Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2022, RV/7102222/2020

Keine Aussetzung der Einhebung, wenn Rechtsmittel wenig erfolgversprechend ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende SenVors, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter LaiRi1 und LaiRi2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, vom betreffend

Glücksspielabgaben Aussetzung § 212a BAO 01.2016-12.2016

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ist die Bf (in der Folge als Bf bezeichnet).

Es handelt sich dabei um eine Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet, weshalb Adressat sämtlicher Schriftstücke nunmehr der in diesem Beschluss genannte zuständige Masseverwalter Masseverwalter. ist.

2. Verfahren vor der belangten Behörde:

Am stellte die Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben für die Zeiträume Jänner 2016 bis Dezember 2016.

Gegen die Stammabgabe hatte die Bf gesondert Beschwerden erhoben, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, sondern in anderen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu entscheiden sein werden.

Die belangte Behörde wies die beantragte Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben für die Zeiträume Jänner 2016 bis Dezember 2016 am mit der Begründung ab, dass gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sei es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern hätten die Abgabenbehörden (und Gerichte) bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende Rechtsprechung Bedacht zu nehmen sei.

Ein Rechtsmittel erscheine insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig sei. Als offenkundig erfolglos könne eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen sei, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch stehe, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur widersprechende Position beziehe oder ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stütze. Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels sei offenkundig, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei ().

Die Bf bzw. Antragstellerin biete als Veranstalterin und/oder Vermittlerin verschiedene Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen an, wobei es sich um an diversen Standorten aufgestellte "Auftragsterminals", "XXL- Automaten", "Skill-Games" und um "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen handle. Die ersten drei Kategorien seien Walzenspielgeräte.

Für die durchgeführten Ausspielungen bestehe keine Bewilligung oder Konzession.

"Auftragsterminals" seien mit landesrechtlich bewilligten Servern/Geräten in der Steiermark verbundene Geräte, "Skill-Games" Walzenspiele mit vorgeschaltetem "Geschicklichkeits"- Miniaturwalzenspiel ,"XXL-Automaten" klassische Walzenspielgeräte. In dem von der Antragstellerin gegen den Glücksspielabgabebescheid vom eingebrachten Vorlageantrag vom wäre im Wesentlichen die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG und das Nichtvorliegen der Glücksspieleigenschaft betreffend die "Skill-Games" vorgebracht worden.

Die Unionsrechtskonformität des GSpG und des Glücksspielmonopols wäre von sämtlichen Höchstgerichten bestätigt worden. Es werde verwiesen auf die Rechtsprechung ; , E 947/2016-23, E 1054/2016-19; 4Ob 31/16m sowie eine Vielzahl vom BFG Erkenntnissen zur Glücksspielabgabe und auf den EuGH: C-390/12 mit Urteil vom entschieden, C-464/15 mit Urteil vom entschieden, C-589/16 mit Beschluss vom zurückgewiesen, C-593/16 mit Beschluss vom zurückgewiesen, C-685/15 mit Urteil vom entschieden.

Auch die Glücksspieleigenschaft von so genannten "Skill-Games" sei in der Rechtsprechung bestätigt worden. Es werde verwiesen auf VwGH jeweils vom , 99/17/0214 und 99/17/0215; ; ; sowie auf die Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte.

Aufgrund der offenkundigen Erfolgslosigkeit sei der Antrag nach Lage des gegenständlichen Falles wenig erfolgsversprechend und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen.

Dagegen erhob die Bf Beschwerde am und beantragte die Stattgabe der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016.

Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass auf den Vorlageantrag vom verwiesen wurde. Darin wurde wiederum weiter verwiesen auf die Ausführungen der Beschwerde vom , in denen die Bf primär die Unionsrechtswidrigkeit des GspG insbesondere durch Nichtbeachtung des Art. 267 AEUV darstellte. Nach Ansicht der Bf seien die Bestimmungen zur rechtskonformen Vorschreibung von Abgaben nach den GspG unionsrechtswidrig und müssten daher unangewendet bleiben, was auch für die Bf im Rahmen des nach dem österreichischen Verfassungsrecht geltenden Grundsatzes der Inländerdiskrimminierung gelte. Die Bf beantragte deshalb auch die Stellung verschiedener Fragen an den EUGH zur Vorabtentscheidung.

Außerdem bezeichnet die Bf desweiteren ihre Geräte nicht als Glückspielgeräte sondern Geschicklichkeitsapparate mit "Touchscreen Funktion". Im Glücksspielmonopol sieht die Bf dem Grunde nach eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und begründet die Unionsrechtswidrigkeit nationaler Regelungen nach Ansicht des EuGH (EuGH C-390/12, Pfleger, Rz 56) damit, dass sie nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Einen Zusammenhang sieht die Bf damit auch im Hinblick auf Werbungen.

Es wären massive gegen EU-Recht verstoßenden Sachverhalte in den Beschwerden gegen die Stammabgaben aufgezeigt worden, wie auch, dass die nationale Judikatur keinesfalls die Rechtslage final geklärt habe. Die Behörde führe u.a. aus, dass die Feststellung in der Beschwerde, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um Geschicklichkeitsapparate handle, unschlüssig sei.

Den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen (u.a. Einholung eines Sachverständigengutachtens) wäre seitens der Behörde nicht nachgekommen worden.

Die Behörde führe weites aus, dass die in der Beschwerde zitierten beim EuGH anhängigen Verfahren lediglich ordnungspolitische Maßnahmen betreffen würden und keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren hätten, obwohl seitens der Bf schlüssig dargelegt worden wäre, dass die die beim EuGH anhängigen Verfahren jedenfalls Auswirkung auf das gegenständliche Abgabenverfahren hätten, da das GSpG in der momentanen Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei, was dazu führe, dass die steuerlich relevanten Passagen des Gesetzes dieses Schicksal teilen würden.

Daher wären die eingebrachten Rechtsmittel nicht wenig erfolgversprechend.

Beantragt wurde die Stattgabe der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016.

Es wurde mündliche Verhandlung und Entscheidung des Senates des Bundesfinanzgerichtes beantragt.

Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidungen, die die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abweisungen der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben Jänner 2016 bis Dezember 2016 als unbegründet abwiesen.

Begründet wurde dies insbesondere mit den Ausführungen des Bescheides vom sowie damit, dass das GSpG insbesondere die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG unionsrechtskonform sei. Die Unionsrechtskonformität des GSpG und des Glücksspielmonopols wäre von sämtlichen Höchstgerichten bestätigt worden.

Darüber wäre das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57ff GSpG - diese seien allgemeine Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Spielverträge, die zwar im selben Gesetz wie das Glücksspielmonopol geregelt seien aber an und für sich unabhängig vom Glücksspielmonopol in Geltung stünden. Selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen würde nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen. Zitiert wurde insbesondere 1000 15/20 12, sowie vom , RV/7 103459/201 2).

Der Verwaltungsgerichtshof hätte sowohl mit Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022 als auch in der Entscheidung vom , Ra 2018/17/0048 bis 0049, die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht bestätigt und wäre nach Gesamtwürdigung der Umstände zum Ergebnis gekommen, dass die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig seien und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliege.

Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit, sowie der Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols hätte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19 dahingehend entschieden, dass die Unionsrechtskonformität und die Verfassungskonformität des GSpG bestätigt worden wären. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) ginge in seinem Erkenntnis vom , ZI. 4 Ob 31/16m u.a., der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH folgend, von einer Unionsrechtskonformität aus.

Beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren seien hingegen kein Indiz für eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols oder des Glücksspielgesetzes.

Abgesehen davon beschränke sich das Vorbringen der Bf in der wörtlichen Wiedergabe gewisser Passagen eines in Serie ergangenen Erkenntnisses eines Einzelrichters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG OÖ) - all diese (identischen) Erkenntnisse wären angefochten und würden nach und nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (vgl. ). Auch das Erkenntnis des LVwG OÖ vom , LVwG-410600/10/Gf/Mu, auf welches in diesen Passagen verwiesen worden sei, wäre mit Erkenntnis des , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Betreffend Verweis auf die in der Beschwerde zitierten Geschäftszahlen des EuGH werde festgehalten, dass es sich bei C-633/17 und C-79/17 um Vorlagen dieses bestimmten Einzelrichters des LVwG OÖ handle. Ein "Antrag des LVwG OÖ vom " sei derzeit in der Fallsammlung des EuGH nicht auffindbar, es dürfe sich aber auch um einen Antrag dieses Einzelrichters handeln.

Sämtliche von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde zu den Glücksspielabgaben) genannten Vorabentscheidungsverfahren würden ordnungspolitische Maßnahmen nach dem Glückspielgesetz (§ 52ff GSpG) betreffen und hätten für das gegenständliche Abgabeverfahren keinerlei Relevanz.

Zum Vorbringen, dass den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen seitens der Behörde nicht nachgekommen wäre, merkte die belangte Behörde an, dass zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten grundsätzlich die Abgabenbehörde berufen sei. Nach der ständigen Judikatur sei die Behörde zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises nicht verpflichtet. Ein Sachverständigenbeweis sei etwa nur dann notwendig, wenn die Behörde selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfüge oder sich die Kenntnisse nicht durch Fachliteratur aneignen könne (vgl. etwa mwN).

Sowohl im Bescheid vom als auch in den Ausführungen weiter oben habe die Behörde unter Auflistung ständiger Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit der Gesetzes- und Rechtslage vereinbar sei und daher von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen.

Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag am betreffend die gegenständliche Beschwerde vom ohne weiteres Vorbringen.

Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt dar und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Mangels neuem Vorbringen im Vorlageantrag der Bf verwies die belangte Behörde auf ihre bisherigen Ausführungen.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.

Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht.

Als Beilage zur Ladung richtete das Bundesfinanzgericht ebenfalls am einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem es auch die Möglichkeit der Stellungnahme bot.

In dem Beschluss wurde der gesamte Verfahrensgang, entscheidungsrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung wie sie sich, ohne der Entscheidung des Senates vorzugreifen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Berichterstatterin darstellte, dargelegt.

Der Masseverwalter beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben am , indem er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Demzufolge kam am der Senat des Bundesfinanzgerichtes zusammen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ist Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.

Am stellte die Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben für die Zeiträume Jänner 2016 bis Dezember 2016.

Die belangte Behörde wies die beantragte Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben für die Zeiträume Jänner 2016 bis Dezember 2016 am mit der Begründung ab, dass gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheint.

Dagegen erhob die Bf Beschwerde am und beantragte die Stattgabe der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben Jänner bis Dezember 2016.

Begründet wurde dies durch Verweis auf den Vorlageantrag vom , der auf die Ausführungen der Beschwerde vom verwies, in denen die Bf primär die Unionsrechtswidrigkeit des GspG bzw. eine Inländerdiskriminierung darstellt.

Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidungen, die die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abweisungen der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben Jänner 2016 bis Dezember 2016 als unbegründet abwiesen.

Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag am ohne weiteres Vorbringen.

Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.

Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht und übersandte als Beilage einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit der Möglichkeit der Stellungnahme.

Der Masseverwalter zog mit Schreiben vom den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Finanzamtsaktes sowie der Ediktsdatei als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorgnaisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 212a BAO idF BGBl. I Nr. 62/2019

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung

unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, der mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Dieser Ablauf der Aussetzung ist im Zuge einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen. Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben 2016 sind Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, über das noch nicht entschieden worden ist. Demzufolge wäre eine Aussetzung im gegenständlichen Fall grundsätzlich noch möglich.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung jedoch auch dann nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.

Die Bf besaß unstrittig keine glücksspielgesetzliche Konzession nach § 14 GSpG oder eine andere Bewilligung. Dieser Feststellung in der Bescheidausfertigung der belangten Behörde vom wurde auch seitens der Bf nicht widersprochen.

Entgegen der Argumentation der Bf in Richtung Geschicklichkeitsspiele sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren (; , Ra 2018/17/0134).

Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 3 GSpG fällt immer dann an, wenn ein Glücksspielautomat betrieben wird, für den keine Betriebsbewilligung nach einem Landesgesetz besteht, oder wenn ein Video-Lotterie-Terminal ohne Konzession des Bundesministers für Finanzen gemäß § 14 GSpG betrieben wird.

Dass derartige Bewilligungen nicht vorliegen, ist in diesem Verfahren nicht strittig.

Die Bf geht in ihren diversen Eingaben bzw. Rechtsmitteln, auf die sie auch als Begründung für die gegenständliche Abweisung der Aussetzungsanträge verwiesen hat, nicht gegen die konkrete Bemessung der Glücksspielabgaben, sondern vielmehr gegen die grundsätzliche Anwendung des Glücksspielgesetzes vor, weil sie im Österreichischen Glücksspielmonopol eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit erblickt und dieses als unionsrechtswidrig bzw. verfassungswidrig darstellt.

Auch wird in diesem Zusammenhang der Spielerschutz und die diesbezügliche Spielsucht-Problematik thematisiert, mit dem Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen und kriminelle und betrügerische Tätigkeiten hintanzuhalten.

Primär ist hinsichtlich der verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken festzuhalten, dass sich die Höchstgerichte bereits mit diesen Fragen befasst haben und zu dem Schluss gelangt sind, dass weder Verfassungs- noch Unionsrechtswidrigkeit gegeben ist, wie die belangte Behörde auch schon in ihren Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt hat.

Demzufolge wurde die Unionsrechtskonformität des GSpG und des Glücksspielmonopols von sämtlichen Höchstgerichten bestätigt, wobei selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen würde (siehe insbesondere ; ). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht bestätigt (; bis 0049).

Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die von der Bf (in den nicht gegenständlichen Beschwerden betreffend die Glücksspielabgaben) genannten Vorabentscheidungsverfahren ordnungspolitische Maßnahmen des GSpG betreffen, die vom abgabenrechtlichen Teil des GSpG zu unterscheiden sind. Sämtliche Anordnungen, die den Schutz der Spieler sichern sollen, z.B. Maßnahmen gegen Spielsucht, Schutz der Spielteilnehmer vor unseriösen Praktiken von Spiel- und Wettveranstaltern, sowie Erfüllung der Bestimmungen der europäischen Geldwäscherichtlinie etc. fallen in den ordnungspolitischen Bereich und nicht in den abgabenrechtlichen Anwendungsbereich des GSpG.

Zu betonen ist auch, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Glücksspielabgaben und deren Rechtmäßigkeit an sich geht, sondern lediglich um deren Aussetzung der Einhebung.

Es ist nach laufender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB , nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung lediglich die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen.

Auch wenn eine Auswirkung der Monopolstellung mittelbar auf die Abgabensicherung nicht ganz ausgeschlossen werden kann, ist daher die endgültige Beurteilung der Unionskonformität bzw. Auswirkungen der Monopolstellung auf die Glücksspielabgaben hauptsächlich Inhalt des Verfahrens über die Glücksspielabgaben und nicht des Verfahrens betreffend der Aussetzung der Einhebung.

Was die Erfolgsaussichten anbelangt, so hat die belangte Behörde diese richtig eingeschätzt.

Wie die belangte Behörde bereits in ihren Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt hat, gibt es eine Vielzahl an höchstgerichtlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang.

In etlichen Ablehnungsbeschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind. Sozusagen indirekt befasste sich der Oberste Gerichtshof mit den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG im Zusammenhang mit dem Kartenpokerspiel und stellte fest, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 57 Abs. 1 GSpG sei nicht unionsrechtswidrig, nicht korrekturbedürftig sei.

Nach dem Erkenntnis ist aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, in Österreich an auch illegalen Glücksspiel teilzunehmen, die äußerst offensiv beworben wurden, auch die massive Werbung für weniger suchtgeneigte Glücksspiele als geeignet anzusehen, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Denn das zentrale Problem im österreichischen Glücksspielbereich bestand darin, dass von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, Glücksspiele auch über neue Technologien in stark zunehmenden Ausmaß bereitgestellt wurden ( Rn 109 Rn 115.

Laut ist das Glücksspielgesetz unionsrechtskonform. Dabei muss laut nicht jede Werbemaßnahme für sich oder nach "Sektoren" wie zB Online-Roulette für sich betrachtet werden.

Als Folge der Anträge des Obersten Gerichtshofes ging es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 945/2016ua um die Frage, ob das im Glücksspielgesetz verankerte Glücksspielmonopol bzw. die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten unionsrechtswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen. Der Verfassungsgerichtshof folgte nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, da der Oberste Gerichtshof isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre betrachtete, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof sah sein Ergebnis auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gestützt.

Eine weitere Bestätigung der Unionsrechtskonformität des GSpG erfuhr dieses durch eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Entscheidung des folgendermaßen wurde:

"…

5.4. Bestätigung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols durch das Erkenntnis Ra 2018/17/0048

Bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung ist von einer Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht auszugehen, weil mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden. ( Rn 91). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg. 19.717/2012). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw. Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist. ( Rn 61). Der Umstand, dass in Österreich ein nicht allzu großer Anteil der Bevölkerung spielsüchtig ist, sowie dass die Beschaffungskriminalität, wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang trotz Monopols vorliegen, zeigt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreicht. ( Rn 63-65).

Zur Feststellung, dass die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich ca. EUR 500 Mio.

betragen, äußerte der Verwaltungsgerichtshof, dass nach der Judikatur des EuGH das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könne (vgl. Dickinger und Ömer, Rn. 55), wohl aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachten. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert würden.

Im Übrigen würde gerade die geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen und damit auch eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben bewirken. ( Rn 68). Zur Werbung der Konzessionäre für Glücksspiel traf der Verwaltungsgerichtshof die Aussage, dass die getätigte Werbung nur für nicht stark gefährdende und weniger suchtgeneigte Glücksspiele erfolgt. ( Rn 80). Machen die Konzessionäre in maßvoller Weise auch verstärkt Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele, kann das als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Eine solche Einschränkung der Werbemöglichkeiten würde zur Verlagerung des Glücksspiels zu illegalen Spielen mit höherem Suchtgefährdungspotential, geringerem Spielerschutz und größerer Gefahr von finanziellen Verlusten führen. ( Rn 81). Wesentlich für die Durchführung der Gesamtwürdigung ist auch, dass es zu einer Ausweitung des Spielerschutzes gekommen ist ("Einrichtung einer Spielerschutzstabstelle und verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, Zutrittssysteme und Zugangskontrolle, Mindestdauer pro Spiel, Verbot bestimmter Spielinhalte, Einsatz- und Gewinnlimits, Verbot parallel laufender Spiele, Abkühlungsphase, Mindestabstandsregelungen, Schulungskonzepte für Mitarbeiter"). Dies ergibt sich aus der Novelle BGBl. I Nr. 117 und 118/2016, die ein einheitliches Schutzalter von 18 Jahren festgelegt hat. Nach dem Glücksspielbericht 2014-2016 (S 8) fänden tatsächlich Spielersperren statt (zum seien beim Konzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt gewesen).

Zur Verhinderung von Manipulation erfolge die Einbindung des gesamten legalen automatisierten Glücksspiels in Österreich an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) mit (Glücksspielbericht 2014-2016, S 9; Rn 86).

Selbst eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der monopolrechtlichen Bestimmungen im Glücksspielgesetz würde sich nicht auf die im gegenständlichen Fall streitigen Glücksspielabgaben auswirken. Die Normen der §§ 57 ff GSpG über die Glücksspielabgaben sind Ausfluss der Steuerhoheit des Staates Österreich und nicht mit den monopolrechtlichen Bestimmungen verbunden, kommen daher unabhängig davon zur Anwendung (vgl. ; mit weiteren Judikaturnachweisen).

…"

Abgesehen von der höchstgerichtlichen Judikatur befasste sich auch das Bundesfinanzgericht mit der Frage, ob die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in der Steiermark über Internet verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG, verfassungs- und unionsrechtswidrig ist, bereits in etlichen Entscheidungen, zB ; ; ; ; ; , etc.

In der Angelegenheit der Glücksspielabgaben 2016 ergingen noch keine Erkenntnisse, aber auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. der laufenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes ist das, dem Antrag um Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegende Abgabenverfahren wenig Erfolg versprechend, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat.

Aus den genannten Gründen ist dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.

Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102222.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at