Mangelnde Aktivlegitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Zangerl-Reiter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 05.2018-01.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag des ***E*** wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Formular Beih 3 vom hat Frau ***Bf1***, beim Finanzamt einlangend am , einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Sohn ***S*** ab dem Monat Mai 2018 eingebracht.
2. Am hat das Finanzamt einen Abweisungsbescheid an Frau ***Bf1*** erlassen.
3. Am erhob Frau ***Bf1*** Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid.
4. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde wiederum an Frau ***Bf1*** erlassen.
5. Am ging beim Finanzamt ein als "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom " tituliertes Schreiben des ***E*** ein. Im Briefkopf scheint Herr ***E*** mit dem Briefpapier seiner Ordination auf. Auch die Unterschrift lautet auf den Einschreiter. Im Schreiben geht es um die rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe zumindest ab Mai 2018 bis Jänner 2022 für ***S***.
Erwägungen
1. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs. 5 dem Verwaltungsgericht.
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ). Daher kann auch nur derjenige einen Vorlageantrag stellen, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist.
2. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist etwa nicht zulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Eine solche mangelnde Befugnis ist gegeben, wenn sie der Einschreiter in eigenem Namen einbringt.
3. Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl ; ; ).
Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter (vgl. ).
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist eindeutig, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen (vgl. ).
4. Aus dem Briefkopf und der Unterschrift auf dem Schreiben vom , das das Finanzamt zu Recht als Vorlageantrag gewertet hat, geht eindeutig hervor, dass Einbringer des Vorlageantrages Herr ***E*** ist. Auch aus dem Text geht nicht hervor, dass Herr ***E*** für Frau ***Bf1*** auftreten wollte.
Berechtigt zur Einbringung einer Eingabe - im vorliegenden Fall eines Vorlageantrages - ist Frau ***Bf1***.
Somit war Herr ***E*** gemäß § 264 BAO nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages im beschwerdegegenständlichen Verfahren legitimiert und war der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100535.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at