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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2023, RV/2100654/2022

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige Kommanditgesellschaft handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die WiEReG-Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

In der am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde führte der steuerliche Vertreter der Bf im Wesentlichen aus, die WiEReG-Meldung sei am , somit an jenem Tag, an dem der beschwerdegegenständliche Zwangsstrafenbescheid ergangen sei, erfolgt. Für die Festsetzung einer Zwangsstrafe habe daher am kein Grund mehr bestanden, weswegen die Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenbescheides beantragt werde.

In seiner Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Bf sei ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachgekommen. Der Zwangsstrafenbescheid sei am um 06:45 Uhr in die FinanzOnline-Databox des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf zugestellt worden. Laut Register der wirtschaftlichen Eigentümer habe die Bf die Meldung gemäß § 5 WiEReG am um 19:23 Uhr durchgeführt. Da somit die Meldung gemäß § 5 WiEReG erst nach der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides erfolgt sei, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht unrechtmäßig. Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe zeige sich bereits darin, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG gleich nach der Festsetzung der Zwangsstrafe erstattet worden sei. Die Zwangsstrafe erscheine auch der Höhe nach mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.

Im Vorlageantrag, der am über FinanzOnline eingebracht wurde, führte der steuerliche Vertreter der Bf wörtlich wie folgt aus:

"Die umfassende Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom , wonach die Beschwerde vom gegen den Zwangsstrafenbescheid vom als unbegründet abzuweisen war, weil die WiEReG-Meldung um 19 Stunden und 23 Minuten zu spät durchgeführt wurde, geht im vorliegenden Fall auf Grund der über den steuerlichen Vertreter mittels Absonderungsbescheid vom verhängten Quarantäne (s. bitte den genannten Absonderungsbescheid, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vorlageantrages bildet) wohl zum allergrößten Teil ins Leere. Demnach hätte die im gegenständlichen Fall auftragsgemäß vom Parteienvertreter vorzunehmende WiEReG-Meldung, wie in der zuvor ergangenen Zwangsstrafenandrohung ausgeführt, zur Vermeidung der angedrohten Zwangsstrafe bis spätestens , 24:00 Uhr, vorgenommen werden sollen. Tatsächlich durchgeführt wurde die Meldung auf Grund der vom Parteienvertreter krankheitsbedingt erst vorzunehmenden organisatorischen Maßnahmen jedoch am , 19:23 Uhr. Beantragt wird, dass bei der im Ermessen der Abgabenbehörde liegenden Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe dem Grundsatz der Billigkeit ein zumindest gleich großer wenn nicht größerer Raum wie dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit eingeräumt wird und der Zwangsstrafenbescheid vom auf Grund der besonderen coronabedingten Umstände zur Gänze aufgehoben wird."

Das Finanzamt legte daraufhin den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht nahm es zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf im Vorlageantrag auszugsweise wie folgt Stellung:

"Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG zur Vermeidung der angedrohten Zwangsstrafe bis spätestens , 24:00 Uhr erstattet hätte werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Festsetzung einer Zwangsstrafe dann unrechtmäßig wäre, wenn die Meldung gem. § 5 WiEReG vor Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, der Meldeverpflichtung gem. § 5 WiEReG bis zum um 06:44 Uhr nachzukommen (Zustellung des Bescheides mit Festsetzung der Zwangsstrafe am , 06:45 Uhr).

Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass die Zwangsstrafe aufgrund der Absonderung des steuerlichen Vertreters wegen Covid-19 im Rahmen des Ermessens aufzuheben wäre, so ist hierzu Folgendes auszuführen:

(…)

Die Beschwerdeführerin wurde mit Erinnerungsschreiben vom auf die Säumigkeit aufmerksam gemacht. Durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin sogar eine längere Frist für die Meldung gem. § 5 WiEReG eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Auch wenn die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin bedauerlicherweise kurz vor Ablauf der verlängerten Frist lt. Erinnerungsschreiben an Covid-19 erkrankt ist (Absonderungsbescheid vom für den Zeitraum 01.07.-), so darf nicht übersehen werden, dass diese bzw. die Beschwerdeführerin seit der Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe am genügend Zeit hatte, die Meldung gem. § 5 WiEReG für die Beschwerdeführerin zu erstatten. Sie hat das Erinnerungsschreiben am abgerufen bzw. gelesen. Die verlängerte Frist () hat sie jedoch ungenutzt verstreichen lassen.

Bei der steuerlichen Vertretung handelt es sich zudem um keine Einzelunternehmerin, weswegen davon auszugehen ist, dass im Krankheitsfall eines Mitarbeiters Vorkehrungen für die Einhaltung von Fristen getroffen werden. Da der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am um 12:30 Uhr in der Databox abgerufen und die Meldung gem. § 5 WiEReG noch am selben Tag erstattet wurde, ist davon auszugehen, dass es die steuerliche Vertretung schlichtweg übersehen hat, die Meldung für die Beschwerdeführerin fristgerecht zu erstatten.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht das erste Mal, sondern bereits das zweite Mal mit einer Meldung gem. § 5 WiEReG säumig war. Die erste Säumigkeit ist am eingetreten und wurde hier auch ein Erinnerungsschreiben mit einer Androhung einer Zwangsstrafe versendet."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2009*** errichtet und am ***tt.mm.2009*** im Firmenbuch eingetragen wurde. Einziger Komplementär der Bf ist seit deren Gründung die ***XY-GmbH***. Einziger Kommanditist der Bf ist seit deren Gründung ***Dr X***.

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachgekommen war, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom , das am selben Tag in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf einlangte, unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung einer solchen Meldung bis spätestens aufgefordert.

Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe fest. Der Zwangsstrafenbescheid langte am um 06:54 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf ein. Er wurde ebendort am um 12:30 Uhr abgerufen (gelesen).

Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am um 19:23 Uhr durchgeführt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gründung der Bf sowie zum Kreis der Gesellschafter der Bf stützen sich auf eine Abfrage des Firmenbuches. Die dort hinterlegten Daten stimmen mit jenen Daten überein, die in dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen sind.

Die Feststellung, dass der angefochtene Zwangsstrafenbescheid am um 06:54 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des steuerlichen Vertreters der Bf einlangte und ebendort um 12:30 Uhr desselben Tages abgerufen (gelesen) wurde, beruht auf Folgendem: Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Beschwerdevorlage einen Auszug aus dem FinanzOnline-Databox-Protokoll zur FinanzOnline-Teilnehmeridentifikation des steuerlichen Vertreters der Bf (***wt...***) zukommen. Die darin ausgewiesenen Daten (Zeitpunkt der Zustellung: , 06:54 Uhr; Zeitpunkt "gelesen": , 12:30 Uhr) führte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung bzw im Vorlagebericht an. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Einlangens in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) unterlief dem Finanzamt offensichtlich ein - nicht entscheidungsrelevanter - Zahlensturz in der Form, dass dieser Zeitpunkt in der Beschwerdevorentscheidung bzw im Vorlagebericht mit 06:"45" Uhr anstatt mit 06:"54" Uhr angegeben wurde. Den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung bzw im Vorlagebericht, denen Vorhaltscharakter zukommt (vgl bereits Stoll, BAO 2713 samt Judikaturnachweisen und zB ; siehe auch ), ist die Bf weder im Vorlageantrag noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten. Ihr Vorbringen beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass bei der im Ermessen liegenden Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grundsatz der Billigkeit "ein zumindest gleich großer wenn nicht größerer Raum wie dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit" einzuräumen sei.

Dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG am um 19:23 Uhr vorgenommen wurde, ist durch einen vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Screenshot aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer belegt. Zudem wurde dieses Meldungsdatum vom steuerlichen Vertreter der Bf im Vorlageantrag ausdrücklich bestätigt.

Die übrigen Feststellungen sind allesamt unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

§ 16 WiEReG lautet:

"(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) …"

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) …"

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1).

Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl ).

Im vorliegenden Fall langte der angefochtene Zwangsstrafenbescheid am um 06:54 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf ein. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG vor. Die Meldung wurde zwar am selben Tag, jedoch erst um 19:23 Uhr durchgeführt. Vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Zwangsstrafenfestsetzung somit nicht als rechtswidrig.

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl auch ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachgekommen war, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die vom Finanzamt eingeräumte Nachfrist war um einige Tage länger als die in § 16 Abs 1 WiEReG vorgesehene 6-Wochen-Frist. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, ist die Vorgehensweise des Finanzamtes als zweckmäßig anzusehen.

Wenn der steuerliche Vertreter der Bf im Vorlageantrag (erstmals) vorbringt, die Meldung habe deshalb erst am um 19:23 Uhr durchgeführt werden können, weil über ihn im Zeitraum bis eine coronabedingte Quarantäne verhängt worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass das dem angefochtenen Zwangsstrafenbescheid vorgelagerte Erinnerungsschreiben bereits am erging. Der steuerliche Vertreter der Bf bleibt in diesem Zusammenhang jede Erklärung dafür schuldig, weshalb man weder in der zweiten Hälfte des Monates Mai 2022 noch im Monat Juni 2022 tätig wurde. Damit kann dem Finanzamt aber auch keine Unbilligkeit unterstellt werden.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ).

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit lediglich 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) nicht unangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100654.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at