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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2022, RV/7103069/2022

Antrag der eingeantworteten Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin auf Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG des Erblassers

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 107/2023 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0054. Mit Erkenntnis v. wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen betreffend Abweisung des Antrages auf Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vom , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), eingeantwortete Erbin des am ***1*** verstorbenen ***2***, die Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 Kontenregister - und Konteneinschaugesetz (KontRegG) und begründete dies damit, dass Grund zur Annahme bestehe, dass bisher unentdecktes Vermögen des Erblassers existiere, welches der Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin zustehe.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, wonach der Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens auch auf den Erben als Rechtsnachfolger übergehe (RS 0034958), ohne dass diesem das Bankgeheimnis entgegengehalten werden könne (RS 0065988), weil es sich um keinen Dritten handle (RS 0013538; RS 0111076) sowie den Ausspruch der Datenschutzbehörde, wonach der Datenschutz mit dem Tod der betroffenen Person erlösche (DSB , DSB-D122.367/0007-DSB/2015) führte die Bf. aus, dass sie ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft über ihre - kraft Gesamtrechtsnachfolge - vermögensrechtlichen Ansprüche habe und keine schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen entgegenstünden.

Beim Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG handle es sich um einen originären Auskunftsanspruch, welcher - mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung - auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehe.

Darüber hinaus finde eine Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG an den Gesamtrechtsnachfolger und Universalsukzessor bereits im Wortlaut des Gesetzes Deckung, weil die Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin mit der rechtskräftigen Einantwortung in sämtliche Verträge des Verstorbenen eingetreten sei und die im Kontenregister eingetragenen Konten von ***2*** nunmehr die Konten der Bf. seien, sodass diese als betroffene Person iSd. § 4 Abs. 4 KontRegG zu betrachten sei.

Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ersuchte die Bf. um bescheidmäßige Feststellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom verweigerte die belangte Behörde die Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG und verwies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet die Bf. ein, dass die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen insofern verfehlt sei, als es sich bei dem Antrag auf Einsicht in das Kontenregister nicht um eine datenschutzrechtliche Fragestellung handle, sondern die Bf. als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des Verstorbenen ein aus der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit ableitbares Interesse an der Information über möglicherweise noch nicht hervorgekommenes Vermögen des Erblassers habe. Die Republik und ihre Behörden hätten kein wie immer geartetes Recht, der Gesamtrechtsnachfolgerin die Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten zu verweigern.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich doch noch um eine datenschutzrechtliche Fragestellung handle, seien die im Kontenregister verarbeiteten Daten einer Person "relativ unsensible Daten", welche nicht dem hohen Schutzstandard des Art. 9 Abs. 1 DSGVO unterliegen würden. Zudem wäre es grotesk, wenn der Staat nach dem Tod eines Betroffenen weiterhin berechtigt bleibe, dessen Daten zu verarbeiten, während er unter Hinweis auf das Erlöschen des Grundrechts auf Datenschutz nicht mehr verpflichtet wäre, Personen mit berechtigtem Interesse Auskunft über diese Daten zu gewähren.

Wie bereits im Antrag ausgeführt handle es sich beim Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG um einen originären Auskunftsanspruch, welcher sehr wohl auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehe, finde dieser Anspruch bereits im Wortlaut des Gesetzes Deckung, weil das Gesetz "betroffenen Personen" einen Auskunftsanspruch zubillige und stehe dieses Ergebnis im Einklang mit der Judikatur des OGH, wonach es sich bei Erben um keine "Dritten" handle.

Der Bf. stehe daher unzweifelhaft ein Anspruch auf Auskunft zu, welche personenbezogenen Daten betreffend den Verstorbenen in das Kontenregister aufgenommen worden seien.

Mit Vorlagebericht vom legte der Bundesminister für Finanzen die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesfinanzgericht weiter, wo sie am eingegangen ist.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des am ***1*** verstorbenen ***2***, die Verlassenschaft wurde ihr mit Einantwortungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom eingeantwortet.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG und begründete dies damit, dass Grund zur Annahme bestehe, dass bisher unentdecktes Vermögen des Erblassers existiere, welches der Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin zustehe.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015 idgF hat der Bundesminister für Finanzen für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen.

Das KontRegG stellt den Abgaben - und Finanzstrafbehörden für Prüfungen sowie Maßnahmen der Abgabensicherung bestimmte Informationen und Möglichkeiten zur Verfügung. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten, Sparbücher, Wertpapier-Depots oder Schließfächer bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut oder bei einem gewerblichen Schließfachanbieter hat.

Gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten

2. für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4. […]

Gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, wobei die Abfrage über FinanzOnline erfolgen kann.

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die Bf. als eingeantwortete Alleinerbin des verstorbenen ***2*** die Einsicht in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass es sich hinsichtlich der im Kontenregister aufgenommen Daten des Erblassers ***2***, in dessen Daten die Bf. Einsicht begehrt, um Daten iSd. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. des Datenschutzgesetzes (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF) handelt. Dies deshalb, weil die Finanzbehörde eine Reihe personenbezogener Daten erhebt, die auch die Privatsphäre in einem beträchtlichen Maß beeinträchtigen können. Eine Verarbeitung von personenbezogen Daten ist nach der DSGVO nur dann möglich, wenn eine der in Artikel 6 Abs. 1 DSGVO taxativ angeführten Gründe vorliegt. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit e DSGVO ist die Verarbeitung dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dazu bedarf es einer Rechtsgrundlage, die klar und präzise ist, und ihre Anwendung muss für Rechtsunterworfene vorhersehbar sein.

Auch bei der Datenverarbeitung im Sinne des KontRegG handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten (persönliche und inhaltliche Kontodaten), welche sowohl einen Eingriff in die Privatsphäre als auch in das Bankgeheimnis darstellen. Um den grundrechtlichen Anforderungen zu genügen, hat der Gesetzgeber diesem Eingriff mit strengen Regelungen Rechnung getragen und die Konteneinschau insofern restriktiv gestaltet, als sehr genau geregelt wird, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck eine Konteneinschau durchgeführt werden darf. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses zur Konteneinschau ist in § 38 BWG ausdrücklich verankert worden.

Dem Vorbringen der Bf., wonach es sich bei den im Kontenregister verarbeiteten Daten um "relativ unsensible Daten" handle, kann daher nicht gefolgt werden.

Unabhängig davon hängt das Recht auf Auskunft jedoch ausschließlich davon ab, ob es sich bei der Bf. um eine betroffene Person iSd. § 4 Abs. 4 KontRegG handelt.

Genau wie beim Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 handelt es sich auch beim Recht auf Auskunft gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, das vor der belangten Behörde durchzusetzen ist und der nachprüfenden Kontrolle des Bundesfinanzgerichts sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt.

So wie alle subjektiven Rechte kann das Recht auf Auskunft ausschließlich von der betroffenen Person selbst oder von dessen gewillkürtem Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden. Nur wenn der Betroffene selbst noch nicht oder nicht mehr handlungsfähig ist, können dessen (subjektive) Rechte in dessen Namen auch ohne Vorliegen einer gewillkürten Vertretung von einem anderen (gesetzlichen Vertreter) nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den seitens der Bf. begehrten Daten nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Erblassers ***2***, auf welche dieser ein höchstpersönliches Recht auf Auskunft gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG gehabt hätte.

Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. , mwN). Es erlischt mit dem Tod des Betroffenen und geht nicht auf Rechtsnachfolger über (GZ: DSB-D122.367/0007-DSB/2015 vom ). Träger dieses Grundrechts können somit nur lebende Personen sein (so auch explizit für die Grundrechte der EMRK, Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 17 Rz 4).

In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/12/0148, welche dem Vorbringen der Bf., wonach diese als Gesamtrechtsnachfolgerin mit der rechtskräftigen Einantwortung in sämtliche Verträge des Verstorbenen eingetreten sei und die im Kontenregister eingetragenen Konten des Erblassers nunmehr die Konten der Bf. seien, sodass sie als betroffene Person iSd. § 4 Abs. 4 KontRegG zu betrachten sei, entgegenzuhalten ist. Danach tritt bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere der Erbe) nur dann in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat, wenn es sich bei dem relevanten Recht um ein solches handelt, das übertragen werden kann, also kein höchstpersönliches Recht ist.

Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (Hinweis B , 94/07/0064). Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter (). In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH Ra 2016/04/0044).

Der Ansicht der Bf., wonach es sich bei dem Recht auf Auskunft gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG um einen originären Auskunftsanspruch handle, welcher auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehe, kann daher nicht gefolgt werden.

Soweit sich die Bf. in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezieht, so betrifft diese Rechtsprechung nicht die streitgegenständliche Frage des Rechts auf Auskunft gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG.

Entgegen der Ansicht der Bf. handelt es sich beim Auskunftsrecht gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG auch nicht um ein aus der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit ableitbares Interesse der Gesamtrechtsnachfolgerin, da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur konkrete vermögenswerte Interessen von der Eigentumsgarantie erfasst sind. Auskünfte über noch nicht hervorgekommenes Vermögen eines Erblassers fallen definitiv nicht unter konkrete vermögenswerte Interessen, sodass sie auch nicht von der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit erfasst sind.

Da die belangte Behörde die von der Bf. begehrte Einsicht in das Kontenregister des verstorbenen ***2*** gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG aus den dargelegten Gründen zu Recht verweigert hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auch wenn es im gegenständlichen Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftsrecht gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG gibt, führt das bloße Fehlen einer Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (). Aufgrund der eindeutigen Rechtslage steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts fest, dass einem Gesamtrechtsnachfolger kein Recht auf Einsicht in das Kontenregister gemäß § 4 KontRegG hinsichtlich des Verstorbenen zukommt.

Die Revision war daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103069.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at