Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.01.2023, RS/7100077/2022

Säumnisbeschwerde - Einstellung nach Bescheiderlassung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. András Péter Radics, Obere Hauptstraße 18-20 Tür Top 6, 7100 Neusiedl/See, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs.2 BAO eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** hat mit Eingabe vom , eingelangt am , gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend eines Antrages vom auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 erhoben.

Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs. 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist finalisiert hat.

Dem Finanzamt wurde daher mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

Die belangte Behörde hat zwar am den säumigen Bescheid erlassen, aber - entgegen der Anordnung im Beschluss vom - dem Bundesfinanzgericht innerhalb der Erledigungsfrist (bis ) keine Abschrift übermittelt. Die Zustellung erfolgte dabei - ohne entsprechenden Zustellnachweis - mittels Fensterkuvert. Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte. Die aus der Einkommensteuerveranlagung resultierende Gutschrift iHv € 2.094 wurde auf dem Abgabenkonto verbucht.

Rechtslage

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Erwägungen

Die belangte Behörde hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2021 am einen Einkommensteuerbescheid erlassen und daher die Entscheidungspflicht verletzt. Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig und begründet. Es wurde daher vom Bundesfinanzgericht ein Auftrag gemäß § 284 Abs 2 BAO an das Finanzamt erlassen.

Gemäß § 284 Abs 2 dritter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.

Das Finanzamt hat am den säumigen Bescheid erlassen. Es kann im vorliegenden Fall - auch ohne Zustellnachweis - davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte und der gegenständliche Einkommensteuerbescheid 2021 rechtswirksam ergangen ist. Andernfalls wäre von der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die aus der Einkommensteuerveranlagung resultierenden Gutschrift iHv € 2.094 jedenfalls urgiert worden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Damit ist jene Situation wiederhergestellt, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an das Bundesfinanzgericht bestanden hat ().

Da der versäumte Bescheid fristgerecht erlassen wurde, ging die Zuständigkeit gemäß § 284 Abs.3 BAO nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100077.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at