Widerrechtliche Verwendung: Verwender
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA Innsbruck vom betreffend Normverbrauchsabgabe für 01/2010 und Verspätungszuschlag, betreffend KFZSteuer 1-12/2010; 1-12/2011 und 1-6/2012 und die jeweiligen Verspätungszuschläge, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Normverbrauchsabgabe 01/2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die NoVA wird für 02/2010 mit 16% von 4.201,68 und somit € 672,27 festgesetzt. Der gem. § 6a NoVAG festgesetzte Malus entfällt.
II. Der Beschwerde gegen den Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe 01/2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Gemäß § 135 wird ein Verspätungszuschlag iHv 10% von 672,27 mit € 67,72 festgesetzt.
III. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend KFZSteuer 1-12/2010; 1-12/2011 und 1-6/2012 und die jeweiligen Verspätungszuschläge werden als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist, wer der Verwender bzw Halter iSd EKHG des gegenständlichen Fahrzeuges (Jaguar mit mit luxembourgischen Kennzeichen KZ) und somit Schuldner der vorgeschriebenen NoVA und KFZ-Steuer ist. Nach Ansicht des mit Bescheiden vom in Anspruch genommenen Bf (in der Folge: Bf) wäre dies der Eigentümer und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, ein Unternehmen in Luxembourg (H; in der Folge: H). Das Finanzamt stellte dagegen fest, dass der Bf mit Hauptwohnsitz in Österreich das Fahrzeug nach dessen eigenen Angaben seit Jänner 2010 ausschließlich für Privatzwecke nutze und somit ab diesem Zeitpunkt als Verwender und Steuerschuldner anzusehen sei.
Bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren
Infolge einer Meldung der Polizei wurde der Bf (niederländischer Staatsbürger mit HWS laut ZMR in öOrt) am beim Finanzamt Innsbruck zur Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen niederschriftlich einvernommen. Der Bf gab folgende Auskünfte und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift:
Der PKW sei seit auf H (lux. Damenbekleidungs-Großhändler) zugelassen. Er sei Eigentümer dieses Unternehmens.
Der PKW mit dem lux. Kennzeichen KZ weise einen KM-Stand von 250.000 auf. Dem vorgelegten und kopierten Zulassungsschein können folgende Daten entnommen werden: Es handelt sich um einen Jaguar Daimler SIX (Anm.d.Ri.: betrifft eine Luxusmarke von Jaguar, welche tlw. Namensrechte von Daimler besitzt), Erstzulassung , am von H erworben und zugelassen, 241 PS, 177 KW, 3980 ccm Hubraum, Verbrauch 14,3 L/100km, CO2 Ausstoß 242 g/km. Der Bf konnte keinen Kaufvertrag vorlegen und ersuchte um Schätzung des Wertes des Fahrzeuges. Ein Fahrtenbuch werde für das Fahrzeug nicht geführt.
Seit Anfang 2010 werde das Fahrzeug nur mehr privat verwendet, davor als Firmenfahrzeug. Das Fahrzeug werde immer in Österreich verwendet, wenn er sich hier aufhalte.
Er sei seit 1987 in Österreich "gemeldet" und habe seit 2002 nur mehr in öOrt einen Wohnsitz, die 60 m2 große Eigentumswohnung sei auch sein Hauptwohnsitz und dort halte er sich auch überwiegend auf. In öOrt habe er auch Freunde, sei aber in keinem Verein. Er sei geschieden und habe zwei großjährige Kinder, seine Familie leben in Holland. Derzeit sei er beruflich nicht tätig, lebe vom Erlös eines Immobilienverkaufs in Holland und könne in drei Jahren in Pension gehen.
Daraufhin ergingen am die Bescheide über die Festsetzung der NoVA für 01/10 (Bemessungsgrundlage netto: € 4.201,68, Steuersatz 16%, NoV-Grundabgabe: € 672,27; Malus gem. § 6a Abs. 3 NoVAG € 1.118,75; Verspätungszuschlag 10% € 179,10) und die Bescheide über die Festsetzung der KFZ-Steuer für die Zeiträume 1-12/2010, 1-12/2011 und 1-6/2012, jeweils mit Verspätungszuschlag. Begründend wurde festgehalten, dass das Fahrzeug als im Jänner 2010 eingebracht anzusehen sei, weil ab diesem Zeitpunkt jedenfalls der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gewesen sei (HWS in öOrt und Grundbesitz in NL verkauft) und das vormals als Firmenfahrzeug verwendete Fahrzeug nur mehr privat verwendet wurde. Unter Verweis auf die Niederschrift vom und Beachtung der zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des NoVAG und des KFZStG sei das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet worden und daher seien die Abgaben vorzuschreiben.
Dagegen brachte der Bf am eine Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, ein. Da das Fahrzeug im Eigentum der H sei, hätten die Bescheide an H ergehen müssen.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen die im Spruch genannten Bescheide mit einer Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab (zugestellt am ). Das Finanzamt gab darin das oben dargestellte Verfahren und die Aussagen des Bf wieder und führte die wesentlichen Gesetzesgrundlagen für die Vorschreibung der Abgaben an. Aufgrund der festgestellten Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf und der Zulassung des Fahrzeuges auf H seien der Bf und H Gesamtschuldner der NoVA. Da der Bf aber als Verwender des Fahrzeuges darüber verfüge und auch der Nutzen aus der Verwendung den Bf zukomme, sei es angemessen, die Abgabe dem Bf vorzuschreiben. Als Verwender des Fahrzeuges sei ihm auch die KFZSt vorzuschreiben.
Am brachte der Bf einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat ein. Darin führte er aus, dass das Fahrzeug im Eigentum der H sei, Standort und Hauptwohnsitz des Inhabers sei nicht in Österreich, er sei nicht Eigentümer der H, er habe solziale Kontakte in Österreich und in Holland, er sei holländischer Staatsbürger und, da er nicht Zulassungsbesitzer sei, sei er auch nicht Gesamtschuldner.
Bisheriges verwaltungsgerichtliches Verfahren
Gegenständliche Berufung ist aufgrund der mittlerweile eingetretenen Gesetzesänderungen als Beschwerde zu behandeln. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde dem nunmehr zuständigen Richter zur Erledigung zugeteilt.
Eine ZMR Abfrage ergab, dass der Bf nicht mehr in Österreich wohnhaft ist. Eine neue Anschrift bzw. Zustelladresse/Abgabestelle iSd Zustellgesetzes wurde nicht bekannt gegeben. Aufgrund einer Internetrecherche konnte eine E-Mail-Anschrift des Bf ausfindig gemacht werden. Per E-Mail vom und vom an diese Anschrift wurde der Bf auf § 8 ZustellG hingewiesen und ersucht, eine neue Anschrift mitzuteilen, an der zugestellt werden kann. Widrigenfalls könne ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht bzw. der Behörde zugestellt werden. Dieses Mail blieb unbeantwortet.
Am ersuchte der Richter per Mail (gelesen auch am ) den Fachbereich der zuständigen Dienststelle des Finanzamtes Österreich mit dem Ersuchen um Weiterleitung an den zuständigen Amtsvertreter, um Bekanntgabe einer allenfalls bekannten neuen Anschrift des Bf sowie um Stellungnahme zu den Ausführungen des Richters, dass infolge des , für ein im Dezember 1998 in Luxembourg erstmals zugelassenes KFZ in Österreich kein Malus vorgeschrieben werden kann. Auch dieses Mail blieb inhaltlich unbeantwortet.
Am erging ein postalischer Vorhalt an den Bf an die ehemalige österreichische Anschrift des Bf, welcher am mit dem Vermerk "Verzogen" an das BFG zurückgeschickt wurde. In diesem wurde der Bf nochmals belehrt, dass er als Verwender des Fahrzeuges zur KFZ-Steuer und gemeinsam mit dem Zulassungsbesitzer zur NoVA als Gesamtschuldner herangezogen werden könne. In der Folge wurde dann auch ausgeführt, aus welchen Gründen der Bf als Verwender des Fahrzeuges anzusehen sei. Ergänzend wurde auf die ausführlichen Ausführungen in der BVE verwiesen. Der Bf wurde auch darauf hingewiesen, dass der vom Finanzamt festgesetzte Malus entfallen müsste, weil es zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges auch für inländische Fahrzeuge noch keinen Malus gegeben hätte, weshalb sich auch der Verspätungszuschlag verringere. Dem Bf wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Nachweise über eventuell erfolgte monatliche Ausbringungen des Fahrzeuges aus dem Inland und einer möglicherweise erfolgten überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland vorzulegen. Der Vorhalt enthielt auch wieder einen Hinweis auf § 8 Zustellgesetzt.
Verständlicherweise blieb der retournierte Vorhalt unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Das BFG geht aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei und der Erstaussagen des Bf vom von dem vom Bf selbst angegebenen Sachverhalt aus. Für davon abweichende Feststellungen wurden keinerlei stichhaltige Behauptungen aufgestellt oder gar Nachweise vorgelegt. Der gegenständliche PKW hatte somit seinen dauernden Standort am Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich, der auch als alleiniger Verwender und somit Halter des Fahrzeuges anzusehen ist.
Der Bf ist seit 1987 in Österreich "gemeldet" und hat seit 2002 nur mehr in Österreich einen Wohnsitz, die 60 m2 große Eigentumswohnung stellt auch den Hauptwohnsitz des Bf dar, an dem er sich auch überwiegend aufhält. An seinem Hauptwohnsitz pflegt der Bf auch soziale Kontakte, dieser Hauptwohnsitz stellt somit auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf dar.
Der PKW ist seit 2003 auf H (lux. Damenbekleidungs-Großhändler) zugelassen. Nach dem vorgelegten Zulassungsschein handelt es sich um einen Jaguar Daimler SIX (Anm.d.Ri.: betrifft eine Luxusmarke von Jaguar, welche tlw. Namensrechte von Daimler besitzt), Erstzulassung , am von H erworben und zugelassen, 241 PS, 177 KW, 3980 ccm Hubraum, Verbrauch 14,3 L/100km, CO2 Ausstoß 242 g/km. Ein Fahrtenbuch werde für das Fahrzeug nicht geführt.
Seit Anfang 2010 wurde das Fahrzeug nur mehr privat vom Bf verwendet, davor als Firmenfahrzeug. Das Fahrzeug mit dem lux Kennzeichen KZ wurde immer in Österreich verwendet, wenn sich der Bf hier aufhielt. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf an seinem Hauptwohnsitz in Österreich war, ist auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wurde.
Für eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland bzw. für die Widerlegung der Standortvermutung gibt es keine hinreichenden Hinweise, Glaubhaftmachungen oder gar Nachweise. Gleiches gilt für monatliche Ausbringungen des Fahrzeuges. Es ist -mangels anderer Behauptungen oder Hinweise- auch davon auszugehen, dass der Bf Über das Fahrzeug verfügt hat und die Kosten der Verwendung getragen hat. Aufgrund der ausschließlichen privaten Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf ab 2010 ist jedenfalls der Bf als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Über die konkrete Verwendung für Zeiträume vor 2010 können keine Feststellungen getroffen werden, nach den Aussagen des Bf ist aber davon auszugehen, dass bis Ende 2009 der Zulassungsbesitzer H auch der Verwender war und das Fahrzeug somit seinen vermuteten Standort im Ausland hatte.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. bis III. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Rechtsgrundlagen (jeweils in der hier anzuwendenden Fassung) und rechtliche Erwägungen
Zur widerrechtlichen Verwendung
§ 82 Abs. 8 KFG 1967: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH kann der Gegenbeweis dadurch erbracht werden, dass ein nicht überwiegendes Verwenden in Österreich nachgewiesen wird. Weiters würde bis April 2014 eine widerrechtliche Verwendung ausgeschlossen sein, wenn bzw. so lange das Fahrzeug mindestens einmal monatlich aus dem Inland ausgebracht wird. Jede Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben, dieser befindet sich am Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Da der Bf mit seinem Lebensmittelpunkt in Österreich ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zumindest ab Jänner 2010 ausschließlich als Verwender (Halter iSd EKHG) im Inland verwendet hat und ein Gegenbeweis nicht erbracht wurde, ist das verwendete Fahrzeug als ein solches mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Da dieses Fahrzeug auch nicht innerhalb eines Monats gemäß § 37 KFG 1967 zugelassen wurde, wurde es ab Februar 2010 im Inland widerrechtlich verwendet.
Zur Normverbrauchsabgabe
Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der NoVA u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner ist im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt im Ermessen, welches zu begründen ist. Wenn das Fahrzeug nach den Angaben des Bf seit Anfang 2010 ausschließlich von ihm privat verwendet wird, ist davon auszugehen, dass der Bf zumindest den Nutzen aus der Verwendung zieht und auch über die Verwendung verfügen kann. Naheliegend ist auch, dass er die Kosten der Verwendung trägt. Es ist somit angemessen, den Bf auch für die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges im Inland einstehen zu lassen und ihm die NoVA vorzuschreiben.
Der Verwender ist nach ständiger Judikatur der Halter iSd EKHG, somit im Ergebnis derjenige, bei dem die Kriterien Kostentragung, Verfügungsmöglichkeit und Nutzen aus der Verwendung überwiegen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen ab 2010 der Bf und nicht, wie vom Bf dargestellt, das Unternehmen H mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.
Nach § 7 NoVAG 1991 in der bis anzuwendenden Fassung gem. BGBl. I Nr. 52/2009 entsteht die Steuerschuld bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.
Für Fälle vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Z 2 idF AbgÄG 2010 ab entsteht die Steuerschuld somit erst nach dem Ablauf der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die NoVA mit der erstmaligen Einbringung durch den privaten Verwender im Jänner 2010 entstand. Nach kann bei Sachidentität in der Sache entschieden und vom BFG der Entstehungszeitpunkt geändert werden. Durch das um ein Monat später erfolgte Entstehen der Steuerschuld ändert sich aber bei einem KFZ mit Erstzulassung im Jahr 1997 und einem Km-Stand von 250.000 km die Bemessungsgrundlage für die NoVA nicht, weshalb bei der Festsetzung der NoV-Grundabgabe von der auch nicht bestrittenen Bemessungsgrundlage, welche das Finanzamt auf Wunsch des Bf angesetzt hatte, auszugehen war.
Hinsichtlich des vorgeschriebenen Malus gem § 6a NoVAG 1991 wird auf verwiesen und ist auszuführen, dass das mit dem Ökologiegesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, in § 6a NoVAG 1991 geregelte Bonus-Malus-System ab dem gilt. Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß. Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort vor dem zum Verkehr zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist im Inland bei der Erhebung der NoVA der in § 6a NoVAG 1991 festgesetzte Malusbetrag außer Ansatz zu lassen, da auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem kein Malusbetrag im Sinne der genannten Bestimmung angefallen wäre (vgl zB ; -K/11). Diese Rechtsauslegung berücksichtigt das Ion Tatu, C-402/09 , wonach es einem Mitgliedsstaat verboten ist, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Zur KFZ-Steuer
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG 1991: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
§ 3 Z 2 KFZStG 1991: Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG 1991 bestimmt zur Dauer der Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges, dauert diese vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Wie oben dargestellt, ist der Bf als widerrechtlicher Verwender des fraglichen Fahrzeuges anzusehen und ist daher Schuldner der KFZ-Steuer, welche für den Zeitraum ab Beginn der Verwendung bis zum Monat des Endes der Verwendung vorzuschreiben war.
Zum Verspätungszuschlag
§ 135 BAO: Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Der Bf begründete seine Beschwerde gegen die Vorschreibung des Verspätungszuschlages wieder damit, dass diese dem Zulassungsbesitzer vorzuschreiben gewesen wäre. Wie oben aufgezeigt wurde, ist aber sowohl bei der KFZ-Steuer als auch bei der NoVA der Bf als Abgabenschuldner anzusehen. Der Bf hat nicht nur die Frist zur Einreichung der geforderten Erklärungen nicht eingehalten sondern gar keine Erklärungen eingereicht. Da sich der Bf bei einer sorgfältigen und durchaus zumutbaren Vorgangsweise zumindest erkundigen hätte müssen, ob die Verwendung eines KFZ auf inländischen Straßen mit einem ausländischen Kennzeichen zulässig ist oder eine inländische Zulassung erforderlich ist bzw. wo und in welcher Höhe entsprechende Abgaben zu entrichten sind. Überdies kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei der Verwendung eines Fahrzeuges auf inländischen Straßen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland eine Freischaltung in der Zulassungsdatenbank, eine inländische Zulassung mit der Folge einer NoVA-Pflicht sowie eine Bezahlung von KFZ-Steuern erforderlich ist. Der Bf hat zumindest diese zumutbaren Maßnahmen nicht ergriffen und somit leicht fahrlässig und nicht entschuldbar iSd § 135 BAO gehandelt. Bloße Rechtsunkenntnis schließt in einem solchen Fall Fahrlässigkeit nicht aus.
Da der Bf hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlages (%-Satzes) nichts vorbrachte, dass eine Minderung rechtfertigen könnte, bleibt es bei dem von der Abgabenbehörde gewählten %-Satzes.
Der Verspätungszuschlag für die NoVA vermindert sich, da der Malus nach § 6a NoVAG nicht anzusetzen war.
Nach § 8 ZustG muss eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Trotz mehrerer Versuche (Vorhalt, Kontaktaufnahme mittels E-Mail, Internet-Recherche, Nachfrage beim Finanzamt) konnte eine neue Abgabestelle nicht eruiert werden. Da der Bf die Aufgabe der alten und Begründung einer neuern Abgabestelle trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht bekanntgab, wird dieses Erkenntnis dem Bf durch Hinterlegung beim BFG ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt.
Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgt, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100141.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at