Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.10.2022, RV/3100958/2014

Fahrzeugeinzelbesteuerung - freie Beweiswürdigung betreffend der engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) für den Zeitraum 09/2010, Steuernummer **xxx** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Gemäß § 323b Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist mit Wirkung vom das Finanzamt Österreich an die Stelle des den angefochtenen Bescheid erlassenden Finanzamtes Innsbruck getreten.

Von der gültigen Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes wurde die Beschwerde vorerst der Gerichtsabteilung ***1*** zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Wirksamkeit vom der Gerichtsabteilung ***2*** übertragen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) in Höhe von 2.352,77 € sowie einen Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) in Höhe von 235,28 € fest. Der Familienname der Bescheidadressatin lautete damals auf "**V**." Als Begründung wurde angeführt: "Nach Art. 1 Abs. 7 UStG ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch den Erwerber, der nicht Unternehmer ist, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 UStG unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Der Gegenstand muss dabei bei der Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ursprungsland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Österreich) eingeführt werden. Das das Fahrzeug, Mitsubishi Lancer SB 1,5 im September 2010 nach Österreich verbracht wurde, war die Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2010 festzusetzen.
Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen."

Mit Eingabe vom wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen erst im Jahr 2011 nach Österreich verlegt habe. Daher sei das Fahrzeug im Jahr 2011 mit mehr als 6.000 Kilometer als gebraucht anzusehen und die Umsatzsteuer wäre nicht vorzuschreiben gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte dazu aus, dass schon vor 2010/2011 ein wirtschaftliches und persönliches Naheverhältnis der Beschwerdeführerin (Bf.in) zum Inland bestanden habe. Die Bf.in sei seit November 2007 fast lückenlos in Österreich beschäftigt gewesen. Weiters habe sie seit 2008 einen Wohnsitz in Österreich innegehabt, hingegen habe sie in Deutschland nur ein Zimmer um monatlich 60,00 € angemietet. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe sich die Bf.in in einer Lebenspartnerschaft befunden. Sie habe auf Nachfrage der Finanzpolizei angegeben, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihr überwiegender Aufenthalt in Österreich befinde. Zudem sei sie geschieden und habe außer zu ihren erwachsenen Kindern keinen Kontakt zu anderen Personen in Deutschland.

Im Schreiben vom führte die Bf.in aus, dass ihr beim Durchlesen der Beschwerdevorentscheidung falsche Angaben aufgefallen seien:
1. Das Fahrzeug sei am zugelassen worden.
2. Ihren Wohnsitz habe sie zu diesem Zeitpunkt von G. nach R. verlegt.
3. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich bis zum in Deutschland befunden, da sie bis zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei und sich dort auch ihr minderjährige Sohn befunden habe.

In einem Telefonat hielt die Abgabenbehörde der Bf.in am vor, dass im vorgelegten Beschluss vom Amtsgericht Kamenz vom festgehalten wurde, dass die Ehegatten seit dem getrennt leben und dies im Widerspruch zu ihrer Aussage im Schreiben vom steht. Die Bf.in gab daraufhin an, dass dies so vorgelegen sei, da sie aufgrund der Arbeit nie zuhause gewesen sei. Die Bf.in gab an, dass ihr Schreiben ein Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung ist. Sie will die Sache ausstreiten. Daher soll der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Laut einer Zentralmelderegisterabfrage vom hatte die Bf.in durchgehend seit 2008 einen Wohnsitz in Österreich. Unter anderem war sie vom bis zum mit ihrem Hauptwohnsitz und vom bis zum (bescheidmäßig relevanter Zeitraum) mit einem Nebenwohnsitz im Inland angemeldet.

Die Bf.in verfügte im Beschwerdezeitraum auch über einen Wohnsitz in Deutschland, wo sie nur ein Zimmer um monatlich 60,00 € anmietete.

Aus dem Versicherungsdatenauszug vom ergibt sich, dass die Bf.in im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich beschäftigt war.

Die Bf.in hat mit Zulassungsbescheinigung vom das neue Fahrzeug Mitsubishi Lancer SB 1,5 in Deutschland angemeldet, das mit Kreditvertag vom bei einer Bank in Deutschland finanziert wurde. Der Gesamtbetrag von 17.356,08 € für die Finanzierung wurde auf 84 Monatsraten aufgeteilt. Die Neuwagenberechnung lautet inkl. 19% dt. MwSt auf 13.990,00 €.

Die Bf.in verbrachte das gegenständliche Fahrzeug am nach Österreich.

Die engeren persönlichen Beziehungen hatte die Bf.in im Beschwerdezeitraum zu Österreich.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Finanzamt übermittelten Unterlagen bzw. den Angaben der Bf.in in der Niederschrift vom und den eingebrachten Schriftsätzen.

Nach den Meldebestätigungen bzw. den Angaben der Bf.in in der Niederschrift wohnte die Bf.in im Beschwerdezeitraum in Österreich in einer Mietwohnung und verfügte auch in Deutschland über ein Zimmer.

Aus dem Kreditvertrag der Bank bzw. der Zulassungsbestätigung ist ersichtlich, dass die Bf.in das Neufahrzeug Mitsubishi Lancer SB 1,5 mit Kreditvertrag vom finanzierte und am auf sie in Deutschland zugelassen wurde. Dass das gegenständliche Fahrzeug am nach dem Erwerb in Deutschland von der Bf.in nach Österreich verbracht wurde, ergibt sich aus den Angaben der Bf.in in der Niederschrift vom .

Es ist unstrittig bzw. ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen in der Datenbank der Finanzverwaltung, dass die Bf.in ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von österreichischen Arbeitgebern in Österreich versteuerte.

Betreffend die Feststellung, dass die Bf.in im Beschwerdezeitraum die engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich hatte, ist insbesondere auf ihre Aussagen in der Niederschrift vom zu verweisen, wonach sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und ihr überwiegender Aufenthalt in Österreich befindet, wo sie auch eine Lebenspartnerschaft pflegt. Sie ist geschieden und besucht ihre (erwachsenen) Kinder in Deutschland zweimal im Jahr.

Im Telefonat mit der Abgabenbehörde gab sie am zu verstehen, dass sie seit 2008 fast nie zuhause in Deutschland gewesen sei und ihr Gatte deshalb die Scheidung wollte. Wenn die Bf.in sich dahingehend äußerte, dass sie oftmals zu ihrem minderjährigen Sohn nach Deutschland gependelt sei, ist darauf zu entgegnen, dass nach einem Beschluss des Amtsgerichtes Kamenz vom die elterliche Obsorge für das Kind dem Vater übertragen wurde. Dem Beschluss ist weiters zu entnehmen, dass die Ehegatten seit dem getrennt leben.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert regelmäßig, dass der Erstaussage höhere Beweiskraft zukommt als späteren Aussagen (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung früheren Aussagen mehr Gewicht bei, als späteren Aussagen.

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0052 festgehalten, dass es nicht im Widerspruch steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten.

In einer Gesamtabwägung aller Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass im Beschwerdezeitraum sowohl ein persönliches als auch ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Inland vorliegt und somit zweifellos die persönlichen Interessen zu Österreich überwiegen. Die unsubstanziell vorgetragene Behauptung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bis zum in Deutschland befunden habe, erscheint wenig glaubhaft und widerspricht der Erstaussage der Bf.in und der Aktenlage diametral.

Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtslage

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 (Binnenmarktregelung; BMR) ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.

Ein Landfahrzeug ist gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 neu, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbes entweder weniger als 6.000 km zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme weniger als 6 Monate zurückliegt.

Steuerschuldner ist der Erwerber des neuen Fahrzeuges (Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) und die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes (Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994).

Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist gemäß Art. 4 Abs. 1 UStG 1994 das Entgelt. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

4. Erwägungen

Nach Art. 1 der BMR zum UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeuges auch bei einem Nichtunternehmer der Erwerbsteuer. Grundsätzliche Voraussetzung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes ist, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2009/15/0177 ausgeführt, dass es der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes von Gegenständen ermöglichen soll, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn 22 des Urteils C-84/09 X des EuGHs). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn 24).

Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeuges (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f). Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeuges stattfinden wird.

Zu diesen objektiven Umständen gehören im beschwerdegegenständlichen Fall insbesondere die Wohnsitze der Bf.in im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeugs und die (persönlichen) Verbindungen in den Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln (vgl. dazu etwa ; , Ra 2016/15/0057) und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.

Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. ; , Ra 2016/15/0057, mwN). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. wiederum ; , Ra 2016/15/0057, mwN).

In den unter Punkt 2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wird erhellt, dass die Bf.in im Beschwerdezeitraum die engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich hatte. (vgl. dazu auch die Aussage in der Niederschrift vom : ….in Österreich habe ich meinen Lebensgefährten ….) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf.in lag im maßgeblichen Zeitraum somit in Österreich.

Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund des in Österreich gelegenen Mittelpunktes der Lebensinteressen davon aus, dass die endgültige und dauerhafte Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, also der Endverbrauch in Österreich erfolgen sollte.

Das Fahrzeug Mitsubishi Lancer SB 1,5 wurde mit von Deutschland nach Österreich verbracht. Die dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges findet zweifelsfrei im Bundesgebiet statt.

Ein Landfahrzeug ist gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 neu, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbes entweder weniger als 6.000 km zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme weniger als 6 Monate zurückliegt.

Es sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Erwerbsbesteuerung erfüllt. Die erste Zulassung des neuen Fahrzeuges in Deutschland lag weniger als 6 Monate zurück. Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist gemäß das Entgelt. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage betrug 11.763,87 € und die festgesetzte Umsatzsteuer 2.352,77 €.

Steuerschuldner ist der Erwerber des neuen Personenkraftwagens und die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Ergänzend, wenn auch nicht entscheidungswesentlich wird noch bemerkt, dass die festgesetzte Steuer durch die Bf.in bereits entrichtet wurde.

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal das Gericht bei seiner Entscheidung ohnedies die zitierten gesetzlichen Bestimmungen anwendete. Schließlich ist zur Frage der engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist. Ob sohin die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. ), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100958.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at