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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2022, RV/3100550/2014

Fahrzeugeinzelbesteuerung - freie Beweiswürdigung betreffend Kilometerfeststellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter**Ri** in der Beschwerdesache **Bf1**, **Bf1-Adr**, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994), Steuernummer **BF1StNr1** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Gemäß § 323b Abs. 1 ist mit Wirkung vom das Finanzamt Österreich an die Stelle des den angefochtenen Bescheid erlassenden Finanzamtes Innsbruck getreten.

Von der gültigen Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes wurde die Beschwerde vorerst der Gerichtsabteilung ***1*** zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Wirksamkeit der Gerichtsabteilung ***2*** übertragen.

Mit Bescheid vom setze das Finanzamt Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) in Höhe von 470,90 € fest. Als Begründung wurde angeführt: "Die Festsetzungwar erforderlich, weil laut Kaufvertrag der Kilometerstand nur 5.780 betragen hat - angegeben wurden aber 7.788 Kilometer. Laut Art. 1 Abs. 9 UStG gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat."

Mit Eingabe vom wurde gegen den angeführten Bescheid eine Berufung eingebracht. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Kilometerstand vom Verkäufer falsch angegeben worden sei. Beim TÜV Süd sei die Vespa 125 Super nicht besichtigt, sondern nur umgeschrieben worden. Bei der Umschreibung habe der Kilometerstand ca 5.800 Kilometer betragen, der falsch sei. Der richtige Kilometerstand sei in den neuen Kaufverträgen korrigiert worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

Beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um einen Motorroller der Marke Piaggio, Typ M45/3/00, Baujahr 2010, mit Erstzulassung am in Deutschland.

Der Behörde liege der Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn **MH** als Verkäufer und dem Beschwerdeführer (Bf.) als Käufer vom vor, in welchem der Kilometerstand 5.780 betrage. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass der Verkäufer dem Käufer versichere, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es in seinem Eigentum gewesen sei, keinen Unfallschaden oder sonstige Schäden gegeben habe und auch vor seinem Eigentum kein Schaden bekannt sei.

Weiters liege der Behörde der zweite Kaufvertrag über das gegenständliche Fahrzeug vom vor, diesmal abgeschlossen zwischen Herrn **MH** und Frau **AL**. In diesem betrage der Kilometerstand 7.784.

Der Behörde liege zudem der dritte Kaufvertrag über das gegenständliche Fahrzeug vom vor, diesmal abgeschlossen zwischen dem Bf. als Käufer und Frau **AL** als Verkäuferin. Hier sei der Kilometerstand mit 7.790 angegeben worden.

Der Behörde liege zudem ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom vor, erstellt vom ARBÖ Tirol, Prüfzentrum Innsbruck, in welchem der Kilometerstand 7.788 betrage.

Auf Grund des zwischenstaatlichen Auskunftsersuchens vom sei Oberfinanzdirektion Niedersachsen folgender Sachverhalt, erklärt von Herrn **MH** zum gegenständlichen Fall, mitgeteilt worden: "Aufgrund einer Anzeige bei mobile.de nahm Herr **Bf1** mit mir Kontakt auf und erklärte, er wolle den Motorroller kaufen. Herr **Bf1** kam am mit einem Kleinbus, um das Fahrzeug abzuholen, und unterzeichnete den ersten Kaufvertrag (Stand 5.780 Kilometer). Mündlich hat Herr **MH** den Käufer schon darauf hingewiesen, dass die Welle des Tachos ausgetauscht werden musste und dass der tatsächliche Kilometerstand um 2.000 Kilometer höher sei als der abgelesene.

Einige Tage später nahm Herr **Bf1** telefonisch mit Herrn **MH** Kontakt auf und bat um Ausfertigung eines neuen Kaufvertrages, weil der tatsächliche Kilometerstand verzeichnet werden solle und Käufer nicht er, sondern Frau **AL** sei. Diesem Wunsch kam Herr **MH** nach und schickte den zweiten Kaufvertrag (7.784 Kilometer) unterschrieben wieder zurück. Die tatsächliche Fahrleistung beträgt 7.784 km. Der Kaufpreis betrug 2.800 €."

Abschließend sei vom Finanzamt Innsbruck mit Schreiben vom eine Unterschriftenprobe des Herrn **MH** eingeholt worden.

Dieser Sachverhalt werde vom Finanzamt rechtlich folgendermaßen beurteilt:

Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch Privatpersonen, das aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelange, unterliege gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG der Erwerbsbesteuerung im Inland.
Ein Fahrzeug nach Abs. 8 dieser Bestimmungen gelte dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliege oder wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt habe (Art. 1 Abs. 9 UStG).
Steuerschuldner sei der Erwerber des neuen Fahrzeuges (Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG) und die Steuerschuld entstehe am Tag des Erwerbes (Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG).
Nach Art. 20 Abs. 2 UStG sei beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb als "Fahrzeugeinzelbesteuerung" zu berechnen und abzuführen.
Nach Art. 21 Abs. 2 UStG habe der Erwerber in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung spätestens bis zum Ablauf eines Monates nachdem die Steuerschuld entstanden sei (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selber zu berechnen habe (Steueranmeldung).
Artikel 20 der Richtlinie 2006/1 12/EG des Rates vom besage, dass als "innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen" die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befunden habe, an den Erwerber versandt oder befördert werde, gelte.

Folgende Unterschiede seien zwischen dem Kaufvertrag vom und vom festgestellt worden:
1. unterschiedliche Unterschriften
2. unterschiedliche Angaben zur Erstzulassung
3. unterschiedliche Schreibweisen

Zu 1.:
Die Aussage des Herrn **MH**, er habe den Kaufvertrag unterschrieben und wieder zurückgesandt, sei nicht glaubhaft, da die Unterschriftenprobe vom eindeutig ergeben habe, dass die Unterschrift des Verkäufers im Kaufvertrag vom nicht ident sei mit den anderen Unterschriften des Herrn **MH**. Es würden große Unterschiede bei den Buchstaben M, K, 0, H und A bestehen. Im Wesentlichen sei beim Vergleich der Unterschriften feststellbar, dass die Unterschriften eindeutig nicht übereinstimmen würden (siehe dazu auch die bildliche Darstellung unten, die Unterschriften seien von den einzelnen Dokumenten kopiert und als Bilddatei eingefügt worden).

[...]

Zu 2:
Die Erstzulassung des gegenständlichen Fahrzeuges sei am erfolgt, was auch korrekt im ersten Kaufvertrag am festgehalten worden sei. Die Erstzulassung im zweiten Kaufvertrag sei jedoch mit angegeben worden. Weiters gebe es auch unterschiedliche Angaben zum Vertragsdatum (24.07. und 25.07.).

Zu 3.:
Die Angaben zum Verkäufer im Kaufvertrag vom seien vom Bf. ausgefüllt und auch die restlichen Daten zum Kauf und Kaufgegenstand seien vom Bf. ausgefüllt worden. Hier sei anzumerken, dass Herr **MH** die Ziffer "0" bei Zahl- und Datumsangaben nicht angebe, der Bf. aber schon.
Weiters ist anzumerken, dass beim ersten Kaufvertrag vom Verkäufer vertraglich versichert worden sei, dass keine Schäden beim Roller bekannt bzw. vorhanden seien, obwohl behauptet worden sei, dass der Verkäufer den Bf. darüber aufgeklärt habe, dass die Welle des Tachos defekt gewesen sei. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, warum man ausgerechnet diesen Punkt, der an und für sich sehr wichtig sei, nicht vertraglich festgehalten habe, vor allem wenn sich der Bf. kurze Zeit später die Mühe gemacht habe, einen neuen Vertrag aufzusetzen.
Auf Grund der Feststellungen der Behörde, dass der zweite Vertrag nicht vom Verkäufer unterfertigt worden sei und der erste Kaufvertrag den tatsächlichen Kilometerstand enthalte und zahlreiche Unterschiede zwischen dem ersten und dem zweiten Kaufvertrag bestehen würden, sei die Aussage des Bf. nicht glaubhaft. Daher sei anzunehmen, dass der Kilometerstand im Kaufvertrag vom korrekt angegeben wurde.

Mit Schreiben vom wurde vom Bf. Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom erhoben. Die Festsetzung sei nicht erforderlich gewesen, da er seiner Sorgfaltspflicht nachgegangen sei. Es werde auf das Gutachten des ARBÖ vom verwiesen. Damit werde der Beweis geliefert, dass es sich um den korrekten angegebenen Kilometerstand am Tacho handle. Zusätzlich bestätige Herr **MH**, dass er selbst den Kaufvertrag mit der Korrektur des Tachostandes unterschrieben und zurückgesendet habe. Dass bei der Erstzulassung im korrigierten Kaufvertrag das Jahr 2011 angeführt worden sei, sei vermutlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um einen Motorroller der Marke Piaggio, Typ M45/3/00, Baujahr 2010, mit Erstzulassung am in Deutschland.

Der Bf. hat mit Kaufvertrag vom obig angeführten Motorroller von Herrn **MH** in Deutschland erworben. Der Kaufpreis betrug 2.800 €.

Der Verkäufer sicherte dem Käufer zu, dass der Roller eine Gesamtfahrleistung von 5.780 Kilometer aufweist, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es in seinem Eigentum gewesen war, keinen Unfallschaden oder sonstige Beschädigungen hatte.

Über den gegenständlichen Motorroller liegt auch ein zweiter Kaufvertrag vom vor, diesmal abgeschlossen zwischen Herrn **MH** als Verkäufer und Frau **AL** als Käuferin. Der Kaufpreis betrug 2.800 €. Der Kilometerstand war mit 7.784 Kilometer beschrieben. Als deutsche Erstzulassung wurde angegeben.

Dem Bundesfinanzgericht liegt ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom vor, erstellt vom ARBÖ Tirol, Prüfzentrum Innsbruck, in welchem der Kilometerstand 7.788 beträgt.

Es liegt auch noch ein dritter Kaufvertrag über das gegenständliche Fahrzeug vom vor, diesmal abgeschlossen zwischen dem Bf. als Käufer und Frau **AL** als Verkäuferin. Hier ist der Kilometerstand mit 7.790 angegeben worden.

Das Fahrzeug wurde am vom Bf. als Zulassungsbesitzer im Inland zum Verkehr angemeldet.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Finanzamt übermittelten Unterlagen bzw. aus den eingebrachten Schriftsätzen.

Strittig ist, welcher Kaufvertrag mit welchem Kilometerstand gültig ist.

Während die Finanzbehörde davon ausgeht, dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbes unter 6.000 Kilometer betragen hat, geht der Bf. von einem Kilometerstand von über 7.700 Kilometer aus.

Der Bf. nahm aufgrund einer Anzeige bei mobile.de Kontakt mit dem Verkäufer auf. Der Bf. fuhr am mit einem Kleinbus nach Deutschland, um den Motorroller abzuholen.

Das Bundesfinanzgericht misst dem ersten Kaufvertrag vom mehr Gewicht als dem am abgeschlossenen Kaufvertrag zu.

Im Kaufvertrag vom sicherte der Verkäufer dem Käufer zu, dass der Roller eine Gesamtfahrleistung von 5.780 Kilometer aufweist, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es in seinem Eigentum gewesen war, keinen Unfallschaden oder sonstige Beschädigungen hatte.

Es ist lebensfremd, wenn der Verkäufer im Nachhinein behauptet, dass er den Käufer nur mündlich darauf hingewiesen hat, dass die Welle des Tachos ausgetauscht werden musste und daher der tatsächliche Kilometerstand 2.000 Kilometer höher ist als der abgelesene.

So eine Tatsache ist geradezu prädestiniert dafür, in einem Kaufvertrag aufgenommen zu werden, da der offizielle Kilometerstand ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Warum einen Tag später () ein neuer Kaufvertrag zwischen Herrn **MH** und Frau **AL** mit einem Kilometerstand von 7.784 Kilometer ausgefertigt wurde, ist für das Bundesfinanzgericht nicht schlüssig. Herr **MH** gab dazu an, dass Herr **Bf1** ein paar Tage nach dem Verkauf telefonisch Kontakt aufnahm und um Ausfertigung eines neuen Kaufvertrages gebeten hat, weil der tatsächliche Kilometerstand verzeichnet werden soll und nicht Herr **Bf1** der Käufer, sondern Frau **AL** die Käuferin ist. Dieser Kaufvertrag enthielt auch ein falsches Datum der deutschen Erstzulassung, was nach Angaben des Bf. vermutlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist.

Die Abgabenbehörde ist der Meinung, dass die Unterschrift des Verkäufers im Kaufvertrag vom nicht ident ist, mit anderen Unterschriften des **MH**. Die aktenkundigen Schriftproben lassen die Zweifel schon verständlich erscheinen. Das Bundesfinanzgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Richtigkeit der Unterschrift des Verkäufers auf dem (zweiten) Kaufvertrag vom nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist.

Gegenüber der Abgabenbehörde gab es keine Erläuterungen darüber, warum Frau **AL** nunmehr als Käuferin fungiert.

Das Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom , erstellt vom ARBÖ Tirol, Prüfzentrum Innsbruck, in welchem der Kilometerstand 7.788 beträgt, stellt für das Bundesfinanzgericht kein taugliches Beweismittel dar, um die Angaben im Kaufvertrag vom als falsch erscheinen zu lassen. Folgt man der Argumentation des Bf. dürfte dieser Kilometerstand die nur mündlich behauptete "Nichtaufzeichnung von ca. 2.000 Kilometer wegen einer kaputten Welle" beinhalten.

Für das Bundesfinanzgericht widerspricht es jeglicher Erfahrungen im Geschäftsleben, bekannte Mängel von wesentlicher Tragweite, nicht im Kaufvertrag festzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert regelmäßig, dass der Erstaussage höhere Beweiskraft zukommt als späteren Aussagen (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung früheren Aussagen mehr Gewicht bei, als späteren Aussagen.

Gleiches gilt zweifelsfrei für Kaufverträge, die in Folge "berichtigt" werden.

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0052 festgehalten, dass es nicht im Widerspruch steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten.

In einer Gesamtabwägung aller Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass die sich die Angaben im ersten Kaufvertrag letztendlich als richtig erweisen. Vor diesem Hintergrund kann der Kilometerstand von 5.780 Kilometer im Kaufvertrag vom gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtslage

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 (Binnenmarktregelung; BMR) ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.

Ein Landfahrzeug ist gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 neu, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbes entweder weniger als 6.000 km zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme weniger als 6 Monate zurückliegt.

Steuerschuldner ist der Erwerber des neuen Fahrzeuges (Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) und die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes (Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994).

Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist gemäß Art. 4 Abs. 1 UStG 1994 das Entgelt. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

4. Erwägungen

Nach Art. 1 der BMR zum UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeuges auch bei einem Nichtunternehmer der Erwerbsteuer. Grundsätzliche Voraussetzung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes ist, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2009/15/0177 ausgeführt, dass es der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes von Gegenständen ermöglichen soll, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn 22 des Urteils C-84/09 X des EuGHs). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn 24).

Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeuges (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f). Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeuges stattfinden wird.

Der Motorroller wurde von Deutschland nach Österreich geliefert. Die dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges findet durch die Zulassung zweifelsfrei im Bundesgebiet statt.

Hinsichtlich der angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen eines neuen Fahrzeuges (Art. 1 Abs. 9 UStG 1994) wird auf die unter Punkt 2 im Rahmen der Beweiswürdigung diesbezüglich getroffenen Feststellungen verwiesen.

In Zusammenschau sämtlicher der oben angeführten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass sich die Angaben im Kaufvertrag vom mit einem Kilometerstand von 5.780 Kilometer als richtig erwiesen haben.

Es sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Erwerbsbesteuerung erfüllt. Die Umsatzsteuer in Höhe von 470,59 € (Bemessungsgrundlage 2.352,94 €, USt 20 %) wurde daher von der Abgabenbehörde zurecht festgesetzt.

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal das Gericht bei seiner Entscheidung ohnedies die zitierten gesetzlichen Bestimmungen anwendete. Schließlich ist zur Frage des Kilometerstandes allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist. Ob sohin die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. ), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100550.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at