Parkometerabgabe; verspätete Beschwerde gegen Straferkenntnis; Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl/2022, für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Laudongasse 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:09 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Das Straferkenntnis enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass eine Beschwerde bei der Behörde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich einzubringen ist.
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1082 Wien, Maria-Treu-Gasse 4, am (Beginn der Abholfrist: ). Das Straferkenntnis wurde von der Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde die Bf. daran erinnert, dass die mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 60,00 € (plus Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von 10,00 €) noch nicht bezahlt wurde, eine Mahngebühr von 5,00 € (§ 54b Abs. 1a VStG) vorgeschrieben und für die Bezahlung der offenen Forderung von 75,00 € (Geldstrafe 60,00 €, Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde 10,00 €, Mahngebühr 5,00 €) eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Am Samstag, den , langte bei der Magistratsabteilung 6 - BA 32, folgende E-Mail der Bf. ein:
"Ich ersuche sie höflichst den Sachverhalt von meiner berechtigten Beschwerde vom zu prüfen. Zur Strafzeit war es mir leider nicht möglich die Parkometerabgabe zu entrichten, da ich noch im Krankenhaus war. Bitte um Nachsicht und gerechter Beurteilung."
Dem Schreiben war ua. eine Kopie der Mahnung vom sowie eine Kopie des Straferkenntnisses vom mit dem handschriftlichen Vermerk "Einreichung d Beschwerde am 23.8." beigefügt.
Laut Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 vom ergab eine Kontrolle des Rechtsmittel-Posteinganges keinen Eingang einer Beschwerde der Bf. am mittels E-Mail-Adresse … X.at oder der Fax Nr. +123.
Die Magistratsabteilung 67 legte das mit E-Mail am eingebrachte und als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom gewertete Schreiben dem Bundesfinanzgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom wurde der Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1082 Wien, Maria-Treu-Gasse 4, am zugestellt (Beginn der Abholfrist: Dienstag, ).
Das Straferkenntnis wurde von der Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Die Beschwerde wurde am mit E-Mail eingebracht.
Zufolge einer von der MA 67 durchgeführten Kontrolle des Rechtsmittel-Posteinganges langte - entgegen dem Vorbringen der Bf. - am weder mittels E-Mail-Adresse … X.at noch mit der Fax Nr. +123 eine Beschwerde der Bf. ein (Aktenvermerk der MA 67 vom ).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Übernahmebestätigung durch RSb über die rechtmäßige Zustellung des Straferkenntnisses und dem Datum der mit Mail eingebrachten Beschwerde.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 33 AVG idF ab lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im vorliegenden Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom mit dem ersten Tag der Abholfrist (= Dienstag, ) zu laufen. Somit endete die Beschwerdefrist am Dienstag, den .
Die Beschwerde der Bf. langte bei der Behörde jedoch erst am Samstag, den ein.
Die Beschwerde war somit verspätet und gemäß der §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zB , , ).
Dem Bundesfinanzgericht war es aus diesem Grund verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , 0003, ).
Zum Ersuchen der Bf. in der an die MA 6, BA 32 - Kanzlei gerichteten E-Mail vom , von der MA 67 auf Grund des Inhaltes als Beschwerde gewertet, ihre "berechtigteBeschwerde vom " zu prüfen, wobei sie der E-Mail eine Kopie des Straferkenntnisses mit dem handschriftlichen Vermerk "Einreichung d Beschwerde am 23.8." beigefügt hat, wird Folgendes festgestellt:
Zufolge einer von der MA 67 durchgeführten Kontrolle des Rechtsmittel-Posteinganges langte am weder mittels E-Mail-Adresse … X.at noch mit der Fax Nr. +123 eine Beschwerde der Bf. ein (Aktenvermerk der MA 67 vom ).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt (). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. z.B. ).
Die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe, egal, ob die Übermittlung durch die Post, mit E-Mail oder Telefax oder in anderer technischer Form erfolgt (vgl. zB , ).
Auf diesen Umstand wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Bf., selbst wenn sie tatsächlich am eine Beschwerde "eingereicht" hat, die Gefahr des Verlustes zu tragen hat.
Abschließend wird noch angemerkt, dass im Fall, dass die Bf. ihre E-Mail vom , als Beschwerde gegen die Mahnung vom verstanden haben wollte, gegen eine Mahnung kein Rechtsmittel zulässig ist.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500419.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at