Aufhebung Energieabgabenvergütungsbescheid über Kalenderjahr, obwohl der Antrag für ein abweichendes Wirtschaftsjahr gestellt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***,***Bf1-Adr***, vertreten durch die Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Karolingerstraße 1, 5020 Salzburg, sowie die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG, Hirnreit 173, 5771 Leogang (Untervollmacht), über die Beschwerden vom (für 2014 und 2015), (Posteingang ; für 2016 bis 2019) und (für 2013) gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Salzburg-Land) vom (für 2014 und 2015), (für 2016 bis 2019) und (für 2013) betreffend die
Energieabgabenvergütung 2013 bis 2019
zu Recht erkannt:
I.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung vorerst der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Nachdem dieser Antrag zurückgezogen wurde (siehe unten), fällt die Zuständigkeit nun an die Gerichtsabteilung 7013.
Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des am zuständig gewesenen Finanzamtes Salzburg-Land (diese beiden Finanzämter werden in der Folge kurz mit FA bezeichnet).
I. Verfahrensgang
Strittig sind hier Bescheide, mit denen Anträge auf Energieabgabenvergütung für 2013 bis 2019 abgewiesen wurden. Der Verfahrensgang lässt sich dabei in tabellarischer Form wie folgt darstellen:
Ersichtlich ist daraus, dass sich die Vergütungsanträge jeweils auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr bezogen. Die Abweisungsbescheide beziehen sich im Spruch zwar auf Anträge mit einem bestimmten Datum, als betroffenen Zeitraum nennen sie aber jeweils ein Kalenderjahr.
Auch die Beschwerden bekämpfen die Abweisungsbescheide (nur) unter Hinweis auf die darin genannten Kalenderjahre. Das Finanzamt (kurz FA) setzte daraufhin die Entscheidung über diese Beschwerden von bis zum Ergehen des nachstehenden Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes aus und nahm schließlich in der Beschwerdevorentscheidung vom Bezug auf diese Entscheidung.
Schon am hatte das FA einen Antrag der Bf. auf Erstattung der Energieabgaben für den Zeitraum bis abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht im März 2020 als unbegründet ab ( RV/6100133/2013). Der Verfassungsgerichtshof lehnte in der Folge die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss ab ( E 1720/2020). Dabei bezog sich das Höchstgericht auf und E 1749/2020. Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im März 2020 damit, gemäß § 2 Abs. 1 EnergieabgabenvergütungsG 1996 idF BGBl. I Nr. 111/2010 bestehe ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. Der Verwaltungsgerichtshof habe - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen seines Urteils ( Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17) - mit Erkenntnis ( Ro 2016/15/0041) ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe wie die Bf. ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (weiterer Hinweis auf ). Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
Nachdem die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag vom bekämpft sowie die Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das FA die Beschwerden mit an das Bundesfinanzgericht vorgelegt hatte, ist dieses für deren Erledigung zuständig. Mit Schriftsatz vom nahm die steuerlich vertretene Bf. die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und mündliche Verhandlung wieder zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Die Antragswerberin (Bf.) ist eine österreichische Kapitalgesellschaft, die ein Hotel betreibt. Es ist unstrittig, dass sie keinen Betrieb führt, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (§ 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben, EAVG; BGBl. Nr. 201/1996 idgF).
Sie ermittelt den Gewinn nach abweichendem Wirtschaftsjahr (1. Februar bis 31. Jänner) und beantragte die Vergütung der Energieabgaben auch jeweils für die Wirtschaftsjahre bis , bis etc..
Das FA sprach darüber unter Bezugnahme auf ein Antragsdatum (Datum siehe obige Tabelle) bescheidmäßig ab und sprach aus, der Antrag betreffend Energieabgabenvergütung 2013 werde abgewiesen. In den weiteren Bescheiden findet sich die Angabe des Zeitraumes, über den abgesprochen wird, jeweils mit 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019. In der Begründung zu den Jahren 2014 und 2015 findet sich zusätzlich die explizite Aussage, die Anträge auf Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum 2014 und 2015 seien als unbegründet abzuweisen. Zu den anderen Zeiträumen fehlen weitere Aussagen in den Bescheiden.
Aus der obigen Tabelle ist klar ersichtlich, dass am und am jeweils mehrere Anträge eingebracht wurden, wobei die dabei betroffenen Zeiträume bzw. Monate jeweils in zwei Kalenderjahre fallen. So betreffen etwa jeweils zwei Anträge vom das Jahr 2013 (ein Antrag mit dem Jänner 2013 und ein Antrag mit Februar bis Dezember 2013). Das setzt sich bei den anderen Anträgen so fort.
Da die bekämpften Bescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen (siehe unten) aufzuheben sind, wird hier auf eine nähere Darstellung der Ausführungen in den Bescheiden und Beschwerden sowie im Vorlageantrag und Mails verzichtet. Der Vollständigkeit halber sei nur erwähnt, dass sich die Bf. dabei unter anderem auch auf eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union vom (Vorlageantrag) sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom (Mail vom ) bezog. Mit Schriftsatz vom führte er dazu aus, dass unter anderem die Befangenheit eines Verfassungsrichters und die Verweigerung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs gerügt worden seien.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Sache der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeverfahrens
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (z.B. ; , 2012/15/0161; , Ra 2020/16/0137; , Ra 2018/16/0121). Das Verwaltungsgericht darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von diesem in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (vgl. ). Die Abänderungsbefugnis findet somit dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt (z.B. ; ).
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts darf beispielsweise bei einem einen Antrag abweisenden Bescheid den Prozessgegenstand nicht durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, austauschen (z.B. ; , RV/7100943/2016; , RV/7103161/2016; ). Die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids wäre nur dann unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gem. § 293 BAO berichtigt wurde (; , Ra 2018/16/0121). In diese Beurteilung ist nicht nur der Spruch, sondern auch die Begründung des Bescheides mit einzubeziehen. Erlaubt ist es dem Bundesfinanzgericht beispielsweise die Abweisung eines Antrags auf Energieabgabenvergütung in eine Sachentscheidung über die zustehende Vergütung abzuändern (; Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 11 ff), nicht aber das Antragsdatum oder den Vergütungszeitraum auszutauschen.
Der Grund dafür ist, dass der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz zeitraumbezogen festgesetzt wird. Die entrichteten Energieabgaben sind auf Antrag für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zu vergüten (§ 1 Abs. 1 EAVG). Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. […] Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen (§ 2 Abs. 1 EAVG).
Wird ein Antrag auf Energieabgabenvergütung abgewiesen, so kommt das einer Festsetzung des Vergütungsbetrages mit Null gleich (vgl. etwa ; , 2007/13/0092). Bei einem solchen Abweisungsbescheid handelt es sich damit um einen Abgabenbescheid, der gem. § 198 Abs. 2 BAO im Spruch
die Art und
Höhe der Abgabe
zu enthalten hat.
Im Abweisungsbescheid muss nicht nur mit hinreichender Klarheit darüber abgesprochen werden, über welchen Antrag die Abgabenbehörde entscheidet, sondern auch über welche Abgabe. Dazu gehört also auch die exakte Bezeichnung der Abgabe, zu der die Angabe des betroffenen Zeitraumes zählt (Ritz/Koran, BAO7, § 198 Tz 16 unter Hinweis auf ; , 94/17/0379; ). Die Wortfolge "für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" im § 1 Abs. 1 EAVG bezieht sich nicht bloß auf den Zeitraum der Energieabgabenvergütung, sondern auch auf den der Berechnungsgrundlagen des Nettoproduktionswertes (vgl. ; , 2002/17/0028; , Ro 2015/15/0043).
Daraus leuchtet hervor, dass entweder über ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember) abzusprechen ist oder über ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr. Dem entsprach das Höchstgericht im Erkenntnis Ro 2017/15/0019, entschied in der Sache selbst und formulierte den Spruch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit "Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 2/2013 bis 1/2014 wird abgewiesen".
Spricht die Abgabenbehörde erster Instanz inhaltlich - wenngleich abschlägig - über den Antrag auf Energieabgabenvergütung ab und wird dies mit Beschwerde bekämpft, wird das (auch nur teilweise) Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Energieabgabenvergütung für diese ganz bestimmte Abgabe zur "Sache" des Beschwerdeverfahrens, über die auch das Bundesfinanzgericht im Rahmen des § 279 Abs. 1 BAO selbst zu entscheiden hat ().
Hier sprach das FA jeweils über mit Datumsangaben bezeichnete Anträge ab. Im Spruch der hier bekämpften Bescheide wurden die Zeiträume, über die abgesprochen wurde, allerdings nicht mit den abweichenden Wirtschaftsjahren, sondern mit Jahresangaben umschrieben. Jahresangaben beziehen sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf einen Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des genannten Jahres. Abgesprochen wurde damit jeweils über einen Zeitraum von Jänner bis Dezember des im Bescheid bezeichneten Jahres.
Die Bescheide beurteilen damit Zeiträume, die sich nicht mit den in den Anträgen decken und erweisen sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig (vgl. auch RV/0528-I/12; , RV/0543-I/12; , RV/0556-I/12; etc.). Hier kommt dazu, dass immer mehrere Anträge am selben Tag eingebracht wurden und die darin enthaltenen Wirtschaftsjahre jeweils zwei Kalenderjahre berühren. Wenn nun ein Bescheid z.B. über einen mit Datum bezeichneten Antrag für 1. Jänner bis abspricht, berührt dieser Zeitraum sowohl das abweichende Wirtschaftsjahr 2012/13 wie auch 2013/14. Damit ist dieser Bescheid objektiv keinem dieser beiden Wirtschaftsjahre mit ausreichender Sicherheit zuordenbar. Der Schluss, ein Bescheid mit der Bezeichnung 2013 spreche über das Wirtschaftsjahr 2012/13 ab, da dieses im Jahr 2013 endet, ist hier - anders als etwa bei der Einkommensteuer - nicht zulässig.
Dieser dem Spruch des Abgabenbescheides erster Instanz anhaftende Mangel kann - mangels ausreichender Identifikationsmöglichkeit der Sache - nicht durch das Bundesfinanzgericht saniert werden, das im Hinblick auf § 279 Abs. 2 BAO nicht berechtigt ist, den Zeitraum (Spruchinhalt) des angefochtenen Bescheides auf das in § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1 EAVG normierte Wirtschaftsjahr der Beschwerdeführerin, das jeweils den Zeitraum Februar bis Jänner des Folgejahres umfasst, abzuändern.
Die Abgabenbehörde entschied hier damit im Ergebnis in mehreren antragsgebundenen Verfahren über nicht existente Anträge. Die Abweisungsbescheide sind deshalb aufzuheben (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 6 unter Hinweis auf ). In einem solchen Fall kommt nur eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) durch das Bundesfinanzgericht in Frage, da in dieser Sache (Erstattung für ein Kalenderjahr) keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Hinweis auf ; , 2011/16/0148; , Ro 2016/16/0004; , Ra 2018/16/0055).
Da damit die konkret vorliegenden Anträge für die abweichenden Wirtschaftsjahre als unerledigt gelten, wird über sie in weiterer Folge durch die Abgabenbehörde - unter Angabe des richtigen Antragsdatums und des richtigen Zeitraumes - (erstmals) abzusprechen sein.
3.2. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100439.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at