Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2022, RV/7106400/2019

Keine Aussetzung der Einhebung möglich, wenn kein Rechtsmittel offen ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende SenVors, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter LaiRi1 und LaiRi2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, vom betreffend

Aussetzung der Einhebung von 17 zweiten Säumniszuschlägen

- für Glücksspielabgaben Jänner bis August 2014 sowie

- für Glücksspielabgaben April bis Dezember 2015

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ist die Bf (in der Folge als Bf bezeichnet).

E s handelt sich dabei um eine Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet, weshalb Adressat sämtlicher Schriftstücke nunmehr der in diesem Beschluss genannte zuständige Masseverwalter Masseverwalter. ist.

2. Verfahren vor der belangten Behörde:

Am setzte die belangte Behörde zweite Säumniszuschläge mit jeweils 1 % in 17 Bescheiden in einer Bescheidausfertigung für die von ihr festgesetzten, jedoch von der Bf nicht entrichteten, Glücksspielabgaben im Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2015 als Folge dieser Nichtentrichtung fest (siehe Verfahrensgang), in Summe 15.410,77 €, die bis zu entrichten waren.

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bf die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet hat.

Die Bf erhob am gegen sämtliche gegenständlichen 17 zweite Säumniszuschlagsbescheide Beschwerden - die Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht sind.

Die Bf stellte am den in diesem Verfahren gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser zweiten Säumniszuschläge ohne Angabe von Gründen.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag ab, mit der Begründung, dass eine Aussetzung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine. Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei somit von der belangten Behörde auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens Bedacht zu nehmen. Auf Grund der ständigen Rechtsprechung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei die Beschwerde gegen die Glücksspielabgaben nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend.

Dagegen erhob die Bf am Beschwerde. Als Begründung verwies sie auf die Ausführungen in der Beschwerde vom , die - wie oben angemerkt - nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

In diesen Beschwerden werden die zweiten Säumniszuschläge bekämpft, wobei darin fast ausschließlich auf die Glücksspielabgaben Bezug genommen wird, die auf Bestimmungen des Glücksspielgesetzes beruhen, die nach Ansicht der Bf dem Unionsrecht widersprechen würden. Daraus schloss die Bf, dass es aus diesem Grund nicht zu einer Vorschreibung von Säumniszuschlägen kommen hätte kommen dürfen.

Sämtliche Argumente der Bf in ihren Beschwerden gegen die gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheide betreffen das Glücksspielgesetz.

Zusammenfassend brachte die Bf ua vor:

"…

Der EuGH versteht die den Konzessionsinhabern auferlegten Werbebeschränkungen im Sinne der Normierung eines Handlungsunrechts. Es kommt nicht, wie vom VfGH fälschlicherweise angenommen, darauf an, ob der Glücksspielmarkt tatsächlich wächst, sondern es genügt schon, dass die Werbung der Konzessionsinhaber darauf abzielt, den Markt zu erweitern, indem bestimmte vom EuGH klar definierte verpönte Praktiken eingesetzt werden.

Zudem ist auf valider und belastbarer Datenbasis belegt, dass der Markt für Glücksspiel in Österreich seit 2009 kontinuierlich gewachsen ist. Somit führt eine vom VfGH eingeforderte "gesamthafte Würdigung" zum Ergebnis, dass die Werbung der Konzessionsinhaber, welche versucht, die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, sich auch in ihrer praktischen Auswirkung nicht darauf beschränkt, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken und daher die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes beeinträchtigt (hat). Unter Zugrundelegung dieser Datenbasis hätte der VfGH eigentlich zum Ergebnis der Unionsrechtswidrigkeit der aktuellen Glücksspielregelungen gelangen müssen.

Dass der VfGH von einer gegenteiligen Entwicklung ausgegangen ist, liegt daran, dass ihm im entsprechenden Verfahren keine objektive Datenbasis zur Verfügung gestanden ist, die auf einer den Anforderungen des EuGH genügenden ökonomisch lege artis durchgeführten Marktentwicklungsanalyse beruht. Vielmehr wurden nicht repräsentative, bloß aus Telefoninterviews gewonnene Daten verwendet, die jeglicher faktischen Verifizierbarkeit widersprechen und auch nicht den Vorgaben des EuGH an valide, belastbare Daten genügen.

Vor diesem Hintergrund ist das österreichische Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung unionsrechtswidrig, wodurch die monopolisierenden Bestimmungen verdrängt werden und kein Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr besteht.

Da keinem Gericht - und sei es auch durch ein nationales Verfassungsgericht - die Kompetenz abgesprochen werden darf, "alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden", besteht nach der stRsp des EuGH kein zentralisiertes Normverwerfungsmonopol in den Mitgliedstaaten mehr. Dieser Befund gilt umso mehr, als dem VfGH bei der Vornahme seiner "gesamthaften Würdigung" im betreffenden Verfahren kein valides, belastbares Datenmaterial zur Entwicklung des Glücksspielmarktes Vorgelegen hatte.

Im Ergebnis hat daher ungeachtet höchstgerichtlicher Judikatur - die, wie dargelegt wurde, zudem auf einem unzulänglichen Faktensubstrat basiert - jedes Gericht nach stRsp des EuGH die unionsrechtliche Pflicht, aus eigener Entscheidungsbefugnis für die volle Wirksamkeit der Dienstleistungsfreiheit Sorge zu tragen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, selbst wenn in einem verfassungsrechtlichen Verfahren deren Unionsrechtskonformität bestätigt wurde. Abgesehen davon hat der VfGH ohnedies für den Fall, dass er mit einem entsprechenden Faktensubstrat hinsichtlich des Wachstums des Glücksspielmarktes konfrontiert ist, iSe dynamischen Verständnisses des Kohärenztests auch selbst eine Neubewertung der Frage der Unionsrechtskonformität vorzunehmen.

Darüber hinaus muss man zur Feststellung gelangen, dass das GSpG bereits seit dem Urteil in der RS Engelmann C-64/08 unionsrechtswidrig ist und auch nach der erfolgten Novellierung (gemeint ist die Novellierung nach dem Urteil in der RS Engelmann) unionsrechtswidrig blieb.

…"

Am wies die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen ab.

Begründet wurde dies damit, dass die Aussetzung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Beschwerde gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine. Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Beschwerdevorbringens (; ).

Eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung eines Antrages rechtfertige keine Aussetzung der Einhebung ().

Bei den Säumniszuschlägen handle es sich um von den Glücksspielabgaben abgeleitete Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. d. BAO, die das gleiche Schicksal der Stammabgaben Teilen würden, weshalb auch diesfalls eine Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt werden könne.

Die Gründe, welche belegen, dass das Rechtsmittel gegen die Stammabgabe nicht erfolgversprechend sei, wären bereits im Abweisungsbescheid vom betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung umfassend dargelegt, auf die an dieser Stelle verwiesen wurde. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei daher nicht mehr als strittig zu bezeichnen.

In dem genannten Bescheid, auf den verwiesen wurde bewertet die belangte Behörde die Beschwerde als offenkundig erfolglos und daher wenig erfolgversprechend, abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens sei, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern die Abgabenbehörden (und Gerichte) bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen hätten, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende Rechtsprechung Bedacht zu nehmen sei. Ein Rechtsmittel erscheine insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig sei. Als offenkundig erfolglos könne eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen sei, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch stehe, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur widersprechende Position beziehe oder ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stütze.

Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels sei offenkundig, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei ()

Die in der Beschwerde vom genannten Gründe seien im Wesentlichen die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, das Nichtvorliegen der Glücksspieleigenschaft betreffend die "Skill-Games" und eine unrichtige Ermessensübung.

Die Unionsrechtskonformität des GSpG und des Glücksspielmonopols wäre von sämtlichen Höchstgerichten bestätigt worden (; , E 947/2016-23, E 1054/2016-19; 4 0b 31/16m; sowie eine Vielzahl vom BFG Erkenntnissen zur Glücksspielabgabe; EuGH: C-390/12 mit Urteil vom entschieden, C-464/15 mit Urteil vom entschieden, C-589/16 mit Beschluss vom zurückgewiesen, C-593/16 mit Beschluss vom zurückgewiesen, C-685/15 mit Urteil vom entschieden).

Auch die Glücksspieleigenschaft von so genannten "Skill-Games" wäre in der Rechtsprechung bestätigt worden (VwGH jeweils vom , 99/17/0214 und 99/17/0215, , , , sowie auf die Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte).

Und betreffend die Ermessensübung - Heranziehung der Bf ginge aus der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 59 GSpG und der Eigenschaft der Bf als Veranstalterin und/oder Vermittlerin der verbotenen Ausspielungen hervor, dass diese Gesamtschuldnerin der Glücksspielabgabe sei und grundsätzlich für die gesamte Abgabenschuld herangezogen werden könne (,0222; ).

Im gegenständlichen Verfahren stellte die Bf Vorlageantrag am ohne weiteres inhaltliches Vorbringen und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt dar, führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Vorlage der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sowie die dortigen inhaltlichen Verweisungen erfolgt sei (auf Bescheide an dieselbe Person und Vertreter im Bezugsverfahren) und unter Hinweis auf die Bezugsverfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.

Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht.

Als Beilage zur Ladung richtete das Bundesfinanzgericht ebenfalls am einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem es auch die Möglichkeit der Stellungnahme bot.

In dem Beschluss wurde der gesamte Verfahrensgang, entscheidungsrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung wie sie sich, ohne der Entscheidung des Senates vorzugreifen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Berichterstatterin darstellte, dargelegt.

Der Masseverwalter beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben am , indem er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Am wies der Senat die Beschwerden gegen die dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden 17 zweiten Säumniszuschlagsbescheide ab.

Danach entschied er den gegenständlichen Fall.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ist Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.

Am setzte die belangte Behörde zweite Säumniszuschläge mit jeweils 1 % in 17 Bescheiden in einer Bescheidausfertigung für die von ihr festgesetzten, jedoch von der Bf nicht entrichteten, Glücksspielabgaben im Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2015 als Folge dieser Nichtentrichtung fest (insgesamt 15.410,77 €, die bis zu entrichten waren):

1. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 01/2014 in Höhe von 255,50 €

2. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 02/2014 in Höhe von 557,52 €

3. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 03/2014 in Höhe von 648,98 €

4. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 04/2014 in Höhe von 509,17 €

5. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 05/2014 in Höhe von 196,54 €

6. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 06/2014 in Höhe von 431,60 €

7. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 07/2014 in Höhe von 127,92 €

8. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 08/2014 in Höhe von 727,26 €

9. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 04/2015 in Höhe von 609,89 €

10. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 05/2015 in Höhe von 973,64 €

11. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 06/2015 in Höhe von 1.400,04 €

12. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 07/2015 in Höhe von 1.571,17 €

13. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 08/2015 in Höhe von 1.489,35 €

14. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 09/2015 in Höhe von 1.568,13 €

15. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 10/2015 in Höhe von 1.404,65 €

16. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 11/2015 in Höhe von 1.431,47 €

17. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 12/2015 in Höhe von 1.507,94 €

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bf die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet hat.

Die Bf erhob am gegen sämtliche gegenständlichen 17 zweite Säumniszuschlagsbescheide wie auch gegen sämtliche den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde liegenden Glücksspielabgabebescheide Jänner 2014 bis Dezember 2015 Beschwerden, die Gegenstand anderer Verfahrens des Bundesfinanzgerichts sind.

In den gegenständlichen Beschwerden wurde die Festsetzung der Säumniszuschläge wegen der nach Ansicht der Bf dem Unionsrecht widersprechenden Glücksspielabgaben bekämpft und beantragt, die Säumniszuschläge mit Null festzusetzen.

Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidungen, die die gegenständlichen Beschwerden insbesondere wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsmittel gegen die Stammabgaben als unbegründet abwies.

Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag am und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.

Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht und übersandte als Beilage einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit der Möglichkeit der Stellungnahme.

Der Masseverwalter zog mit Schreiben vom den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Am wies der Senat die Beschwerden gegen die dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden 17 zweiten Säumniszuschlagsbescheide ab.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Finanzamtsaktes sowie der Ediktsdatei als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorgnaisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 212a BAO idF BGBl. I Nr. 62/2019

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, der mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Dieser Ablauf der Aussetzung ist im Zuge einer über die Beschwerde ergehenden

Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen.

In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich zu beachten, dass die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt.

Das Bundesfinanzgericht hat am die 17 zweiten Säumniszuschläge, die den gegenständlichen Beschwerden betreffend die Aussetzung der 2. Säumniszuschläge zu Grunde liegen(RV/7105429/2019), als rechtmäßig erachtet und die Beschwerden dagegen abgewiesen. Demzufolge ist für den gegenständlichen Fall kein Rechtsmittel mehr offen.

Da gemäß § 212a Abs. 1 BAO nur die Einhebung einer Abgabe, "deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt", auf Antrag des Abgabepflichtigen bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen ausgesetzt werden kann, ist eine Aussetzung ausgeschlossen, wenn über die Bescheidbeschwerde bereits entschieden worden ist, wie im gegenständlichen Fall.

Demnach ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 212a BAO nicht gegeben und das Bundefinanzgericht hat daher gar keine andere Möglichkeit, als den gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen. Die Bf hatte allerdings, wie oben erwähnt, die Möglichkeit, einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zb im Rahmen des Vorlageantrags zu stellen und wird daher in ihren Rechten durch diese Entscheidung nicht geschmälert.

Die höchstgerichtliche Judikatur diesbezüglich besagt, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, siehe Ritz/Koran7 § 212a BAO Rz 12 unter Verweis auf zahlreiche VwGH Judikatur (ua ; etc.).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Wirkung der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub besteht, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.

Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106400.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at