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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/7500429/2022

Fehlerhafte Beschreibung der Tatörtlichkeit - Herabsetzung der Strafe auf Höhe des Organstrafmandats im zweiten Verwaltungsstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien stellte am um 09:07 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bartensteingasse 13, abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte."

Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat (BOM-Nr.: BOMNr) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro ausgestellt.

Die Geldstrafe in Höhe von 36 Euro wurde vom Beschwerdeführer nicht entrichtet.

Mit Anonymverfügung vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48 Euro vor.

Auch diese Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer nicht entrichtet.

In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl2/2022, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch und führte aus, es sei ihm nicht erinnerlich, dass er jemals an dieser Stelle gestanden sei. Er arbeite seit vielen Jahren im 1. Bezirk und es sei ihm bewusst, dass die Bartensteingasse 13 eine Anrainerzone sei. Somit würde er dort nie sein Auto abstellen.

Mit Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer mit, dass von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zahl MA67/Zahl2/2022 abgesehen werde und gemäß § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Einstellung verfügt worden sei. Auf Grund der Aktenlage sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug nicht in Wien 1, Bartensteingasse 13, sondern in Wien 1, Bartensteingasse 12 abgestellt wahrgenommen worden sei. Deshalb werde das genannte Verfahren eingestellt und werde ein neues Verfahren zur GZ MA67/Zahl1/2022 eröffnet.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung), Zahl MA67/Zahl1/2022, wurden dem Beschwerdeführer zwei Fotos von der Beanstandung übermittelt, ihm die Abstellung des genannten Kraftfahrzeuges am um 09:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bartensteingasse 12, ohne gültigen Parkschein vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der Magistratsabteilung 67 mit, dass es stimme, dass er NOCH keinen Parkschein ausgefüllt gehabt habe. Dies sei daran gelegen, dass er seit über 40 Jahren sein Geschäft Ort habe, er gerade mit einem Kundengespräch beschäftigt gewesen sei und im Zuge dessen vergessen habe einen Parkschein auszufüllen (er benutze Handyparken). Darum ersuche er den Magistrat um eine mildere Strafe.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bartensteingasse 12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro erhöhte.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung (samt Fotos) erhoben worden, welche von einem Organ der Straßenaufsicht auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei. Unbestritten sei geblieben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Dass ein elektronischer Parkschein für den Abstellvorgang gebucht gewesen sei bzw. dass die Abgabe in einer anderen Form für das gegenständliche Fahrzeug entrichtet worden wäre, sei vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, sowie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte begründend vor:

"Ich habe von Ihnen eine ,Straferkenntnis' bekommen.Bin sehr verwundert, denn ich habe nicht einmal einen ,korrekten' Strafzettel bekommen.Sie haben mir nicht einmal die Möglichkeit gegeben, meinen Fehler: ,parken ohne Parkschein' zu begleichen. EUR 36,00. Die Strafverfügung: MA67/Zahl2/2022 wurde von Ihnen eingestellt, da der/die Kollegin eine falsche Adresse geschrieben hatte.Jetzt aus reiner Willkür, schicken Sie mir keinen Zahlschein über EUR 36,00, sondern gleich eine ,Straferkenntnis' über EUR 70,00.Das kann ich absolut nicht nachvollziehen.Wie gesagt, ich sehe meinen Fehler ein, bin auch gerne bereit die Strafe von EUR36,00zu bezahlen, aber einfach so EUR 70,00 zu zahlen, dazu bin ich wirklich nicht bereit.Bitte um Stellungnahme."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 09:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bartensteingasse 12, abgestellt.

Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Zum Beanstandungszeitpunkt (09:07 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

In dem im Zuge der Beanstandung erstellten und beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafmandat (iHv 36 Euro) sowie in der infolge ergangenen Anonymverfügung (iHv 48 Euro) waren jeweils als Tatort 1010 Wien, Bartensteingasse 13 angeführt und wurden beide vom Beschwerdeführer nicht einbezahlt. Gegen die Organstrafverfügung (und Anonymverfügung) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Erst gegen die Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl2/2022, mit der gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde, konnte der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch, der zur Einstellung des Verfahrens MA67/Zahl2/2022 führte, weil die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers statt gab (Tatort war nicht Bartensteingasse 13).

Im (gegenständlich angefochtenen) Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, wurde für die Abstellung des genannten Kraftfahrzeuges ohne gültigen Parkschein in 1010 Wien, Bartensteingasse 12, gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,00 Euro auferlegt (Mindestbeitrag). Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70 Euro.

Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde, die sich im Wesentlichen dagegen richtet, dass ihm - aufgrund der Angabe einer falschen Tatörtlichkeit durch den Meldungsleger - die Möglichkeit zur Bezahlung einer Organstrafverfügung iHv 36 Euro genommen wurde, ausschließlich die Strafhöhe, somit ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).

Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. , ).

Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 60,00 Euro bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt wurde. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "es scheinen ha. über den Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf").

Im konkreten Fall ist jedoch bei der Strafbemessung freilich auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geständig ist und willens war, die am Fahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung zu bezahlen, doch bedurfte dies mangels Angabe des richtigen Tatorts eines Rechtsmittels, welches ihm erst mit der Zustellung der infolge ergangenen (und dann eingestellten) Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl2/2022, möglich war.

Das Bundesfinanzgericht wertet es als mildernd, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit war, seinen Fehler einzusehen und die Strafe in Höhe von 36,00 Euro zu bezahlen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgericht im konkreten Beschwerdefall insbesondere vor dem Hintergrund der konkreten Sachverhaltsumstände (die Angabe der falschen Tatörtlichkeit ist der Sphäre der belangten Behörde zuzurechnen) eine Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro als schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 4 Abs. 1 OrgStVfgV ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert. Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu (vgl. mwN).

Im Lichte der dargestellten Rechtslage und der zitierten Judikatur ist es dem Bundesfinanzgericht nicht möglich, den im Straferkenntnis festgesetzten (Mindest)Kostenbeitrag iHv 10 Euro abzuändern.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500429.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at