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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2022, RV/7106401/2019

Keine Aussetzung der Einhebung, wenn kein Rechtsmittel mehr offen ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende SenVors, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter LaiRi1 und LaiRi2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, vom betreffend

sieben dritte Säumniszuschläge für Glücksspielabgaben Juni bis Dezember 2015

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ist die Bf (in der Folge als Bf bezeichnet).

Es handelt sich dabei um eine Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet, weshalb Adressat sämtlicher Schriftstücke nunmehr der in diesem Beschluss genannte zuständige Masseverwalter Masseverwalter. ist.

2. Verfahren vor der belangten Behörde:

Am setzte die belangte Behörde dritte Säumniszuschläge mit jeweils 1 % in sieben Bescheiden in einer Bescheidausfertigung für die von ihr festgesetzten, jedoch von der Bf nicht entrichteten, Glücksspielabgaben im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 als Folge dieser Nichtentrichtung fest:

1. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 06/2015 in Höhe von 1.071,96 €

2. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 07/2015 in Höhe von 1.571,17 €

3. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 08/2015 in Höhe von 1.489,35 €

4. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 09/2015 in Höhe von 1.568,13 €

5. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 10/2015 in Höhe von 1.404,65 €

6. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 11/2015 in Höhe von 1.431,47 €

7. Säumniszuschlag für Glücksspielabgaben 12/2015 in Höhe von 1.507,94 €

In Summe ergibt das Säumniszuschläge für Glücksspielabgaben von Juni bis Dezember 2015 von 10.044,67 €, die bis zu entrichten waren.

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bf die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde entrichtet hätte.

Die Bf stellte am Antrag auf Aussetzung aller sieben dritter Säumniszuschläge. Sie erhob auch gegen diese Beschwerden, ebenso wie gegen die diesen zu Grunde liegenden Glücksspielabgaben, dies ist jedoch Gegenstand anderer Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.

Die gegenständlichen sieben Aussetzungsanträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheidausfertigung vom abgewiesen, mit der Begründung, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei.

Die belangte Behörde hatte mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerden gegen die dritten Säumniszuschläge ebenfalls am abgewiesen.

Gegen den Abweisungsbescheid der Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Säumniszuschläge erhob die Bf die gegenständlichen Rechtsmittel am primär unter Verweis auf die Beschwerden gegen die zweiten Säumniszuschläge vom und die dortigen Ausführungen, die es als rechtlich nicht möglich ansehen würden, Glücksspielabgaben vorzuschreiben, weil das Glücksspielgesetz und die bezughabenden Steuerregelungen dem Unionsrecht widersprechen würden. Aus diesem Grund könne es auch nicht zu einer Vorschreibung von Säumniszuschlägen kommen.

Am erließ die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidungen, die die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abwiesen.

Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerden vom gegen die dritten Säumniszuschläge, die am festgesetzt wurden, mit Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen worden seien.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung bestünde in einem Zahlungsaufschub. Anlässlich des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung sei die Erledigung der Aussetzung zu verfügen. Der angefochtene Abweisungsbescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung wäre daher rechtmäßig ergangen.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei somit von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Beschwerdevorbringens (; ). Aufgrund der ständigen Rechtsprechung sei die Beschwerde gegen die Stammabgabe wenig erfolgversprechend. Dadurch würde es zu keiner Herabsetzung der Abgabenschuld, die die Bemessungsgrundlage der Säumniszuschläge bilde, kommen. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei daher nicht mehr als strittig zu bezeichnen.

Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag und am .

Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt dar und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass die Vorlage der Beschwerden unter Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen und unter Hinweis auf die Bezugsverfahren und die dortigen Ausführungen zur Erfolglosigkeit des Beschwerdevorbringens gegen die Abgabe selbst bzw. abgeleitete Nebengebühren erfolgt sei.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.

Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht.

Als Beilage zur Ladung richtete das Bundesfinanzgericht ebenfalls am einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem es auch die Möglichkeit der Stellungnahme bot.

In dem Beschluss wurde der gesamte Verfahrensgang, entscheidungsrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung wie sie sich, ohne der Entscheidung des Senates vorzugreifen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Berichterstatterin darstellte, dargelegt.

Der Masseverwalter beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben am , indem er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Demzufolge kam am der Senat des Bundesfinanzgerichtes zusammen und entschied den gegenständlichen Fall.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ist Anbieterin verschiedener Arten von Glücksspielen in Form von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video Lotterie Terminals an diversen Standorten für Hunderennen, Sportwetten etc. ohne Konzession.

Am setzte die belangte Behörde dritte Säumniszuschläge mit jeweils 1 % in sieben Bescheiden in einer Bescheidausfertigung für die von ihr festgesetzten, jedoch von der Bf nicht entrichteten, Glücksspielabgaben im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 als Folge dieser Nichtentrichtung fest (siehe Verfahrensgang) insgesamt 10.044,67 €, die bis zu entrichten waren.

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bf die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet hätte.

Die Bf erhob am gegen alle sieben dritte Säumniszuschlagsbescheide wie auch gegen sämtliche den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde liegenden Glücksspielabgabebescheide Beschwerden, die Gegenstand anderer Verfahrens des Bundesfinanzgerichts sind.

Am selben Tag beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung aller sieben dritter Säumniszuschläge, was von der belangten Behörde am bescheidmäßig abgewiesen wurde.

Die Beschwerden gegen die dritten Säumniszuschläge wurden ebenfalls am selben Tag abweislich entschieden.

Mit Beschluss vom wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet.

Das Bundesfinanzgericht lud beide Parteien am zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ins Bundesfinanzgericht und übersandte als Beilage einen Beschluss in Form eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung an den Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei sowie an die belangte Behörde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit der Möglichkeit der Stellungnahme.

Der Masseverwalter zog mit Schreiben vom den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzog. Nicht zurückgezogen wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Finanzamtsaktes sowie der Ediktsdatei als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 212a BAO idF BGBl. I Nr. 62/2019

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, der mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Dieser Ablauf der Aussetzung ist im Zuge einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen.

In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt.

Die belangte Behörde hat vielmehr beides, sowohl die Beschwerden gegen die dritten Säumniszuschläge, die den gegenständlichen Beschwerden zu Grunde liegen, als auch die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der dritten Säumniszuschläge am entschieden.

Demzufolge ist diesbezüglich seither kein Rechtsmittel mehr offen.

Da gemäß § 212a Abs. 1 BAO nur die Einhebung einer Abgabe, "deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt", auf Antrag des Abgabepflichtigen bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen ausgesetzt werden kann, ist eine Aussetzung ausgeschlossen, wenn über die Bescheidbeschwerde bereits entschieden worden ist, wie im gegenständlichen Fall.

Demnach ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 212a BAO nicht gegeben und das Bundefinanzgericht hat daher gar keine andere Möglichkeit, als den gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen. Die Bf hatte allerdings, wie oben erwähnt, die Möglichkeit, einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zb im Rahmen des Vorlageantrags zu stellen und wird daher in ihren Rechten durch diese Entscheidung nicht geschmälert.

Die höchstgerichtliche Judikatur diesbezüglich besagt, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, siehe Ritz/Koran BAO7 § 212a BAO Rz 12 unter Verweis auf zahlreiche VwGH Judikatur (ua ; etc.).

Anzumerken ist auch, dass selbst im Fall einer vorherigen Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung von der belangten Behörde zufolge der in der Hauptsache (im konkreten Fall die dritten Säumniszuschläge) erlassenen Beschwerdevorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Wirkung der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub besteht, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Demzufolge kann den gegenständlichen Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden sein.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.

Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106401.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at