Eigenantrag auf Familienbeihilfe: subsidiär Schutzberechtigter bezieht als Grundversorgung Krankenversicherungsschutz und ist nicht erwerbstätig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien Regionalstelle Rechtsvertretung Bezirke 12,23, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 11.2021-06.2022 Sozialversicherungsnummer ***SV.Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der minderjährige (16 Jahre alte) Beschwerdeführer (Bf.), vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, stellte den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ab .
Begründung
Das antragstellende Kind befindet sich seit in einer Wohngemeinschaft des Vereins ***X.***. Hierbei handelt es sich um eine spendenfinanzierte sozialpädagogische Einrichtung. Der Minderjährige befindet sich in dieser Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung.
Der Stadt Wien entstehen dadurch Kosten von mindestens EUR 80,00 täglich.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde erlassen wie folgt:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis
(Vor- und Nachname des Bf.) … 09 05 ab Nov. 2021
Begründung
Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung erhoben:
Mit dem Abweisungsbescheid der oben genannten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung, dass subsidiär Schutzberechtigte nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe haben, wenn sie arbeiten, und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Das Kind beantragte, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, beim Finanzamt im November 2021 die Zuerkennung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG. Das betreffende Kind befand sich ab in voller Erziehung der Stadt Wien, in einer Wohngemeinschaft des Vereins ***X.***. Hierbei handelt es sich um eine spendenfinanzierte Einrichtung.
Da sich das Kind in Pflege und Erziehung der Stadt Wien befindet, ist für die Zuerkennung der Familienbeihilfe unerheblich ob der Minderjährige bzw seine Eltern arbeiten.
Es müssen nach Ansicht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe Rechtsvertretung Bezirke 12, 23 für die Zuerkennung der Familienbeihilfe ausschließlich die Voraussetzungen für den Eigenanspruch eines Minderjährigen auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben sein.
Das antragstellende Kind befindet sich in einer spendenfinanzierten sozialpädagogischen Einrichtung, im Rahmen der vollen Erziehung. Es werden die durch die Betreuung der Minderjährigen entstehenden Kosten auch durch Spenden abgedeckt.
Der Unterhalt wird somit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen.
Der Minderjährige hat demnach Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien (Regionalstelle Rechtsvertretung Bezirke 12, 23), stellt daher den
ANTRAG, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Familienbeihilfe gewährt wird.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und wurde diese wie folgt begründet:
Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Frage, ob die Unterbringung teilweise aus Spenden finanziert wurde, ist hier nicht
relevant.
Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Als Begründung für die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, bzw. für die Abweisung der Beschwerde wurde angeführt, dass subsidiär Schutzberechtigte nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe haben, wenn sie arbeiten, und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 3 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Das Kind beantragte, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, beim Finanzamt im November 2021 die Zuerkennung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG. Das betreffende Kind befand sich ab in voller Erziehung der Stadt Wien, in einer Wohngemeinschaft des Vereins ***X.***. Hierbei handelt es sich um eine spendenfinanzierte Einrichtung.
Da sich das Kind in Pflege und Erziehung der Stadt Wien befindet, ist für die Zuerkennung der Familienbeihilfe unerheblich ob der Minderjährige bzw seine Eltern arbeiten.
Es müssen nach Ansicht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe Rechtsvertretung Bezirke 12, 23 für die Zuerkennung der Familienbeihilfe ausschließlich die Voraussetzungen für den Eigenanspruch eines Minderjährigen auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben sein.
Das antragstellende Kind befindet sich in einer spendenfinanzierten sozialpädagogischen Einrichtung, im Rahmen der vollen Erziehung. Es werden die durch die Betreuung der Minderjährigen entstehenden Kosten großteils durch Spenden abgedeckt.
Der Unterhalt wird somit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen.
Der Minderjährige hat demnach Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien (Regionalstelle Rechtsvertretung Bezirke 12, 23), stellt daher den
ANTRAG, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Abweisungsbescheid betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe ab November 2021. Der durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vertretene minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge Bf.), dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, begründet seinen (Eigen-)Anspruch auf Familienbeihilfe damit, dass der Bf. zur vollen Erziehung in einer spendenfinanzierten sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht sei und der Unterhalt des Bf. damit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mittel getragen werde.
Beweismittel:
- Antrag auf Familienbeihilfe vom
- Beantwortung des Ergänzungsersuchens von inkl. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die befristete Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers vom
- Beschwerde
- Vorlageantrag
- Sozialversicherungsdatenauszug vom
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Begründung:
Dem Bf. wurde mit Bescheid/Erkenntnis vom der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Asylgesetz zuerkannt (siehe Pkt. A der Begründung im Bescheid betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf. vom ).
Mit Vereinbarung vom wurde der Bf. von dessen Mutter in volle Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien übergeben.
Die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien wurde mit dieser Vereinbarung zur Gänze mit der Pflege und Erziehung des Bf. betraut und ermächtigt den eventuellen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe zu beantragen und die Verwaltung der Familienbeihilfe zu übernehmen.
Seit ist der Bf. zur vollen Erziehung und Pflege in einer Wohngemeinschaft des Vereins ***X.*** untergebracht. Laut Bf. handle es sich dabei um eine spendenfinanzierte sozialpädagogische Einrichtung. Da der Unterhalt des Bf. somit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln getragen werde, habe der Bf. einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 5 FLAG.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Gem. § 3 Abs. 4 FLAG haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Bei subsidiär schutzberechtigten Personen genügt daher ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Bei diesem Personenkreis müssen zusätzlich die in § 3 Abs 4 FLAG angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen.
Subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte haben somit nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind" (vgl. mwN).
Aus dem beigelegten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom geht hervor, dass der Bf. bereits seit bis dato (mit kurzer Unterbrechung) als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. einerseits Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und andererseits im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig war.
Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG somit nicht erfüllt sind, besteht kein (Eigen-) Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im September 2005 geborene Bf. war vom bis und ist ab bis laufend bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Asylwerber bzw. Flüchtling gemeldet (Versicherungsdatenauszug).
Am erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bf. "die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum .
Begründung
A) Verfahrensgang
Sie haben am einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid/Erkenntnis vom
, Zahl …, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und Ihnen gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Am brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
B) Feststellungen und Beweiswürdigung
Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet
werden.
C} Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem
BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B)
und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin lll-VO). …
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Dauer der mit gegenständlichem
Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung ergab sich aus obiger Gesetzesbestimmung.
Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte gemäß § 58 Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen."
Im Schuljahr 2021/22 besuchte der Bf. die 4. Klasse einer Wiener Mittelschule (Schulbesuchsbestätigung vom ).
Ab befand sich der 16-jährige Bf. in voller Erziehung der Stadt Wien, untergebracht in einer Wohngemeinschaft des Vereins ***X.***, einer spendenfinanzierten Einrichtung [Internet: ***X.*** - Verein für integrative Begleitung. Wir erstellten ein Konzept zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen geflüchteten Menschen … Unterstützung der Behörden, insbesondere des Fonds Soziales Wien und der MA11 (Wiener Kinder- und Jugendhilfe)]; die entstehenden Kosten werden durch Spenden und Zahlungen des Fonds Soziales Wien und der MA11 abgedeckt.
Der Bf. bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung (Versicherungsdatenauszug, Beschwerdevorlage).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den in den Eingaben des Bf. gemachten Angaben bzw. den angeführten Unterlagen und den von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, sind unstrittig und bedarf es weiterer Ausführungen daher nicht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 3 FLAG bestimmt:
Abs. 1:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 2:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 3:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Abs. 4:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Abs. 5:
In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung)
Abs. 1: Die Grundversorgung umfasst:
…
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge
Der Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 168/2006 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP), führt zu der Regelung aus ():
Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.
Im Erkenntnis vom , 2011/16/0173, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Auch mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, hat der Gesetzgeber (verfassungsrechtlich unbedenklich - vgl. etwa den ) ausgedrückt, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/16/0014, betraf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101759/2014, und war Gegenstand der Revision die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab März 2008. Hierüber erwog der Gerichtshof:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.
§ 3 Abs. 1 und 4 FLAG (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2014 und Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 168/2006) lauten:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
...
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde."
Die Materialien (62/A XXIII. GP) zu der zuletzt genannten Bestimmung lauten auszugsweise:
"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen."
… [Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision]
Eine ausdrückliche Rechtsprechung zu der von Revisionswerberin aufgeworfenen Frage besteht - soweit ersichtlich - nicht. Lediglich implizit hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage im Erkenntnis vom , 2011/16/0173, verneint. …
In dem soeben erwähnten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof - aufbauend auf seine bisherige Rechtsprechung zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes in den hg. Erkenntnissen vom , 2004/15/0103, und vom , 2007/13/0120 - für ein die Strafhaft verbüßendes Kind aus, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand gedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs. 4 FLAG Bezug genommen, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt hat, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Damit kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs. 1 lit a und b FLAG bei den genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist.
Die Revisionswerberin stützt sich darauf, dass in ihrer Person alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben seien und dass ihr Sohn die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 zweiter Satz FLAG erfülle.
Dazu ist klarzustellen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits verlangt, dass die Person des Anspruchsberechtigten die im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllt (z.B. den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - § 2 Abs. 1 FLAG, die Haushaltszugehörigkeit oder die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten - § 2 Abs. 2 FLAG, den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet - § 2 Abs. 8 FLAG, für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - § 3 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz FLAG).
Zudem muss aber auch das Kind, für welches ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht wird, die für dieses im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllen (z.B. bei Volljährigen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis l FLAG, bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - § 3 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz und eben - wie im Revisionsfall - Abs. 4 zweiter Satz FLAG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem erwähnten Erkenntnis vom , auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in teleologischer Reduktion der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG über die Voraussetzung für den Anspruch für ein Kind den Anspruch auf Familienbeihilfe verneint, wenn die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand gedeckt wird. Dies ist auch auf den Sohn der Revisionswerberin anzuwenden, der zwar die Voraussetzung der Aufenthaltsberechtigung des § 3 Abs. 4 zweiter Satz FLAG erfüllt, jedoch nach den unstrittigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes selbst Leistungen aus der Grundversorgung (also Mietzinszuschuss, Geldleistungen für Verpflegung und Bekleidung sowie Krankenversicherung) bezieht (zum Umfang der Leistungen aus der Grundversorgung vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0065, VwSlg 8.668/F) und dessen typischer Unterhalt in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung somit durch die öffentliche Hand gedeckt wird.
Der Revisionswerberin steht sohin in teleologischer Reduktion des § 3 Abs. 4 zweiter Satz FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu.
Im Beschluss vom , Ra 2017/16/0053, mit dem die Revision zurückgewiesen wurde, verwies der Verwaltungsgerichtshof in der Revisionssache betreffend Familienbeihilfe eines subsidiär Schutzberechtigten unter dem Stichwort: "bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten" auf sein (oben zitiertes) Erkenntnis vom , Ra 2014/16/0014.
Ebenso unstrittig ist er aber ein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb für die Beurteilung seines Anspruches auf Familienbeihilfe die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 normierte gesetzliche Regelung heranzuziehen ist.
Im Erkenntnis vom , RV/7104449/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Der erste Satz des Abs 4 leg cit spricht klar aus, dass subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte - wie im Fall des Bf - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind".
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (Lenneis/Wanke/Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 281 m.w.N.).
Im ggstdl Fall bezog der Bf seit bis Dezember 2019 Leistungen aus der Grundversorgung und befindet sich in Betreuung der MA 11. Der Unterhalt für den Bf wird von der öffentlichen Hand getragen (auch seit der Unterbringung in einem SOS-Kinderdorf zumindest überwiegend).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass in Konstellationen, bei denen der typische Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand abgedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht u.a. ausdrücklich auf die Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 Bezug genommen. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienbeihilfe normiere, drücke er aus, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe (vgl. , ).
Zweite Voraussetzung ist das Vorliegen einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
Verwiesen wird idZ auch auf den Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs 4 FLAG 1967 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP). Dazu wird ausgeführt:
[wie oben wiedergegeben]
Der Gesetzgeber wollte daher die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn die subsidiär Schutzberechtigten "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.
Der Bf war unstrittig im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig und bezog bis Dezember 2019 auch Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit als arbeitssuchend gemeldet.
Die Meldung als arbeitssuchend, der Bezug von Arbeitslosengeld (auch Notstandshilfe) und Krankengeld erfüllt hingegen ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosten durch das AMS nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit iSd Abs 4, eine Ausbildung im Rahmen des AMS ist keine Erwerbstätigkeit ( … ).
§ 3 Abs 4 FLAG 1967 sieht daher für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann vor, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Beide im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Damit ist nach der Judikatur des VwGH ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben. So zB (), wonach der Erhalt einer Beihilfe vom AMS zur Deckung des Lebensunterhalts iZm einem Schulbesuch (Lehrgang zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eines subsidiär Schutzberechtigten (Eigenantrag) keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs 4 FLAG 1967 darstellte und allein schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei (vgl. auch ).
Im gegenständlichen Fall steht der Anspruchsberechtigung des Bf auf Familienbeihilfe sowohl der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung (bis Dezember 2019), die anschließende Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand als auch die mangelnde Erwerbstätigkeit (durchgehend) entgegen.
§ 3 Abs 4 FLAG 1967 ist als lex specialis für subsidiär Schutzberechtigte anwendbar und normiert für diese Personengruppe weitere Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dem Bf sei es nicht möglich, ein Einkommen aus einer Beschäftigung zu lukrieren, kann nicht gefolgt werden, ist er doch seit (nach Ende der Schulpflicht im Alter von 15 Jahren) als arbeitssuchend gemeldet, was bedeutet, dass er dem Arbeitsmarkt grs. zur Verfügung stand. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog er aber Leistungen aus der Grundversorgung, sodass auch vorher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Auch dem Argument im Vorlageantrag, § 3 Abs 4 FLAG 1967 sei auf das anspruchsvermittelnde Kind nicht anzuwenden, kann nach der dargelegten Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden.
Vgl dazu Lenneis/Wanke/Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 281:
"Der VwGH hat - aufbauend auf seiner bisherigen Rsp zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes ( und , 2007/13/0120) - zur Versagung von FB für ein in Strafhaft befindliches Kind ua ausgeführt, dass auch mit der Bestimmung des § 3 Abs 4 der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließt. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs 4 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf FB von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließe. Damit kam der VwGH zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 1 lit a und b beiden genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf FB gegeben ist ( ). Der VwGH hat diese Rsp mit dem Erk , in Bezug auf subsidiär schutzberechtigte Kinder fortgesetzt."
Dies gilt für beide Voraussetzungen des § 3 Abs 4 FLAG 1967, somit auch für das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (vgl ).
Auch die weiteren Ausführungen im Vorlageantrag (Verletzung des Gleichheitssatzes aG der Ungleichbehandlung zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in § 3 Abs 4 FLAG 1967) sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Der Gleichheitssatz gebietet weder, dass allen Fremden, d. h. allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, schlechthin unter denselben Voraussetzungen wie Unionsbürgen Familienbeihilfe zu leisten ist, noch dass allen Fremden unabhängig davon, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage sie sich in Österreich aufhalten, zu denselben Voraussetzungen unterschiedslos Familienbeihilfe zu gewähren ist.
So sind etwa Personen, die internationalen Schutz suchen, während des laufenden Asylverfahrens nicht mit Personen nach Abschluss des Asylverfahrens zu vergleichen, Flüchtlinge i.S.d. RL 2011/95/EU nicht mit subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. genannten RL.
Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat gemäß § 3 AslyG 2005 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 AsylG 2005 einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr iSd EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Subsidiär Schutzberechtigte sind gerade nicht Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention. Ihr internationaler Schutz ergibt sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus der Statusrichtlinie und deren Umsetzung in das nationale Recht.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass es i.S.d. Rechtsprechung des EGMR "keine objektive und angemessene Rechtfertigung" für die Differenzierung zwischen anerkannten Flüchtlingen und Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, durch den österreichischen Gesetzgeber gibt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem , betreffend Versagung der Familienbeihilfe für Asylwerber während des Asylverfahrens gemäß § 3 FLAG 1967 die Auffassung vertreten, "... dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt ..., dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf ..., dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 100/2005, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (vgl. dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)...".
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vermag die Beschwerde nicht hinreichend begründet aufzuzeigen, warum der Gesetzgeber den ihm bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen zukommenden großen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er bei subsidiär Schutzberechtigten die Auszahlung von Familienbeihilfe an eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit knüpft.
Lenneis/Wanke /Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 285f, führen diesbezüglich aus:
"Das BFG hat in den Erkenntnissen , und , jeweils mwN, die Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität der Regelungen des § 3 Abs 4 bestätigt, zuvor bereits der UFS (etwa [Beschwerde abgelehnt: ]).
Ein Recht auf Familienleistungen normiere die Statusrichtlinie weder für Flüchtlinge noch für subsidiär Schutzberechtigte. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte seien auch keineswegs gleich wie Staatsangehörige zu behandeln, die Gleichbehandlung sei nur hins der in Art 26 ff RL 2011/95/EU näher ausgeführten Rechte (und dort bei Sozialhilfeleistungen eingeschränkt) normiert. Die (jeweilige) Beschwerde vermöge nicht hinreichend begründet aufzuzeigen, warum der Gesetzgeber den ihm bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen zukommenden großen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er bei subsidiär Schutzberechtigten die Auszahlung von FB an eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit knüpft. Subsidiär Schutzberechtigte hätten grds für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit ohne zeitliche Befristung während des Asylverfahrens Anspruch auf Sozialhilfe in Form der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde und nach Zuerkennung subsidiären Schutzes Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung, sodass zunächst eine staatliche Basisversorgung und eine danach eine darüber hinausgehende Sozialfürsorge - bei der Mindestsicherung im selben Umfang wie bei Staatsangehörigen - sichergestellt sei (zwischenzeitig wurden in einzelnen Bundesländern bei Kürzungen der Mindestsicherung tw bis auf eine Basisversorgung vorgenommen, deren Unionsrechtskonformität jedenfalls bei Asylberechtigten, wenn diese ungleich mit Inländern behandelt werden, nicht gegeben ist).
Bereits zuvor hat der UFS unter Hinweis auf die Rsp von VfGH und VwGH keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Regelungen des § 3 Abs 4 festgestellt ().
Auch Rebhahn/Pfalz/Stella, Sozialleistungen an "international Schutzberechtigte und Schutzsuchende" - Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen, Gutachten für die Österreichische Bundesregierung, Wien 2016, 88, gelangen zu der Auffassung, die Ungleichbehandlung anerkannter Flüchtlinge mit subsidiär Schutzberechtigten und der (teilweise) Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter vom Bezug von FB sei unionsrechtskonform.
Der VfGH (, E 4248/2017 ua) erblickt in der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten keine unsachliche Ungleichbehandlung.
Es bestünden zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede, die eine Differenzierung zu rechtfertigen vermögen.
Beiden Personengruppen - Asylberechtigten einerseits, subsidiär Schutzberechtigten andererseits - ist zwar gemeinsam, dass eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, den sie aus unterschiedlichen Gründen verlassen haben, (derzeit) nicht möglich ist und sie sich diesbezüglich in im Wesentlichen vergleichbaren Lebenssituationen befinden. Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte jedoch von vornherein nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden kann, weil davon ausgegangen wird, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen iSd GFK angenommen werden kann."
Im Erkenntnis vom , RV/7101203/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 schließt subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, vom Bezug der Familienbeihilfe aus.
Leistungen aus der Grundversorgung können - siehe Art. 6 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004 - auch die Sicherung der Krankenversorgung sein (vgl. Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 284).
Da während des gesamten Streitzeitraumes der Bf als Asylwerber im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert war, ist ein Bezug von Familienbeihilfe - und damit auch des Erhöhungsbetrages, der an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Grundbezug anknüpft - ausgeschlossen.
Welche Leistungen aus der Grundversorgung der Bf darüber noch erhalten hat, ist daher ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, dass der Bf im Streitzeitraum nicht durchgehend, sondern nur während dreier Monate (November 2012 bis Jänner 2013) erwerbstätig (ebenfalls eine Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug subsidiär Schutzberechtigter) war.
Im Erkenntnis vom , RV/1100455/2013, erwog das Bundesfinanzgericht:
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 betrifft subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte iSd Abs. 1 leg. cit. oder Anspruchsvermittelnde iSd Abs. 2 leg. cit., allerdings hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Herwig Aigner/Rudolf Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3, Rz 3). …
Der erste Satz des Abs. 4 leg. cit. spricht klar aus, dass subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte - wie etwa im Fall des Beschwerdeführers - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind". Der zweite Satz des Abs. 4 leg. cit. normiert, dass jemandem, in der Regel wohl einem Elternteil, unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch für subsidiär schutzberechtigte Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Das Kind ist also in der zweiten Konstellation des Abs. 4 die anspruchsvermittelnde Person für den antragstellenden Elternteil.
Insofern kommt dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er den zweiten Satz des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auf sich bezieht und sich in der Rolle des dort zitierten Kindes sieht, keine Berechtigung zu. Er ist nämlich nicht ein Kind, das einem Elternteil einen Anspruch vermittelt, sondern ist selbst Anspruchsberechtigter im Sinne des ersten Satzes leg. cit. (Eigenanspruch). … Jedoch liegt keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vor. … Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe ein Erfolg zu versagen.
In der Entscheidung vom , RV/0616-W/13, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Stellt man inhaltlich auf die Leistung der Grundversorgung ab, so umfasst die Grundversorgung nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs-und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004 insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung.
Der Rechtssatz zu dieser Entscheidung - unter dem Titel "Keine Familienbeihilfe bei Leistungen aus der Grundversorgung" lautet:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte, welche Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, weil es sich bei der Familienbeihilfe um keine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Staus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schütz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ABIEU Nr. L 304 vom , 12 ff.
Im Erkenntnis vom , RV/2101070/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Vor allem beim Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung, der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (vgl. ).
Betreffend das Tatbestandsmerkmal "unselbständig oder selbständig erwerbstätig" ist nochmals auf den Initiativantrag (auf welchen, wie oben angeführt, die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht) hinzuweisen. Dort wird ausgeführt:
"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbständige Erwerbstätigkeit erweitert werden."
Der Gesetzgeber wollte nach dem eindeutigen Wortlaut die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht ohnehin unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Nur wenn also die subsidiär Schutzberechtigten auch durch "eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.
Auch dieses (zweite) Tatbestandsmerkmal wird vom Bf. nicht erfüllt.
Haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, gemäß der zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie
- keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und
- unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind,
so erfüllt der Bf. beide Voraussetzungen nicht:
Der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung, wie die Krankenversicherung - auf Grund des Status als subsidiär Schutzberechtigter - steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 3 FLAG entgegen. Gleiches gilt für die nicht gegebene unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit.
Abschließend ist festzuhalten:
Das Beschwerdevorbringen stützt sich auf § 6 FLAG; anzuwenden ist jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall (auch) § 3 FLAG (und die hierzu ergangene Verwaltungsgerichtshof-Rechtsprechung).
Auf das gemäß den obigen Ausführungen nicht entscheidungswesentliche Beschwerdevorbringen "spendenfinanzierte Einrichtung" wird der Vollständigkeit halber eingegangen:
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/7102392/2020:
Im gegenständlichen Fall leisten weder die Eltern einen Unterhalt noch trägt der mj. Bf. selbst zur Deckung seines Unterhaltes bei.
Der mj. Bf. wohnt in einer WG, die durch Spenden unterstützt wird.
Entgegen der Auffassung des Bf. kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Bf. in einer zur Gänze oder teilweise spendenfinanzierten Einrichtung untergebracht ist, da das Gesetz nicht darauf abstellt.
Der Unterhalt des Bf. wird aus Mitteln der öffentlichen Hand, im gegenständlichen Fall der Stadt Wien bezahlt.
Die Gemeinde zahlt laut den Ausführungen des Bf. mindestens Euro 80,00 täglich, jedoch flossen und fließen dem Bf. keine an ihn persönlich gewidmete Spenden zu.
Wird jedoch der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
In der Beschwerde bringt der Vertreter des mj. Bf. vor, dass die Einrichtung (WG NoMa), wo der mj. Bf. untergebracht ist, durch Spenden finanziert werde.
Spenden an diese Wohngemeinschaft stellen aber - den vorstehenden Ausführungen folgend - keinen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten dar.
Die Kosten werden von der Stadt Wien in Höhe von mind. 80 Euro täglich bezahlt.
Der mj. Bf. hat kein Einkommen.
Weder vom mj. Bf. noch von dessen Eltern wird ein Beitrag zur Tragung des Unterhaltes geleistet.
Der Unterhalt von dem mj. Bf. wird somit ausschließlich durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt.
Da nach den Feststellungen im Sachverhalt der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder und Jugendhilfe - der öffentlichen Hand - getragen wird, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. ).
Selbst wenn dem Vorbringen Spendenfinanzierung entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen wäre, wäre die in der Beschwerde ins Treffen geführte Voraussetzung:
"Der Unterhalt wird somit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen." nicht erfüllt: Spenden an den Verein (nicht Spenden an den Bf.) stellen den obigen Ausführungen folgend keinen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten des Bf. dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101729.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at