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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/7101548/2021

Grundsteuermessbescheid - als abgeleiteter Bescheid des Einheitswertbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Grundsteuermessbetrag zum (EWAZ ***1***; Steuernummer
***2***) zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Aufgrund des Bescheides vom über die Feststellung des Einheitswertes zum erließ die Abgabenbehörde den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.1014 und setzte den Steuermessbetrag mit ***3*** Euro fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf.) fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass der zugrundeliegende Einheitswertbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unrichtig und ebenso mit Beschwerde bekämpft worden sei. Auf die Ausführungen dieser Beschwerde werde verwiesen.

Mit Bescheid vom erließ die Abgabenbehörde die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit d er Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entsc heidungen unzut reffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO). […]

Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass die Basis für die Bewertung des Grundsteuermessbetrages und die Entscheidung im Einheitswertbescheid vom dem Grunde und der Höhe nach unrichtig sei. Der Steuermessbetrag und die Steuermesszahl seien verfehlt. Es werde auf die vorangegangenen Beschwerden sowie auf die Ausführungen im Vorlageantrag vom betreffend Einheitswertbescheid zum verwiesen.

Die belangte Behörde nahm die Beschwerde- und Aktenvorlage gemäß § 265 BAO vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. ist Eigentümerin folgender Grundstücke der Katastralgemeinde ***4***, Bezirk ***5***: ***6***.

Der Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes dieser Grundstücke beträgt zum ***7*** Euro.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 18 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) bestimmt, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist, der durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent ab- oder aufzurunden ist. […] Gemäß § 19 Z 1 GrStG 1955 beträgt die Steuermesszahl bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die ersten angefangenen oder vollen 3.650,00 Euro des Einheitswertes 1,6 von Tausend, […].
Die Steuermessbeträge sind im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung). Dabei ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 BewG 1955) festgestellt worden ist. […] (§ 20 Abs. 1 und 2 GrStG 1955)

Gemäß § 194 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Steuermessbetrag durch Messbescheid festzusetzen, wenn die Abgabenvorschriften - wie hier im § 18 Abs. 1 GrStG 1955 - die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO). Dieser Absatz gilt sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind
(§ 252 Abs. 2 BAO).

§ 295 BAO regelt:
(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

Aus diesen rechtlichen Grundlagen ergibt sich Folgendes:
In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Grundsteuermessbescheides damit begründet, dass die diesem Bescheid zugrundeliegende Einheitswertfeststellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unrichtig sei.

Da dem Grundsteuermessbescheid die Entscheidungen des Feststellungsbescheides über den Einheitswert zugrunde liegen, greift der oa § 252 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde abzuweisen (Ritz, BAO6, § 252, Tz 3 mwV). Die in der Beschwerde angeführte Anfechtung geht somit ins Leere.

Die Berechnung der Steuermesszahl hat, wie bereits ausgeführt, gemäß § 19 GrStG 1955 zu erfolgen (Einheitswert iHv ***7*** * 1,6 v.T. = ***3***). Die mit Grundsteuermessbescheid zum erfolgte Festsetzung des Steuermessbetrages in Höhe von ***3*** Euro ist somit richtig erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine solche Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 194 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101548.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at