Parkometerabgabe; Bestellung eines verantwortlich Beauftragten wurde nachgewiesen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/226700471015/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben.
Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, A. GmbH, 1030 Wien, Gasse, mit Schreiben vom (Lenkererhebung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am um 10:08 Uhr überlassen war, sodass dieses in 1100 Wien, Erlachplatz ggü 2, abgestellt war.
Das Schreiben wurde am nachweislich von einem Arbeitnehmer übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und binnen der zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, dem Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) mit Strafverfügung vom an, dass er als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (A. GmbH) des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 10:08 Uhr in 1100 Wien, Erlachplatz ggü 2, stand, nicht entsprochen habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom mit E-Mail vom ein Einspruch ohne Begründung erhoben.
Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde dem Bf. die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Das Schreiben wurde vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Straferkenntnis vom befand der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, kurz: VStG) und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, dass die Lenkererhebung zufolge der Aktenlage am von einem Arbeitnehmer der Zulassungsbesitzerin, A. GmbH, übernommen und damit ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage sei diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) sei.
Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. zum Zeitpunkt der Zustellung () der Lenkererhebung handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen gewesen.
Es sei dem Bf. zwar zuzubilligen, dass er andere Personen damit beauftragen könne, allfällige Lenkererhebungen zu beantworten; verantwortlich bleibe aber er als Zulassungsbesitzer bzw. als zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin einzig und allein selbst.
Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft bestehe auch dann, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, dass betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies sei auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen).
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Nachdem unbestrittener Maßen die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzlichen Fist erteilt worden seien, habe er somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sei der Bf. der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Nach näheren Erläuterungen zum Begriff Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass er für den Fuhrpark nicht verantwortlich sei, der verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 VStG sei der Prokurist der Fa. A. GmbH, VB.
Der Beschwerde war folgende Urkunde vom beigefügt:
"VEREINBARUNG
Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gem. § 9 VStG
Firma A. GmbH, vertreten durch Geschäftsführer ***Bf1***, geb. 1988 bestellt für den Bereich FUHRPARK und Probefahrtkennzeichen für den Betrieb in 1030 Wien, Gasse, Herrn VB geb. 1988 zum verantwortlich Beauftragten gem. § 9 VStG für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften die den Zulassungsbesitzer und auch den Inhaber einer Bewilligung für Probefahrten treffen.
… Hr. VB ist auch für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskünfte an die jeweils anfragende Behörde verantwortlich.
… Für den Bereich 1030 Wien, Gasse, Fuhrpark und Probefahrtkennzeichen wird Ihnen die volle Anordnungsbefugnis gegenüber Ihnen unterstellten Mitarbeitern erteilt, um sämtliche Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften abzustellen bzw. zu verhindern.
Ich, Hr. VB, geb. 1988 bin mir der strafrechtlichen Verantwortung bewusst, welche ich als verantwortlich Beauftragter innehabe."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), forderte die Zulassungsbe-sitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, A. GmbH, 1030 Wien, Gasse, mit Schreiben vom (Lenkererhebung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am um 10:08 Uhr überlassen war, sodass dieses in 1100 Wien, Erlachplatz ggü 2, abgestellt war.
Das Schreiben wurde am nachweislich von einem Arbeitnehmer übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Binnen der zweiwöchigen Frist wurde keine Auskunft erteilt.
Der Bf. ist seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges.
Im Zuge der Beschwerde legte der Bf. eine Vereinbarung über die "Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gem. § 9 VStG" vor.
Demnach wurde VB, Prokurist der Firma, mit zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG für die Fa. A. GesmbH für den Betrieb in 1030 Wien, Gasse, im Bereich Fuhrpark und Probefahrtkennzeichen bestellt.
Die Bestellurkunde weist in der Überschrift ("Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG") und auch nach ihrem Inhalt (sachlicher Zuständigkeitsbereich, Verantwortungsbereich) auf die Verantwortungsübertragung hin.
VB hat der Vereinbarung zugestimmt.
Die Vereinbarung wurde vom Bf. und von VB unterschrieben.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vorgelegten Bestellungsurkunde.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parko-metergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 9 VStG lautet:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9.
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Lenkerauskunft - Allgemeines
Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , ).
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name und/oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).
Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, unklaren bzw widersprüchlichen aber auch einer verspäteten Auskunft, ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , , ). Es handelt sich hierbei um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen.
Bestellung eines verantwortlich Beauftragten
Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass als Fuhrparkleiter für die Zulassungsbesitzerin A. GesmbH seit VB verantwortlich sei.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Die Bestellung muss bei juristischen Personen durch die zur Vertretung nach außen berufenen Organe erfolgen (z.B. die handelsrechtlichen GeschäftsführerInnen) erfolgen.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die (unter anderem) ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Widrigenfalls liegt keine wirksame Bestellung vor (vgl. zB , VwGH Ra , 2018/11/0184, vgl. auch , , vgl. nur Wessely in N. Raschauer/Wessely2 § 9 Rz 7).
Wenn für einen gemäß § 9 Abs. 4 VStG klar abzugrenzenden Bereich ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, so ist in der Folge dieser für Pflichtenverletzungen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nämlich einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von den nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl. ).
Die Bestellung ist in allen Fällen des § 9 formfrei (zB ; ). Erforderlich ist gem § 9 Abs 4 VStG die "Nachweislichkeit" der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten (zB ARD 6505/10/2016). Die gesetzliche Regelung ist so zu verstehen, dass die Bestellung zwar bereits mit der Zustimmung des Beauftragten rechtswirksam wird, die Behörde aber - ohne Nachweis dieser Zustimmung - von einem Fortbestand der ansonsten gegebenen Zuständigkeitsregelung ausgehen darf; demgegenüber spricht der VwGH - ohne Unterschied im Ergebnis - in unklarer Weise davon, dass die Bestellung der Behörde gegenüber erst ab deren Nachweis "wirkt" (stRsp, zB ; ).
Nachweis der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten
Nach einhelliger Meinung (vgl Stöger, Verantwortlichkeit Rz 5/15) kann der tatsächliche Nachweis einer solchen - zum Tatzeitpunkt bereits wirksam vorgenommenen - Bestellung auch erst im Verwaltungsstrafverfahren (gegenüber der Strafbehörde) erfolgen (vgl etwa VwSlg 12.375 A/1987); und zwar mangels Neuerungsverbots spätestens im Beschwerdeverfahren (). Der Nachweis hat jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren (: "Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung") und - selbstredend - den Tatzeitpunkt zu erfassen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 ,Stand , rdb.at).
Haftung
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für Geldstrafen, die über ihre Vertretungsorgane gemäß Abs 1 oder über verantwortliche Beauftragte gem Abs 2 verhängt werden. In gleicher Weise besteht eine Haftung natürlicher Personen bei Bestrafung von - gem Abs 3 bestellten - Beauftragten. Eine solche Haftung ordnet Abs 7 auch für "sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten an". Die Haftung ist eine "zur ungeteilten Hand", also eine (primäre) Solidarhaftung (deren Zweck nicht in der Bewahrung der natürlichen Person vor dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe liegt: ).
Im vorliegenden Fall steht Folgendes fest:
VB ist Prokurist der Fa. A. GmbH. Der Bf., handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A. GmbH, hat den Genannten mit bis auf Widerruf als verantwortlichen Beauftragter der A. GmbH gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt.
Der hier zu beurteilende räumliche oder sachliche Bereich iSd § 9 Abs. 2 VStG, wurde durch die unterzeichnete Bestellungsurkunde vom klar abgegrenzt. Demnach ist der Genannte ua. für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskünfte an die jeweils anfragende Behörde verantwortlich.
VB hat der strafrechtlichen Verantwortung zugestimmt.
Demnach war der Genannte für die Beantwortung der Lenkeranfrage der belangten Behörde vom verantwortlich.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500417.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at