Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.01.2023, RV/5100630/2022

Anspruch auf Familienbeihilfe bei Studienabbruch während der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume April 2021 bis Jänner 2022 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung für die Zeiträume November 2021 bis Jänner 2022 insgesamt 713,10 Euro (FB: 537,90; KG: 175,20) beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.377,00 Euro zurück, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihre Kinder ***K1***, VNR: ***001***, und ***K2***, VNR: ***002***, in den Zeiträumen April 2021 bis Jänner 2022 bezogen hatte.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Sohn der Bf. bereits am vom Studium wieder abgemeldet und somit kein Studium begonnen habe.
Im Rückforderungsbetrag sei auch die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die die Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Sohn der Bf. im Sommersemester 2022 wieder ein Studium begonnen habe und es sich im vorliegenden Fall somit um einen Studienwechsel gehandelt habe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Sohn der Bf. im September 2021 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe zwar inskribiert habe, dieses Studium jedoch am wieder abgebrochen habe.
Der Beginn eines anderen Studiums im Sommersemester 2022 stelle keinen Studienwechsel dar, noch handle es sich dabei um den frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung nach Beendigung des Zivildienstes im März 2021.

Am beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Darin heißt es:
In der Beschwerdevorentscheidung führe die Behörde selbst aus, dass in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Nun gehe die Behörde davon aus, dass das Studium nicht ernsthaft begonnen worden sei. Das sei unrichtig. Das Studium sei ernsthaft begonnen worden. Ein entsprechender Nachweis liege vor, wenn auch nur über 1 ECTS. Die in der Vorentscheidung angeführten Ausführungen zu den Leistungsnachweisen ab dem zweiten Studienjahr könnten nicht relevant sein, weil es nicht um den Weiterbezug der Familienbeihilfe gehe. Sogar in der Beschwerdevorentscheidung werde angeführt, dass als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer gelte - und dies liege ja vor.
Obwohl die Gründe für ***K1*** Entscheidung, die pädagogische Hochschule rasch wieder zu verlassen, unerheblich seien, so seien sie zum Verständnis erwähnt:
***K1*** habe Orientierungslehrveranstaltungen besucht sowie die ersten Veranstaltungen und geforderten Einstufungsprüfungen absolviert. Ganz im Sinne einer Orientierungsphase sei er relativ schnell zur Erkenntnis gekommen, dass die weitere Verfolgung dieser Ausbildung für ihn nicht zielführend sei. Daher die Entscheidung, sich von der Hochschule wieder abzumelden. Dies sei dem Finanzamt mitgeteilt worden. Es möge sein, dass damit die Gründe für einen weiteren Bezug der Familienbeihilfe weggefallen seien. Da ***K1*** nun schnellstmöglich den Beginn eines anderen Studiums in Angriff nehme, sei allerdings die Frage zu erörtern, ob hier nicht ein Studienwechsel vorliege und somit auch für die Monate November bis Februar Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Ab März - da werde ***K1*** sein Studium als Krankenpfleger aufnehmen - sollte die Bezugsberechtigung wieder vorliegen. Die Bf. ersuche daher, den Rückforderungsbescheid aufzuheben oder zumindest die Rückforderung auf die Zeit ab November 2021 zu beschränken.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der am ***GebDat*** geborene Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) schloss mit der Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2020 seine Schulausbildung ab und leistete von Juli 2020 bis einschließlich März 2021 den ordentlichen Zivildienst. Er inskribierte im Wintersemester 2021/2022 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den Unterrichtsfächern Englisch sowie Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung an der ***Uni***. Nach dem Besuch von Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase und der Absolvierung eines Englisch-Einstufungstests meldete er sich am vom Studium ab (Erlöschen der Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z. 1 Universitätsgesetz 2002). In den Monaten November 2021 bis Jänner 2022 setzte der Sohn der Bf. keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums. Ab dem Sommersemester 2022 inskribierte er das Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege an der Fachhochschule ***FH***.
Die Bf. bezog für ihren Sohn im Rückforderungszeitraum von April 2021 bis Jänner 2022 Familienbeihilfe in Höhe von 1.722,00 Euro (172,20 € x 10 Monate) und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 584,00 Euro (58,40 € x 10 Monate). Der gemäß § 8 Abs. 3 Z. 3 FLAG 1967 für die Tochter der Bf. gewährte Betrag betrug im Rückforderungszeitraum insgesamt 71,00 Euro (7,10 € x 10 Monate).

Beweiswürdigung

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an.
Dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom ist zu entnehmen, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Darstellungen des Sohnes der Bf. im bisherigen Verfahren nunmehr auch die die belangte Behörde beweiswürdigend davon ausgeht, dass das vom Sohn der Bf. begonnene Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe in der Studieneingangsphase zielstrebig und ernsthaft betrieben wurde.
Es liegen daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

Rechtslage

§ 2 Abs. 1 lit. b und e FLAG 1967 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lauten:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) …,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) …

d) …

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,"

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) beziehe sich die Aussage im elften Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" (nur) auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr bei einer im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht erbracht werden könne, und somit (nur) auf die Definition, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Ein Studienfortgang setze aber voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben werde. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges), lasse das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben werde, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt.
Die Familienbeihilfe werde zwar monatlich gewährt und die Anspruchsvoraussetzungen müssten zwar für jeden Kalendermonat vorliegen, doch sei es im Hinblick auf die akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, nicht erforderlich, über den pauschalierten Erfolgsnachweis hinaus, der eben im ersten Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden könne, detaillierte Nachweise zu erbringen, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert werde.
Nur in bestimmten Fällen könnten solche Fragen ausschlaggebend sein. So sei es etwa im Falle eines Studienabbruchs durchaus möglich, aber auch nicht zwingend, dass dieser Studienabbruch nicht zum Ende eines Studienjahres oder eines Semesters erfolge. Ein weiterer solcher Fall läge vor, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt werde. Dann läge auch noch keine Berufsausbildung vor ().

Im Beschwerdefall ist nunmehr unbestritten, dass der Sohn der Bf. in der Studieneingangsphase des begonnenen Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe - wenn auch nur kurz - durch den Besuch von Lehrveranstaltungen und die Absolvierung einer Prüfung studentische Aktivitäten entfaltete. Dies rechtfertigt auch die Annahme einer Berufsausbildung.
Das Erlöschen der Zulassung nach § 68 Abs. 1 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 am erlaubt jedoch nicht die Annahme einer Berufsausbildung des Kindes über diesen Zeitpunkt des Studienabbruches hinaus (vgl. auch ).
Vor diesem Hintergrund scheidet daher auch die Annahme eines Studienwechsels erst mit Semesterende bzw. mit dem Beginn des Bachelorstudiums Gesundheits- und Krankenpflege an der Fachhochschule ***FH*** ab dem Sommersemester 2022 aus.

Für die Zeit zwischen der Beendigung des Zivildienstes im März 2021 und dem nachfolgenden Beginn der Berufsausbildung im Oktober 2021 enthält das FLAG 1967 in § 2 Abs. 1 lit. e eine ausdrückliche Regelung, welche für die hier gegenständlichen Zeiträume April 2021 bis September 2021 zur Anwendung kommt.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge war daher im Hinblick auf § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, erlischt, auf die Monate November 2021 bis Jänner 2022 einzuschränken.
Hinsichtlich dieser Zeiträume beträgt der Rückforderungsbetrag für die im angefochtenen Bescheid genannten Kinder:
***K1***, VNR: ***001***:
FB: 516,60 Euro (172,20 Euro für drei Monate); KG: 175,20 Euro (58,4 Euro für drei Monate)
***K2***, VNR: ***002***:
FB: 21,30 Euro (7,10 Euro für drei Monate)

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100630.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at