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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/7100101/2018

Einheitswert Land- und Forstwirtschaft - Hauptfeststellung 01.01.2014: Wald gemäß § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zum (***EWAZ***; ***StrNr***) zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde für den forstwirtschaftlichen Betrieb der in der KG ***1*** inneliegenden Grundstücke ***2*** einen Einheitswert in Höhe von ***3*** Euro fest. (Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab )

Auf dieser Grundlage setzte die belangte Behörde den Steuermessbetrag iHv ***4*** Euro mit Grundsteuermessbescheid zum , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , am fest.

Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid wurde begründend im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die im Bescheid angeführte Bezeichnung Wirtschaftswald-Hochwald widerspreche sowohl der Eintragung im Grundbuch (Wald) als auch der tatsächlichen Nutzung. Die im Bescheid als Berechnungsgrundlage angeführte Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ. BMF-10202/0104-VI/3/2014, § 14 sowie Anlage 13) beziehe sich auf Forstbetriebsflächen in einem Wirtschaftswald-Hochwald. Auf der Liegenschaft befinde sich kein Hochwald im Gesamtausmaß von ***5*** ha und die Waldparzellen werden weder betrieblich noch forstwirtschaftlich genutzt. […]
Da es bisher keinen Einheitswert für diese Grundstücke gegeben habe, werde auch zum kein Einheitswert festzusetzen sein. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Widmungs- und Nutzungsart gemäß der tatsächlichen Verwendung als privater Waldbesitz bescheidmäßig abzuändern, einen allfälligen Einheitswert richtig zu ermitteln und wesentlich niedriger festzustellen.

Die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid wurde einerseits mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid begründet und andererseits auch damit, dass die Einstufung der Waldparzellen als Wirtschaftswald-Hochwald mit forstwirtschaftlicher Nutzung unrichtig und verfehlt sei. Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides werde beantragt, in eventu Neuberechnung und Reduzierung des Grundsteuermessbetrages.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einheitswert abgewiesen und folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 46 Abs. 1 BewG 1955 gehören alle Flächen, welche einem forstwirtschaftlichen Zweck dienen, bewertungsrechtlich zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes sind gemäß der zitierten Bestimmung jedenfalls dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Holznutzung an.
Die berufungsgegenständlichen Flächen sind im Kataster als Wald ausgewiesen. In § 3 Abs. 1 ForstG 1975 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass Grundflächen, welche im Grenz- oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet sind, jedenfalls Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Diese Vermutung kann nur durch einen Rodungsbescheid, einen Feststellungsbescheid der Forstbehörde, dass kein Wald im Sinne des ForstG vorliegt, oder durch Antrag auf Rodung von Flächen, der nicht durch Bescheid bewilligt werden muss, widerlegt werden. Auch durch Änderung im Kataster durch das Vermessungsamt kann die Waldeigenschaft korrigiert werden. Derartiges liegt in Ihrem Falle nicht vor, weshalb die Flächen dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind. Gemäß § 14 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom , GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, in der Fassung der Kundmachung vom , über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche pauschal nach einheitlichen Hektarsätzen zu bewerten."

Mit Schreiben vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag betreffend den Einheitswertbescheid zum ein. Weil trotz eingebrachter Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid zum noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, beantragte die Bf. in diesem Schreiben vorsichtshalber auch, diese Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen oder selbst zu entscheiden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, wogegen die Bf. fristgerecht mit Schreiben vom einen Vorlageantrag einbrachte.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerden mit dem Vorlageantrag vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme des Vorlageberichtes im Wesentlichen folgendes aus: […] Gemäß der Waldvermutung laut § 3 Abs. 1 ForstG dürfte es unstrittig sein, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücksparzellen um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Eine diesem Sachverhalt widersprechende Feststellung (Bestätigung) der Forstbehörde sei nicht vorgelegt worden. Auch sei kein Antrag auf Bewertung der Parzellen als Grundvermögen (§§ 51 ff BewG) gestellt worden. Vielmehr sei von der Bf. vorgebracht worden, dass (nur) das Grundstück mit der Nummer ***6*** einen älteren Baumbestand aufweise, die Grundstücke mit der Nummer ***7*** erst im Jahr 1983 aufgeforstet worden seien und der minderwertige Baum- und Strauchbestand auf dem Grundstück mit der Nummer ***8*** von der Bf. ergänzt worden sei.
Für die Abgabenbehörde ergebe sich schon aus der Eintragung im Kataster als Wald die Konsequenz, diese Flächen dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen (§ 46 Abs. 1 BewG). Der im Vorlageantrag angeführten "privaten" Nutzung (und der damit verbundenen Bewertung als Grundvermögen) könne nicht gefolgt werden.

Bezüglich der Höhe des Einheitswertes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche hier gegenständliche Einheiten (nicht mehr als 10 ha Waldfläche) nach der Anlage 13 der Kundmachung GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014 zu bewerten seien. […] Die im Bescheid verwendete Bezeichnung "Wirtschaftswald-Hochwald" habe aufgrund der vereinfachten Wertermittlung bei Kleinstbetrieben keinen Einfluss auf die Höhe des festgestellten Einheitswertes und sei mangels Zugehörigkeit zum Bescheidspruch auch nicht mit Beschwerde anfechtbar. Eine Unrichtigkeit der Spruchbestandteile "Art des Bewertungsgegenstandes" und "Höhe des Einheitswertes" liege nicht vor, weshalb beantragt werde, die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum abzuweisen.

Am erfolgte die (neuerliche) Beschwerde- und Aktenvorlage betreffend den Grundsteuermessbescheid. Diese Beschwerde wird vom Verwaltungsgericht unter der
GZ. RV/7101548/2021 separat behandelt.

Weil die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 3 Abs. 1 ForstG 1975 im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durch die Forstbehörde zu erfolgen hat, forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. mit Beschluss vom auf, eine allenfalls vorhandene anderslautende Feststellung der Forstbehörde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses dem Gericht vorzulegen. Laut Rückschein wurde der Beschluss am bei der Post hinterlegt. Ein Schreiben der Bf. ist beim Verwaltungsgericht bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. ist Eigentümerin folgender Grundstücke der Katastralgemeinde ***1***: ***2***.

Die Fläche dieser mit der Benützungsart Wald versehenen Grundstücke beträgt zum Stichtag in Summe ***9*** m2 (= ***5*** ha).

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Grundbuchseintragung.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 46 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind mit Holzgewächsen […] bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(§ 1a Abs 1 und 2 Forstgesetz 1975)

Gemäß § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975 gilt eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil), die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Forstbehörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Von dieser Regelung sind Grundflächen ausgenommen, für die eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine Rodung angemeldet wurde, die aufgrund der Größe der gerodeten Fläche keiner Bewilligung bedarf (§ 17a Abs. 1 Forstgesetz 1975).

Im Hauptbuch des Grundbuches sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben (§ 2 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).

Soweit sich § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975 auf die Eintragungen im Grenz- bzw Grundsteuerkataster bezieht, können durch die Verknüpfung des Grundbuches mit den beiden Katastern auch die Grundbuchsdaten als Grundlage der Beurteilung herangezogen werden.

Aufgrund der Eintragung der Benützungsart der hier gegenständlichen Grundstücke im Grundbuch als Wald und mangels Vorlage einer anderslautenden Feststellung der Forstbehörde, greift die Vermutung des § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975. Der Bf. wurde ausreichend Zeit gegeben, allenfalls eine anderslautende Feststellung der Forstbehörde vorzulegen. Es liegt somit Wald im Sinne des Forstgesetzes vor. Dass die Waldparzellen, wie die Bf. in der Beschwerde ausführt weder betrieblich noch forstwirtschaftlich genutzt werden, kann an der gesetzlichen Vermutung - wie bereits ausgeführt - nichts ändern.

Nach § 32 Abs. 1 BewG 1955 gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten. Gemäß § 46 Abs. 2 BewG 1955 sind für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz,
§ 39 Abs. 2 Z 1 lit b und die §§ 40, 41, 42 und 44 BewG 1955 entsprechend anzuwenden. Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist gemäß § 46 Abs. 3 BewG 1955 ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten.

Für die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgte nach § 46 Abs. 3 BewG die rechtsverbindliche Feststellung ua der Hektarsätze nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (BMF-010202/0104-VI/3/2014). Für Kleinstbetriebe, das sind Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche, erfolgt die Bewertung nach § 14 iVm der Anlage 13 dieser Kundmachung. Demnach beträgt der Hektarsatz für den politischen Bezirk ***10*** ***11*** Euro.

Der in der Bescheidbegründung verwendete Begriff "Wirtschaftswald-Hochwald" findet sich weder im Forstgesetz 1975 noch im Bewertungsgesetz 1955. Alleine die angeführte Kundmachung verwendet zwar diesen Begriff, allerdings nicht im Zusammenhang mit Kleinstbetrieben.

Weshalb der Begriff in der Begründung des Einheitswertbescheides verwendet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht richtig ausgeführt hat, hat die Verwendung dieser Bezeichnung in der Begründung allerdings keine Auswirkung auf die Berechnung des Ertragswertes.

Bei einem Hektarsatz von ***11*** Euro und einer Fläche von ***5*** ha ergibt sich ein Ertragswert in Höhe von ***12*** Euro. Wie im Einheitswertbescheid zum richtig festgestellt wurde, beträgt der nach § 25 BewG 1955 gerundete Einheitswert somit ***3*** Euro.

Zum Argument der Bf., es habe auch bisher keinen Einheitswert für diese Grundstücke gegeben, ist folgendes anzumerken: Aufgrund der niedrigeren Hektarsätze, die bis zur Hauptfeststellung 2014 Gültigkeit hatten, ergab sich (bisher) ein Ertragswert unter 150,00 Euro. Dieser war gemäß § 25 Z 1 BewG 1955 nicht festzustellen. Aufgrund der nunmehr pauschalen sowie erhöhten Hektarsätze bei der Bewertung von Kleinstwäldern ergibt sich - wie bereits ausgeführt - ein Einheitswert von mehr als 150,00 Euro, welcher festzustellen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine solche Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 46 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100101.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at