetrag für jeden Kalendermonat zusteht, für welchen der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, wobei wie im Beschluss weiter ausgeführt, Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsabsetzbetrag im Ergebnis im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sind.
Dies ist nunmehr in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, ausdrücklich geregelt und entspricht auch der grundsätzlich veranlagungsjahrbezogenen Systematik des § 19 EStG 1988.
Vertritt man die Auffassung, dass bis zum Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, für das sie geleistet wurde, kommt es darauf an, ob die im Veranlagungszeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen dem Jahr der Veranlagung oder einem Unterhaltsrückstand aus Zeiträumen vor dem Jahr der Veranlagung zuzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. Diese Überlegung lässt sich, zumindest solange keine ausdrückliche andere Widmung durch den Unterhaltsschuldner erfolgt, auch auf Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsschuldner übertragen.
Wenn die Bf in der durch ihren Vertreter erstatteten Äußerung vom die Ansicht vertritt, die Anwendung von § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 sei eine Ermessensentscheidung, übersieht sie, dass sie ihre Ansicht nicht aus dem Gesetz, sondern aus Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ableitet und eine unpräzise Formulierung in den Materialen weder Rechte noch Pflichten zu begründen vermag. Dass im Wege der Gehaltsexekution eingebrachte Unterhaltszahlungen Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden sind, entspricht der im Beschluss vom dargestellten ständigen Rechtsprechung des OGH, mag die Bf dies auch für "widersinnig und mit der Grundwertung unserer Rechtsordnung und den Grundsätzen des Steuerrechts unvereinbar" halten. Auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ein Rechtsanspruch unabhängig vom sonstigen Verhalten des Anspruchsberechtigten.
Es entsprach bereits der Verwaltungspraxis vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, dass für den Unterhaltsabsetzbetrag nicht auf die Erbringung des vollen gesetzlichen Unterhalts im Monat bzw. Jahr durch den Unterhaltsschuldner abzustellen ist, sondern in einem Jahr insgesamt geleistete Unterhaltszahlungen innerhalb eines Kalenderjahres (nicht aber außerhalb eines Kalenderjahres) steuerlich monatsbezogen zunächst auf älteste offene Unterhaltsverpflichtung dieses Kalenderjahres anzurechnen ist, danach die auf die nächstälteste usw. Wenn sich nach Berechnung für einen Teil des Kalenderjahrs für einzelne Monate eine volle Unterhaltsleistung ergibt, indem in späteren Monaten geleistete Zahlungen dem früheren Monat hinzugerechnet werden, steht für so viele Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, als mit dem geleisteten Jahresbetrag in diesen Monaten der monatliche Unterhalt abgedeckt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut hätte auch die Ansicht vertreten werden können, nur die Leistung des vollen gesetzlichen Unterhalts in jedem einzelnen Monat vermittle den Unterhaltsabsetzbetrag (arg. "den gesetzlichen Unterhalt"), diese Ansicht wurde aber weder von der Verwaltungspraxis noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs () geteilt. Nach dem Verwaltungsgerichtshof entsprach unter Verweis auf die Materialien eine "Umrechnung" im jeweiligen Kalenderjahr geleisteter, den Unterhaltsanspruch aber nicht voll abdeckender Zahlungen in voll geleistete Monatsbeträge den Vorstellungen des Gesetzgebers.
Vom Vater der Kinder wurde (siehe "Auflistung Unterhaltszahlungen 2020, ***6***, ***51***, ***7*** ***9***" in OZ 10 "KV_Stell_m_Beilagen") der nach seinen Angaben gepfändete Betrag auf die Kinder aufgeteilt. Für den Fall, dass tatsächlich - was von der Bf bestritten wird - im Jahr 2020 Unterhalt im Exekutionsweg eingebracht werden konnte, wird auch zu prüfen sein, ob die Exekution durch alle drei Kinder oder nur durch ein Kind geführt wurde. Letztenfalls sind im Wege der Pfändung eingebrachte Beträge nur auf die das Exekution führende Kind betreffende Unterhaltsleistung anzurechnen.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anderslautenden Bescheid bzw. das Unterbleiben eines geänderten Bescheids nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sind der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen und das bisherige Unterlassen jeglicher Ermittlungen durch das Finanzamt ist der Zurückverweisung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zugeben.
Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann.
Bei der Ermessensübung, ob nach § 269 Abs. 2 BAO oder § 278 BAO vorzugehen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid mit einer Zahlungspflicht belastet wird. Die Zeit, die die belangte Behörde zur Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts, die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids vorgenommen werden hätte müssen, noch benötigt, darf nicht zulasten der Bf gehen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung von 750,00 €. Ob tatsächlich eine Abgabennachforderung besteht und bejahendenfalls in welchem Umfang, wird vom Finanzamt im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu klären sein.
Zum wiederholten Hinweis auf § 78 StPO ist zu sagen, dass seitens der Bf zwar der Verdacht des Vorliegens gerichtlich strafbarer Handlungen in den Raum gestellt wird, nach dem derzeitigen Verfahrensstand das Bundesfinanzgericht jedoch nicht beurteilen kann, ob dieser Verdacht auch hinlänglich begründet ist. Derzeit stehen sich die divergierenden Angaben des Vaters und der Mutter gegenüber. Ob die Urkunden zum Beweis der Gehaltsexekution falsch oder verfälscht sind (§ 147 Abs. 1 Z 1 StGB) oder eine Lugurkunde (§ 293 StGB) darstellen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verletzung der Unterhaltspflicht i. S. v. § 198 StGB vorliegen können, wozu es ebenfalls unterschiedliche Behauptungen gibt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG. Es steht der Bf frei, bei aus ihrer Sicht begründetem Verdacht von sich aus gemäß § 80 StPO Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Die von der Bf vorgetragenen Überlegungen zu steuerlichen Gestaltungen im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit des Vaters wird das Finanzamt gemäß §§ 114, 115 BAO zu prüfen haben.
Revisionszulassung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision zulässig, da zur Frage, in welchem Veranlagungszeitraum vor Wirksamkeit von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022 Unterhaltsnachzahlungen steuerlich zu berücksichtigen sind, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ersichtlich ist und das Finanzamt im weiteren Verfahren gemäß § 278 Abs. 3 BAO an die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist.
Beilagen
Der für die belangte Behörde bestimmten Ausfertigung sind folgende Beilagen elektronisch beigeschlossen:
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 289 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 294 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 231 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102805.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at