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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2023, RV/5100510/2022

Hemmung des Familienbeihilfebezuges nach Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Februar 2022 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

A. Antrag, Abweisungsbescheid

Am hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe gestellt. Dieser Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da keine Leistungsnachweise im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge "FLAG 1967) erbracht worden seien.

B. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung

Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der schwierigen Bedingungen aufgrund der Pandemie (Onlinevorlesungen) der Erfolg im ersten Studium ausgeblieben sei. Im neuen Studium (Wechsel mit ) bringe der Sohn allerdings schon Erfolge. Die Teuerungen im Alltag seien sehr zu spüren und es werde deshalb dringlichst um Auszahlung der Familienbeihilfe gebeten. Der Beschwerde beigefügt waren ein Anrechnungsnachweis (1,5 ECTS) und zwei Prüfungsnachweise aus März und April 2022 (6 ECTS).

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Sachverhalt:

Ihr Sohn ***Sohn***, geboren am ***Datum***, studierte im Zeitraum vom Wintersemester 2020 bis inklusive Wintersemester 2021 "A033 630 Biologie" an der Universität Wien. Mit Sommersemester 2022 wurde auf das Studium "0599 FH-Bachelor Gesundheits- und Krankenpflege" gewechselt.

Die Familienbeihilfe wurde mangels Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr eingestellt. Am stellten Sie erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Februar 2022 welcher am abgewiesen wurde.

Sie legten am in offener Frist Beschwerde ein.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Wird der Studienerfolg nach dem ersten Jahr nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, bis der Erfolgsnachweis aus einem Studienjahr erbracht wird.

Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h. es gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Demnach liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde oder wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Nicht als Studienwechsel gilt ein Studienwechsel, bei welchem die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist.

Würdigung:

Im gegenständlichen Fall liegt ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, da Ihr Sohn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden.

Ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe besteht erst wieder nach einer Wartezeit von 3 Semestern, somit ab dem Wintersemester 2023.

Es war daher spruchmäßig zu entscheiden.

C. Vorlageantrag

Mit Eingabe vom hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des belangten Finanzamtes eingebracht. Begründend wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Start in das Studium für ihren Sohn aufgrund der Corona-Pandemie sehr schwer gewesen sei, dieser aber im seit dem Sommersemester 2022 betriebenen FH-Studium bereits 20 ECTS-Punkte erreicht habe. Es werde auch die rechtliche Würdigung des Finanzamtes nicht bestritten, aber dennoch um Nachsicht bzw. zumindest Verkürzung der Wartefrist gebeten. Dem Schreiben war eine Bestätigung des Studienerfolges von der FH Campus Wien beigefügt, aus dem die positiv absolvierte Gesamtanzahl von 19,5 ECTS-Credits hervorgeht.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am hat die Beschwerdeführerin die Gewährung von Familienbeihilfe für Ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***Datum***), beantragt. ***Sohn*** hat ab dem Wintersemester 2020 bis inkl. Wintersemester 2021 (das heißt für insgesamt 3 Semester) an der Universität Wien das Studium "A033 630 Biologie" belegt und nach Ende des Wintersemesters 2021 - und somit vor Beendigung - abgebrochen. Da für dieses Studium kein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, wurde der Familienbeihilfebezug mit September 2021 eingestellt.

Mit Februar 2022 (somit ab dem Sommersemester 2022) hat ***Sohn*** das Studium gewechselt und studiert nunmehr an der FH Campus Wien ("0599 FH-Bachelor Gesundheits- und Krankenpflege).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akteninhalt und ist zwischen den Parteien unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 2 FLAG 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[…]

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

[…]

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird;

[…]

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge "StudFG") in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

B. Erwägungen

Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten im Falle eines Studienwechsels die im § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Das FLAG 1967 enthält jedoch keine Definition des Begriffs "Studienwechsel" und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Allerdings enthält auch diese Bestimmung keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können ().

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH liegt ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt ().

Im vorliegenden Fall hat der Studierende ***Sohn*** - wie aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich - zunächst für drei Semester (Wintersemester 2020 bis inklusive Wintersemester 2021) Biologie studiert, bevor er dann mit Februar 2022 (und somit ab dem Sommersemester 2022) das Studium "Gesundheits- und Krankenpflege" an der FH Campus Wien begonnen hat. Das Biologiestudium wurde mit Ende des Wintersemesters 2021 abgebrochen. Unter Berücksichtigung der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH liegt demnach im konkreten Fall zweifelsohne ein Studienwechsel vor, es sind daher die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 StudFG anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium nach dem dritten Semester gewechselt wurde. Dies ist im konkreten Fall erfüllt. Eine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 2 StudFG wurde nicht behauptet bzw. ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Insbesondere stellt die ins Treffen geführte schwierige Situation an den Universitäten aufgrund der COVID-Pandemie kein "unabwendbares Ereignis" iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG dar, aufgrund dessen ein Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Es wird vom erkennenden Richter nicht bestritten, dass die Situation an den Universitäten durch die Pandemie deutlich angespannt war. Diese negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Universitätsalltag haben aber weder exklusiv das vom Sohn der Beschwerdeführerin betriebene Biologiestudium betroffen, noch den Studierenden selbst. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann aber nur ein das Vorstudium, nicht jedoch ein späteres Studium spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen (). Für das Vorliegen anderer Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 2 StudFG liegen keine Anhaltspunkte vor.

Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG ist ein "schädlicher" Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG dann nicht mehr zu beachten, "wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben." Der Wechsel vom verspätet gewechselten Vorstudium zum jetzigen Studium ist erst nach drei Semestern erfolgt. Der Familienbeihilfebezug ist - entsprechend dem im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthaltenen Verweis auf die Bestimmung des § 17 StudFG - für insgesamt drei Semester gehemmt.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die rechtliche Würdigung des Finanzamtes nicht bestritten, aber dennoch um Nachsicht oder Verkürzung der Wartezeit gebeten werde, ist noch auszuführen, dass sowohl Nachsicht wie auch Verkürzung der Wartezeit nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen möglich sind. Dass die finanziellen Herausforderungen der momentanen Zeit gerade für Familien belastend sind, ist unbestritten. Dies befreit jedoch das Bundesfinanzgericht nicht davon, entsprechend der geltenden Rechtslage zu entscheiden.

Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis stützt sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100510.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at