Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0011. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, ***2*** Stadt1 (Beschwerdeführerin) und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Einkommensteuern betragen:
Ad Einkommensteuer 2018:
57.633,60 €…..NSA
-6.322,51 €……..doppelte Haushaltsführung 2018
-1.342,52 €………Familienheimfahrten 2018
-1.323,55 €………Werbungskosten
-40 €…………………Gewerkschaft
48.605,02 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
-3.059,76 €……….Nachkauf Versicherungszeiten
-383,50 €………….Topf-Sonderausgaben (60.000 €-48.605,02 €) x (730 € - 60 €)/ 23.600 € + ………………………….60 €
-280 €………………..Zuwendungen
-133,86 €…………...Kirchenbeitrag
44.747,90 €………..Einkommen
Einkommensteuer:
0 €……………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €………………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €…………………35% für die weiteren 13.000 €
5.774,12 €…………….42% für die weiteren 13.747,90 €
12.074,12 €…………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €……………………Verkehrsabsetzbetrag
11.674,12 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
545,12 €………………..Steuer 6% sonstige Bezüge für die restlichen 9.085,31 €
12.219,24 €……………Einkommensteuer
-17.550,62 €…………..anrechenbare Lohnsteuer
+0,38 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-5.331,00 €…………….Festgesetzte Einkommensteuer 2018
Ad Einkommensteuer 2019:
60.928,61 €…….NSA
-6.268,82 €………doppelte Haushaltsführung 2019
-1.282,82 €……….Familienheimfahrten der Bf 2019
-322,91 €………….Werbungskosten
-40 €…………………Gewerkschaft
53.014,06 €………Gesamtbetrag der Einkünfte
-3.059,76 €………..Nachkauf Versicherungszeiten
-258,33 €…………..(60.000 - 53.014,06)/23.600 x (730-60) + 60 Sonderausgabenviertel
-100 €………………..§ 18 Abs 1 Z 7 ESTG 1988
-137,74 €……………Kirchenbeitrag
49.458,23 €………..Einkommen
0 €……………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €………………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €…………………35% für die weiteren 13.000 €
7.752,46 €……………42% für die weiteren 18.458,23 €
14.052,46 €…………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €……………………Verkehrsabsetzbetrag
13.652,46 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
577,94 €………………..Steuer 6% sonstige Bezüge für die restlichen 9.632,39 €
14.230,40 €……………Einkommensteuer
-19.017,22 €…………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,18 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-4.787,00 €…………….Festgesetzte Einkommensteuer 2019
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Es ist strittig, ob die Beschwerdeführerin (Bf) zu Recht den Ansatz der Kosten ihrer doppelten Haushaltsführung (HHF) und ihrer Familienheimfahrten (FHF) begehrt.
In ihrer ESt-Erklärung 2018 begehrte die Bf den Ansatz von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 € und von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 9.675,26 €.
In ihrer ESt-Erklärung 2019 begehrte die Bf den Ansatz von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 € und von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 9.593,06 €.
Mit Ergänzungsauftrag vom begehrte das Finanzamt (FA) die nachstehenden Informationen:
a.)Anschrift des Familienwohnsitzes (FWS), die durch einen Meldezettel nachgewiesen werden möge .
Die Bf kam dem nach (2 Schreiben vom September 2020, je S. 2).
b.) Entfernung des FWS von der Arbeitsstätte:
Antwortder Bf: 315 km (2 Schreiben vom Sept. 2020, je S. 2
c.) Welches Verkehrsmittel benütze die Bf für die Fahren zwischen Arbeitsort und FWS? Die Bf möge ihre Angaben nachweisen (Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten)
Die Bf legte Nachweise für die nachstehend erwähnten Zugreisen zwischen Klagenfurt und Wien vor:
19 €…..Mo, 8.32 Uhr Wien nach Klagenfurt
19 €…..Do, , 11.39 Uhr Klagenfurt nach Wien
19 €…..Mo, 19. Uhr Wien - Klagenfurt
24 €…..Do, .39 Uhr Klagenfurt - Wien
19 €…..Mo, 12. Uhr Wien - Klagenfurt
19 €……Mo, 8.32 Uhr Wien-Klagenfurt (Klg)
19 €……Di, 11.39 Uhr Klg-Wien
19 €……Mi , 8.32 Uhr Wien -Klg (Di, 1.5. Staatsfeiertag)
19 €……Do, 11.39 Uhr Klg - Wien
24 €……Mo, 8.32 Uhr Wien - Klg
24 €……Do, 9.39 Uhr Klg-Wien
24 €……Mo, 10.25 Uhr Wien-Klg
19 €…….Do, 11.39 Uhr Klg-Wien
19 €…….Do, 11.39 Uhr Klg Wien
19 €…….Mi, 11.39 Uhr Klg - Wien
19 €…….Mo, 8.32 Uhr Wien Klg
19 €…….Do, 11.39 Uhr Klg-Wien
19 €…….Mo, 8.32 Uhr Wien-Klg
19 €…….Do, 11.39 Uhr Klg Wien
19 €……..Di, 8.25 Uhr Wien - Klg
19 €……..Do, 11.39 Uhr Klg-Wien
19 €……..Do, 11.39 Uhr Klg-Wien
19 € …….So, 16.25 Uhr Wien-Klg
Antwort der Bf: Im Jahr 2019 habe die Bf 24 Mal die Strecke von Klagenfurt nach Wien oder umgekehrt mit der Bahn zurückgelegt (S. 3 und 4 des Schreibens vom Sept 2020 betreffend 2019).
Zu den PKW-Fahrten siehe unten.
Die Bf legte auch ein Fahrtenbuch vor, das das FA dem BFG am zusammen mit einem violetten Aktenordner vorlegte.
d.) Habe die Bf eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit am Beschäftigungsort? Das FA verlangte diesbezüglich Nachweise.
Die Bf legte den Kaufvertrag betreffend ihre Klagenfurter Eigentumswohnung vor (KV vom ).
Die Bf wies in diesem Zusammenhang ihre Betriebskosten in Bezug auf ihre damalige Wohnung am Beschäftungsort nach ( Stromkosten, Vergütungen an die Hausverwaltung, lt. S. 4 und 5 beider Schreiben vom Sept. 2020)
Die Bf legte den Kauf- und Bauträgervertrag vom über den Erwerb der strittigen Wohnung (Top 07, Haus B/1. OG) vor. Diesem ist zu entnehmen:
Die gesamte Wohnanlage verfüge über 74 Wohneinheiten (Pkt 1.4 des Vertrages).
Die Wohnung (73,96 m²) bestehe lt. diesem Vertrag aus einem Wohn-Essraum (22,01 m²) mit Küchenecke (6,52 m²), einem Schlafzimmer (12,58 m²), einem sonstigen Zimmer (11,03 m²) , einem Balkon (20,30 m²) einem Vorraum , einem Bad, einem WC und einem Abstellraum; Zur erworbenen Wohnung gehörten auch ein Kellerabteil und ein Tiefgaragenplatz.
Kaufpreis mit Nebengebühren:
219.000 €…….für die Wohnung mit Kellerabteil
18.000 €……...für den Tiefgaragenplatz
237.000 €…….Summe (Pkt 4 des Vertrags) betragen.
8.295 €………..GrESt (3,5% des Kaufpreises)
2.607 €………..GEG (1,1% des Kaufpreises)
4.261 €………. Vertragserrichtungskosten lt. Vorbringen vom Sept. 2020 S. 5 lt. Pkt 15.2.a ……………………des Vertrages
350 €………….Vertragserrichtungskosten lt. Vorbringen vom Sept. 2020 S. 5 lt. Pkt 15.2.b ……………………des Vertrages
202,58 €……….Vertragserrichtungskosten lt. Vorbringen vom Sept. 2020 S. 5 lt. Pkt …………………….15.2.c des Vertrages
350 €………….. Vertragserrichtungskosten lt. Vorbringen vom Sept. 2020 S. 5 lt. Pkt …………………….15.2.g des Vertrages
253.065 €……..tatsächliche Anschaffungskosten ohne Abzug der Kosten des Grund …………………….und Bodens, davon begehrt die Bf den Ansatz der AfA von 3.795,98 € ……………………..(1,5 % von 253.065 €).
Zusätzlich macht die Bf noch Kosten der Einrichtung des Bades, des Wohn- und Esszimmers, der Küche , des Schlaf-und Vorzimmers , Kosten für Jalousien, Insektentüren, eine Duschkabine und eine Waschmaschine geltend (im Wesentlichen 10% AfA von den Anschaffungskosten, das sind 2.976,36 € lt S. 5 beider Schreiben vom September 2020.
664,14 AfA ….lt. Rechnung Kollitsch
2.240,42 AfA…Lutz-Rechnungen 2016
71,8 € AfA……Waschmaschine 2016
e.) Habe der Arbeitgeber oder hätten andere Personen Fahrtkosten steuerfrei vergütet oder Kosten ganz oder teilweise ersetzt? -
Antwort der Bf: Die Bf verneinte (beide Schreiben vom Sept 2020, je S. 5).
f.) Warum könne der FWS nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
Antwort der Bf: Die Bf und ihr Mann hätten über 10 Jahre lang in Wien gearbeitet und sie hätten im Jahr 2014 geheiratet. Ab 2016 habe sie in Klagenfurt gearbeitet (NSA-Einkünfte). Ihr Gatte habe lange Zeit vergeblich versucht, einen adäquaten Arbeitsplatz in Kärnten zu finden. Daher sei 2018 eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Kärnten nicht möglich gewesen ( je S. 5 beider Schreiben der Bf vom September 2020).
g.) Die Bf wurde aufgefordert, die Belege für die geltend gemachten Werbungskosten zu übermitteln und eine Kostenaufstellung, der zu entnehmen sei, wie sich die geltend gemachte Gesamtsumme zusammensetze.
Die Bf kam dem nach (beide Schreiben vom Sept 2020, je S. 6)
h.) Die Bf wurde auch aufgefordet, die Sonderausgaben nachzuweisen. Sie kam dem nach (beide Schreiben vom Sept. 2020, je S. 6, 7, 8).
Die Bf brachte ferner zum Ergänzungsauftrag mit Schreiben vom September 2020, dem FA vorgelegt am , in Bezug auf 2018 vor:
Der FWS in Wien sei ihr Hauptwohnsitz von 2007 bis gewesen. Sie sei an den Wochenenden überwiegend (2-3 Fahrten im Monat) zum gemeinsamen Familienwohnsitz nach Wien (315 km) gefahren.
Ihre tatsächlichen Fahrtkosten seien über dem Deckelungsbetrag von 3.672 € gelegen. Eine PKW- Fahrt nach Wien und zurück habe unter Zugrundelegung des Kilometergeldes schätzungsweise 264,60 € gekostet. Ein bis zweimal monatlich sei sie auch mit dem Zug gefahren (38 €- 76 €). Die Bf verweist auf ihr Fahrtenbuch, das sie zusammen mit dem Aktenordner dem FA übergeben habe (S. 2 beider Schreiben vom Sept. 2020).
In dem dem FA vorgelegten Ordner befände sich ein Fahrtenbuch (S. 2 beider Schreiben vom Sept. 2020).
Die Bf listete zusätzlich alle einzelnen Fahrten mit dem Zug und PKW des Jahres 2018 auf. Sie sei im Jahr 2018 26 Mal (einschließlich der Rückreisen) entweder von Klagenfurt nach Wien oder von Wien nach Klagenfurt mit dem PKW gefahren (26 x 264= 6.879,60 €). Sie sei 27 Mal dieselbe Strecke mit dem Zug gefahren (mindestens 19 € x 27 = 513 €) (S. 3 und 4).
Ähnlich brachte die Bf auch für 2019 vor:
Die Bf listete zusätzlich alle einzelnen Fahrten mit dem Zug und PKW des Jahres 2019 auf. Sie sei im Jahr 2019 26 Mal (einschließlich der Rückreisen) entweder von Klagenfurt nach Wien oder von Wien nach Klagenfurt mit dem PKW gefahren (26 x 264= 6.879,60 €). Sie sei 24 Mal dieselbe Strecke mit dem Zug gefahren (mindestens 19 € x 24 = 456 €) (S. 3 und 4 des zweiten Schreibens vom Sept. 2020).
Sie gab die Kosten doppelter Haushaltsführung (HHF) (2018) wie folgt bekannt:
2.599,36 €…..Hausverwaltung
216 €……….....Strom
87,60 €………..GIS
3.795,98 €…..AfA für die erworbene Eigentumswohnung (73,96 m²) ohne Ausscheidung ……………………der Anschaffungskosten des Grund und Bodens
2.976,36 €…..Kosten der Einrichtungsgegenstände pro Jahr (10% AfA)
9.675,30 €…..Gesamtkosten doppelter HHF lt. Bf (S. 4, 5 des Schreibens vom September …………………..2020).
Sie gab die Kosten doppelter Haushaltsführung (HHF) (2019) wie folgt bekannt:
2.493,09 €…..Hausverwaltung
240 €………....Strom
87,60 €……….GIS
3.795,98 €…..AfA für die erworbene Eigentumswohnung (73,96 m²) ohne Ausscheidung ……………………der Anschaffungskosten des Grund und Bodens
2.976,36 €…..Kosten der Einrichtungsgegenstände pro Jahr (10% AfA)
9.593,06 €…..Gesamtkosten doppelter HHF lt. Bf (S. 4, 5 des zweitens Schreibens vom ……………………September 2020 betreffend 2019).
Die Bf überbrachte dem FA am einen Aktenordner mit Unterlagen (beide Schreiben der Bf vom September 2020 mit Einlaufstempel vom ).
In den ESt-Bescheiden 2018 und 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) vom berücksichtigte das Finanzamt (FA) keine Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
2018 und 2019 sei der Beschäftigungsort der Bf in Klagenfurt gelegen gewesen, der ihres Gatten in Stadt2/OÖ oder Stadt3/OÖ. Die Bf sei in Klagenfurt Eigentümerin einer Eigentumswohnung mit einer Größe von 73,96 m² gewesen . Die Bf sei nach ihren Angaben überwiegend an den Wochenenden zum gemeinsamen Familienwohnsitz nach Wien gefahren. Auch der Gatte der Bf habe angegeben, an den Wochenenden häufig zum Familienwohnsitz nach Wien gependelt zu sein.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes gelte so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als eine Verlegung desselben in die Nähe der Arbeitsstätte nicht zugemutet werden könne. Die Bf unterhalte mit ihrem Gatten an den Wochentagen keine gemeinsame Haushaltsführung. Werde eine Wohnung von Ehepartnern nur an den Wochenenden, dh in der arbeitsfreien Zeit benützt, verliere diese Wohnung steuerlich den Status eines ständigen Haushaltes und bilde nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen ().
Es gebe keine Anhaltspunkte, dass 2018 und 2019 die Wohnung in Wien und nicht die Eigentumswohnung in Klagenfurt den ständigen Wohnsitz dargestellt habe. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes von Wien nach Klagenfurt sei damit nicht gegeben.
"Überdies" sei die Entfernung vom "Arbeitsort" des Gatten in OÖ (nach den Annahmen des FA Stadt2/OÖ oder Stadt3/OÖ) nach Klagenfurt geringer als jene zur Wohnung in Wien. Somit spreche nichts dagegen, dass die Bf die Wochenenden in Klagenfurt hätte verbringen können. Durch das Beibehalten des Wohnsitzes in Wien nur für Wochenendaufenthalte bilde diese Wohnung nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen und gehöre daher steuerlich in die Privatsphäre.
Anm. des BFG zu diesem Vorbringen betreffend Entfernungen:
Der Gatte der Bf wohnte lt. bekämpften Bescheiden in den Streitjahren berufsbedingt in Stadt2 und Stadt3 (Oberösterreich), und er hatte lt. Vorlageanträgen der Bf seinen Arbeitsplatz in Linz. Er pendelte regelmäßig an den Wochenenden nach Wien an seinen Familienwohnsitz, wo er mit der Bf in einem Haushalt lebte.
174 km……..Fahrtzeit 1h53 Minuten Arbeitsplatz Linz-FWS Wien (viamichelin.at)
257 km………Fahrtzeit 3h15 Minuten Arbeitsplatz Linz-Klagenfurt (viamichelin.at)
Die Entfernung von Stadt2 zum Familienwohnsitz in Wien betrug 172 km (Fahrtzeit 1h 45 min) (www.viamichelin.at), die Entfernung von Stadt2 zum berufsbedingten Zweitwohnsitz seiner Ehefrau, der Bf, in Klagenfurt betrug 251 km (Fahrtzeit 3h 07 min) (www.viamichelin.at.)
Die Entfernung von Stadt3 zum Familienwohnsitz in Wien betrug 260 km (Fahrtzeit 2h 33 min) (www.viamichelin.at), die Entfernung von Stadt3 zum berufsbedingten Zweitwohnsitz seiner Ehefrau, der Bf, in Klagenfurt betrug 285 km (Fahrtzeit 3h 17 min) (www.viamichelin.at.)
Das Vorbringen des FA, "überdies" sei die Entfernung vom Arbeitsort des Gatten in OÖ nach Klagenfurt geringer als jene zur Wohnung in Wien, ist daher offensichtlichunrichtig.
2 Beschwerden vom , eingebracht am betreffend Est 2018 und ESt 2019:
Die Bf bekämpfte die Entscheidung des FA in Bezug auf die doppelte Haushaltsführung (HHF) und die Familienheimfahrten (FHF). Die Bf begehrte, ihre Ansätze für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten lt.Steuererklärung anzuerkennen (S. 1 der Beschwerde).
In Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 seien die Kosten für doppelte HHF und FHF beantragt worden und durch ein Wiener FA genehmigt worden. Der Sachverhalt sei derselbe geblieben (S. 2 Pkt 1 der Beschwerde).
Seit dem letzten Quartal 2020 sei in Klagenfurt der Hauptwohnsitz. Für diese Zeit ab dem letzten Quartal 2020 würden daher keine Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden (S. 2 Pkt 1.).
Die Bf verweise auf den Meldezettel im bereits im Oktober 2020 eingereichten Ordner mit zahlreichen Unterlagen.
Zu den Distanzen, die der Gatte der Bf im Streitzeitraum zurücklegen habe müssen:
Stadt2-Wien: 181 km, 2 h und 9 Minuten
Stadt2-Klagenfurt 237 km, 3 h und 5 Min lt. Google maps.
Stadt3-Wien: 266 km, 2 h und 58 Minuten.
Stadt3-Klagenfurt: 292 km, 3h 37 Minuten lt. google maps
Die Fahrtzeit von Stadt2 /Stadt3 nach Klagenfurt sei daher wesentlich länger als die Fahrtzeit von Stadt2/ Stadt3 nach Wien (S. 2 Pkt 1).
Der Lebensmittelpunkt der Bf sei Wien. Die Bf habe dort mit ihrem damaligen Mann über 10 Jahre lang gemeinsam gelebt. Durch die nichtsselbstständige Tätigkeit in Klagenfurt habe sich beruflich der Standort Klagenfurt ergeben.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei jedoch Wien geblieben. Die Bf und ihr Mann hätten dort einen großen, gemeinsamen Freundeskreis aufgebaut, und dort auch alle weiteren Beziehungen gehabt (Teil der Familie, Ärzte, Kultur, etc.) ( S. 3 Pkt 3).
Die Arbeitsstelle Klagenfurt sei vom Familienwohnort Wien so weit entfernt, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar sei. Es seien idR wöchentliche Heimfahrten erfolgt (S. 3 Pkt 3a).
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei 2018 und 2019 am Familienwohnsitz in Wien gewesen, wo ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehemann bestanden habe. Alle Bindungen - familiäre, gesellschaftliche, religiöse und kulturelle - habe es in Wien gegeben (S. 5 Pkt 3d). Den Wohnsitz in Klagenfurt, 335 km von Wien entfernt, habe sie gehabt, um ihrer Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz nachgehen zu können (S. 4 Pkt 3 c).
Die Bf weise auf die Bescheide aus dem Jahr 2020 (Wiener FA ) betreffend ihren Ehemann in Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 hin . Lt. diesen Bescheiden sei ihr damaliger Mann vom Arbeitsort an den gemeinsamen Familienwohnsitz in Wien gependelt . Daher seien ihm die Kosten für Familenheimfahrten und doppelte HHF zuerkannt worden (S. 5 Pkt 4).
Die Bf sei am Familienwohnsitz idR wöchentlich von Donnerstag bis Montag aufhältig gewesen. Die Bf habe eine Telearbeitsvereinbarung mit ihrem Dienstgeber geschlossen, die für jedes Jahr gesondert vom Dienstgeber genehmigt und verlängert worden sei. Die Bf lege zum Beweis die Vereinbarung für das Jahr 2018 der Beschwerde bei (Beilage ./1: Schreiben des Dienstgebers vom ; Schreiben des Dienstgebers vom ). Die Bef verweise auch auf den Aktenordner, der Anfang Oktober 2020 bei FA Klagenfurt abgegeben worden sei, mit Zugtickets , es habe auch Fahrten mit dem PKW gegeben (S. 6 Pkt 5).
Zwei Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom betreffend ESt 2018 und ESt 2019:
Nach Ansicht des FA sei in den Streitjahren die Verlegung des Familienwohnsitzes (FWS) in den Nahebereich der Arbeitsstätte der Bf oder des Gatten zumutbar gewesen. Es sei nach einem Zeitraum von zwei Jahren zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich der Arbeitsstätte zu verlegen. Die Bf habe ihre berufliche Tätigkeit in Klagenfurt im Jänner 2016 begonnen.
Zwei Vorlageanträge der Bf vom betreffend die Streitjahre 2018 und 2019:
Bereits aus dem durch die Bf Anfang Oktober 2020 beim FA abgegebenen Aktenordner sei ersichtlich, dass die Bf auch Donnerstags schon zum Ort des Familienwohnsitzes gefahren und Montags, zum Teil erst Dienstags zum Ort ihrer Berufstätigkeit gefahren sei. Das Argument des FA, die Bf habe erstmals in der Beschwerde abweichend vorgebracht, sich teilw von Donnerstag bis Montag in Wien aufgehalten zu haben, sei daher nicht korrekt.
Die Entfernung von Klagenfurt nach Wien und von Linz nach Wien sei kürzer als von Linz nach Klagenfurt.
Sämtliche Bindungen der Bf habe es in Wien gegeben- familiäre, gesellschaftliche, religiöse und kulturelle. Dort sei der gemeinsame Familienwohnsitz gewesen.
Es habe keine dreifache Haushaltsführung gegeben. Die Bf habe einen nur beruflich bedingten Nebenwohnsitz in Klagenfurt und einen mit dem Gatten gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Wien gehabt. Auch ihr damaliger (2018, 2019) Gatte habe eine doppelte Haushaltsführung gehabt, da er einen Arbeitsplatz in Linz gehabt habe.
Bei ihrem Mann seien in Bezug auf die Streitjahre die Kosten der doppelten HHF und der FHF rk anerkannt worden.
Vorlagebericht des FA vom
Die Kosten doppelter HHF und der FHF seien nicht anzuerkennen. Die Bf habe bereits zwei Jahre vor dem Streitzeitraum in Klagenfurt gearbeitet und den Familienwohnsitz in Wien gehabt. Ähnliches gelte für den Gatten, der in derselben Zeit seinen Arbeitsplatz in OÖ gehabt habe. Es sei der Bf und ihrem Gatten zumutbar gewesen, entweder den FWS nach Klagenfurt oder nach OÖ zu verlegen.
Sollten die Kosten dennoch anerkannt werden, könne man die Kosten (AfA, Betriebskosten, Einrichtungskosten) einer Kleinwohnung (etwa 55 m²) absetzen. Die Kosten für den Anteil des Grund und Bodens und den Tiefgaragenplatz seien nicht anzusetzen. Es seien 40% als Anteil für Grund und Boden auszuscheiden.
Mit Ergänzungsauftrag des wurde die Bf insbesondere aufgefordert, die ihr in den Jahren 2018-2019 angefallenen Fahrtkosten (Treibstoff, Service- und Reparaturkosten , usw) nachzuweisen.
Mit Vorhalt des wurde den Parteien bekanntgegeben, dass die Kosten für doppelte HHF und FHF anzuerkennen seien; allerdings seien in Bezug auf die PKW-Kosten nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten und nicht das Kilometergeld anzusetzen, weil die Bf ausnahmslos mit einem PKW gefahren sei, der im Eigentum ihrer Eltern gestanden sei. Die Fahrtkosten (PKW) wurden daher für 2018 und 2019 jeweils in Höhe von 805,22 € (Treibstoff, Vignettenkosten für 26 PKW-Fahrten zwischen Wien und Klagenfurt lt. www.viamichelin.at) geschätzt. Die Kosten der Fahrten mit der Eisenbahn wurden für 2018 in Höhe von 537,30 € (27 x 19,90 €) und für 2019 in Höhe von 477,60 € (24x 19,90 € ) angenommen.
In Bezug auf die Kosten der doppelten HHF hielt das BFG den Parteien vor, dass die Bf wesentlich mehr Geld für den Erwerb der Wohnung am Dienstort (253.065 € für eine 73,96 m² große Wohnung) ausgegeben habe , als notwendig gewesen wäre, um die unvermeidlichen Kosten der Unterbringung abzudecken. Die Anschaffung einer ebenso zweckentsprechenden 50-53 m² großen 2-Zimmer-Wohnung wäre eine für die Bf ausreichende Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort gewesen, weil die Bf am Beschäftigungsort alleine gewohnt habe. In diesem Zusammenhang wurden den Parteien 6 Vergleichspreise für 2-Zimmerwohnungen bekannt gegeben. Aus diesen Vergleichspreisen wurde der Schluss gezogen: Die Bf hätte im Jahr 2016 für eine 2-Zimmer-Wohnung am Beschäftigungsort mit Balkon im Ausmaß von 50-53 m² schätzungsweise höchstens 185.000 € bezahlt. Eine solche Wohnung wäre für die Zwecke der Bf ausreichend und zweckentsprechend gewesen, da die Bf die Wohnung am Beschäftigungsort nur aus beruflichen Gründen benötigt habe. Die Wohnungskosten, die die Bf bekanntgegeben habe, seien daher um 26,89% überhöht gewesen.
Die Bf habe die AfA erstmalig 2016 angesetzt. Aus der Sicht des Jahres 2016 sei die unmittelbar vorher in Bezug auf den Beschäftigungsort stattgefundene Volkszählung die Zählung vom gewesen. Lt. Dieser Zählung habe der Beschäftigungsort der Bf damals 94.483 Einwohner gehabt (vgl § 2 Abs 1 und Abs 3 GrundanteilsV).
Anhand von 4 Vergleichspreisen wurde den Parteien der übliche Baulandpreis (im Jahr des Erwerbs der strittigen Wohnung 2016) für unbebaute , größere Liegenschaften (6000-11.000 m²) in Höhe von 417,41 € pro m² bekanntgegeben (vgl. § 2 Abs 1 und Abs 2 GrundanteilV).
Das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung befand, habe mehr als 10 Wohneinheiten umfasst (vgl. § 2 Abs 2 GrundanteilV).
Der Anteil des Grund und Bodens an den Anschaffungskosten betrage 30% (§2 Abs 1 bis Abs 3 GrundanteilV).
Die AfA betrage 1.942,5 € (Vorhalt vom , S. 8-15).
Die Bf replizierte mit Schreiben vom : KFZ-Versicherung und KFZ-Steuer seien zwischen ihr und ihren Eltern aufgeteilt worde, sie habe etwa 400 € pro Jahr an ihre Eltern bezahlt. Sie habe die Hälfte der Service- und Reparaturkosten bezahlt. Die Rechnungen hätten jedoch immer auf den Vater der Bf gelautet.
Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass nur die Kosten einer kleineren Wohnung herangezogen werden könnten. Ebenso sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Grundanteil auszuscheiden sei.
Das FA legte am den violetten Aktenordner der Bf dem BFG vor und erstattete mit Schreiben vom eine Replik, in der es seinen Standpunkt wiederholte. Die Verlegung des FWS sei zumutbar gewesen.
Erwägungen des BFG:
1.)Familienwohnsitz (FWS)
Im Streitzeitraum 2018, 2019 befand sich der FWS der Bf in 1120 Wien, M-gasse 4. Sie lebte dort über 10 Jahre (jedenfalls in den Jahren 2010-August 2020) mit ihrem Ehegatten (Steuererklärungen 2018 und 2019 der Bf; Beschwerden, jeweils S. 2 und 3). In Wien hatte die Bf in diesen Jahren (2010-August 2020) ihre wichtigste familiäre Bindung, dh insbesondere die Bindung zu ihrem Gatten, mit dem Sie idR zwischen Donnerstag und Sonntag in Wien zusammen war, ihre wichtigsten gesellschaftlichen Bindungen (einen großen Freundeskreis). Die Bf besuchte auch regelmäßig Gottesdienste und Kulturveranstaltungen in Wien und üblicherweise nicht in Kärnten oder Oberösterreich . Auch Besuche bei Ärzten absolvierte sie hauptsächlich in Wien (Beschwerden, jeweils S. 2- 5,6,7; Vorlageanträge, jeweils S. 3; 2 Schreiben vom September 2020, je S. 6).
Klagenfurt war jedenfalls im Streitzeitraum und in den Jahren 2016 und 2017, sowie im Jahr 2020 bis August 2020 nur die Stadt, in der sie ihrer Berufstätigkeit nachging, und in welcher sie deshalb alleine wohnte (Beschwerden jeweils S. 3, S. 4; Vorlageanträge, jeweils S. 3; 2 Schreiben vom Sept. 2020, jeweils S. 4)
2.)Arbeitsplatz der Bf:
Die Bf war zunächst in Wien nichtselbstständig berufstätig. Der Arbeitsplatz der Bf befand sich jedoch ab in Klagenfurt (2 Schreiben vom September 2020, jeweils S. 1).
3.) Wohnung der Bf in jener Stadt, in welcher sie ihrer nichtselbstständigen Beschäftigung nachging:
Bf erwarb im September 2016 eine Eigentumswohnung in Klagenfurt, G-Straße 20-22, weil sie in Klagenfurt berufstätig war , und daher in Klagenfurt eine Wohnmöglichkeit benötigte (Schreiben vom September 2020, S. 4).
Gesamtkosten der Wohnung
253.065 €…….Gesamtkosten des Erwerbs der Eigentumswohnung inkl. GrESt, …………………….Eintragungsgebühr nach GEG, Vertragserrichtungskosten
Im Zusammenhang mit dieser Wohnung machte die Bf die jährlichen Kosten der Wohnung geltend:
9.675,26 €……2018
9.593,06 €……2019
Details:
2018
3.795,98 €…….1,5% von 253.065 € AfA lt. Bf, allerdings ohne Ausscheidung eines Anteiles …………………….des nicht abnutzbaren Grund und Bodens (2018,2019)
2.976,36 €…….jährliche Kosten der Einrichtung (2018,2019)
2.599,36 €…….Betriebskosten Hausverwaltung (2018)
216 €…………….Strom (2018)
87,60 €………….GIS 2018,2019 (Radio: 14,60 € x 6 € pro Jahr)
9.675,30 €…….Summe 2018 (Schreiben vom Sept. 2020, S. 4 und 5).
2019
3.795,98 €…….1,5% AfA lt. Bf, allerdings ohne Ausscheidung eines Anteiles des nicht …………………….abnutzbaren Grund und Bodens (2018, 2019)
2.976,36 €…….jährliche Kosten der Einrichtung (2018, 2019)
2.493,09 €…….Betriebskosten Hausverwaltung (2019)
240 €…………….Strom (2019)
87,60 €………….GIS 2018, 2019 (Radio: 14,60 € x 6 € pro Jahr)
9.593,03 €…….Summe Wohnungskosten 2019 (2 Schreiben vom Sept. 2020, jeweils S. 4 und 5)
Sie wohnte in der Klagenfurter Eigentumswohnung im Streitzeitraum alleine, und nur, um ihrer beruflichend Tätigkeit in Klagenfurt nachgehen zu können (Beschwerden, jeweils S. 4,6).
Zusammen mit ihrem Gatten wohnte sie nur in Wien
IdR 1 x pro Woche fuhr sie mit dem PKW ihrer Eltern oder mit der Eisenbahn am Donnerstag nach Wien und kehrte am Montag an den Arbeitsplatz in Klagenfurt zurück. Sie machte Kosten von Familienheimfahrten (FHF) (Schreiben vom Sept. 2020 betreffend 2018) in Höhe von 3.672 € pro Streitjahr geltend. Im Winter habe sie den neueren PKW ihrer Eltern für die Fahrten nach Wien benützt, da der A4 bereits 17 Jahre alt sei (Schreiben vom September 2020 betreffend 2018 und 2019, je S. 2, S. 3, Beschwerde S. 6).
Die Bf setzte sinngemäß für jede einzelne Fahrt mit dem PKW ihrer Eltern zwischen Klagenfurt und Wien Kosten in Höhe von 132,30 € an ( 315 km x 2 m 0,42= 264,60 € pro Hin- und Rückfahrt ) (Schreiben der Bf vom Sept. 2020 betr. 2018 und 2019, je S. 2)
4.) Der Gatte arbeitete im Zeitraum 2016 -2019 in Linz/OÖ (Vorlageantrag vom , jeweils S. 3 betreffend E 2018 und E 2019). Er erzielte dabei Einkünfte in Höhe von 134.000 € im Jahr (Einkommensteuerbescheide an den Gatten 2018, 2019)
Es gelang ihm auch in der Zeit 2018 und 2019 nicht, in Kärnten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden (2 Vorlageanträge, jeweils S. 2 und 3; 2 Schreiben vom Sept. 2020, je S. 5).
Der Gatte der Bf wohnte an den Arbeitstagen überwiegend zum Teil in Stadt2/OÖ (10 km von Linz entfernt lt. viamichelin.at), später in Stadt3/OÖ (98 km westlich von Linz lt. viamichelin.at)(Beschwerdevorbringen betreffend das Jahr 2018 und das Jahr 2019, S. 2 und 3).
Die Wochenenden von Donnerstag bis Sonntag verbrachte er idR mit seiner Frau, der Bf in ihrer gemeinsamen Wiener Wohnung (Beschwerdevorbringen S. 3, 4,5,6).
5.Fahrtstrecken, Fahrzeiten:
Gatte (PKW)
Der Arbeitsplatz des Gatten lag in Linz (Vorlageanträge der Bf , jeweils S. 2 und 3) , die Wohnung des Gatten In Oberösterreich lag (Beschwerden S. 2 und 3) zum Teil in Stadt2 (10 km von Linz entfernt), zum Teil in Stadt3 (98 km westlich des Arbeitsplatzes in Linz)
10 km…….Fahrtzeit 16 Minuten Wohnung Stadt2 - Arbeitsplatz Linz (viamichelin.at)
98 km……..Fahrtzeit1h10 Minuten Wohnung Stadt3/ Arbeitsplatz Linz (viamichelin.at)
174 km……..Fahrtzeit 1h53 Minuten Arbeitsplatz Linz-FWS Wien (viamichelin.at)
Wäre der Gatte der Bf für das mit der Bf gemeinsame Wochenende (idR Donnerstag-Sonntag) nicht nach Wien, sondern nach Klagenfurt gefahren, hätte er die folgende Strecke zurückgelegt:
257 km………Fahrtzeit 3h15 Minuten Arbeitsplatz Linz-Klagenfurt (viamichelin.at)
Wäre der FWS im Streitzeitraum in Klagenfurt gewesen, wären die Fahrtzeiten des Ehegatten vom Arbeitsplatz in Linz zum FWS und die Fahrtkosten des Gatten für die Fahrten zum FWS für den Gatten wesentlich länger und höher gewesen.
Bf (PKW und Eisenbahn)
Bf fuhr die Strecke von ihrem Arbeitsplatz in Klagenfurt nach Wien sowohl mit dem PKW, als auch mit der Eisenbahn:
Fahrten mit dem PKW von Klagenfurt nach Wien zum FWS und zurück:
317 km…….. Fahrtzeit 3h13 Minuten Klagenfurt-Wien, 305 km (96,21% )Autobahn; ………………….geschätzte unmittelbare Kosten pro Fahrt (Kraftstoff, Vignette) 30,97 € ………………….(via michelin.at, Vorhalt vom 11.2022, S. 5 und 5)
Die Bf fuhr 2018 26 Mal die Strecke zwischen Klagenfurt nach Wien oder umgekehrt mit dem PKW (Schreiben vom September 2020 betreffend 2018, S. 2,3 und 4)
Der PKW, den sie für diese Fahrten verwendete, stand nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum ihrer Eltern (Schreiben der Bf vom Sept. 2020, S. 2 und 3). Die Bf war daher bei Weitem nicht mit denselben KFZ-Kosten belastet, die bei ihr angefallen wären, wenn der PKW in ihrem Eigentum gestanden wäre.
Nach der RSp (DKMZ ESTG 19. Aufl, § 4 TZ 249 m w N, vgl z.B. zur AfA beim Fruchtnießer; vgl. AfA beim Fruchtnießer) wird der Drittaufwand (hier: Aufwand des Vaters der Bf in Bezug auf den durch die Bf benützten PKW des Vaters) nicht anerkannt (vgl. DKMZ EStG, 19. Aufl., § 4 TZ 330 "Kraftfahrzeug-Kosten"). Wird, wie im gegenständlichen Fall unentgeltlich ein privates Fahrzeug, das nicht im Eigentum des Benützers (Bf) steht, beruflich benützt, kann die das Fahrzeug nutzende Bf nur die tatsächlich bei ihr anfallenden Aufwendungen (Treibstoff, Vignette, usw), nicht jedoch das amtliche Kilometergeld geltend machen (vgl. DKMZ , ESTG, 19. Aufl., § 4 TZ 330 "Kraftfahrzeug-Kosten").
Es können daher in Ermangelung weiterer Beweismittel betreffend KFZ - Kosten der Bf bestenfalls die Treibstoff- und Vignettenkosten der Bf zugeordnet werden, aber nicht die übrigen anfallenden PKW-Kosten, mit denen die Eigentümer der von der Bf verwendeten Fahrzeuge belastet waren (AfA, Service, Reparaturen usw). Der Bf wurde im Ergänzungsauftrag des Gelegenheit gegeben, ihre PKW-Fahrtkosten (Treibstoff-, Service-, Reparaturkosten, usw) nachzuweisen, sie legte jedoch (vgl. Schreiben der Bf vom ) keine weiteren Beweismittel vor. Das von ihr schon früher vorgelegte Fahrtenbuch ist geeignet, die Anzahl der PKW-Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des FWS nachzuweisen, daher können die geschätzten Treibstoff- und Vignettenkosten (ebenso Vorhalt vom , S. 5) anerkannt werden.
317 km………..30,97 € Kosten für Kraftstoff und Vignette (www.viamichelin.at).
805,22 €………26x30,97 € Fahrtkosten PKW 2018 für 26 PKW-Fahrten
Die Bf fuhr auch 2019 26 Mal die Strecke zwischen Klagenfurt nach Wien mit dem PKW der Eltern (Schreiben vom September 2020 betreffend 2019, S. 2, 3 und 4)
317 km …………30,97 € Kosten für Kraftstoff und Vignette (www.viamichelin.at)
805,22 €………26x30,97 € Fahrtkosten PKW 2019
Fahrten der Bf mit dem Zug von Klagenfurt nach Wien und zurück:
Klagenfurt-Wien Meidling……Fahrtzeit idR 3h49 Minuten, ……………………………………………..Fahrtkosten idR 19,90 € (Sparschiene, Einzelticket, Buchung ……………………………………………..idR ein Monat im Voraus (siehe die durch die Bf vorgelegten ……………………………………………..Fahrscheine, vgl. auch ……………………………………………..https://shop.oebbtickets.at/de/ticket/timetable; ………………………………………………https://fahrplan.oebb.at)
Die Bf ist die Strecke zwischen Klagenfurt und Wien oder umgekehrt im Jahr 2018 27 Mal mit dem Zug gefahren (Schreiben der Bf vom September 2020 betreffend 2018, S. 3 und 4):
537,30 €………27 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug von Klagenfurt nach Wien oder ……………………..umgekehrt 2018
Die gesamten Fahrtkosten der Bf betrugen daher 2018:
805,22 €…………26x30,97 € Fahrtkosten PKW 2018 Wien-Klagenfurt oder umgekehrt
537,30 €………….27 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2018 Wien Klagenfurt oder ………………………..umgekehrt
1.342,52 €……….Summe Fahrtkosten der Bf 2018
Die Bf ist die Strecke zwischen Klagenfurt und Wien oder umgekehrt im Jahr 2019 24 Mal mit dem Zug gefahren (Schreiben der Bf vom September 2020 betreffend 2019, S. 3 und 4):
477,60 €………24 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2019
Die gesamten Fahrtkosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten (FHF) der Bf betrugen daher 2019:
805,22 €…………26x30,97 € Fahrtkosten PKW 2019 Wien-Klagenfurt oder umgekehrt
477,60 €………….24 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2019 Wien Klagenfurt oder ………………………..umgekehrt
1.282,82 €……….Summe Fahrtkosten der Bf 2019 Wien Klagenfurt
Wenn der FWS im Streitzeitraum in Linz, dem Beschäftigungsort des Gatten gewesen wäre, hätte dies in Bezug auf die Fahrtkosten bedeutet:
257 km……….Fahrtzeit 3h15 Minuten Linz/OÖ-Klagenfurt (viamichelin.at), 168 km …………………..Autobahn, d.s. 65% der gesamten Strecke; geschätzte unmittelbare …………………..Fahrtkosten (Kraftstoff, Maut, Vignette 34,22 € lt. www.viamichelin.at)
Wäre die Bf im Jahr 2018 nicht zum FWS nach Wien, sondern nach Linz gefahren, hätte dies die folgenden PKW- Kosten verursacht: 26 Mal die Strecke zwischen Klagenfurt nach Linz mit dem PKW
257 km……………….34,22 € lt. www.viamichelin.at
889,72 €………………26x34,22 € Fahrtkosten PKW 2018
Wäre die Bf im Jahr 2019 nicht nach Wien, sondern nach Linz gefahren, hätte dies die folgenden PKW-Kosten verursacht: 26 Mal die Strecke zwischen Klagenfurt nach Linz mit dem PKW
257 km……………….34,22 € lt. www.viamichelin.at
889,72 €………………26x34,22 € Fahrtkosten PKW 2018
Fahrten der Bf mit der Eisenbahn, wenn der FWS in Linz gewesen wäre:
Klagenfurt- Linz………..Fahrtzeit 4h 25 Minuten , Fahrtkosten 19,90 € im preisgünstigsten …………………………………Fall (Sparschiene wie oben) …………………………………https://shop.oebbtickets.at/de/ticket/timetable; …………………………………https://fahrplan.oebb.at)
Wäre die Bf im Jahr 2018 zum FWS nicht nach Wien, sondern nach Linz gefahren, hätte dies die folgenden Kosten für Zugfahrten verursacht: 27 Mal die Strecke zwischen Klagenfurt nach Linz mit dem Zug:
537,30 €………27 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2018
Die gesamten Fahrtkosten der Bf hätten daher 2018 betragen, wenn die Bf zum FWS nicht nach Wien, sondern nach Linz gefahren wäre:
889,72 €…………26x34,22 € Fahrtkosten PKW 2018 Klagenfurt Linz
537,30 €…………27 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2018 Klagenfurt -Linz
1.427,02 €………Summe Fahrtkosten 2018, wenn die Bf nicht nach Wien, sondern nach ……………………….Linz gefahren wäre.
Wäre die Bf im Jahr 2019 zum FWS nicht nach Wien, sondern nach Linz gefahren, hätte dies die folgenden Kosten für Zugfahrten verursacht: 24 Mal die Strecke zwischen Klagenfurt nach Linz mit dem Zug:
477,6 €……………24 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2019
Die gesamten Fahrtkosten der Bf hätten daher 2019 betragen, wenn die Bf zum FWS nicht nach Wien, sondern nach Linz gefahren wäre:
889,72 €…………26x34,22 € Fahrtkosten PKW 2019
477,60 €…………24 x 19,90 € Fahrtkosten mit dem Zug 2019 Klagenfurt Linz
1.367,32 €………Summe Fahrtkosten Klagenfurt Linz 2019
6.) Beide Gatten waren im Streitzeitraum an verschiedenen Orten (Bf: Klagenfurt, Gatte: Linz) berufstätig und eine tägliche Rückkehr zum FWS in Wien ist dem Gatten der Bf und auch der Bf selbst jedenfalls nicht zumutbar gewesen, weil die Distanz zwischen dem Beschäftigungsort der Bf in Klagenfurt und dem FWS in Wien über 300 km lag und weil die Distanz zwischen dem Beschäftigungsort des Gatten der Bf in Linz und dem FWS in Wien über 170 km lag (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl.188; DKMZ, EStG 21. Aufl, § 16 TZ 201; vgl. 2013/15/0236; 2009/13/0132).
Es wäre dem Gatten der Bf nicht zumutbar gewesen, wenn der FWS von Wien nach Klagenfurt verlegt worden wäre, weil sich dadurch die Wegstrecke vom Arbeitsplatz des Gatten in Linz nach Klagenfurt (257 km) verglichen mit der Wegstrecke von Linz nach Wien (174 km) beträchtlich verlängert hätte (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl.188; DKMZ, EStG 21. Aufl, § 16 TZ 201). Es ist nachvollziehbar, dass die Bf insoweit auf die Bedürfnisse ihres Gatten Rücksicht nehmen wollte. Es war daher der Bf und ihrem Gatten bedingt durch den Arbeitsplatz des Gatten in Linz eine Verlegung des FWS nach Klagenfurt nicht zumutbar.
Es wäre der Bf nicht zumutbar gewesen, den FWS von Wien in den Nahbereich des Arbeitsplatzes des Gatten in Linz zu verlegen, weil sich dadurch die Fahrtzeit der Bf am Wochenende (Donnerstag bis Sonntag) bei Fahrten mit der Eisenbahn (48-51% aller Fahrten der Bf zum/vom FWS fanden mit der Eisenbahn statt) wesentlich verlängert hätte (4h25 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt-Linz, verglichen mit 3h 49 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt- Wien Meidling), wobei sich auch die Fahrtkosten am Wochenende (siehe die Kosten der PKW- Fahrten) etwas erhöht hätten.
Selbst wenn man entgegen den Feststellungen des BFG davon ausgehen wollte, dass es der Bf und dem Gatten zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2018 und 2019 den FWS nach Linz oder den Nahbereich von Linz zu verlegen:
Dies würde allerdings nichts daran ändern, dass sich dadurch die Kosten der doppelten HHF der Bf in Klagenfurt nicht geändert hätten, weil ihr Arbeitsplatz in Klagenfurt und der FWS davon weit entfernt gelegen wäre. Zudem hätten sich bei einer Verlegung des FWS von Wien nach Linz auch die Fahrtkosten der Bf für Familienheimfahrten nicht reduziert, sondern sogar etwas erhöht (siehe oben)
Die Bf hat daher das Recht, die Kosten der doppelten HHF (Kosten der Wohnung in Klagenfurt) und die Kosten der FHF von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
7.) Höhe der Kosten für FHF:
1.342,52 €……….Summe Fahrtkosten der Bf 2018 Wien Klagenfurt
1.282,82 €……….Summe Fahrtkosten der Bf 2019 Wien Klagenfurt
8.) Die Höhe der übrigen WK und Sonderausgaben ist nicht str
9.) Kosten der doppelten HHF.
Die Bf hat (s.o. Pkte 1-6) das Recht, die Kosten der Haushaltsführung in Klagenfurt von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
a.)Die 73,96 m² große Wohnung, die die Bf im September 2016 in der Stadt, in der sich ihr Arbeitsplatz befand (Klagenfurt), erwarb, kostete einschließlich des Kaufpreises mit allen Nebengebühren (GRESt, Eintragungsgebühr, Vertragserrichtungskosten) 253.065 €. Das Gebäude, in der sich diese Wohnung befand, umfasste 14, daher mehr als 10 Wohneinheiten (Grundbuchsauszug EZ EZ1x KG KGNr1; vgl. § 2 Abs 2 GrundanteilV).
Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
219.000 € ……..Kaufpreis Wohnung mit Kellerabteil
18.000 €…………Kaufpreis Tiefgaragenplatz
237.000 €………Kaufpreis, der keine UST enthielt, gesamt
8.295 €…………..GrESt (3,5 % des Kaufpreises)
2.607 € ………….GEG (1,1 % des Kaufpreises)=
4.261 €…………..Vertragserrichtungskosten brutto lt. Pkt 15.2.a des Kaufvertrages
350 €………………Vertragserrichtungskosten brutto lt. Pkt 15.2.b des Kaufvertrages
202,58 €………….Vertragserrichtungskosten brutto lt. Pkt 15 2.c. des Kaufvertrages
350 €……………….Vertragserrichtungskosten brutto lt. Pkt 15.2.g. des Vertrages
253.065 €………..Summe Kaufpreis samt Nebengebühren (davon 16.065,58 € ………………………..Nebengebühren, dass entspricht einer Erhöhung des gesamten ………………………..Kaufpreises von 237.000 € um 6,78 % )
Die nur durch die Bf und nur aus beruflichen Gründen (vorbehaltlich einer Angemessenheitsprüfung der Höhe der Wohnungskosten) bewohnte Wohnung in der Stadt, in der sich ihr Arbeitsplatz befand, bestand aus folgenden Räumlichkeiten
22,01 m²………….Wohn- Essraum
6,52 m²…………….Küchenecke
12,58 m²…………..Schlafzimmer
11,03 m²……………zusätzliches Zimmer
20,30 m²……………Balkon
6,43 m²……………..Bad
2,40 m²……………..WC
10,63 m²……………Vorraum
2,36 m²……………..Abstellraum
73,96 m²……………tatsächliche Größe der Wohnung ohne Berücksichtigung der Fläche des ………………………….Balkons
Dazu kamen ein Kellerabteil und ein Tiefgaragenplatz.
Damit hat die Bf wesentlich mehr Geld für den Erwerb der Wohnung ausgegeben, als notwendig gewesen wäre, um die unvermeidlichen Kosten der Unterbringung abzudecken. Die Bf durfte nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen abziehen, die ihr erwachsen sind, weil sie am Beschäftigungsort alleine wohnen musste (; vgl. mwN; ; ).
Um die unvermeidlichen Kosten der Unterbringung abzudecken, wäre die Anschaffung einer ebenso zweckentsprechenden 50-53 m² großen , aber wesentlich preisgünstigeren 2-Zimmer-Wohnung ausreichend gewesen. Auch eine solche Wohnung hätte ihren Zweck erfüllt, weil auch eine solche Wohnung der Bf eine für sie alleine ausreichende Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort ermöglicht hätte:
Kosten für Eigentumswohnungen 2015, 2016 mit Wohnflächen in der Größenordnung von 50-53m²: 170.130-182.863
Mit Kaufvertrag (KV) vom wurde in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 14 im Haus A/1. OG (51,96 m² ohne Berücksichtigung des Balkons) um 141.000 € + 7.000 € (der Kaufpreis enthielt keine USt) für einen KFZ-Abstellplatz verkauft (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, Käufer "Mag…../ ……, MA"; KV vom , Pkt 2 und 4).
Diese Wohnung umfasst ein Wohn-Esszimmer (19,77 m²), eine Küchenecke (5,01 m²) , ein Schlafzimmer (12,71 m²) und einen Balkon (13,90 m²) samt Vorraum (6,95 m²), Bad (5,37 m²) und WC (2,15 m²) samt Kellerabteil (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018).
Hätten die Käufer- diese Wohnung wurde durch 2 Personen bewohnt- damals an Stelle des KFZ-Abstellplatzes einen Tiefgaragenplatz erworben, hätte dieser ebenso wie bei der Bf 18.000 € gekostet. Der Kaufpreis hätte diesfalls betragen:
141.000 € ……..Kaufpreis der Wohnung'
18.000 € ……….Kaufpreis des Tiefgaragenplatzes
159.000 €……...Gesamtkaufpreis
11.130 €………..Nebengebühren (GrESt, Vertragserrichtung…), geschätzt mit 7%
170.130 €………Summe
Auch eine Wohnung in dieser Größenordnung wäre für die in Klagenfurt nur aus beruflichen Gründen und allein wohnende Bf zweckentsprechend und jedenfalls weniger kostspielig gewesen, als die tatsächlich durch die Bf angeschaffte, 73,96 m² große Wohnung.
Mit Kaufvertrag (KV) vom wurde in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 20 im Haus A/2. OG (51,58 m² ohne Berücksichtigung des Balkons) um 148.000 € (der Kaufpreis enthielt keine USt) verkauft (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018 " Käuferin……"; KV vom , Pkt 2 und 4). Diese Wohnung umfasst ein Wohn-Esszimmer (19,63 m², eine Küchenecke (4,71 m²) , ein Schlafzimmer (12,71 m²) und einen Balkon (14,72 m²) samt Vorraum (7,01 m²), Bad (5,37 m²) und WC (2,15 m²) samt Kellerabteil (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018).
Hätte die Käuferin- diese Wohnung wurde durch eine Person bewohnt- damals einen Tiefgaragenplatz erworben, hätte dieser ebenso wie bei der Bf 18.000 € gekostet. Der Kaufpreis hätte diesfalls betragen:
148.000 € ……..Kaufpreis der Wohnung'
18.000 € ……….Kaufpreis des Tiefgaragenplatzes
166.000 €……...Gesamtkaufpreis
11.620 €………..Nebengebühren, geschätzt mit 7%
177.620 €………Summe
Auch eine Wohnung in dieser Größenordnung wäre für die in Klagenfurt nur aus beruflichen Gründen und allein wohnende Bf zweckentsprechend und jedenfalls weniger kostspielig gewesen.
Mit Kaufvertrag (KV) vom wurde in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 22 im Haus A/2. OG (51,96 m² ohne Berücksichtigung des Balkons) um 148.500 € + 18.000 € (der Kaufpreis enthielt keine USt) für einen Tiefgaragenplatz verkauft (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "Käuferin Mag……."; KV vom , Pkt 2 und 4). Diese Wohnung umfasst ein Wohn-Esszimmer (19,77 m², eine Küchenecke (5,01 m²) , ein Schlafzimmer (12,71 m²) und einen Balkon (14,45 m²) samt Vorraum (6,95 m²), Bad (5,37 m²) und WC (2,15m²) samt Kellerabteil (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "……").
Der Kaufpreis betrug samt geschätzten Nebengebühren:
148.500 € ……..Kaufpreis der Wohnung'
18.000 € ……….Kaufpreis des Tiefgaragenplatzes
166.500 €……...Gesamtkaufpreis
11.655 €………..Nebengebühren, geschätzt mit 7%
178.155 €………Summe
Auch eine Wohnung in dieser Größenordnung wäre für die in Klagenfurt nur aus beruflichen Gründen und allein wohnende Bf zweckentsprechend und jedenfalls weniger kostspielig gewesen.
Mit Kaufvertrag (KV) vom wurde in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 13 im Haus A/1.OG (52,24 m² ohne Berücksichtigung des Balkons) um 145.800 € + 18.000 € (der Kaufpreis enthielt keine UST) für einen Tiefgaragenplatz verkauft (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "Käuferin Mag………"; KV vom , Pkt 2 und 4). Diese Wohnung umfasst ein Wohn-Esszimmer (19,99 m², eine Küchenecke (5,01 m²) , ein Schlafzimmer (12,71 m²) und einen Balkon (13,76 m²) samt Vorraum (7,01 m²), Bad (5,37 m²) und WC (2,15 m²) samt Kellerabteil (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "…..").
Der Kaufpreis betrug samt geschätzten Nebengebühren:
145.800 € ……..Kaufpreis der Wohnung'
18.000 € ……….Kaufpreis des Tiefgaragenplatzes
163.800 €……...Gesamtkaufpreis
11.466 €………..Nebengebühren, geschätzt mit 7%
175.266 €………Summe
Auch eine Wohnung in dieser Größenordnung wäre für die in Klagenfurt nur aus beruflichen Gründen und allein wohnende Bf zweckentsprechend und jedenfalls weniger kostspielig gewesen.
Mit Kaufvertrag (KV) vom wurde in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 12 im Haus A/1.OG (51,58 m²) um 141.800 € + 18.000 € (der Kaufpreis enthielt keine USt) für einen Tiefgaragenplatz verkauft (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, " Käuferin……."; KV vom , Pkt 2 und 4). Diese Wohnung umfasst ein Wohn-Esszimmer (19,63 m², eine Küchenecke (4,71 m²) , ein Schlafzimmer (12,71 m²) und einen Balkon (14,02 m²) samt Vorraum (7,01 m²), Bad (5,37m²) und WC (2,15 m²) samt Kellerabteil (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "…..").
Der Kaufpreis betrug samt geschätzten Nebengebühren:
141.800 € ……..Kaufpreis der Wohnung'
18.000 € ……….Kaufpreis des Tiefgaragenplatzes
159.800 €……...Gesamtkaufpreis
11.186 €………..Nebengebühren, geschätzt mit 7%
170.896 €………Summe
Auch eine Wohnung in dieser Größenordnung wäre für die in Klagenfurt nur aus beruflichen Gründen und allein wohnende Bf zweckentsprechend und jedenfalls weniger kostspielig gewesen.
Mit Kaufvertrag (KV) vom wurde in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 21 im Haus A/2. OG (52,24 m²) um 152.900 € + 18.000 € (der Kaufpreis enthielt keine USt) für einen Tiefgaragenplatz verkauft (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "Käuferin Fr. Univ-Prof. DDr…………"; KV vom , Pkt 2 und 4). Diese Wohnung umfasst ein Wohn-Esszimmer (20,03 m², eine Küchenecke (5,01 m²) , ein Schlafzimmer (12,67 m²) und einen Balkon (14,41 m²) samt Vorraum (7,01m²), Bad (5,37 m²) und WC (2,15 m²) samt Kellerabteil (Urkundensammlung des BG 1x2x3 Klagenfurt TZ ***1***/2018, "……").
Der Kaufpreis betrug samt geschätzten Nebengebühren:
152.900 € ……..Kaufpreis der Wohnung'
18.000 € ……….Kaufpreis des Tiefgaragenplatzes
170.900 €……...Gesamtkaufpreis
11.963 €………..Nebengebühren, geschätzt mit 7%
182.863 €………Summe
Auch eine Wohnung in dieser Größenordnung wäre für die in Klagenfurt nur aus beruflichen Gründen und allein wohnende Bf zweckentsprechend und jedenfalls weniger kostspielig gewesen.
Aus diesen Vergleichspreisen für 50-53 m² große Zweizimmerwohnungen folgt: Die Bf hätte für eine Wohnung in Klagenfurt im Ausmaß von 50-53 m² mit Wohn-Esszimmer (19-20m²) Küchenecke ( ca 5 m²) Schlafzimmer (12-13 m²) und Balkon (13-15 m²) samt Vorraum, Bad, WC, Kellerabteil und Tiefgaragenplatz im Jahr 2016 schätzungsweise etwa höchstens 185.000 € bezahlt. Eine derartige Wohnung wäre für die Zwecke der Bf ausreichend und zweckentsprechend gewesen, da sie in Klagenfurt allein wohnte und dort seit 2016 und auch im Streitzeitraum ihrer nichtselbstständigen Arbeit nachging (Vorhalt vom , S. 8-13).
253.065 €………..tatsächliche Wohnungskosten
-185.000 €………..ausreichende Wohnungskosten
68.065 €…………..überhöhte Wohnungskosten (26,89 % von 253.065 €) (Vorhalt vom , S. 13)
Für geschätzte 185.000 € hätte daher die Bf eine zweckentsprechende Wohnung erwerben können.
b.) m²-Preise für unbebautes Bauland 2011-2016 für mehrgeschoßige Mehrparteienhäuser in Klagenfurt
411 € /m²………S-gasse KV Oktober 2011
420 €/m²……….K-straße KV
358,63 €….......M-straße /G-Straße KV Oktober 2012
480 €/m²……….W-gasse KV
417,41 € /m²…durchschnittlicher Baulandpreis Klagenfurt, KG Stadtteil1 2011-2016 ……………………..für größere Grundstücke, die mit einem mehrgeschoßigen ……………………..Mehrparteienhaus bebaut werden sollen 1.669,63 € /4 (Vorhalt vom …………………….., S. 13-14)
Daraus folgt: Im Jahr 2016, als die Bf die strittige Wohnung erworben hat, betrug der Baulandpreis für unbebaute, größere Liegenschaften (6.000-11.000 m²) in Klagenfurt, KG Stadtteil1 üblicherweise über 400 € pro m² (Vorhalt vom , S. 13, 14).
c.) Um die AfA in Bezug auf die erworbene Eigentumswohnung zu ermitteln, ist der Grundanteil auszuscheiden, da dieser keiner Abnutzung unterliegt (Lenneis in Jakom, ESTG, 13. Aufl. 2020, § 16 TZ 56 "doppelte Haushaltsführung" Punkt h - m w N).
d.) Die Bf hat die AfA erstmalig 2016 angesetzt (vgl. § 2 Abs 3 GrundanteilV BGBl II 2016/99). Aus der Sicht des Jahres 2016 fand die unmittelbar vorher stattgefundene Volkszählung am statt. Auch aus der Sicht der Streitjahre 2018 und 2019 fand die unmittelbar vorher stattgefundene Volkszählung am statt. Nach dem Wissensstand, der sich aus dieser Volkszählung ergab, zählte der Beschäftigungsort damals 94.483 Einwohner (https://www.citypopulation.de/de/austria/klagenfurt/)(vgl. § 2 Abs 1 GrundanteilV 2016).
e.) Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und vollaufgeschlossene Grundstücke (baureifes Land), betrug in den Streitjahren 417 €, somit nicht weniger als 400 € (siehe oben b; vgl. § 2 Abs 1 und Abs 2 GrundanteilV). Da das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung befand, mehr als 10 Wohneinheiten umfasste (vgl. § 2 Abs 2 GrundanteilV) beträgt der Anteil des Grund und Bodens an den Anschaffungskosten 30% (§ 2 Abs 2 GrundanteilV).
Für geschätzte 185.000 € hätte die Bf eine zweckentsprechende Wohnung erwerben können.
Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher nach Abzug der überhöhten Kosten:
185.000 € ……unvermeidliche Kosten der Anschaffung einer zweckentsprechenden …………………….Wohnung
-55.500 €………abzüglich 30%-Anteil des Grund und Bodens lt. § 2 Abs 2 GrundanteilV)
129.500 €……..AfA-Bemessungsgrundlage
1.942,5 €……….AfA 1,5 % pro Streitjahr.
f.) Kosten der doppelten Haushaltsführung unter Zugrundelegung der Feststellung, dass die Wohnungskosten um 26,89 % (siehe Pkt a) überhöht waren:
Details:
2018:
1.942,5 €……..1,5% AfA lt. Bf, nach Ausscheidung des Anteiles des nicht …………………….abnutzbaren Grund und Bodens (2018)
2.976,36 €…….jährliche Kosten der Einrichtung (2018)
-800,34 €………abzüglich 26,89% von 2.976,36 €
2.176,02 €…….Differenz: jährliche Kosten der Einrichtung nach Abzug der überhöhten ……………………..Kosten
2.599,36 €…….Betriebskosten Hausverwaltung (2018)
-698,97…………abzüglich 26,89% von 2.599,36 €
1.900,39 €…….Differenz: Betriebskosten nach Abzug der überhöhten Kosten
216 €…………….Strom (2018)
87,60 €………….GIS 2018,2019 (Radio: 14,60 € x 6 € pro Jahr)
6.322,51 €…….Summe Wohnungskosten (doppelte HHF) 2018
2019:
1.942,5 €………1,5% AfA lt. Bf, nach Ausscheidung des Anteiles des nicht …………………….abnutzbaren Grund und Bodens ( 2019)
2.976,36 €…….jährliche Kosten der Einrichtung (2019)
-800,34 €………abzüglich 26,89% von 2.976,36 €
2.176,02 €…….Differenz: jährliche Kosten der Einrichtung nach Abzug der überhöhten ……………………..Kosten
2.493,09 €…….Betriebskosten Hausverwaltung (2019)
-670,39 €………abzüglich 26,89% von 2.493,09 €
1.822,70 €……..Differenz: Betriebskosten nach Abzug der überhöhten Kosten
240 €…………….Strom (2019)
87,60 €………….GIS 2019 (Radio: 14,60 € x 6 € pro Jahr)
6.268,82 €…….Summe Wohnungskosten (doppelte HHF) 2019
g.) Bemessungsgrundlagen:
2018
57.633,60 €…….NSA
-6.322,51 €……..doppelte Haushaltsführung 2018
-1.342,52 €………Familienheimfahrten 2018 Wien Klagenfurt
-1.323,55 €………Werbungskosten lt. FA und lt. Schreiben Bf vom Sept. 2020, betr. 2018, ………………………..S. 6
-40 €…………………Gewerkschaft lt. FA und lt. Steuererklärung
48.605,02 €………Gesamtbetrag der Einkünfte
-3.059,76 €……….Nachkauf Versicherungszeiten lt. FA und lt. Schreiben Bf vom Sept. 2020, …………………………betr. 2018, S. 7
-383,50 €………….Topf-Sonderausgaben lt. Schreiben der Bf vom September 2020 betr. …………………………2018, S. 7 und lt. FA (60.000 €-48.605,02 €) x (730 € - 60 €)/ 23.600 € + ………………………….60 €
-280 €………………..Zuwendungen (Schreiben der Bf vom Sept. 2020, betr. 2018, S. 7)
-133,86 €…………...Kirchenbeitrag (Schreiben der Bf vom Sept. 2020,betr. 2018, S. 7)
44.747,90 €………..Einkommen
Einkommensteuer:
0 €……………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €………………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €…………………35% für die weiteren 13.000 €
5.774,12 €……………42% für die weiteren 13.747,90 €
12.074,12 €…………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €……………………Verkehrsabsetzbetrag
11.674,12 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
545,12 €………………..Steuer 6% sonstige Bezüge für die restlichen 9.085,31 €
12.219,24 €……………Einkommensteuer
-17.550,62 €…………..anrechenbare Lohnsteuer
+0,38 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-5.331,00 €…………….Festgesetzte Einkommensteuer 2018
2019
60.928,61 €……..NSA
-6.268,82 €………doppelte Haushaltsführung 2019
-1.282,82 €……….Familienheimfahrten der Bf 2019 Wien Klagenfurt
-322,91 €………….Werbungskosten lt. Schreiben der Bf vom September 2020, betr. 2019, S. …………………………6
-40 €…………………Gewerkschaft (lt. Steuererklärung)
53.014,06 €………Gesamtbetrag der Einkünfte
-3.059,76 €………..Nachkauf Versicherungszeiten (Schreiben der Bf vom Sept. 2020 betr. ………………………….2019, S. 7)
-258,33 €…………..(60.000 - 53.014,06)/23.600 x (730-60) + 60 Sonderausgabenviertel lt. ………………………….Schreiben der Bf vom Sept. 2020 betr. 2019, S. 6 und 7
-100 €………………..§ 18 Abs 1 Z 7 ESTG 1988 (Schreiben der Bf. vom Sept. 2020 betr. 2019, …………………………..S. 7)
-137,74 €……………Kirchenbeitrag (Schreiben der Bf vom Sept. 2020 S. 7
49.458,23 €………..Einkommen
0 €……………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €………………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €…………………35% für die weiteren 13.000 €
7.752,46 €……………42% für die weiteren 18.458,23 €
14.052,46 €…………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €……………………Verkehrsabsetzbetrag
13.652,46 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
577,94 €………………..Steuer 6% sonstige Bezüge für die restlichen 9.632,39 €
14.230,40 €……………Einkommensteuer
-19.017,22 €…………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,18 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-4.787,00 €…………….Festgesetzte Einkommensteuer 2019
10.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Es ist strittig, ob die Bf das Recht hat, die Kosten einer doppelten Haushaltsführung und die Kosten von Familienheimfahrten von der ESt-Bemessungsgrundlage abzusetzen.
Beide Gatten waren im Streitzeitraum an verschiedenen Orten (Bf: Klagenfurt, Gatte: Linz) berufstätig und eine tägliche Rückkehr zum Familien WS in Wien ist dem Gatten der Bf und auch der Bf selbst jedenfalls nicht zumutbar gewesen, weil die Distanz zwischen dem Beschäftigungsort der Bf in Klagenfurt und dem FWS in Wien über 300 km lag und weil die Distanz zwischen dem Beschäftigungsort des Gatten der Bf in Linz und dem FWS in Wien über 170 km lag (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl.188; DKMZ, EStG 21. Aufl, § 16 TZ 201; vgl. VwGH 2013/15/0236; vgl VwGH 2009/13/0132).
Den Familienwohnsitz von Wien nach Klagenfurt zu verlegen, wäre dem Gatten der Bf nicht zumutbar gewesen, weil sich dadurch die Wegstrecke vom Arbeitsplatz des Gatten in Linz zum hypothetischen Familienwohnsitz nach Klagenfurt (257 km) verglichen mit der Wegstrecke von Linz zum tatsächlichen Familienwohnsitz nach Wien (174 km) beträchtlich verlängert hätte (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl.188; DKMZ, EStG 21. Aufl, § 16 TZ 201). Es ist nachvollziehbar, dass die Bf insoweit auf die Bedürfnisse ihres Gatten Rücksicht nehmen wollte. Es war daher der Bf und ihrem Gatten bedingt durch den Arbeitsplatz des Gatten in Linz eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Klagenfurt nicht zumutbar.
Es wäre der Bf nicht zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz von Wien in den Nahbereich des Arbeitsplatzes des Gatten in Linz zu verlegen, weil sich dadurch die Fahrtzeit der Bf am Wochenende (Donnerstag bis Sonntag) bei Fahrten mit der Eisenbahn (48-51% aller Fahrten der Bf zum/vom Familienwohnsitz fanden mit der Eisenbahn statt) wesentlich verlängert hätte (4h25 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt-Linz, verglichen mit 3h 49 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt- Wien Meidling), wobei sich auch die Fahrtkosten am Wochenende (siehe die Kosten der PKW- Fahrten) etwas erhöht hätten.
Selbst wenn man entgegen den Feststellungen des BFG davon ausgehen wollte, dass es der Bf und dem Gatten zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2018 und 2019 den Familienwohnsitz nach Linz oder den Nahbereich von Linz zu verlegen:
Dies würde allerdings nichts daran ändern, dass sich dadurch die Kosten der doppelten Haushaltsführung der Bf in Klagenfurt nicht geändert hätten, weil ihr Arbeitsplatz in Klagenfurt und der Familienwohnsitz davon weit entfernt lag. Zudem hätten sich bei einer Verlegung des Familienwohnsitzes von Wien nach Linz auch die Fahrtkosten der Bf für Familienheimfahrten nicht reduziert, sondern sogar etwas erhöht.
Die Bf hat daher das Recht, die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Kosten der Wohnung in Klagenfurt) und die Kosten der Familienheimfahrten von Klagenfurt nach Wien und zurück von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100363.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at