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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/7102284/2022

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von 1.000,00 Euro mit der Begründung festgesetzt, sie habe es verabsäumt, innerhalb der in der Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzten Nachmeldefrist bis zum die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erstatten.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt werde.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, die Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben. Dazu wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Meldung beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer bereits ordnungsgemäß erfolgt sei, und es offensichtlich zu einer Überschneidung gekommen sei. Die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft habe diese Meldungen bei vielen Klienten vorgenommen, wobei es im Einzelfall zu geringen Verspätungen gekommen sei, weil Fragen zu klären gewesen seien und die zuständige Geschäftsführung dazu die erforderlichen Auskünfte nicht sofort hätte erteilen können.

Jedenfalls habe bei der Beschwerdeführerin kein Anlass bestanden, die Meldung an das Register der wirtschaftliche Eigentümer nicht rechtzeitig zu erstatten. Im gegenständlichen Fall habe es sich um eine bloße Bestätigung der schon erfolgten Meldung gehandelt Es hätte zu diesem Zweck erst vom Klienten die aktuelle Situation in Erfahrung gebracht werden müssen.

Aus all diesen Gründen liege sohin gegenständlich keinerlei Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Die Zwecke allfälliger Zwangsstrafen seien bereits erfüllt, weshalb keinerlei "Beugeerfordernis" bestehe. Da auch sonst kein Nachteil für die Behörde oder auch dritte Personen durch die gegenständliche Überschneidung der Meldung mit dem Bescheid über die verhängte Zwangsstrafe ersichtlich sei, werde höflich um positive Erledigung dieser Beschwerde gebeten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dargelegt, dass an die beschwerdeführende Partei bereits am eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe i.H.v. 1.000,00 Euro ergangen sei, sollte die bisher unterlassene Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht bis nachgeholt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei keine Meldung erstattet worden, diese sei erst am erfolgt.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei zu einer Überschneidung gekommen, könne nicht gefolgt werden, da diese nicht ersehen werden könne. Die Erinnerung sei am ergangen, die Beschwerdeführerin hätte somit knapp zwei Monate Zeit gehabt, die Meldung zu erstatten. Der bekämpfte Bescheid sei am zugestellt worden, und erst drei Tage danach sei die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet worden. Werde eine Anordnung erst nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides befolgt, stehe dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte in der Folge, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie hielt im Vorlageantrag der Argumentation der belangten Behörde entgegen, die Abgabenbehörde habe bei der Ermessensübung mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Es treffe sie insbesondere keine Verpflichtung zur Verhängung einer Zwangsstrafe, wie dies die Ausführungen der belangten Behörde vermuten ließen. Ganz im Gegenteil sei insbesondere der Grad des Verschuldens der Partei, die bisherige Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten und auch die abgabenrechtliche Bedeutung der konkret verlangten Leistung zu berücksichtigen. Eine entsprechende Prüfung und Abwägung im Rahmen der pflichtgemäß anzuwendenden Ermessensübung habe die Behörde aber unterlassen.

Es läge gegenständlich überhaupt kein Verschulden der beschwerdeführenden Partei vor: Die ursprüngliche WiEReG-Meldung sei seitens der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen worden. Gegenständlich handle es sich lediglich um eine Bestätigung der bisher erfolgten Meldung, die aus Krankheitsgründen kurz später erfolgt sei. Die nur wenige Tage später erfolgte Meldung sei beim Steuerberater leider durch mehrere Erkrankungen und dadurch verursachte Personalengpässe infolge der Corona-Pandemie bedingt gewesen. Weiters habe sich bei der Beschwerdeführerin überhaupt kein Änderungserfordernis im Vergleich zur letzten WiEReG-Meldung ergeben. Die Auswirkungen der abverlangten Leistung seien sohin in keiner Weise bedeutsam. Der Zweck der gegenständlichen Auskunftserteilung sei bereits durch die erste WiEReG-Meldung vollständig erfüllt worden, woran sich nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin komme auch sonst ihren laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie insbesondere Meldung und Zahlung der Lohnabgaben und auch der Selbstbemessungsabgaben, wie insbesondere Umsatzsteuer, laufend und pünktlich nach. Es sei auch in dieser Hinsicht sohin keinerlei Grund für eine Ermessensübung in Richtung Verhängung einer Zwangsstrafe gegeben.

Zusammenfassend stelle sich sohin die Verhängung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro im gegenständlichen Fall als jedenfalls nicht angemessen im Rahmen des auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen pflichtgemäß auszuübenden Ermessensspielraumes dar. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin auch ihrer Verpflichtung, eine ergänzende, bestätigende Meldung zur ursprünglich erstatteten WiEReG-Meldung zu erstatten, durch die Steuerberatungsgesellschaft entsprochen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht vom darauf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere gehe, da diese - vom Erhalt der Erinnerung an - noch deutlich mehr als einen Monat Zeit gehabt hätte, die Meldung durchzuführen. Überdies sei die Höhe der Zwangsstrafe mit 20 % des Höchstbetrages sehr niedrig angesetzt, weshalb darin keine falsche Ermessensübung erblickt werden könne.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Abweisung des zweiten Fristverlängerungsantrages am ausgefertigt worden sei, die Zustellung allerdings ohne Zustellnachweis erfolgt sei, sodass der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG zufolge eine Zustellung als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gelte. Der Vorlageantrag sei jedoch erst am eingebracht worden.

Das Bundesfinanzgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom auf, dazu Stellung zu nehmen, dass aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen vorläufig davon ausgegangen werden müsse, dass der Vorlageantrag vom nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, die belangte Behörde halte im Vorlagebericht vom fest, dass der Fristverlängerungsantrag betreffend Einbringung eines Vorlageantrages mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. Da die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt sei, gelte gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG eine Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan (also am ) als bewirkt. Damit wäre die Frist auch mit diesem Tag abgelaufen. Der Vorlageantrag sei aber erst am eingebracht worden.

In ihrer Stellungnahme dazu führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus, der Bescheid vom sei (erst) am in ihrer Kanzlei eingelangt. Zum Beweis hierfür würden die Kopie des Originalbescheides und des Originalkuverts jeweils mit dem am Tag des Einlangens von der die Sache bearbeitenden Sekretärin darauf angebrachten Eingangsstempel () vorgelegt. Dazu werde festgehalten, dass die täglich in der Kanzlei einlangende Post auch täglich von der jeweils für den Posteingang zuständigen Sekretärin mit dem Eingangsstempel aktuell versehen werde. Es sei der gegenständlich zwischen Bescheidausstellung und Eingang in der Kanzlei liegende Zeitraum von 10 Tagen auch in keiner Weise als unüblich lang zu werten.

Nachdem die Parteien zur antragsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung am geladen worden waren, zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom zurück, weshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.

Ergänzend zum Beschwerdevorbringen erklärte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schriftsatz, dass gegenständlich eine Nachfrist gesetzt worden sei und zum Zeitpunkt dieser Nachfrist die Überspielung der gleichen Daten wie zuletzt an das WiEReG aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Es sei sohin die Einreichung beim WiEReG derselben Daten wie schon beim letzten Mal lediglich einige Tage später erfolgt. Die belangte Behörde habe jedoch bereits am darauffolgenden Tag der Fristsetzung die gegenständliche Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro verhängt Dies sei ohne Rücksichtnahme auf den konkreten Sachverhalt erfolgt, da das bisherige steuerliche Verhalten der steuerpflichtigen Gesellschaft geradezu vorbildlich sei: Es würden sämtliche Abgaben, sei es Lohnabgaben oder auch Umsatzsteuer einerseits pünktlich erklärt und andererseits auch pünktlich monatlich bezahlt und es gebe keine Steuerrückstände. Auch die Körperschaftsteuer von den Gewinnen werde pünktlich bezahlt; dieses steuerlich vorbildliche Verhalten werde seit Jahrzehnten, seit Bestehen der Gesellschaft, gehandhabt.

Die gegenständlich um einige Tage spätere Einreichung werde mit technischen Gründen bei der Überspielung an das WiEReG begründet, wobei die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft, welche dafür zuständig gewesen sei, so rasch als möglich die Überspielungsmöglichkeit an das WiEReG wieder hergestellt habe. Die Beschwerdeführerin selbst treffe an der geringfügig späteren Abgabe keinerlei Verschulden. Die Meldung sei ehestmöglich durchgeführt worden.

Aus all diesen Gründen werde nochmals höflich gebeten, die verhängte Zwangsstrafe ersatzlos zu beheben, in eventu erheblichst auf einen Betrag von höchstens 200,00 Euro zu reduzieren. Es liege lediglich eine um einige Tage spätere Übermittlung vor, und die Beschwerdeführerin treffe keinerlei Verschulden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafterin wiederum eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

Nachdem die Erstmeldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer am erfolgte, wurde in der Folge bis zum Einschreiten der belangten Behörde keine weitere Meldung abgegeben. Erst nachdem die belangte Behörde nach dem erfolglos gebliebenen Erinnerungsschreiben vom , in dem eine Nachfrist bis zum gewährt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt hatte, erfolgte nach Erhalt dieses Bescheides am die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Firmenbuch und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Schriftstücken, und ist auch nicht strittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ist dieses auf die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger anzuwenden, worunter gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland fallen.

Unter dem Titel "Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer" normiert § 3 WiEReG - soweit im gegenständlichen Fall von Interesse - Folgendes:

"(1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.

(2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.

(3) Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

…"

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG sind die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Dabei ist auch eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zulässig. Die Meldung der in § 5 Abs. 1 WiEReG genannten Daten ist binnen vier Wochen von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde vorzunehmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; ).

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gem. § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 EURO jedoch nicht übersteigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren. In diesem Sinne haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführenden und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, wobei die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen sind.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. ).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10).

Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist rund eineinhalb Jahre bis zum zugewartet und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis gesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Erst nach Verstreichen dieser Frist wurde mit die Zwangsstrafe mit 1.000 Euro festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch des § 111 BAO beachtet.

Was die Ermessensübung anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind."

Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa auch ; vgl. auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG folgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind. Dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn er der Meldung gemäß § 5 WiEReG die ihr zukommende Bedeutung abspricht.

Soweit der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen sei, weshalb ihr Verschulden daher als bloß geringfügig anzusehen sei, ist zunächst anzumerken, dass sich die festgesetzte Zwangsstrafe mit lediglich 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zwecks und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, in einem durchaus angemessenen Bereich bewegt und auch unter Berücksichtigung des bisher die abgabenrechtlichen Pflichten erfüllenden Verhaltens keineswegs als unbillig erscheint.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG (anders als etwa in der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung) keine spezifische "abgabenrechtliche" Pflicht zu erblicken ist und daher dem ins Treffen geführten Ermessenskriterium des bisherigen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffenden Verhaltens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall von vornherein keine besondere Bedeutung beizumessen ist.

Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides noch keine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor. Eine solche wurde erst am erstattet. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Wenn der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf technische Probleme verweist, dann können diese Probleme der zeitgerechten Meldung aber nicht entgegengestanden sein. Denn bei der nachträglich am erfolgten Meldung hat es offenkundig keine technischen Probleme gegeben. Daraus lässt sich schließen, dass der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin jedenfalls innerhalb der gesetzten Nachfrist bis zum Ergehen des Zwangsstrafenbescheides am eine Meldung nach dem WiEReG technisch möglich gewesen ist.

Wenn die steuerliche Vertretung darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin an der verspäteten Meldung unschuldig sei, weil die Verspätung von der steuerlichen Vertretung verursacht worden sei, so kann dazu nur festgehalten werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (vgl. ).

Bei Würdigung der genannten Umstände kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl z.B. , mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102284.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at