Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens infolge Erlassung des beantragten Bescheides durch das Finanzamt
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Säumnis-Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. András Péter Radics, Obere Hauptstraße 18-20 Top 6, 7100 Neusiedl am See, über die Beschwerde vom wegen Säumnis des Finanzamtes Österreich bei der Erlassung des beantragten Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die beantragte Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom gemäß § 299 BAO verfügt und zugleich einen neuen Einkommensteuerbescheid 2021 erlassen.
Zur Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG)
Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100110.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAC-32320