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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2022, RV/4100130/2022

Negatives Gutachten FFG Prämie

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch APP Steuerberatung GmbH, T. Morgenstern Platz 1, 9871 Seeboden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung der Forschungsprämie für das Jahr 2019 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  2. Der Spruch des Bescheides - der im Übrigen unverändert bleibt - wird wie folgt geändert: "Die Bemessungsgrundlage beträgt € 0,00."

  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie strittig.

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge kurz: Bf.) die Zuerkennung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung für das Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von Euro 18.202,38.

Im Jahresgutachten für das Wirtschaftsjahr 2019 vom kam die Forschungsförderungsgesellschaft (in der Folge kurz: FFG) zu dem Schluss, dass die in der Anforderung dargelegten F&E-Tätigkeiten nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllen würden.

Die belangte Behörde forderte in der Folge die Bf. mit verfahrensleitender Verfügung vom auf, zur Absicht, die beantragte Forschungsprämie aufgrund der Ausführungen im Jahresgutachten nicht zu gewähren, Stellung zu nehmen. Hierauf reagierte der Bf. mit Schriftsatz vom und stellte eingangs fest, dass die vorliegende Beurteilung der FFG unrichtig und offenbar der nur dürftigen Beschreibung im Antrag geschuldet sei. Das Ziel des Projektes sei die experimentelle Entwicklung von neuartigen Batteriemodulen mit innovativer elektrischer Kontaktierung an den Polen der Einzelzellen für Elektromobilität, als auch für stationäre Energiespeicher. Die Motivation für das Projekt liege darin, dass es keine preiswerten und skalierbaren Batteriemodule für nautische Anwendungen und deren Anforderungen gäbe. Die Idee/das Konzept der Batteriemodule beinhalte neben der innovativen elektr. Kontaktierung ein neues Design der sog. Trays [Halterung der Einzelzellen (48 Stück pro Batteriemodul)] und somit ein neues Design der Polbleche. Die 2 Hauptkomponenten müssten nicht nur von den Herstellungstoleranzen miteinander abgestimmt sein, bevor sie mittels Laser gemeinsam verschweißt werden. Mit einem geliehenen, diodengepumpten Scheibenlaser werden verschiedene Muster an Polbleche in Kombination mit den Trays systematisch verschweißt. Es werden verschiedene Materialpaarungen der Polbleche in Abhängigkeit der Laser-Schweißparameter erprobt/verschweißt. Anschließend werde bei jedem Muster Leitfähigkeitsmessverfahren (4 Leiter Messmethode), sowie die Kontaktgütemaßzahl erhoben. Weiters erfolgen Untersuchungen mit dem Lichtmikroskop hinsichtlich der Schmelztiefe bzw. Schweißtiefe und Form, der elektrischen Leitfähigkeit und der mechanischen Festigkeit. Herausforderungen und Risiko für das Projekt ergäben sich beim Verschweißprozess und beim Testen der Module. Die thermische Belastung der Kontaktstellen während des Schweißprozesses spiele eine wesentliche Rolle bei der elektrischen Kontaktierung von Li-Ion-Zellen. Werden zulässige Grenztemperaturen in der Batteriezelle überschritten, könne diese geschädigt werden. Des Weiteren könnten sich durch die thermische Energieeinbringung partielle Materialspannungen zwischen den Schweißpunkten ergeben, welche dazu führen, dass die generelle Anordnung der Einzelzellen in den Trays, sowie die Dicke der Polbleche, sowie die Schweißstrategie (Abfolge an Schweißpunkten) fehlerhaft gewählt werden und in beschädigenden Spannungen oder ein Abheben des Polbleches von den Kontakten der Einzelzellen führt. Nach Abschluss des Projektes werde die Entwicklung durch Kooperationspartner verifiziert und folglich könnten die neuen Designs, sowie der Laserschweißprozess inklusive Materialfestlegung mühelos auf andere Applikationen umgelegt und skaliert werden. Es läge folglich eine experimentelle Entwicklung vor, da diese Form der Kontaktierung weltweit neu-und einzigartig sei.

Mit Stellungnahme vom führte die FFG - nachdem weitere Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs nachgereicht wurden - neuerlich aus, dass die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 nicht gegeben seien.

Die belangte Behörde schloss sich der Ansicht der FFG an und erließ am den Bescheid über die Festsetzung der Forschungsprämie für das Jahr 2019 und setzte diese mit null Euro fest. In einem stellte sie im Spruch des genannten Bescheides die Bemessungsgrundlage mit Euro 111111 fest.

Dagegen erhob die steuerlich vertretene Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte darin die Nichtgewährung im Wesentlichen mit der Begründung, als das prämienrelevante Projekt mit der Bezeichnung "xy" - entgegen den Ausführungen der FFG bzw. der belangten Behörde - eine experimentelle Entwicklung beinhalte; es sei gemäß Frascati - Handbuch durch planvolle und systematisch vorhandene Kenntnisse - mit dem zusätzlichen Wissen und Erfahrungen der Angestellten der Bf. - ein Produkt erzeugt bzw. ein teilweise existierendes Produkt verbessert worden. Schlussendlich habe die F & E - Tätigkeit in der Registrierung von Patenten geendet bzw. wird darin enden; dadurch sei die Neuheit ohne Zweifel nachgewiesen. In einem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

In der Folge wurde die FFG von der belangten Behörde mit der neuerlichen Beantwortung der Frage betraut, ob der Schwerpunkt des strittigen Projektes aufgrund der Beschwerdeausführungen die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, erfüllt. In der weiteren Stellungnahme datierend mit kommt die FFG zum Schluss, dass auch in den nachgereichten Unterlagen, weiterhin keine F&E Aktivitäten dargestellt werden würden. Die zur Realisierung des Batteriemoduls bzw. Batteriepackgehäuses eingesetzten Lösungen mittels neuartiger Strukturelemente und die Verwendung von Lösungsansätzen aus dem Leichtbau und anderen Branchen, um die gewünschten Anforderungen in Bezug auf Gewicht und Materialkosten zu erreichen, seien - so die FFG darin - dem Engineering zuzuordnen. Auch die Integration von zusätzlichen Funktionen werde mittels Engineering-Tätigkeiten umgesetzt. Die zum Design der Polbleche realisierten Geometrien und die Auswahl des passenden Werkstoffes bzw. die Arbeiten zur Realisierung des Trays, entsprächen ebenfalls Engineering-Tätigkeiten. Die angeführten Herausforderungen bezüglich Thermik und Stabilität beim Druck des Trays aus PET, die mittels Anpassungen der Wandstärken und Trägerdicken, sowie dem Einbringen einer Kohlefaserschicht gelöst wurden, sowie deren Erprobung und Untersuchung mittels FEM und 3D Modellen entsprächen keinen technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Es handle sich insgesamt um eine dem Engineering zuordenbare Herangehensweise, welche nicht auf die Klärung bzw. Beseitigung von technologischen Unrichtigkeiten gerichtet sei, sondern auf die Behebung von Problemen, welche der Materialauswahl geschuldet seien. Auch bezüglich der Findung der NiCu-Legierung mit Kupferkern gehe aus der Stellungnahme der Bf. hervor, dass keine technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten in diesem Zusammenhang bearbeitet worden waren. Die Umsetzung einer Schweißstrategie, welche sowohl die mechanischen als auch thermischen Belastungen berücksichtige, stelle keine Erweiterung des allgemeinen Standes der Technik bzw. des Wissens dar, welche mittels F&E-Aktivitäten erreicht worden seien. Aus der Darstellung zur Neuheit, in der angegeben werde, dass die "State of the Art Technologien zur Verbindung der Strukturbauteile des Batteriegehäuses (Verschrauben, Verkleben und Verschweißen) nun durch eine neue Verbindungstechnik verbessert bzw. erweitert werden, gehe keine Erweiterung des allgemeinen Standes der Technik hervor. Die Vorteile in Bezug auf Gewicht, Materialeinsparung, Remanufactoring (Zerlegung) und Flexibilität/Modularität sowie Kosteneffizienz, sowie auch Verbesserungen im Hinblick auf die Prozesssicherheit der elektrischen Verbindung, welche einen hohen Qualitätsstandard bewerkstelligen, werden nicht durch F&E Tätigkeiten erreicht. Insgesamt werde daher - so die FFG resümierend - festgestellt, dass weder im Bereich des Laserschweißens, noch in Bezug auf das Batteriemanagement eine Erweiterung des allgemeinen Standes der Technik bzw. des Wissens dargelegt werde, welche durch F&E Aktivitäten erzielt worden sei. Die angestrebten quantitativen Ziele könnten durch Engineering Tätigkeiten erreicht werden. Auch die beigefügten Hinweise auf (zukünftige) Patentanmeldungen bzw. den Patentscheck der FFG gäben keinen Aufschluss auf durchgeführte F&E Aktivitäten, welche zur Erarbeitung eines neuen Produktes bzw. eines Produktes mit Neuheitsaspekten durchgeführt wurden. Insgesamt erfülle daher das Projekt weiterhin nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 180c Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie.

Mit Beschwerdevorentscheidungen wurde die Beschwerde unter Heranziehung der Begründung der FFG in der Letztstellungnahme als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am gestellte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Die Bf. ist eine im Firmenbuch des Landesgerichtes X zur FN 1234567 eingetragene juristische Person des Privatrechts mit dem Sitz in der politischen Gemeinde X mit dem Geschäftszweig der "Arbeitsvermittlung und Beratung".

Die dem verfahrensleitenden Antrag auf Gewährung einer Forschungsprämie zugrundeliegenden Aktivitäten der Bf. im Rahmen des Projektes "xy" stellen keine schöpferischen Tätigkeiten dar, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt werden, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Rechtspersönlichkeit der Bf., ihren Sitz sowie Geschäftszweig wurden dem Firmenbuch entnommen.

Dass das verfahrensgegenständliche Projekt nicht die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung erfüllt, basiert auf nachfolgenden Überlegungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Dies vorausgeschickt stellt sich sohin die Frage, wie die Ausführungen der FFG im Jahresgutachten vom , der Stellungnahme vom , der Rückfrage vom und schließlich der Stellungnahme vom , die allesamt zu dem Schluss kommen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie nicht erfüllt seien, beweistechnisch zu werten sind. Nach der herrschenden Lehre und Judikatur, unterliegt auch das Gutachten der FFG der soeben definierten freien Beweiswürdigung (vgl zB Seydl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 108c Anm 46). Erweist sich das vom Finanzamt eingeholte Gutachten dieser Einrichtung nicht als ausreichend begründet, weil im Wesentlichen nur ausgeführt wird, dass weder bei den Methoden noch bei der Vorgangsweise konkrete Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten beschrieben worden seien, ohne die beurteilten Methoden und die Vorgangsweise des Antragstellers darzustellen bzw. zu konkretisieren, ist der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer erforderlichenfalls zunächst zur Präzisierung seines Sachverhaltsvorbringens aufzufordern. Sodann ist die FFG zur Ergänzung ihres Gutachtens zu verhalten, und zwar - nach jeweiliger Wahrung des Parteiengehörs - so lange, bis die gutachterliche Stellungnahme der FFG ausreichend schlüssig und nachvollziehbar ist. Diese Vorgehensweise hat die belangte Behörde unstrittig eingehalten.

Ob die Tätigkeit des Antragstellers und Beschwerdeführers erkennbar auf das Ziel gerichtet war, eine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit zu klären oder zu beseitigen bzw. eine Fragestellung von allgemeiner Relevanz zu klären, stellt sich schließlich im Wesentlichen als eine Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) dar (vgl SWK 30/2014, 1305 mit Verweis auf [intern]). Einer Erfindung fehlt das Element der "Neuheit" bzw. der "technologischen Unsicherheit", wenn keine neue Technologie erfunden wurde, sondern nur eine bestehende Technologie erweitert wurde. Eine Patentierung dieser Erfindung ändert daran nichts (). Die FFG ist darüber hinaus auf die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit der Frage, ob Forschung und Entwicklung vorliegt, spezialisiert. Sie verfügt in diesem Bereich über große Erfahrung und ist auch zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung dienen, berechtigt (§ 3 Abs 2 FFGG). Ein Gutachten besteht schließlich in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (), aus denen Schlussfolgerungen gezogen werden. Insofern ist bezügliche des Erstgutachtens und den Stellungnahmen der FFG eine Vergleichbarkeit mit einem Sachverständigenbeweis nach § 177 BAO gegeben. Mit dem bloßen Aufzeigen einer möglichen Begründung für ein anderes Ergebnis wird noch nicht die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens dargetan, die eine Ergänzung desselben erforderlich machen würde. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann etwa durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht ().

All diese judikativen Prämissen vorausgeschickt, gelang es der Bf. im Verfahren einerseits nicht, die für die Gewährung der Prämie notwendigen Voraussetzungen nachzuweisen bzw. andererseits, eine derartige Unschlüssigkeit in der gutachterlichen Beurteilung durch die FFG aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Prämienbegünstigt gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), BGBl. II Nr. 515/2012, anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, lautet auszugsweise:

"Anhang I

Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

A. Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.

2. Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.

3. Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.

4. Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.

5. Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.

6. Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können.

Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird."

Mit der Frage der Maßgeblichkeit des Frascati Manuals hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0018, (im Zusammenhang mit dem Forschungsfreibetrag) auseinandergesetzt und ausgeführt, dass bereits nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Konjukturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68/2002 (977 BlgNR 21. GP, 12 f.) der Begriff der Forschung und Entwicklung über die bisherige - am Erfindungsbegriff orientierte - Abgrenzung hinausgehen sollte. Die Forschungsförderung sollte auf international gebräuchliche Standards ausgerichtet werden. Hierzu wurde die OECD-Definition im Frascati Manual genannt. Es entspricht also offenkundig der Absicht des Gesetzgebers, dieses Frascati Manual zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung (ergänzend) heranzuziehen.

Wenn folglich die belangte Behörde vor diesem rechtlichen Hintergrund und den obigen Sachverhaltsfeststellungen die Forschungsprämie mit null Euro festgesetzt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Offenbar als Folge eines Irrtums hat die belangte Behörde jedoch im Spruch - neben der Festsetzung der Forschungsprämie mit Euro Null - die Bemessungsgrundlage mit Euro 111111 festgestellt. Es besteht für das erkennende Gericht jedoch keinerlei Zweifel, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Forschungsprämie zusprechen wollte, weshalb im Beschwerdeverfahren eine dementsprechende Richtigstellung zu erfolgen hatte. Schlussendlich hat auch die Bf. den Spruch im Sinne einer vollabweisenden Entscheidung verstanden, wie aus der Beschwerdeschrift und dem Vorlageantrag zweifellos hervorgeht.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage lag nicht vor: Ob ein Projekt die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt ist eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
Schlagworte
negatives Gutachten FFG
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100130.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at