Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch den RA Mag. Wolfgang Kempf, Bürgerstraße 41, 4020 Linz, über den Antrag der Revisionswerberin vom 18. August, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100264/2021 (belangte Behörde: Finanzamt Österreich), betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2010 - 2017, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
I)
Gem. § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II)
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100264/2021, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2010 - 2017 gem. § 278 Abs 1 lit. b iVm § 85 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt.
Mit der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte sie hierzu wie folgt vor: "Der angefochtene Beschluss sei inhaltlich rechtswidrig und es wäre unwillig, der Revisionswerberin die Zahlung der Beträge aufzuerlegen. Darüber hinaus würden die Beträge des COVID-19-Zeitraumes fällig werden, sodass die gesetzlichen Raten Platz greifen würden. Zusammenfassend würden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und seien auch Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht berührt. Der sofortige Vollzug der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Beträge würde für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein, nämlich einem weiteren Insolvenzverfahren, sodass sämtliche Voraussetzungen gegeben seien, dass der VwGH der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkenne."
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (im gegenständlichen Fall Beschlusses) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und etwa , mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl. zum Ganzen zB auch jüngst ; , Ra 2022/08/0009;).
Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Die Revisionswerberin bringt in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nichts Konkretes vor, sondern behauptet lediglich, dass der Vollzug der "im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Beträge für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil, nämlich einem weiteren Insolvenzverfahren, verbunden sein würden". Jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin fehlen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 88a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:AW.5100004.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at