Parkometer- Verpflichtung in ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug einen Parkausweis für Behinderte sichtbar und im Original zu hinterlegen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans Nr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 16:02 Uhr in der im 10. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Antonsplatz 15, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem dagegen erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, er habe zwei bis dreimal Strafe bezahlt. Das sei ihm immer von Sonntag auf Montag passiert, weil er am Sonntag vergesse den Invalidenausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen. Am Montag vergesse er dann den Ausweis in das Auto zu geben. Er entschuldige sich dafür. Die MA67 müsse jedoch gemäß seinem Autokennzeichen wissen, dass er einen Invalidenausweis habe. Er sei nicht bereit die Strafe zu bezahlen. Er sei Bezieher von einer Invalidenpension iHv € 850,00 und er habe für fünf minderjährige Kinder und für seine Lebensgefährtin (die nicht arbeite) Sorgepflichten.
Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein in einergebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungausgestellte Organstrafverfügung eines Organes der Landespolizeidirektion Wien, sowie die imZuge der Beanstandung angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie vergessen hätten, denAusweis gemäß § 29b StVO 1960 im Fahrzeug zu hinterlegen. Sie entschuldigten sich dafür.Die Magistratsabteilung 67 müsste jedoch wissen, dass Sie einen derartigen Ausweis besäßen.Sie seien nicht bereit, die Strafe zu zahlen, da Sie eine Invalidenrente von € 850,00 beziehenwürden sowie für fünf minderjährige Kinder und Ihre Lebensgefährtin, welche nicht arbeite,sorgepflichtig seien. Sie übermittelten der Behörde eine Kopie Ihres Ausweises gemäß § 29b StVO 1960.Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnenabgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzoneabstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 derParkometerabgabeverordnung).
§ 6 Parkometerabgabe zählt jene Fälle taxativ auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Wie den Angaben in der Organstrafverfügung sowie den im Zuge der Beanstandungangefertigten Fotos des Parkraumüberwachungsorganes entnommen werden konnte, war IhrAusweis gemäß § 29b StVO 1960 nicht sichtbar im Fahrzeug hinterlegt.Sie hätten sich nach Verlassen des Fahrzeuges davon überzeugen müssen, dass Ihr Ausweissichtbar angebracht ist.
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn der Originalausweis hinterlegt wird. DenBestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiungvon der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhabereines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solchePersonen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB dieErkenntnisse des , und vom ,RV/7500725/2019, sowie ).
Dieser Hinweis ist auch auf dem Ausweis enthalten: ,Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzungim vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Vorderseite des Ausweises zuKontrollzwecken gut sichtbar ist.'
Es darf informativ zu Ihrem Vorbringen mitgeteilt werden, dass die Verhängung einer Geldstrafeauch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe istsomit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse desBestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zubezahlen.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessenEinstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhaltenausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt imgegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenenVerhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nachden Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt unddie ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichenkönne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeitgegeben.Die Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde, legte dieser eine Kopie von einem auf den Bf. ausgestellten Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer Nr1 bei und brachte unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl begründend vor:
"Ich ***Bf1*** hab den Einspruch am geschickt und sagen Sie mir bitte was verstehen Sie nicht unter diese Einspruch. Ich besitze vielen Jahren den Invalidenausweiss und ich habe mich Entschuldigt bei MA67 das ich vergessen habe von Sonntag auf Montag den Invalidenausweiss in Auto zu legen. Ich habe mehrere Straffe bezahlt für den Stadt für die Kurzparkzone obwohl ich den Invalidenausweiss habe. Ich weiss nicht warum versteht keine das! Die Straffe bezahle ich sicher nicht!!! Ich habe nur € 850,- Invalidätenpension 5 minderjährige Kinder und Lebensgefährtin was nicht arbeitet zum Unterhalten!
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Freitag) um 16:02 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Antonsplatz 15, abgestellt.
Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zur Tatzeit am Tatort blieb unbestritten.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.
Der Bf. ist im Besitz des Parkausweises für Behinderte mit der Ausweisnummer Nr1, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, MA40.
Zur Beanstandungszeit war kein gültiger Papierparkschein entwertet und kein elektronischer Parkschein aktiviert. Und es war auch der Parkausweis für Behinderte nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt.
Das Fahrzeug war somit zum Beanstandungszeitpunkt nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellt.
Der Bf. vertritt die Auffassung, er habe in der Zeit von Sonntag auf Montag nur vergessen, seinen Ausweis hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.
Folgende Bestrafungen des Bf. für Übertretungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind vorgemerkt mit
1.) Beginn der Tilgungsfrist am ;
2.) Beginn der Tilgungsfrist am ;
3.) Beginn der Tilgungsfrist am ;
4.) Beginn der Tilgungsfrist am ;
5) Beginn der Tilgungsfrist am ;
6) Beginn der Tilgungsfrist am ;
7) Beginn der Tilgungsfrist am .
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos, welche die Frontansicht samt Windschutzscheibe des Fahrzeuges zeigen.
Durch die Anzeige und die zwei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos steht zweifelsfrei fest, dass der auf den Bf. ausgestellte Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer Nr1 zum Beanstandungszeitpunkt nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hinterlegt war und dass kein gültiger Papierparkschein entwertet war. Dass ein elektronischer Parkschein gebucht worden wäre, behauptet der Bf. nicht einmal. Zudem bestreitet der Bf. diesen Umstand nicht.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
Der Bf. hat die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt.
Gesetzesgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
§ 29b StVO 1960 normiert:
(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) …
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Rechtliche Beurteilung:
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist.
Dieser Hinweis ist auch auf dem Behindertenpass enthalten ("Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, daß die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.")
Die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes ist somit unabdingbar an das sichtbare Einlegen des Behindertenausweises im Original geknüpft.
Entspricht eine Person, die im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO ist, diesem Gebot nicht, so hat sie damit die Möglichkeit vertan, das Fahrzeug über 15 Minuten hinausgehend ohne Entrichtung der Parkgebühr abzustellen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. , , ).
Der Bf. hat jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach dem Parkometergesetz und den darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war, indem er es unterlassen hat, sein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Alternativ dazu hätte er in das Fahrzeug seinen Parkausweis gemäß § 29b StVO sichtbar und im Original hinter der Windschutzscheibe einlegen können, was er aber unbestrittener Weise nicht gemacht hat.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Der Bf. brachte auch keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Das Vorbringen des Bf., "das ich vergessen habe von Sonntag auf Montag den Invalidenausweiss in Auto zu legen", kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da sich ein sorgsamer Mensch bei Verlassen des Fahrzeuges zu vergewissern hat, dass der Parkausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt ist. Nur nebenbei sei erwähnt, dass es sich beim Tag der Beanstandung () nicht um einen Montag, sondern um einen Freitag, handelte.
Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie an der Rationierung des Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Eine Herabsetzung der mit € 60 verhängten Geldstrafe, wodurch der Strafrahmen von € 365 lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, kommt hier keineswegs aus nachfolgenden Gründen in Frage:
Die aktenkundigen bisherigen sieben Vormerkungen wegen Bestrafungen des Bf. infolge Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung würden als Erschwerungsgrund an sich eine höhere Geldstrafe als € 60 indizieren. Jedoch kann die Strafe im Beschwerdeverfahren nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG).
Den Angaben des Bf. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach er (nur) über € 850,00 Invalidenpension verfüge, Sorgepflichten für fünf minderjährige Kinder und für seine Lebensgefährtin habe, ist zu entgegnen: Angesichts der vorgenannten Erschwerungsgründe können selbst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse, die zudem bereits der Magistrat bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, keine geringere Strafe als € 60 zur Folge haben.
Informativ wird mitgeteilt, dass für allfällige Ratenvereinbarungen der Magistrat zuständig ist, weitere diesbezügliche Informationen sind am Ende dieser Entscheidung zu finden.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung zu bestätigen: Denn aus dem vorgenannten Punkt würde an sich eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als 14 Stunden resultieren. Aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe darf im Beschwerdeverfahren nicht erhöht werden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 42 VwGVG Rz 6).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500414.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at