Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.10.2022, VH/7100003/2022

Gewährung von Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache NN & Co TÄTIGKEIT KG, betreffend Beschwerden gegen die Bescheide des FA Wien 6/7/15, Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr ***BfStNr2***,

1. Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 und 2008 und Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 sowie

2. Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung

beschlossen:

Der Antragstellerin wird für die unter Punkt 1 angeführten Verfahren gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird betreffend das unter Punkt 2 angeführte Verfahren abgewiesen.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird hiervorn gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Die NN & Co TÄTIGKEIT KEG, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde am von VN NN, Berufsanwärter, VN-KM NN-KM, Beruf1 und VN-Stiefv NN-KM, Beruf2, gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter war VN NN. VN-Stiefv und VN-KM NN-KM waren mit jeweils 2.000,00 Euro als Kommanditisten beteiligt.

Unternehmensgegenstand waren laut Gesellschaftsvertrag die in § 2 den selbständigen Buchhaltern Wirtschaftstreuhandberufgesetz, BGBl. 58/199 in der jeweils geltenden Fassung vorbehaltenen Tätigkeiten, Handel.

Laut Punkt 9. des Gesellschaftsvertrages führte die Gesellschaft (freiwillig) Handelsbücher, wie dies sonst den Vollkaufleuten aufgetragen ist. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres habe der persönlich haftende Gesellschafter den Jahresabschluss im Sinne des § 195 HGB aufzustellen und das Jahresergebnis zu ermitteln.

Am erstattete die Gesellschaft eine Anmeldung für das freie Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten". Die Ausübung sollte durch Mag. rer. soc. oec. VN NN, geb. am GebDat in GebStadt, GebLand, erfolgen.

Mit Eingabe vom erklärte die Bf. den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.

Die Gesellschaft war mit der Adresse Adresse-Wohnung1, 1150 Wien im Firmenbuch eingetragen. An dieser Adresse hatte NN VN eine Gemeindewohnung gemietet. Er war dort seit und während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Ab war auch die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters, NN2 VN-Fr, geb. GebName, mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet und seit mit Hauptwohnsitz seine am GebDatT in den Vereinigten Staaten, Ortsbez, geborene Tochter VN1 VN-Fr NN2.

Mit wurde die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft ins Firmenbuch eingetragen.

Die Gesellschaft erzielte laut Erklärungen in den angegebenen Jahren folgende Umsätze bzw. erwirtschaftete folgende Verluste bzw. Gewinne:

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Bf. vorgehalten, dass diese seit zwei Jahren keine Einnahmen mehr als gewerbliches Tätigkeitsbezeichnung erzielt (d.h. gemeldet) habe. Es wurde daher ersucht, bis längstens die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für 2006 und 2007 nachzuweisen.

Mit Eingabe vom erklärte Mag. VN NN namens der Bf., diese sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner und "bilanziert nach dem Zuflus-Abfluss-Prinzip". Für die Perioden 2006 und 2007 seien Leistungen erbracht worden, welche für die nächste Periode fakturiert würden. Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für die Perioden 2006 und 2007 sei aus der bereits beigelegten Saldenliste ersichtlich. Die Aufwendungen bestünden vor allem aus Fixkosten und den auftragsbezogenen variablen Kosten. Mag. VN NN sei "bis im Ausland", nachher stehe er für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung.

Am wurde mit einer Außenprüfung der Gesellschaft begonnen. Der Versuch, dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Vorhalt zuzustellen, scheiterte. Die Sendung wurde von der Post am mit dem Vermerk Ortsabwesenheit bis retourniert.

Die Prüfung wurde daher unterbrochen und konnte erst 2011 fortgesetzt werden.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Bescheide sowie neuerliche Zustellung". Der persönliche haftende Gesellschafter erklärte, aufgrund eines Auslandsaufenthaltes vom bis , welcher der Post "und somit allen anderen Behörden" schriftlich mitgeteilt worden sei, werde "für diesen Zeitraum die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Bescheide sowie neuerliche Zustellung der Bescheide" beantragt. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Ortsabwesenheitserklärung.

Beigelegt wurde eine der Post gegenüber am abgegebene und von dieser abgestempelte Erklärung der Ortsabwesenheit der Bf. für die Zeit vom bis .

Da in diesem Zeitraum keine Zustellungen erfolgten und dem Finanzamt keine Fristversäumnis bekannt war, hielt es keine Behandlung des Schreibens für notwendig.

Die Prüfung wurde mit Schlussbesprechung am abgeschlossen. In der Niederschrift wurden folgende Prüfungsfeststellungen festgehalten:

"Herr Mag NN2 wurde mit Brief vom zur Vorlage von fehlenden Belegen, zur Aufklärung von Sachverhalten aufgefordert und zur Schlussbesprechung geladen. Mit Antwortschreiben vom nahm Herr Mag. NN2 Stellung - jedoch erfolgte keinerlei Aufklärung der fraglichen Sachverhalte.

Am erschien Hr. Mag NN2 zur Schlussbesprechung: die schriftlich angeforderten Belege wurden nicht dargebracht, noch wurde zur Erhellung der Sachverhalte (trotz erhöhter Mitwirkungspflicht: Auslandsbezug, gemischt genutztes Konto) etwas beigebracht.

Die Bemessungsgrundlagen wurden daher wie im Schreiben vom festgesetzt.

Zur Schlussbesprechung wurde Hr. ZEUGE beigezogen - über die rechtlichen Grundlagen und Verpflichtungen wurden Hr Mag. NN2 ausführlich aufgeklärt.

Hr Mag NN2 erklärt sich mit den Feststellungen der Außenprüfung als nicht einverstanden.

Eine schriftliche Stellungnahme - Bekanntgabe der Einwände - wollte von Herrn Mag. NN2 handschriftlich beigelegt werden - es wurde jedoch davon Abstand genommen, weil die handschriftliche Stellungnahme nicht lesbar wäre.

Unter dem zusätzlichen Punkt "Festellungen" wurde handschriftlich vermerkt: Unterlagen wurden übergeben.

Der persönlich haftende Gesellschafter verweigerte die Unterschrift.

Der Betriebsprüfungsbericht vom hielt Folgendes fest:

"Tz. 1 Grundsätzliches

Die Anmeldung zur Außenprüfung für den erfolgte auf schriftlichem Wege ().

Als vollhaftender Gesellschafter und somit als Ansprechperson für steuerliche Belange fungiert Herr Mag. VN-Ges NN2 (vorm. VN NN).

Zum anberaumten Prüfungsbeginn erschien Herr Mag. NN2 als Vertreter des Unternehmens, welcher nach Unterfertigung des Prüfungsauftrages und vor Übergabe der Aufzeichnung- und Belegordner ( 2 Ordner - Jahre 2007-2008) einige Belege entfernte.

Die Aufzeichnungen wurden von Hrn. Mag. NN2 erstellt (dieser war bis 3/2007 in einer Steuerberatungskanzlei angestellt).

Der Firmensitz des Unternehmens wurde als Büro beschrieben und als Tätigkeitsbereich wurde Unternehmensberatung angegeben, wobei Leistungen (von Herrn Mag. NN2 getätigt) an die Fa. FIRMA GesmbH erbracht, jedoch bis zu Prüfungsbeginn noch nicht ausfakturiert wurden.

Wie behördliche Ermittlungen bei der FIRMA GesmbH ergaben, ist der Firmensitz (sowohl des geprüften Unternehmens als auch der FIRMA GesmbH) als Privatwohnung des Hrn. Mag. NN2 und Familie anzusehen und es konnten weiters keinerlei Leistungsbeziehungen mit der NN u.CO AbkKeG festgestellt werden.

Mit Brief (Rsb) vom wurden noch zu klärende Fragen dem Unternehmen zugestellt, welcher jedoch mit dem Vermerk: Ortsabwesenheit bis zurückkam.

Am wurden neuerlich auf schriftlichem Wege (Rsb-z.hden Mag. NN2) Fragen zur Klärung von Sachverhalten, unter gleichzeitiger Festlegung des Schlussbesprechungstermines für den , übermittelt.

Am erreichte die Behörde eine schriftliche Stellungnahme seitens des Unternehmens zu den gestellten Fragen und am erschien Hr. Mag. NN2 hieramts zur abschließenden Besprechung.

Seitens der Außenprüfung wurde im Zuge der Besprechung ein zusätzlicher Vertreter der Behörde als Zeuge beigezogen - die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde von Herrn Mag. NN2 nicht unterzeichnet.

Da weder aus dem Schreiben des Unternehmens vom (Fragebeantwortung), noch bei der persönlichen Besprechung (Parteiengehör) erhellende Momente zu den Sachverhalten erwirkt werden konnten, mussten die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege gem. §184 BAO ermittelt werden.

Generiert wurden diese Grundlagen aus den ungeklärten Eingängen am Bankkonto im Jahr 2008 und den Angaben des Hrn. Mag. VN-Ges NN2 zu Prüfungsbeginn.

Für den Nachschauzeitraum 2011 erfolgte aufgrund der Ortsabwesenheit des Herrn Mag. NN2 keine Festsetzung für das Unternehmen."

Es wurden folgende steuerlichen Feststellungen getroffen:

"Tz. 2 Jahr 2007

Für das Jahr 2007 wurden seitens des Unternehmens Erklärungen (Umsatzsteuer, Feststellungserklärung) eingebracht.

Im Zuge der Außenprüfung konnte aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und der Beleglage keinerlei betriebliche Tätigkeit seitens des Unternehmens festgestellt werden.

Für die geltend gemachten Aufwendungen war die betriebliche Notwendigkeit nicht nachvollziehbar [z.B.:Miete und Strom für Privatwohnung von Mag. NN2 (s.TZ1) sowie private Ausbildungskosten] und daher konnte keinerlei Anerkennung als Betriebsausgabe stattfinden.

Für das Jahr 2007 werden Nullbescheide ausgestellt.

Das Ergebnis dieser Feststellung wurde wie folgt festgehalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 2007
bisher
lt. BP
Entgelte
€ 0,00
€ 0,00
Vorsteuern
-€ 2.088,28
€ 0,00
Zahllast
-€ 2.088,28
€ 0,00
Überschuss GW Betrieb
-€ 15.705,89
€ 0,00

Tz. 3 Schätzung 2008

Für das Jahr 2008 wurden Erklärungen (U, F) eingereicht.

In der Belegsammlung fand sich eine Ausgangsrechnung, worin Beratungsleistungen für den Zeitraum 7/2007 bis 12/2008, fakturiert an eine tschechische Firma, in Höhe von € 23.175.- ausgewiesen wurden. Die Bezahlung erfolgte It. Herrn Mag. NN2 in Bar. Arbeitsnachweise bzw. Belege der Barzahlung konnten nicht vorgelegt werden.

Die Aufwendungen des Jahres sind zum größten Teil der Privatsphäre des Herrn. Mag. NN2 zuzuordnen (z.B.: Miete, Strom, Ausbildungskosten) und einige Belege waren in der Belegsammlung nicht vorhanden (z.B.: ER 63, ER77, ER95).

Seitens des Herrn Mag. NN2 wurde ein Bankkonto der X-Bank (Itend.auf Mag. VN NN) vorgelegt, wo diverse geltend gemachte Aufwendungen des Unternehmens abgebucht wurden, da das Unternehmen selbst über kein eigenes Bankkonto verfügt.

Bei Bankkonten, die betriebliche und private Bewegungen enthalten (gemischte Konten), sind der Behörde in sämtliche Kontoauszüge und den dazugehörigen Einzelbelegen Einsicht zu gewähren.

Da zu einzelnen Eingängen (z.B.: 18.12.: € 70.000.-, 5.11.: € 119.926,03, 15.10.: € 8.000.-) auf dem Bankkonto seitens des Kontoinhabers keinerlei Angaben (sowohl schriftlich als auch persönlich) gemacht wurden, konnte seitens der Behörde keine Aussage bezüglich des Zuflusses getätigt werden.

Aufgrund der dargelegten Mängel konnte den Aufzeichnungen die sachliche Richtigkeit nur verwehrt werden und die Bemessungsgrundlagen waren im Schätzungswege gem. §184 BAO griffweise zu ermitteln."

Die Schätzung wurde wie folgt vorgenommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beratung:
Zeitraum
1.1. -
Vor BP
€ 10.179,82
Nach BP
€ 150.000,00
Differenz
€ 139.820,18

Es ergaben sich folgende steuerlichen Auswirkungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
2008
Umsatzsteuer
(000)
Steuerbarer Umsatz
€ 200.000,00
(022)
20 % Normalsteuersatz
€ 200.000,00
(060)
Vorsteuern (ohne EUSt)
€ 1.864,54

Tz. 4 Umsatzsteuernachschau

Mit eingeschriebenem Brief vom wurde die Abgabe der Jahreserklärungen 2009 (U, F) erbeten, da weder diese, noch Aufzeichnungen gem. § 18 UStG für 2009 und 2010 zur Vorlage gelangten, mussten die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO griffweise im Schätzungswege wie folgt ermittelt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ust-Nachschau
2-12/2009
2-12/2010
Entgelte
€ 200.000,00
€ 200.000,00
20 % Ust
€ 40.000,00
€ 40.000,00
Zahllast
€ 40.000,00
€ 40.000,00

Bisher waren keine Umsätze gemeldet worden.

Zuletzt wurden noch die Einkunftsquellen und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen dargestellt, welche sich aus den obigen Feststellungen ergaben.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ folgende Bescheide:

[...]

In der Eingabe vom führte der Bf. im Betreff folgende Berufungen bzw. Anträge an:

  1. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom (Zustellung )

  2. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom (Zustellung )

  3. Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 vom (Zustellung )

  4. Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 vom (Zustellung )

  5. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2009 vom (Zustellung )

  6. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2010 vom (Zustellung )

  7. Berufung gegen den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom (Zustellung )

  8. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom (Zustellung ) der Bescheide Umsatzsteuer 2008, der Umsatzsteuer 02-12/2009, der Umsatzsteuer 02-12/2010

  9. Antrag auf Endgültigerklärung

  10. Antrag 212a BAO

  11. Antrag auf Einstellung der Einbringungsmaßnahmen

  12. Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO

  13. Beschwerde gegen Mag. VN-Pr NN-Prüferin wegen insgesamt EUR 189.978,86 (USt 120.000+ESt 69.978,86)

Dazu führte die Bf. wie folgt aus:

"Aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Sachverhalte der Rechtsmittelverfahren und aus Vereinfachungsgründen sowie der Beschleunigung der Verfahren werden alle Eingaben gemeinsam und gleichzeitig eingebracht."

Unter Anführung der einzelnen im Betreff unter Punkt 1 bis 8 angeführten Berufungen wurde nochmals erklärt, dass gegen die jeweils angeführten Bescheide bzw. den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung Berufung erhoben werde. Anschließend wurde wie folgt ausgeführt:

"Einleitend wird festgehalten dass alle Pflichten gegenüber dem Finanzamt wie insbesondere Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, Einhaltung aller Termine, vollständige Unterlagenübergabe und ordnungsgemäße Buchführung eingehalten worden sind. Am wurde die Vorladung zur Durchführung einer Außerprüfung am vom Finanzamt zugeschickt. Am wurden Jahresabschlussordner 2007 und 2008 Mag. NN-Prüferin abgegeben. Am wurde die Vorladung zur Schlussbesprechung am zugeschickt. Am wurde vorbeugend ein Schreiben als Vorbereitung für die Schlussbesprechung am zugeschickt, sollte es aufgrund des Auslandsaufenthaltes nicht möglich sein, den Schlussbesprechungstermin wahrnehmen zu können. Am hat die Schlussbesprechung stattgefunden. Am wurde die Beschwerde über die Schlussbesprechung am eingereicht. Die Steuererklärungen 2009 und 2010 wurden eingereicht. Im Jahr 2009 und 2010 wurden keine betriebsveranlagte Transaktionen über das private Bankkonto geführt, insbesondere keine Transaktionen wie im Jahr 2008, somit ist die Umsatzsteuernachschau 2009 und 2010 nicht nachvollziehbar und aufzuheben. Diese Tatsachen wurden Mag. NN-Prüferin im Rahmen der Schlussbesprechung am mitgeteilt.

Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , dass "wie behördliche Ermittlungen bei der FIRMA GmbH ergaben, ist der Firmensitz (sowohl des geprüften Unternehmens als auch der FIRMA GmbH) als Privatwohnung anzusehen und es konnten weiters keinerlei Leistungsbeziehungen mit der NN & Co TÄTIGKEIT KEG festgestellt werden", ist nicht zu anerkennen, denn die Betriebsprüfung der FIRMA GmbH das Jahr 2009 und nicht die Jahre 2007 und 2008 wie die Betriebsprüfung der NN & Co TÄTIGKEIT KEG umfasste. Der Sachverhalt für diese Perioden war unterschiedlich und wurde auch anders in der Buchhaltung berücksichtigt.

Zum Beispiel wurde im Jahr 2009 bei der FIRMA GmbH sowie bei NN & Co TÄTIGKEIT aufgrund der Veränderung des Sachverhaltes keine Miete berücksichtigt. ... Wenn Mag. NN-Prüferin den Sachverhalt aus der Prüfung der FIRMA GmbH berücksichtigen möchte, dann muss Mag. NN-Prüferin den Sachverhalt in allen Aspekten wie z.B. zwei Geschäftsführer, Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Gewinnverteilung etc. berücksichtigen ...

Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , dass "die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 184 BA ermittelt werden. Generiert wurden diese Grundlagen aus den ungeklärten Eingängen am Bankkonto im Jahr 2008 und den Angaben zu Prüfungsbeginn", ist nicht zu anerkennen, denn zu Prüfungsbeginn wurden diesbezüglich keine Angaben außer Übergabe der Jahresabschlussordner 2007 und 2008 gemacht und alle in diesem Schreiben dargestellten Sachverhalte wurden bereits Mag. NN-Prüferin im Rahmen der Schlussbesprechung am sowie zusätzlich mündlich mitgeteilt. ...

Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , dass "im Zuge der Außenprüfung konnte aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und der Beleglage keinerlei betriebliche Tätigkeit seitens des Unternehmens festgestellt werden", ist nicht zu anerkennen, denn somit würde Mag. NN-Prüferin eine Liebhaberei bei einer TÄTIGKEIT im Jahr 2007 und 2008 unterstellen, welche im Jahr 2002 gegründet worden ist und jedes Jahr steuerlich erfasst worden ist. Es handelt sich um keine private Ausbildungskosten, sondern um betrieblich veranlasste Weiterbildungskosten um die Berufsberechtigung der NN & Co TÄTIGKEIT KEG in eine Berufsberechtigung einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft umwandeln zu können. Es handelt sich um keine privaten Ausgaben der privaten Wohnverhältnisse, denn der Sachverhalt 2007 war anders als im Jahr 2009. Es wurden einfach pauschal betriebliche Ausgaben an folgende Firmen/Behörden/Geschäftspartner, um einige zur Widerlegung der Liebhaberei zu nennen, von Mag. NN-Prüferin nicht anerkannt: Wiener Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Wien Energie, Wiener Wohnen, StB-WP GmbH, One GmbH, yyy GmbH etc. Auf weitere Vorhalte zur pauschalen Nichtanerkennung der Betriebsausgaben mit Begründung kann nicht eingegangen werden, weil sie von Mag. NN-Prüferin weder schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sind und somit unterliegt die Rechtfertigung einer Unmöglichkeit.

Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin in der Vorladung zur Schlussbesprechung des offenen Außenprüfungsverfahrens vom hinsichtlich angeblich fehlender Rechnungen ist nicht zu anerkennen. Für das Jahr 2007 verlangte Mag. NN-Prüferin die Vorlage der 2 angeblich fehlenden Belege von insgesamt 64 verbuchten Belegen. Der Beleg für die ER 63 war bei der Schlussbesprechung am aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht im Ordner, obwohl bei der Übergabe der Jahresabschlussordner aufgrund der geringfügigen Anzahl der Belege unter der Aufsicht von Mag. NN-Prüferin die Vollständigkeit geprüft worden ist. Obwohl Mag. NN-Prüferin als Empfänger Dr. XY Rechtsanwalt gemäß dem Bankkontoauszug selbständig prüfen hätte können, wurde Mag. NN-Prüferin zusätzlich diese Tatsache im Rahmen der Schlussbesprechung am erklärt und gezeigt. Der Beleg für die ER 64 war eine Sammelbuchung für Wiener Wohnen, denn Wiener Wohnen schickt bei einem Bankeinzug keine Belege, diese Tatsache wurde Mag. NN-Prüferin auch erklärt und gezeigt.

Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , dass "im Jahr 2008 einige Belege in der Belegsammlung nicht vorhanden waren (z.B. ER 63, ER 77, ER 95)", ist nicht zu anerkennen. Erstens sollte Mag. NN-Prüferin bei insgesamt 5 angeblich fehlenden Belegen von insgesamt 96 Belegen im Jahr 2008 nicht den Eindruck entstehen lassen, dass die Unterlagen nicht vollständig sowie unzuverlässig sind und somit versuchen die Schätzung rechtlich zu begründen, sondern Mag. NN-Prüferin ist rechtlich verpflichtet die vollständigen Sachverhalte darzustellen um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Bei insgesamt 5 angeblich fehlenden Belegen im Prüfungsbericht nur drei zu erwähnen, entspricht genau den Absichten von Mag. NN-Prüferin, denn die vollständige Aufzählung der restlichen 2 Belege würde höchstens eine Minute dauern, jedoch würde die Strategie als Schätzung von Mag. NN-Prüferin schwächen. Die Vorlage der 5 angeblich fehlenden Belege ER 63, ER 69, ER 77, ER 86, ER 95 im Jahr 2008 in der Vorladung zur Schlussbesprechung des offenen Außenprüfungsverfahrens vom , ist nicht zu anerkennen. Die 5 Belege waren bei der Schlussbesprechung am aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht im Ordner, obwohl bei der Übergabe der Jahresabschlussordner aufgrund der geringfügigen Anzahl der Belege unter der Aufsicht von Mag. NN-Prüferin die Vollständigkeit geprüft worden ist. Bei diesen 5 angeblich fehlenden Belegen handelt es sich um Belege der One GmbH bzw. der Nachfolgegesellschaft Orange GmbH. Obwohl Mag. NN-Prüferin als Empfänger die One GmbH bzw. die Nachfolgegesellschaft Orange GmbH gemäß dem Bankkontoauszug selbständig hätte prüfen können, wurde Mag. NN-Prüferin diese Tatsache im Rahmen der Schlussbesprechung am erklärt und gezeigt, denn One GmbH bzw. der Nachfolgegesellschaft Orange GmbH hatte einen Bankeinzug, wie aus den abgegeben Bankkontoauszügen zu entnehmen ist. Im Jahr 2008 sind alle 96 Belege verbucht worden und vor Übergabe an Mag. NN-Prüferin auf meinen Wunsch auf Vollständigkeit der 96 Belege mit Abstimmung zur Buchungsjournal überprüft worden, damit es nachträglich zu keinen Diskussionen kommt. Von den 96 Belegen wurden 3 bei der Schlussprüfung am nicht auffindbar, obwohl aus den jeweiligen Buchungssätzen sowie den Bankkontoauszügen, die Zahlung sowie Bezeichnung der Buchungen ersichtlich sind (Beleg ER 63 war One GmbH EUR 408,59 und Beleg 77 war Orange GmbH EUR 503,83 sowie Beleg ER 95 war Orange GmbH EUR 768,23).

Sämtliche Ausgaben im Jahr 2007 und 2008 sind betrieblich veranlasst. Pauschale Nichtanerkennung aller Ausgaben und Einnahmen der Jahre 2007 und 2008 ohne jeden einzelnen Posten zu begründen und die Möglichkeit der Rechtfertigung im Rahmen der Prüfung ist gesetzwidrig und somit aufzuheben.

Es wurden keine Belege entfernt, sondern Mag. NN-Prüferin wurde besonders penibel gezeigt und erklärt, dass nur persönliche VISA-Abrechnungen irrtümlich im Ordner waren, welche dann unter der Aufsicht von Mag. NN-Prüferin (sitzend bei Ihrem Tisch) mitgenommen wurden. Alle Geschäftsvorfälle wurden mit Belegen sowie entsprechenden Buchungssätzen ordnungsgemäß und vollständig im Buchungsjournal erfasst.

Die Gewinnverteilung ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag durchzuführen, der dem Finanzamt bereits im Jahr 2002 vorgelegt worden ist und nicht eigenmächtig ohne Begründung nur einem Gesellschafter zuzuweisen, wie es Mag. NN-Prüferin gemacht hatte.

Es erfolgte von Mag. NN-Prüferin keine Berücksichtigung der Verlustvorträge der Vorjahre, welche wesentliche Auswirkung auf die Veranlagung haben. Die Verlustvorträge sind zu berücksichtigen.

Mag. NN-Prüferin Anforderung, dass bei Bankkonten, die betriebliche und private Bewegungen enthalten (gemischte Konten), sind der Behörde in sämtliche Kontoauszüge und den dazugehörigen Einzelbelegen Einsicht zu gewähren, wurde erfüllt. Es wurden vollständig alle Bankkontoauszüge vom 1 .Jänner 2007 bis 31 . Jänner 2007 sowie vom 1 .Jänner 2008 bis als Bestandteile der Jahresabschlussordner 2007 und 2008 vorgelegt. Alle betrieblich veranlassten Sachverhalte wurden buchhalterisch berücksichtigt, aber alle privat veranlassten Sachverhalte wurden selbstverständlich nicht buchhalterisch berücksichtigt. Um sich die Bankkontospesen zu ersprachen wurde im Jahr 2007 und 2008 das private Bankkonto teilweise für die Gesellschaftszwecke genutzt.

Die einzelnen Eingänge am EUR 70.000 und am EUR 119.926,03 sowie am EUR 8.000 waren private Transaktionen aus den privaten Ersparnissen wie aus den beigelegten Bankkontoauszügen zu entnehmen ist und nicht wie Mag. NN-Prüferin als Einkommen ungesetzlich versucht darzustellen.

Am wurden EUR 70.000 vom privaten Sparkonto überwiesen, damit anschließend private Transaktion bei dem Währungswechsel von EUR 70.201 in USD 101.990 mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. xxxxxxx stattfinden kann (siehe Beilagen:

1. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom um 18:55,

2. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom um 19:00,

3. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom ,

4. private Erfolgscard-Konto EUR Kontonummer abc vom ,

5. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom ,

6. Überweisungsauftrag an ZZZ X-Bank AG vom ).

Am wurde private Transaktion wegen einem Währungswechsel von USD 152.500 in EUR 119.926,03 mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. Referenzzahl durchgeführt (siehe Beilagen:

1. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom um 18:55,

2. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom um 19:00,

3. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom ,

4. private Erfolgscard-Konto EUR Kontonummer abc vom ,

5. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom ).

Am wurde EUR 8.000 Bareinzahlung aus persönlichen Ersparnissen getätigt, sowie im laufe des Jahres andere geringfügige Einzahlungen auf das private Bankkonto, welches nur teilweise betrieblich genutzt worden ist.

Dabei handelt es sich vor allem um meine persönliche Ersparnisse des bereits versteuerten Einkommens (Steuerakt) sowie finanziellen Zuwendungen zur besonderen Anlässen (Geburtstage, Weihnachten, Familie, Freunde etc.) der letzten 20 Jahre, denn wie aus dem Steuerakt ersichtlich sein muss, war ich seit meinem 17 Lebensjahr mit meinem Einkommen steuerpflichtig. Bereits bei der Einreise nach Österreich im Jahre 1989 hatte ich finanzielle Mittel aus der ehemaligen STAAT. Diese Tatsachen sind aktenkundig und die Schätzung ist unverhältnismäßig sowie entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage, denn wie soll die Beweislage der letzten 22 Jahre nachgewiesen werden. Alle Pflichten wie insbesondere Aufbewahrungspflichten wurden erfüllt und zusätzlich wird auch auf die Problematik der Verjährung verwiesen. Das zuständige Finanzamt hat alle notwendigen Informationen aus den Steuerunterlagen sowie von der Bank abgeführten KESt. Es handelt sich um gesetzwidrige doppelte Besteuerung des Einkommens, denn das Einkommen wurde bereits in den letzten 22 Jahren besteuert. Wie EUR 150.000 sowie EUR 200.000 als Bemessungsgrundlagen der Schätzung ermittelt wurden, ist im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom oder einem anderen Schriftstück nicht nachvollziehbar sowie nicht begründet."

Es folgten Vorwürfe betreffend das Verhalten von Mag. NN-Prüferin.

"Schätzung gemäß § 184 BAO

... Die Schätzungen von Mag. NN-Prüferin entbehren der Realität sowie jeglicher gesetzlichen Grundlage und sind nicht nachvollziehbar ...

Pauschale Schätzung sowie pauschale Nichtanerkennung aller betriebsveranlassten Ausgaben, welche im Jahr 2007 mit 64 Belegen und im Jahr 2008 mit 96 Belegen mit Buchungssätzen belegt worden sind, ist nicht nachvollziehbar und ungesetzlich. Im Jahr 2008 wurde sogar eine Ausgangsrechnung von EUR 23.175 nicht anerkannt, welche der Besteuerung unterliegt und somit wurde Republik Österreich aufgrund von Schätzungen von Mag. NN-Prüferin aus dieser Ausgangsrechnung in der Höhe von EUR 23.175 mit steuerlichen Einnahmen benachteiligt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Mag. NN-Prüferin die Ausgangsrechnung nicht anerkennt, wenn es die Pflicht des Steuerpflichtigen ist alle steuerlich relevanten Sachverhalten im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. ...

Insbesondere wurde Mag. NN-Prüferin auf die Ungenauigkeit der Schätzung hingewiesen, weil Mag. NN-Prüferin die Transaktionen nicht addieren hätte dürfen (absichtlicher Denkfehler trotz der Aufklärung), weil es sich dabei um das gleiche Geld handelt, welches in zwei Schritten zuerst von USD 152.500 in EUR 119.926,03 am mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. Referenzzahl durchgeführt wurde (siehe Beilagen) und dann von EUR 70.201 in USD 101.990 am mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. xxxxxxx gewechselt worden ist (siehe Beilagen)."

In der Folge wurden unter 16 Punkten hauptsächlich verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wurden, warum Mag. NN-Prüferin nach § 184 BAO nicht schätzen durfte, in einem Fall wurde ein Kommentar zitiert, wonach die Schätzung nicht den Charakter einer Strafbestimmung haben dürfe.

Es folgten weitere Anschuldigungen gegen Mag. NN-Prüferin.

Folgende weiteren Anträge wurden gestellt:

"Antrag auf Endgültigerklärung:

Es wird der Antrag auf Endgültigerklärung gestellt. Der Antrag auf Endgültigerklärung betrifft alle in diesem Schriftstück erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen.

..."

Betreffend die im Betreff unter Punkt 1 bis 13 gestellten Berufungen und Anträge wurde ein Devolutionsantrag gestellt. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:

"Alle Veranlagungen sind entsprechend den eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 durchzuführen. Alle aufgrund der Betriebsprüfung i.V.m ungesetzlichen Schätzung (Verfahrensfehler) erstellten Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach aufzuheben:

1 . Umsatzsteuerbescheid 2007

2. Umsatzsteuerbescheid 2008

3. Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007

4. Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008

5. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2009

6. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer von 02-12/2010

..."

Der Berufung waren laut Akt des Finanzamtes folgende Kontoauszüge beigelegt:

  1. Girokonto EUR Nummer xyz bei der X-Bank, Mag. VN NN, Ausdruck vom über Kontobewegungen in der Zeit vom bis (2 von 6 Blättern)

  2. Girokonto Fremdwährung Nummer xyz bei der X-Bank, Mag. VN NN, Ausdruck vom über Kontobewegungen in der Zeit vom bis (2 von 2 Blättern)

  3. Einzelbelege zu Überweisungen wie folgt:

- Auslandsüberweisung vom , Wert zugunsten Mag. VN NN 152.500,00 USD

- Auslandsüberweisung vom , Wert auftrags NN VN zugunsten NN VN 101.990,00 USD

- Kontoauszug eines "ErfolgsCard Konto bei der X-Bank", Kontonummer abc, Mag. VN NN, Gutschrift Mag. VN NN, Eingang 120.000,00 Euro, drei Barauszahlungen (1 x Leopoldsdorf, 2 x Märzstraße) über 10.000,00 Euro plus Spesen, Umbuchung vom 70.000,00 Euro.

- Kontoauszug des "ErfolgsKto Premium", EUR-Konto Nummer xyz bei der X-Bank, vom , aus der am eine Überweisung an Wiener Wohnen sowie am eine Auslandsüberweisung auftrags des Bf. zugunsten des Mag. VN NN in Höhe von 119.926,03 Euro ersichtlich ist

- Kontoauszug des "ErfolgsKto Premium", EUR-Konto Nummer xyz bei der X-Bank, vom , aus der am eine Umbuchung zugunsten von Mag. VN NN in Höhe von 70.000,00 Euro ersichtlich ist sowie eine Auslandsüberweisung von Mag. VN NN zugunsten von Mag. VN NN in Höhe von 70.201,00 Euro.

- Überweisungsauftrag des Mag. VN NN als Auftraggeber an die X-Bank (Auftragsbestätigung) betreffend einen Betrag von 70.000,00 Euro vom Konto Nummer abcxyz auf das Konto Nummer xyz.

Handschriftlicher Auftrag betreffend Kontonummer xyz, EUR 70.000,00 Auf USD Kto xyz vom

Zu dem Eingang auf dem USD Kto in Höhe von 153.000,00 USD vom wurde kein Beleg vorgelegt.

Mit Bescheid vom , GZ. UFS-Zl-1, UFS-Zl2, wies der Unabhängige Finanzsenat den Devolutionsantrag der Bf. hinsichtlich Umsatzssteuer 2007, 2008, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008, als unzulässig zurück.

Das Finanzamt übermittelte der Bf. mit Schreiben vom folgende Stellungnahme zur Berufung:

"Eine Außenprüfung gem. § 147 BAO dient im Bereich des Steuerrechts einer Überprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuersubjektes um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

Der Steuerpflichtige hat dabei Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Vor der Beendigung der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten - bei dieser Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht.

Der Prüfungsbericht per se ist kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht mit einem Einspruch angefochten werden.

Bei ggstl. Unternehmen wurden die Jahre 2007 und 2008 einer Außenprüfung (Nachschauzeitraum 2009,2010) unterzogen, um die Ausgaben, die in keiner Relation zu den Einnahmen standen, anzuschauen. Durch schwerpunktmäßige Prüfungsmaßnahmen und stichprobenhafte Erhebungen wurden nachstehende Sachverhalte ermittelt und führten zu dem Prüfungsergebnis, welches bei der Schlussbesprechung am erörtert wurde und dem Prüfbericht vom zu entnehmen ist.

1.) Sitz des Unternehmens:

Laut Firmenbuch wird der Sitz des Unternehmens mit 15., Adresse-Wohnung1 ausgewiesen.

Es handelt sich dabei um eine Gemeindewohnung - seit 1996 vermietet Wiener Wohnen an Mag. VN-Ges NN2 (vormals: VN NN und Komplimentär des Unternehmens) - welche auch im Prüfungszeitraum (2007 und 2008) als Lebensmittelpunkt der Familie NN2 diente (Fr. VN-Fr NN-Fr2 - verehel. NN2 - seit 2005 dort gemeldet).

Laut Auskunft von Wiener Wohnen dürfen Gemeindewohnungen, wenn diese nicht eindeutig als Geschäftslokal oder als Kanzlei umgewidmet sind, ausschließlich zur Deckung privater notwendiger Wohnbedürfnisse dienen und nicht in betrieblicher Verwendung stehen.

Der Verwaltung von Wiener Wohnen sind bzw. waren unter genannter Adresse keine gemeldeten Firmensitze bekannt.

Durch eine behördliche Begehung wurden die obigen Ermittlungen noch untermauert (keine Firmenschilder vorgefunden) und daher die betrieblich geltend gemachten Aufwendungen, wie Miete und Strom, einem dringenden Privatgebrauch zugeordnet.

2.) Sonstige Ausgaben (Ausbildung, Beratung, Telefon Versicherung):

Sämtliche im Prüfungszeitraum geltend gemachte Aufwendungen, wie z. B.: Schulung, betreffen die persönliche Sphäre (z. B.: Berufsreifeprüfung VN-Fr NN-Fr2, Ausbildung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von VN NN) der Familie NN2 und sind somit nicht als Betriebsausgabe des Unternehmens anzusehen.

Für die restlichen Kosten war die betriebliche Notwendigkeit nicht abzuleiten und fehlende Belege konnten trotz schriftlicher Urgenz nicht vorgelegt werden.

3. Unvollständigkeit der Belegsammlung:

Die Unterzeichnung des Prüfungsauftrages erfolgte von Herrn Mag. VN NN (= Mag. VN-Ges NN2 als Gesellschafter und Vertreter des Unternehmens) und im Zuge dessen wurden der Behörde zwei Belegordner übergeben, aus denen vor Übergabe von Herrn Mag. NN einige Belege entfernt wurden. Eine Überprüfung auf eine Beleggesamtheit stellt sich somit nicht und kann auch im Allgemeinen nicht bei Belegübergabe durchgeführt werden, da eine Vollständigkeit des Belegmaterials erst im Zuge der materiellen Auseinandersetzung mit den Aufzeichnungen und Belegen festgestellt werden kann.

Das Unternehmen führt seine Aufzeichnungen, erstellt von Mag. NN2, nach der Gewinnermittlungsmethode des § 4(3) EStG, somit einem vereinfachten Buchführungssystem, das sich auf die Aufzeichnungen von Zahlungsvorgängen beschränkt und Veränderungen des Betriebsvermögens nicht erfasst.

Bei dem Steuersubjekt (Kommanditgesellschaft) kann es daher aufgrund dieser Form der Gewinnermittlung bei einer Festsetzung durch die Abgabenbehörde vorerst zu keinerlei Schädigung einer Kreditwürdigkeit führen, da in der Einnahmen/ Ausgabenrechnung ausschließlich Zahlungsflüsse und keinerlei Bestände ausgewiesen werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafterebene in Bezug auf Schädigung der Kreditwürdigung und strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung findet in einem offenen Verfahren ebenfalls keinerlei Boden.

Aber auch bei einem EA/Rechner gilt es gewisse Aufzeichnungen (zwar in einem eingeschränkten Maße) zu führen und die dazugehörenden Belege für eine Überprüfung offen zu legen.

Bei einem gemischt genutzten Bankkonto (betrieblich für KG und privat für Mag. NN), wie es in den Prüfungsjahren geführt wurde, kann die Sammlung der Bankauszüge nur dann als Aufzeichnung angesehen werden, wenn der Abgabenbehörde in alle Bankauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht und Klärung gewährt wird.

Da auf dem gemischten Konto im Jahr 2008 Eingänge von nicht unbeträchtlicher Höhe eingingen und Herr Mag. NN2 (NN), rückblickend bis zum Jahr 1998, über keine nennenswerten Einkünfte verfügte, die eine Ansparung in dieser Höhe möglich machen würde, ist die Behörde dazu angehalten, die Herkunft der Gelder zu hinterfragen, was auch auf schriftlichem Wege erfolgte.

Da jedoch während des Prüfungsverfahrens keinerlei klärende Auskünfte erlangt werden konnten, mussten im Rahmen der freien Beweiswürdigung die erhobenen Sachverhalte gewürdigt werden, um zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen.

Die Vorladung zur Schlussbesprechung, die Urgenzen und die Mitteilung des möglichen Endergebnisses erfolgten schriftlich.

Das Ergebnis wurde bei der Schlussbesprechung hieramts über zwei Stunden lang mit Herrn Mag. NN2 besprochen, zu der keine weiteren Unterlagen mehr beigebracht wurden.

Auch im Berufungsbegehren wurde die Herkunft der Gelder nicht offen gelegt (lediglich Kopien vom Euro und Dollar Konto anbei - welche die Existenz der Gelder bescheinigen); somit bleibt jedoch deren Herkunft nach wie vor ungeklärt.

4.) Griffweise Schätzung gem. § 184 BAO:

Da aufgrund der Sachverhaltsermittlung der Behörde die notwendige Griffigkeit des Belegmaterials und der Aufzeichnungen fehlte (selbst bezüglich der einzigen Bareinnahme im Dezember 2008 aus dem Ausland in Höhe von € 23.175.- konnten keine Arbeitsaufzeichnungen und Barzahlungsbelege vorgezeigt werden), erlangte die Behörde gem. § 184 (3) BAO die Schätzungsbefugnis bezüglich der Grundlagen zur Abgabenerhebung.

Dabei wird versucht in einem zusammenfassenden Verfahren und in einer, die ergebnisrelevanten Gegebenheiten mit zu berücksichtigenden Gesamtschau zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die relevanten Wirtschaftsvorgängen entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen.

Die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode steht dabei der Behörde frei.

Die Schätzungsgrundlagen sind den Ausführungen im Bericht zur Außenprüfung zu entnehmen.

5.) Umsatzsteuernachschauzeitraum 2009 und 2010;

Da es für den Nachschauzeitraum zu keinerlei Vorlage von Unterlagen (Aufzeichnung gem. §18 UStG) bzw. Belegen kam, wurden die Bemessungsgrundlagen ebenfalls im Schätzungswege ermittelt.

Da dem Berufungsbegehren weder Belege beigelegt, noch konkrete Aussagen vorgebracht wurden, die einen geänderten Blick auf das Steuersubjekt erlauben würden, sind die Ausführen des Prüfungsberichtes aufrecht zu erhalten."

Die Bf. hat dazu mit Eingabe vom unter dem Betreff "Ersuchen um Ergänzung vom (das Schreiben, mit dem die Stellungnahme übermittelt wurde) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von 310.003,22 Euro von Mag. NN-Prüferin" folgende Gegenäußerung abgegeben:

"Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom (Zustellung am ), wird festgehalten, dass der Sachverhalt der Berufung vom von Mag. NN-Prüferin nicht berücksichtigt worden ist, denn sonst wäre ein Ersuchen um Ergänzung vom seitens der Behörde erst nach 6 Monaten und einem Tag nicht notwendig, weil die abgabenrechtliche Würdigung des Sachverhaltes aktenkundig eindeutig ist, dass es sich um vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. NN-Prüferin handelt.

Aufgrund des Ersuchen um Ergänzung wird konkret auf die Sachverhalte in der Stellungnahme von Mag. NN-Prüferin vom eingegangen, welche zum ersten mal von Mag. NN-Prüferin überraschenderweise behauptet werden .... Mag. NN-Prüferin kann nicht sagen, welche konkrete Belege, Unterlagen, Beweise etc. beansprucht werden, weil alle Unterlagen der Jahresabschlussordner 2007 und 2008 vollständig geprüft worden sind, ... Bei der Schlussbesprechung am hat Mag. NN-Prüferin nicht beantworten können, welche Unterlagen das sein sollen und immer nur ... auf die Rechtsmittelverfahren verwiesen.

Wieso wurden diese angebliche Prüfungsfeststellungen (z.B. fehlende Firmenschilder im Jahr 2011 etc.) der Gesellschaft erst mit dem Ersuchen um Ergänzung vom mitgeteilt und sind nicht im Rahmen der Schlussbesprechung am besprochen worden und sind nicht im Prüfungsbericht vom schriftlich festgehalten. ...

Sitz des Unternehmens:

Die Rechtfertigung des Sitz des Unternehmens wurde bereits in der Berufung vom erläutert. Alle gesetzlichen Anforderungen für einen Firmensitz waren in den Jahren 2007 und 2008 erfüllt. Die behördliche Begehung aus dem Jahr 2011 kann nicht auf die Sachverhalte in den Jahren 2007 und 2008 schließen, denn im Jahr 2009 wurde die Geschäftstätigkeit ruhend gestellt. Ein weiterer Verstoß gegen die ordnungsmäßige Durchführung der Betriebsprüfung von Mag. NN-Prüferin ist ungeprüfte Sachverhalte aus dem Jahr 2011 automatisch auch für die prüfungsrelevante Jahre 2007 und 2008 anzunehmen, nur um die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 zu rechtfertigen. Im Prüfungszeitraum der Veranlagungsjahre 2007 und 2008 war die Wohnung kein Lebensmittelpunkt, wie aus den Rechnungen entsprechend dem Verbrauch zwei Personen für Strom, Heizung und Wasser etc. bei ordnungemäßen Prüfung von Mag. NN-Prüferin zu entnehmen wäre oder bei der Schlussbesprechung am geklärt werden konnte, denn in den geprüften Jahren war ich die meiste Zeit im Ausland und die Wohnung diente nur als Büro und ordnungsgemäße Abgabenstelle für Postzustellungen, weil ich als Aufdecker und Zeuge eines zweistelligen Millionen Betrugs bedroht wurde, welchen ich seit dem Jahr 2005 aktenkundig mit der Kriminalpolizei versucht habe zu verhindern, bei dem das Finanzamt Wien 6/7/15 als Aufsichtsbehörde involviert war.

Sonstige Ausgaben (Ausbildung, Beratung, Telefon, Versicherung):

Die Rechtfertigung der sonstigen Ausgaben wie Ausbildung, Beratung, Telefon, Versicherung etc. wurde bereits in der Berufung vom erläutert.

Unvollständigkeit der Belegsammlung:

Die Rechtfertigung der angeblichen Unvollständigkeit der Belegsammlung wurde bereits in der Berufung vom erläutert und eindeutig widerlegt. Es wurden alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, es soll konkret dargelegt werden, welche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden sind und welche Unterlagen zusätzlich von der Behörde gebraucht werden, denn diese gesetzwidrige Willkür erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauches. Die Buchführung entspricht allen gesetzlichen Anforderungen, jeder Jahresabschlussordner der Gesellschaft für die Jahre 2007 und 2008 besteht aus folgenden Bestandteilen: 1 .Saldenliste 2. Journal Gesamt 3. Kontoauszug 4. Erfolgsrechnung 5. Kontroll-GuV 6. Umsatzsteuer-Zahllast 7. Kontenplan alle Konten 8. Bankkontoauszug 9. Eingangsrechnungen 10. Ausgangsrechnungen. Alle Geschäftsfälle wurden in der Buchführung gesetzeskonform berücksichtigt, es gab keine Buchung ohne Beleg. Alle Unterlagen wurden Mag. NN-Prüferin vollständig zur Verfügung gestellt.

Griffweise Schätzung gemäß §184 BAO:

... Mag. NN-Prüferin hat zum ersten mal die gesetzliche Grundlage § 184 (3) BAO und nicht allgemein § 184 BAO für die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 erst am in der Stellungnahme zur Berufung vom dargelegt, ... Um den Wahrheitsgehalt der Sachverhalte zu prüfen, wurden nur 2 Stunden der Gesellschaft zur Verteidigung der rechtlichen Position im Rahmen der Schlussbesprechung ... zur Verfügung gestellt, wobei sich die meiste Zeit ... Mag. NN-Prüferin weigerte die Aussagen und die Erklärungen zu den Prüfungsfeststellungen schriftlich festzuhalten, obwohl die Niederschrift über die Schlussbesprechung die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden hat und werden Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen wird, so ist dies in der Niederschrift gesondert festzuhalten ..."

Es folgten Ausführungen zur Schätzungsbefugnis und den vom Verwaltungsgerichtshof dafür konkretisierten Anforderungen.

Die Bf. fuhr weiter fort:

"Es wird daher der Antrag auf Aufhebung der Schätzung wegen Rechtswidrigkeit nach § 299 BAO gestellt. Diese würde nicht einer den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden objektiven Sachverhaltsermittlung gerecht, die Begründungen seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.

Umsatzsteuernachschauzeitraum 2009 und 2010:

Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, wurde die Geschäftstätigkeit ab dem Jahr 2009 vorläufig ruhend gestellt und die Steuererklärungen 2009 und 2010 wurden als Leer-/Nullmeldungen ordnungsgemäß eingeschrieben eingereicht. ...

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben für das Privatleben entsprechende Buchführung mit Belegen zu führen, welche die Ersparnisse der letzten 23 Jahre belegen und rechtfertigen würden."

Beigelegt war eine Aufstellung betreffend die Herkunft der Gelder - Einkommen der Jahre 1991 - 2011 von Mag. VN-Ges NN2 wie folgt:

Im Anschluss an diese Aufstellung fuhr die Bf. wie folgt fort:

"... Das Einkommen der Jahre 1991-2011 ist aktenkundig. Die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung ... ist absolut realitätsfremd.

Es handelt sich um ein privates Bankkonto, welches aus Spargründen wegen den Bankgebühren teilweise auch betrieblich genutzt worden ist. Nur mit Sparsamkeit können Ersparnisse erzielt werden. Die Ersparnis durch die teilweise betriebliche Nutzung des privaten Bankkontos steht jedoch in keinem Verhältnis zu dem verursachten Schaden durch ... die Schätzung ...

Die privaten Transaktionen USD/EUR mit einem Gesamtvolumen von EUR 120.000 wurden aus privaten Ersparnissen (aus dem Einkommen der Jahre 1991-2011 von EUR 318.324,57 und zusätzlich aus den Zuwendungen und Geschenken der letzen 23 Jahre) getätigt. Wie aus den Eingängen und Ausgängen ersichtlich ist, dürfen die Transaktionen USD/EUR nicht zusammenaddiert werden. Obwohl diese Tatsache in der Schlussbesprechung am sowie wiederholt in der Berufung vom Mag. NN-Prüferin erklärt und detailliert mit Belegen dargelegt worden ist, wurde sie ... nicht anerkannt.

Welche in der folgenden Aufstellung grau markierten Eingänge und Ausgänge sind noch zusätzlich zu rechtfertigen, denn alle wurden entweder in der Berufung vom oder bei der Schlussbesprechung am bereits erklärt und mit Belegen dargelegt, wobei zu betonen ist, dass der Buchungstext von der X-Bank selbsterklärend ist.

Es folgte eine Excel-Tabelle mit einer Aufstellung der Kontoauszüge vom bis . Bis auf wenige Ausnahmen sind Online-Aufträge ausgewiesen, Bareinzahlungen und Barauszahlungen, aus denen der Grund nicht ersichtlich ist.Teilweise lagen Abbuchungen der Card Complete Service Bank AG vor (vormals VISA SERVICE Kreditkarten AG).

Im Anschluss erklärt die Bf. die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. NN-Prüferin habe vorläufig folgende 25 Verfahren verursacht, welche aufgrund der bisherigen Erfahrungen jahrelang dauern werden. Es folgte eine Aufzählung der von der Bf. eingebrachten Berufungen sowie Anträge, ebenso der Berufungen und Anträge betreffend den persönlich haftenden Gesellschafter, ferner Straftatbestände, welche "auf die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin zu würdigen" wären.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten entschieden werden könne und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist, welche einen Devolutionsantrag rechtfertigen würde, ein Ersuchen um Ergänzung gestellt werde.

"Die Verweigerung der Akteneinsicht am , keine Rechtsbelehrungen sowie keine Beantwortung der Fragen von Mag. NN-Prüferin gemäß Auskunftspflichtgesetz im Verfahren bei der Schlussbesprechung am , die vorsätzliche Aufzwingung der jahrelangen 25 Rechtsmittelverfahren von Mag. NN-Prüferin statt der Fortsetzung der Betriebsprüfung etc. sind als weitere Beweise für ein unfaires Verfahren, Amtsmissbrauch, Kreditschädigung, behördliche Willkür und insbesondere vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin eindeutig zu werten, mit dem Ziel die wirtschaftliche und gesellschaftliche Existenz zu zerstören, insbesondere die Glaubwürdigkeit als Aufdecker und Zeuge eines zweistelligen Millionen Betrugs vernichten, bei dem das Finanzamt Wien 6/7/15 als Aufsichtsbehörde involviert war. Die daraus rechtlichen Konsequenzen sind von Amts wegen zu ziehen und wurden beantragt, denn die Verantwortlichen müssen zur Rechenschaft gezogen werden."

Der Eingabe beigelegt war der Auszug des Girokontos der X-Bank, Kontonummer xyz, Mag. VN NN vom betreffend Eingänge und Ausgänge vom bis

4 Seiten eines 8 Seiten umfassenden Sozialversicherungsdatenauszuges von Dr. VN-Ges NN2 vom , dem folgende Beitragsgrundlagen zu entnehmen sind:

[...]

Schließlich legte die Bf. das Schreiben vom vor, gerichtet an das Finanzamt Wien 6/7/15 zH Vorstand Hofrat VORSTAND, mit dem Betreff "Beschwerde über die Schlussbesprechung am mit folgendem Inhalt:

"... Aufgrund der heutigen Schlussbesprechung von 10:00 bis 12:35 in 1070 Wien, Adresse-Zimmer, erstatte ich Beschwerde. Heute um 12.44 hat mir die Einlaufstelle nach telefonischer Rücksprache mit ihrer Abteilung mitgeteilt, dass sie mich bereits erwarten, jedoch wegen Besprechungen heute keine Zeit haben und entweder um telefonische Terminvereinbarung oder schriftliche Stellungnahme ersuchen. Im Rahmen der heutigen Schlussbesprechung wurde mir von Mag. NN-Prüferin (unter Beiziehung des Zeugen Herrn ZEUGE für die letzten 40 Minuten) das Recht meine mündliche Äußerungen zu Prüfungsfeststellungen von Mag. NN-Prüferin in der Niederschrift zu protokollieren geweigert und nicht zur Kenntnis genommen, deshalb wurde die Niederschrift von mir auch nicht unterschrieben. Mag. NN-Prüferin hatte sich wiederholt mit dem Verweis auf das Berufungsverfahren meine Erklärungen zu protokollieren geweigert. Aufgrund meiner kaum lesbaren Handschrift wollte ich meine Einwände nicht selbst protokollieren, wenn Mag. NN-Prüferin es problemlos an Ihrem Computer schreiben konnte. Meine Mitwirkungspflicht habe ich erfüllt, obwohl Mag. NN-Prüferin das Gegenteil aktenkundig versucht zu behaupten, um verständlicherweise Ihre Entscheidung ausreichend rechtfertigen zu können.

Ich ersuche Sie um einen persönlichen Termin hinsichtlich der Klärung des heutigen Vorfalls sowie mit Ihnen noch weitere Hintergrundinformationen wegen eines zweistelligen Millionen Betruges zu erörtern, indem Ihr Finanzamt als Aufsichtsbezörde involviert ist, wo ich als Zeuge bereits Anzeige erstattet habe, um sicherzustellen, dass diese Causa die Ordnungsmäßigkeit meines Prüfungsverfahrens nicht beeinflusst."

Am brachte die Bf. einen neuerlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der Berufungen ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. betreffend Endgültigerklärung ab und führte aus, eine Bezeichnung, welche Bescheide für endgültig erklärt werden sollten bzw. eine nähere Begründung des Antrages sei nicht übermittelt worden. Kein einziger Abgabenbescheid betreffend die Antragstellerin sei vorläufig ergangen. Sämtliche Bescheide seien endgültig erlassen worden. Ermittlungen seitens der Abgabenbehörde, welche vorläufigen Bescheide vom Antrag umfasst sein sollen, seien daher nicht durchzuführen gewesen. Eine Endgültigerklärung könne mangels Vorläufigkeit nicht erfolgen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen diesen Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:

"Der Antrag auf Endgültigerklärung vom betrifft, wie bereits im Schriftstück vom dargelegt, alle erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen, welche im Schätzungswege gesetzwidrig ermittelt worden sind. Die Endgültigerklärung bezieht sich insbesondere auf alle Bescheide die gesetzwidrig im Schätzungswege ergangen sind. Alle Bescheide augrund der Schätzung können nicht endgültig ergangen sein, weil sie kein Bezug zur Realität haben und gesetzwidrig sind, denn es handelt sich um vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. NN-Prüferin. Es ist nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen, wieso wiederholt wie bei der ungesetzlichen Schätzung mit Schädigungsabsicht mit Auswirkung der Abgabennachforderungen von insgesamt EUR 310.003,22 und daraus entstandenen 25 anhängigen Verfahren, obwohl keine Steuerschuld besteht, die Gesetzesauslegung der Sachverhalte wiederholt zur eindeutigen Benachteiligung meiner Rechte kommt. Solche Vorgehensweise bedroht meine Existenz sowie meine Glaubwürdigkeit als Aufdecker und Zeuge im zweistelligen Millionen Betrug, welchen ich jahrelang versucht habe zu verhindern. Die Behörden sind davon in Kenntnis gesetzt worden, jedoch entsprechende gesetzliche Pflichten nicht wahrgenommen haben. Alle diese Tatsachen sind aktenkundig, die Behörden sind von Amts wegen aufgrund der Aktenlage selbständig zum Einschreiten verpflichtet. Zum gegebenen Zeitpunkt werden Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige bei den zuständigen Behörden eingebracht, damit sich solche ungesetzlichen Amtshandlungen in keiner Rechtssache mehr wiederholen können und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden."

Am legte das Finanzamt die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 und Februar bis Dezember 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Am legte das Finanzamt die Berufungen hinsichtlich Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom , UFS-Zl3, UFS-Zl4, wies der Unabhängige Finanzsenat den Antrag der Bf. vom wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Entscheidung über die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 und Februar bis Dezember 2010 zurück. Begründend führte der Unabhängige Finanzsenat aus, das Finanzamt habe diese Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Für die Bearbeitung der Berufungen sei nunmehr der Unabhängige Finanzsenat zuständig.

Mit Schreiben vom wandte sich der Unabhängige Finanzsenat an die Bf. und teilte Mag. NN2 Folgendes mit:

"In o.a. Angelegenheit ist die Abhaltung eines Erörterungstermins gemäß § 279 Abs. 3 BAO geplant. Das Finanzamt 6/7/15 wird von Dr. SB vertreten. Mit dieser wurde vereinbart, dass der Termin in der Woche vom stattfinden soll.

Gegenstand des Gespräches werden die von Ihnen eingebrachten Rechtsmittel und der diesen zugrunde liegende Sachverhalt sein. Da auch die Geschäftsunterlagen Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt waren, wird ersucht, diese zum Erörterungstermin vollständig und geordnet mitzubringen. Zu diesen Unterlagen zählen Eingangs- und Ausgangsrechnungen, geführte Bücher und auch die Kontoauszüge sowohl Ihres Kontos, das gleichzeitig als Konto der Gesellschaft verwendet wurde, als auch die Auszüge anderer, Ihnen zuzuordnender Konten, von denen Überweisungen auf dieses Konto erfolgt sind, weil nur so geklärt werden kann, aus welchen Quellen die überwiesenen Mittel stammen und ob diese Ihnen oder der Gesellschaft zuzuordnen sind. Weiters müssten die von der Gesellschaft gemäß Punkt 9 des Gesellschaftsvertrages geführten Handelsbücher zu dem Termin mitgebracht werden, weil diese - auch wenn sie freiwillig geführt werden - dazu führen, dass eine Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht zulässig ist.

Zwecks Vereinbarung eines konkreten Termins schlage ich vor, dass Sie Terminwünsche entweder per Telefon oder per E-Mail oder Fax bekannt geben, sodass ich in Abstimmung mit dem Finanzamt einen Termin vereinbaren kann, den alle Beteiligten wahrnehmen können."

Das Schreiben wurde an der Firmenadresse laut Firmenbuch am im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Da die Bf. auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde diese mit Schreiben vom neuerlich angeschrieben und erklärt, mit Dr. SB sei vereinbart worden, dass der Termin in der Woche vom stattfinden soll.

Da Dr. NN2 sich mit von seinem bisherigen Hauptwohnsitz, der gleichzeitig als Firmensitz diente, abmeldete und an einem anderen Hauptwohnsitz anmeldete, erfolgte die Zustellung am Hauptwohnsitz von Dr. NN2 laut Zentralem Melderegister. Beim Firmenbuch wurde 2012 keine Adressänderung gemeldet.

Auf das Schreiben vom reagierte die Bf. mit Schreiben vom , eingegangen beim Bundesfinanzgericht am , mit folgender Erklärung:

"... Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom (Zustellung ) können Ihnen drei Termine am Mittwoch oder Donnerstag oder Freitag jeweils von 9:00 bis 18:00 Uhr angeboten werden, Ihre Zustimmung vorausgesetzt. Ich ersuche Sie bitte um Schriftlichkeit der Fragen im vor aus sowie Schriftlichkeit der Amtshandlung Erörterungstermin gemäß § 279 (3) BAO des unabhängigen Finanzsenats, weil alle meine Antworten werden nur schriftlich dargelegt aufgrund der Beweisbarkeit sowie der negativen Erfahrung mit Mag. NN-Prüferin hinsichtlich der Schlussbesprechung am ... Höflichst erwarte ich Ihre Terminbestätigung bis . ..."

Auf der Eingabe war nach wie vor der von Dr. NN2 bereits aufgegebene bisherige Hauptwohnsitz (Gemeindewohnung) als Firmenadresse angeführt.

Da die Terminwünsche der Bf. nicht in der vom Unabhängigen Finanzsenat mit dem Finanzamt abgestimmten und der Bf. bekannt gegebenen Woche lagen, zu dem von der Bf. angegebenen Zeitpunkt die Wiener Finanzämter in das Finanzzentrum Wien-Mitte übersiedelten, was allgemein bekannt war, und die Bf. sich überdies nur schriftlich äußern wollte, wurde kein Erörterungstermin anberaumt.

Die Bf. tätigte Eingaben im Dezember 2012, im Februar 2013 und im Juni 2014 und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. In sämtlichen Eingaben wurde die Adresse des ehemaligen Hauptwohnsitzes von Dr. NN2 angeführt.

Am gab die Bf. als Zustellbevollmächtigten Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, bekannt und erkundigte sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Als Firmenadresse war "ADRESSE-Firma, 1220 Wien" angeführt.

Am übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Bestätigung des Finanzamtes, wonach Dr. VN-Ges NN2 Folgendes mitgeteilt wurde:

"Außenprüfungsbericht vom - finanzstrafrechtliche Vormerkung unter xxxx - Abstandnahme und Beendigung von weiteren finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gem. § 82 Abs 3 lit c FinStrG am gegen den Verband und unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Es ist weder gegen den Verband noch gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein Finanzstrafverfahren anhängig. ..."

Am ergab eine Abfrage beim Zentralen Melderegister, dass Dr. NN2 vom bis an der Adresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ab diesem Zeitpunkt war kein neuer Wohnsitz angegeben.

Die Bf. und der persönlich haftende Gesellschafter wurden daher an der Firmenanschrift und an der letzten Wohnadresse angeschrieben und aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine Zustelladresse oder einen inländischen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben, weil Dr. NN2 als Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben worden war, jedoch seit kein Wohnsitz in Österreich bekannt war und auch keine neue Zustelladresse bekannt gegeben wurde.

Die Zustellung an der Wohnadresse von Dr. NN2 war erfolglos, die hinterlegte Sendung wurde dem Bundesfinanzgericht am retourniert.

Am langte eine Eingabe der Bf. vom beim Bundesfinanzgericht ein, auf welcher deren offene Beschwerdeverfahren angeführt waren. Diese hatte folgenden Inhalt:

"Der Beschluss vom wurde am zugestellt. Fristgerecht wird dem beschlussmäßigen Auftrag wie folgt entsprochen.

1. Zustellungsbevollmächtigter. Dem Gericht wird im anhängigen Verfahren als Zustellungsbevollmächtigter Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien bestätigt und das Rechtsmittel gegen die rechtswidrige Hauptwohnsitzabmeldung des Zustellbevollmächtigten vorgelegt. Sowohl der Zustellungsbevollmächtigter als auch die Gesellschaft sind im elektronischen Rechtsverkehr ERV registriert. Gesetzmäßig hat der Rechtsverkehr mit den Parteien über den elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen.

Beweis:

Magistrat der Stadt Wien, Rechtsmittel und Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand vom .

2. Verfahrensstand. Am wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Aufgrund der Verfahrensdauer von über 10 Jahren wird höflichst der Antrag gestellt, den Zustellungsbevollmächtigten über den aktuellen Verfahrensstand per elektronischen Rechtsverkehr ERV in Kenntnis zu setzen.

3. Akteneinsicht. Der Antrag auf Akteneinsicht wird gestellt. Der Akteneinsichtstermin ist per elektronischen Rechtsverkehr ERV mitzuteilen.

4. Antrag auf Verfahrenshilfe. Aufgrund der Sach- und Rechtslage samt Vermögenslosigkeit, Rechtskomlexität und unverhältnismäßig unzumutbaren langen Verfahrensdauer von über 10 Jahren seit der Berufung vom wird der Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang samt Begebung eines Rechtsvertreter gestellt. Alle Unterlagen sind aktenkundig. Ein eventueller Verbesserungsauftrag ist per elektronischen Rechtsverkehr ERV mitzuteilen."

Die Eingabe war auf der linken Seite für die Bf. mit dem händischen Schriftzug für "NN" auf der rechten Seite für den Zustellbevollmächtigten mit "NN2"unterschrieben, wobei die Schrift ohne Kenntnis der Namen nicht lesbar wäre.

Beigelegt war eine vor dem Magistrat der Stadt Wien aufgenommene Niederschrift vom , gemäß welcher Dr. NN2 Folgendes bekannt gegeben habe:

"Aufgrund der Meldeauskunft am hat Herr NN2 die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes 1220 Wien, Adresse-neu Nr-St-Top festgestellt. Gegen diese rechtswidrige Abmeldung erhebt Dr. VN-Ges NN2 das Rechtsmittel und beantragt die Einsetzung in den vorigen Stand, und führt wie folgt aus. Mein Hauptwohnsitz habe ich gesetzmäßig per Mietvertag mit Wiener Wohnen als Mietvertragspartei nach Hinterlegung des Finanzierungsbeitrages von ca. 10.000 Euro am angemeldet.

Seitdem ist es mein Hauptwohnsitz und ich bin dort wohnhaft, habe dort alle meine persönlichen Vermögensgegenstände und es ist mein Lebensmittelpunkt. Das Scheidungsverfahren wurde am beendet, es wurde die Rechtskraftbestätigung beantragt, damit, dass Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Vermögens eingeleitet werden kann. Zur Rechtssicherheit habe ich am die Meldeauskunft über meinen Hauptwohnsitz beantragt und bestätigt bekommen. Am habe ich die Kenntnis von der Abmeldung meines Hauptwohnsitzes genommen und deshalb unverzüglich mit dieser Amtshandlung das Rechtsmittelverfahren eingeleitet."

An Beweisen wurden u.a. angeführt der Mietvertrag, der Akt betreffend das Ehescheidungsverfahren (unter Anführung einer Geschäftszahl des Bundesgerichtes Donaustadt). Weitere Beweise wurden vorbehalten. Außerdem wurden Zahlungsbestätigungen und Jahresabrechnungen für Wohnungserhaltungskosten und (nicht näher bezeichnete) Zeugen angeführt - die Beweismittel wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt

Mit Beschluss vom , gerichtet an die Bf. per Adresse laut Firmenbuch (damals ADRESSE-Firma, 1220 Wien - diese Adresse wurde auch auf den Eingaben der Partei angeführt) und Dr. NN2 an die von diesem bekannt gegebene Adresse, wurde der Bf. Folgendes vorgehalten:

"Der Bf. wurde mit Beschluss vom aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses die Zustelladresse oder einen inländischen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.

Tatsächlich machte die Bf. mit Eingabe vom wiederum Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, namhaft. Eine Zustellung des Beschlusses vom war jedoch an dieser Abgabestelle nicht möglich, der Genannte ist an der Abgabestelle nach wie vor nicht aufrecht gemeldet.

Die Bf. hat weiters erklärt, "gesetzmäßig" habe der Rechtsverkehr mit den Parteien über den elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen.

Ein elektronischer Rechtsverkehr mit den Beschwerdeführern ist jedoch nur für das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet worden. Das Bundesfinanzgericht ist in den elektronischen Rechtsverkehr nicht eingebunden.

Gemäß § 8 Zustellgesetz gilt Folgendes:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Die Bf. wird daher nochmals nachdrücklich aufgefordert, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an welcher dem von ihr namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten rechtswirksam zugestellt werden kann. Sollte keine Abgabestelle für den Zustellbevollmächtigten oder alternativ kein anderer inländischer Zustellbevollmächtigter geltend gemacht werden, werden Beschlüsse oder Erkenntnisse an die Adresse des Firmensitzes laut Firmenbuch zugestellt werden (der Beschluss vom wurde an dieser Adresse zugestellt) und sollte eine Zustellung auch an dieser Abgabestelle nicht mehr möglich sein und keine (neue) Abgabestelle und kein Zustellbevollmächtigter unverzüglich schriftlich oder mittels Fax mitgeteilt werden, so besteht die gesetzliche Möglichkeit der Hinterlegung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG: ...

Der Gesetzeswortlaut wurde angeführt.

Der an die Bf. an die Firmenadresse gerichtete Vorhalt wurde von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.

Der an Dr. NN2 gerichtete Vorhalt wurde durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben.

Aufgrund der Unklarheit betreffend den tatsächlichen Aufenthalt von Dr. NN2 und die mangelnde Zustellmöglichkeit an der Firmenadresse wurde versucht, die Gesellschafterin VN-KM NN-KM, bei welcher es sich um die Mutter von Dr. NN2 handelt, als Zeugin zu befragen.

Die Post retournierte den dafür angegebenen Abschnitt, wobei jedoch kein Kästchen betreffend die Verständigung über die Hinterlegung angekreuzt war. Die Sendung wurde nicht retourniert, es erfolgte keine Reaktion.

VN-Fr NN2 wurde ebenfalls angeschrieben und um Auskunft als Zeugin betreffend der Zustelladressen ersucht. Diese gab bekannt wie folgt:

"Mein Name ist VN-Fr NN2 geb. am GebDatFr, Angestellte und wohnhaft in der Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien.

Am sprach die Polizei gegen VN-Ges NN2 ein Betretungs- und ein Annäherungsverbot aus. Am wurde die Einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen, indem Herrn VN-Ges NN2 die Annäherung, mir und unserer Tochter und das Betreten der Wohnung zu unserem Schutz, verboten wurde. Der außerordentliche Revisionsrekurs, der Herr VN-Ges NN2 gegen den Beschluss des LG vom gestellt hat, wurde vom OGH zurückgewiesen. Die EV ist nach wie vor aufrecht.

Mit dem Urteil vom wurde I. die Aufhebungsklage des Beklagten (VN-Ges NN2) abgewiesen und II. die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Mit der am eingelangten Berufung bekämpfte der Beklagte (VN-Ges NN2) dieses Urteil "in seinem gesamten Umfang", daher ist die Ehescheidung noch nicht rechtskräftig.

Am wird mit dem Beschluss des BG dem Vater VN-Ges NN2 die Obsorge unserer gemeinsamen Tochter entzogen und auf die Mutter (VN-Fr NN2) allein übertragen. Am wurde durch das Oberste Gerichtshof der von VN-Ges NN2 gestellte außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss, zurückgewiesen.

Was mir bekannt ist, ist, dass Herr VN-Ges NN2 mehrere seiner Firmen (BEZEICHNUNG Unterbezeichnung Tätigkeitsbez GmbH, BEZEICHNUNG Unterbez2 Tätigkeitsbez GmbH, BEZEICHNUNG Unterbezeichnung GmbH, NN & Co TÄTIGKEIT KG und FIRMA GmbH) vor einigen Jahren an der Adresse Firmensitz gemeldet waren. Das Büro in der Firmensitz hat er aber schon vor einigen Jahren geräumt. Durch einen Exekutor des BG Donaustadt habe ich 2020 erfahren, der zu mir nach Hause in die Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien kam, dass er Herrn VN-Ges NN2 suche, wegen nicht bezahlter Mieten in der Firmensitz, 1220 Wien.

An der Wohnadresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, wohnen seit dem nur ich und meine Tochter.

Herr VN-Ges NN2 ist seit der Erlassung der einstweiligen Verfügung am an der Adresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, nicht mehr wohnhaft. Er wurde auch von Amtswegen aus dieser Adresse abgemeldet und auch gegen diesen Beschluss stellte er ein Rechtsmittel ein.

Wo Herr VN-Ges NN2 tatsächlich wohnhaft ist, ist mir nicht bekannt. ..."

Mit Beschluss vom wurde der Bf. die Mängelbehebung hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe sowie ein Formular "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" übermittelt. Die Zustellung erfolgte an den gemeldeten Hauptwohnsitz des persönlich haftenden Gesellschafters, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, an welcher dieser laut Abfrage beim Zentralen Melderegister am ab aufrecht gemeldet war.

Der Beschluss hatte folgenden Inhalt:

"Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:

Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom fehlt im Hinblick auf die Bestimmung des § 292 Abs. 8 BAO:

1.die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3.die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4.eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Der beschwerdeführenden Partei wird ferner aufgetragen, detailliert die Höhe der Kosten eines Vertreters bekannt zu geben, die von ihr getragen werden müssten, wenn Sie für die gegenständlichen Verfahren selbst einen Vertreter beauftragen würde.

Die Behebung der angeführten Mängel und Bekanntgabe der Kosten wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als zurückgenommen; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

Begründung:"

Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 292 BAO fuhr der Beschluss wie folgt fort:

"Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert nach dieser Bestimmung - wie auch die als Vorbild dienende Regelung der ZPO (vgl. die wiederholte Nennung der entsprechenden Bestimmungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1352 BlgNR 25. GP 18; vgl. hiezu insbesondere M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 63 ZPO Rz 1 ff und Rz 18 ff) kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen anderseits (vgl. ).

Zur verfahrensbezogenen Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat der Verfassungsgerichtshof in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Zahl E2851/2018 Folgendes ausgeführt:

"In verfassungskonformer Auslegung schließt §292 Abs1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ()."

Dr. NN2, der persönlich haftende Gesellschafter der Bf., hat ein Hochschulstudium abgeschlossen und war in einer steuerlichen Kanzlei tätig. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe fehlt daher eine Auseinandersetzung mit den besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art, allenfalls auch im Zusammenhang mit der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, im Hinblick auf die Fähigkeiten des Gesellschafters, welcher die Bf. nach außen vertritt, das Anliegen der Gesellschaft wirksam zu vertreten. Zur bisherigen Ausbildung, Berufstätigkeit und allfälligen sonstigen mangelnden Befähigung von Dr. NN2 enthält der Antrag kein Vorbringen. Eine Auseinandersetzung mit dessen konkreten Fähigkeiten wäre aber notwendig, um daraus ableiten zu können, warum dieser gegebenenfalls nicht in der Lage wäre, die Gesellschaft in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten.

Auszugehen ist davon, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. unter Hinweis auf das Judikat zu § 8a VwGVG , mwN; sowie zu Zivilverfahren ohne absolute Anwaltspflicht M. Bydlinski, aaO, § 64 ZPO Rz 16).

Was die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe anbelangt, so müssen Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenslage getroffen werden. Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich (vgl. ).

Der Antrag auf Verfahrenshilfe enthält auch dazu kein konkretes Vorbringen."

Es folgte eine Wiedergabe des §85 BAO. Abschließend führte der Beschluss aus:

"Da der eingebrachte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht den Erfordernissen des§ 292 Abs. 8 BAO entspricht, war die Behebung der Mängel gemäß § 85 BAO unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen."

In Entsprechung dieses Auftrages übermittelte die Bf. eine Eingabe vom und erklärte wie folgt:

"Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde am zugestellt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde für die Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG und den Komplementär Dr. VN-Ges NN2 gleichzeitig am gestellt.

Fristgerecht wird dem Mängelbehebungsauftrag vom wie folgt entsprochen.

1. Die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3) sind ausführlich in den eingebrachten aktenkundigen Rechtsmitteln dargelegt worden, auf die verwiesen wird, gemäß

a) Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung,

b) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom ,

c) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzung von 2-12/09 und 2-12/10,

d) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009, 2010.

2. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sind ausführlich in den eingebrachten aktenkundigen Rechtsmitteln dargelegt worden, auf die verwiesen wird, gemäß

a) Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung,

b) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom ,

c) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzung von 2-12/09 und 2-12/10,

d) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009, 2010.

3. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfharenshelfers obliegt, entscheiden sich die Parteien für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

4. Die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsteller und der wirtschaftlich Beteiligten sind den beiliegenden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Gesellschaft (vermögenslos) und des Komplementär zu entnehmen.

5. Die detaillierte Höhe der Kosten eines Vertreters können nicht genau beziffert werden und liegen nach erfolgter Rücksprache schätzungsweise zwischen EUR. 5.000 und EUR 10.000, da sie vom Verfahrensablauf und allfälligen weiteren Rechtsmitteln abhängig sind. Jedenfalls können die Rechtsvertretungskosten weder von der Gesellschaft noch vom Komplementär bezahlt werden und beeinträchtigen den notwendigen Lebensunterhalt.

6. Gemäß der Sach- und Rechtslage liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Gesellschaft und des Komplementär vor, insbesondere im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer von über 11 Jahren und rechtliche Komplexität, welche weder die Gesellschaft noch der Komplementär aufgrund der eingebrachten Rechtsmitteln nachvollziehen können und aufgrund der vorsätzlichen gesetzwidrigen Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 existenzbedrohend sind. Zur Rechtssicherheit wird hiermit neuerlich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Gesellschaft und den Komplementär gestellt."

Als "Beweise" (gemeint offenbar Beilagen) wurde Folgendes angeführt:

"1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis der Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG.

2. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis des Komplementär Dr. VN-Ges NN2.

3. Bankkontoauszug.

4. Einkommensteuerbescheid 2021.

5. Wien Energie Jahresabrechnung 2021.

6. Wiener Wohnen Mietzinsaufstellung Juni 2022."

Beigelegt war ein ausgefülltes Formular ZPForm 1, in welchem unter "Angaben zur Person" die Bf. aufscheint und als Staatsangehörigkeit "Österreich", als Familienstand "ledig" angeführt ist. Die Kenntnisse der deutschen Sprache wurden als ausreichend bezeichnet. Benötigt werde die Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens. Die Rechtssache wurde wie folgt bezeichnet:

"a) Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung,

b) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom ,

c) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzung von 2-12/09 und 2-12/10."

Beantragt wurde die einstweilige Befreiung von

"- den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren

- den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts

- den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer

- den Kosten der notwendigen Verlautbarungen

- den Kosten eines Kurators (§ 10 ZPO)

- den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind

- der Sicherheitsleistung für Prozesskosten

- den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung)

- den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt"

Unter dem Punkt "Führen Sie die Gründe an, warum Sie die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragen (zB Anwaltspflicht; zu erwartende besondere Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht; Verfahrensverlauf, der sich Ihrer Übersicht und Einsicht entzieht oder entziehen könnte) verwies die Bf. auf die bereits oben unter dem Punkt "Rechtssache" angeführten Beschwerden.

Angaben zu den "Wohnverhältnissen" der Bf. wurden nicht gemacht, diese habe dafür nichts zu bezahlen. Einkommen und Vermögen der Bf. wurden negiert, Schulden nicht angeführt, Unterhaltsansprüche bestünden nicht, ebensowenig Sorgepflichten.

Das Formular wurde mit datiert und mit "NN" unleserlich unterschrieben.

Ein ebensolches Formular wurde für Dr. NN2 ausgefüllt. Die Beschäftigung wurde mit "Angestellter" angegeben, als Wohnadresse Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien. Staatsangehörigkeit sei Österreich, der Familienstand "verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend". Sprachkenntnisse seien ausreichend.

Zur Rechtssache wurden dieselben Angaben wie beim Antrag der Bf. gemacht, ebenso zum Umfang der Verfahrenshilfe. Außerdem wurde die Berufung von Dr. NN2 vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 angeführt.

Zu den Wohnverhältnissen erklärte Dr. NN2, er wohne als Mieter (Untermieter) in einer 80 m2 großen Gemeindewohnung, 3 Zimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer und habe für die Benützung der Wohnung monatlich (einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten) einen Betrag von 558,08 Euro zu bezahlen. Er schließe an Belegen als Nachweis dafür an: Wiener Wohnen Mietzinsaufstellung Juni 2022 - 480,58 Euro monatlich, Wien Energie Jahresabrechnung 2021 - 155 Euro für zwei Monate. Er sei Arbeitnehmer der BEZEICHNUNG Unterbez2 Tätigkeitsbez GmbH, Firmensitz, 1220 Wien und beziehe ein Einkommen von 4.929,80 mal jährlich. Weitere Einkünfte wurden negiert.

Vermögenswerte wurden wie folgt bekannt gegeben:

Bargeld in Höhe von 517,80 Euro und ein Guthabens von 469,61 Euro auf dem Konto bei der ZZZ X-Bank AG, AT 24 12000 xyz, sowie GmbH-Anteile von 17.500,00 Euro an der FIRMA GmbH, ADRESSE-Firma, 1220 Wien, FN-Nr. Der Unternehmenswert sei vom Ausgang des Sanierungsverfahrens abhängig.

Er erklärte weiters, er habe folgende Forderungen:

"1. VN-Fr NN2 (Ehefrau), Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, Darlehen EUR 132.523,44 Fälligkeit mit Erwerbstätigkeit der Ehefrau, jedoch war die Ehefrau die ganze Ehe 10 Jahre arbeitslos.

2. VN-KM NN-KM (Mutter), ADRESSE-Mutter, 1030 Wien, Darlehens- und Zessionsvereinbarung EUR 30.209 vom , Pensionistin.

3. VN-NN-Br-Fr (Bruder der Ehefrau), ADRESSE-Br-Fr, 1100 Wien, Darlehen EUR 15.000 vom arbeitslos.

4. Finanzierungsbeitrag EUR 10.596,28 der Ehewohnung bei Wiener Wohnen vom ."

Weitere Vermögenswerte wurden negiert, ebenso Unterhaltsansprüche und Sorgepflichten.

Der Antrag wurde mit datiert und mit "NN2" unleserlich unterschrieben.

Kontoauszüge der X-Bank für das angeführte Konto wurden für den Zeitraum vom bis vorgelegt.

Zum Zeitpunkt der Abfrage () bestand ein Saldo von 469,61 Euro. Auf das Konto wurden monatliche Einzahlungen (Eigenerlag) von 500,00 Euro getätigt. Dem standen Belastungen von 1.830,85 Euro in diesem Zeitraum gegenüber. Diese erfolgten in geringem Ausmaß für Bedarf des täglichen Lebens. An VN-Fr NN2 wurden monatlich 81,68 Euro überwiesen, an die Generali Versicherung AG monatlich 58,44 Euro, an die Österreichische Gesundheitskasse monatlich 158,25 Euro, an die Wiener Linien monatlich 33,00 Euro, an T-Mobile rund 40,00 Euro monatlich.

Nach Abzug der regelmäßigen monatlichen Abzüge verblieb rund folgender monatlich verfügbarer Betrag:

[...]

Von diesem wurden laut vorgelegtem Kontoauszug folgende weiteren Beträge überwiesen: An REST, XX wurden zwei Mal 100,00 Euro überwiesen, an Hofer einmal 100 Euro, an ZZ einmalig 238,26 Euro, an das Handelsgericht Wien einmalig 55,00 Euro. Die restlichen Belastungen erfolgten in geringerem Umfang und schließen Kosten und Spesen des Bankkontos ein.

Laut Einkommensteuerbescheid vom betrug das Einkommen für das Jahr 2021 4.929,80 Euro. Es errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 993,00 Euro. Die Einkünfte laut Lohnzettel wurden von der BEZEICHNUNG Unterbez2 Tätigkeitsbez GmbH gemeldet.

Laut Rechnung von Wien Energie, gerichtet an Mag. VN-Ges NN2, VN-Fr NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien, betrug die Jahresabrechnung für Raumheizung und Warmwasser 988,22 Euro. Gegenüber den entrichteten Teilbeträgen ergab sich eine Gutschrift von 114,78 Euro. Die (neue) Vorschreibung erfolgte mit 155,00 Euro für zwei Monate.

Der gültige Mietzins für Juni 2022 betrug laut Wiener Wohnen 480,58 Euro. Dieser Betrag wurde aufgegliedert in den Hauptmietzins, die Betriebskosten, die Kosten für den Aufzug und die Mehrwertsteuer.

Dem Finanzamt wurden ergänzende Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Dr. NN2 sowie dessen tatsächlichem Aufenthalt aufgetragen und dieses ersucht, die Ergebnisse der Ermittlungen mit einer Stellungnahme zu diesen abzugeben.

Mit Ersuchen um Ergänzung / Auskunft wurde die Bf. betreffend offene Rechtsmittelverfahren beim BFG (F/U 2007 und 2008; FSU 2-12/09, 2-12/10, AW Antr. Endgültigerklärung, Antrag auf Verfahrenshilfe) zu folgenden Ergänzungen aufgefordert. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben sollten die erforderlichen Unterlagen in Kopie beigelegt werden:

"1.) Lt. den Grunddaten der NN & Co TÄTIGKEIT KG hat diese Ihre Geschäftsanschrift in 1220 Tokiostr 11/1/40. Lt. Firmenbuch ist diese Adresse jedoch keine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift. Die tatsächliche Geschäftsanschrift ist lt. Firmenbuch nicht bekannt.

Bitte geben Sie die nunmehrige Geschäftsadresse bekannt.

2.) An der NN & Co TÄTIGKEIT KG sind als unbeschränkt haftender Gesellschafter Dr. VN-Ges NN2 und als Kommanditisten VN-Stiefv und VN-KM NN-KM im Firmenbuch eingetragen. Lt. Angaben von Hrn. VN-Stiefv NN-KM sind er und seine ehemalige Gattin (VN-KM) vor Jahren aus der KG ausgetreten.

Ist die KG entsprechend der Firmenbucheintragung noch existent? Wenn ja, entfaltet sie eine Tätigkeit?"

Mit weiterem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft wurde Dr. NN2 betreffend offene Rechtsmittelverfahren beim BFG (E 07, 08; Abweisung Endgültigerklärung, Antrag auf Verfahrenshilfe) zu folgenden Ergänzungen aufgefordert. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben sollten die erforderlichen Unterlagen in Kopie beigelegt werden:

Das Finanzamt Österreich wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) mit Ermittlungen hinsichtlich Ihres Aufenthalts/Zustelladresse und Ihrer Einkommens/Vermögensverhältnisse beauftragt:

"1.) Das BFG hat eine Ihnen an die Adresse 1220 Adresse-neu Nr-St-Top mit aufrechter Meldung im Zentralen Melderegister ein Schreiben zugestellt, das auch am durch Hinterlegung zugestellt. Von Ihnen wird eine Zustellung mit bestätigt. Sind Sie nunmehr (wieder) an besagter Adresse wohnhaft und erreichen Sie hier Zustellungen (Wie bereits vom BFG mitgeteilt, ist für das BFG kein elektronischer Rechtsverkehr eingerichtet - Zustellungen müssen daher per Post an eine zulässige Abgabestelle erfolgen)?

2.) In Ihrer Beantwortung betreffend Verfahrenshilfe geben Sie an, über ein Einkommen von knapp unter 5.000,-- Euro zu verfügen und davon 558,08 Euro an monatlichen Wohnkosten zu bestreiten, was bereits zu einer Differenz Einkünfte und Wohnungskosten führt, die nicht erklärt wird. Lt. Ihrer Einkommensteuererklärung 2021 sind Sie Alleinverdiener. Ihre Gattin hat kein Einkommen. Lt. den Angaben Ihrer Gattin haben Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz. Aus dem übermittelten Kontoauszug gehen Eigenerläge von mehrmals 500,-- Euro, Überweisungen, diverse Einziehungsaufträge und geringfügige Zahlungen des täglichen Lebens hervor. Nicht enthalten sind Gehaltszahlungen und Ausgaben für den Wohnbedarf. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie über weitere Quellen verfügen, von denen die Lebenshaltungskosten bestritten werden. Legen Sie bitte dar, in welcher Weise Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten."

Das Finanzamt führte im August Erhebungen an der Wohnadresse von Dr. NN2 durch. Eine Bewohnerin der gegenüber liegenden Wohnung, Top-Nr-ggü, gab Anfang August an, gegenüber wohne eine Frau mit ihrer Tochter, einen Mann habe sie noch nicht gesehen. Bei einem weiteren Versuch auf Top-NB (Name-NB) erklärte ein Mann Mitte August, er habe seine Nachbarn schon tagelang nicht mehr gesehen. Er sei sich nicht sicher, ob die Nachbarin ein oder zwei Kinder habe, habe jedoch angegeben, dass ein Mann da gewohnt hätte. Das sei sicher schon ein paar Jahre her.

Eine Kontenabfrage ergab, dass keine neuen Konten hinzugekommen waren. Die Abgabensicherung gab keine weiteren Vermögenswerte bekannt.

Die Ergänzungsersuchen wurden am über FinanzOnline beantwortet.

Bezüglich der Bf. wurde Folgendes erklärt:

"1. Das Rechtsmittel des Rekurses wegen der rechtswidrigen Löschung der Geschäftsanschrift vor Löschung der Gesellschaft und der Antrag auf Löschung der NN & Co TÄTIGKEIT KG wurden am beim Handelsgericht als Firmenbuchgericht eingereicht.

Bundesfinanzgericht und Finanzamt wird für die Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG als Zustellungsbevollmächtigter Dr. VN-Ges NN2, Adresse-neu Nr-St-Top, 1220 Wien mitgeteilt. Sowohl der Zustellungsbevollmächtigter als auch die Gesellschaft sind im elektronischen Rechtsverkehr ERV registriert. Gesetzmäßig hat der Rechtsverkehr mit den Parteien über den elektronischen Rechtsverkehr ERV zu erfolgen. 2. NN & Co TÄTIGKEIT KG ist seit dem Jahr 2012 aufgelöst und nicht tätig. Am samt mehreren Folgeeingaben erfolgte per eingeschriebenen Eingaben beim Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht zur Firmenbuchnummer Firmenbuchnummer, NN & Co TÄTIGKEIT KG, Kündigung der Gesellschaft gemäß § 132 (1) UGB der Kommanditisten VN-Stiefv NN-KM und VN-KM NN-KM zum . Es wurde die Kündigung der Gesellschaft NN & Co TÄTIGKEIT KG gemäß § 132 (1) UGB der Kommanditisten VN-Stiefv NN-KM und VN-KM NN-KM zum aufgrund des beiliegenden Schreibens des Rechtsvertreters Mag. NAME-RV der beiden Kommanditisten vom zur Eintragung beantragt. Der Antrag auf Löschung der NN & Co TÄTIGKEIT KG wurde beim Handelsgericht als Firmenbuchgericht letztmalig wiederholt am eingereicht. Dr. VN-Ges NN2 Beweis: PV. Offenes Firmenbuch. Steuerakt."

Beweismittel wurden nicht beigelegt.

In den Akten des Finanzamtes findet sich eine handschriftliche Erklärung des VN-Stiefv NN-KM vom , der zu entnehmen ist, dass sie seit langer Zeit mit dem "Führer" der Bf. im Streit seien und keinen Kontakt hätten. Die Machenschaften von Hr. NN2 seien ihm unbekannt und hätte er "die Firma seit Dec. 2012 rechtmäßig gekündigt" und habe er mit der Bf. nichts zu tun. Seit 2012 seien sie mit Hr. NN2 in gerichtlichem Streit und er habe gerade alle Klagen von NN2 bei Gericht gewonnen. Bezüglich weiterer Informationen wurde auf einen Anwalt bzw. eine Anwaltskanzlei verwiesen. Er ersuchte, die Firme aus seinen Daten zu löschen und volle Begrenzung bzw. Abgrenzung zu machen.

Ferner wurde eine per Mail eingebrachte Eingabe desselben vom übermittelt mit folgendem Inhalt:

"... In meinem unterlagen bei FA figuriert noch immer das ich kommanditist bin bei Fa. Bfxxxx. Vor einige zeit habe ich in Finanzamt nachgefragt wegen die Fa. Bfxxxx,bei welche ich zusammen mit meine ex gattin komanditist bin. Das firma wurde im 2002 gegründet und wir wurden vom Herrn NN2 VN-Ges (geschäftsfuhrer und meine ex stiefsohn) gebeten als kommanditisten die Firma zu grunden.

Mittlerweile haben wir seit 2004 keine kontakt mit Herr NN2. Auf grund meinüngverschiedenheiten und private stereitereien . Seit 2007 bin ich geschieden. Mit meine ex frau haben wir uns entschieden unsere stellen als kommanditisten zu kündigen. Das haben wir durh unsere anwalt gemacht und seit december 2012 sind wir weg vom die Firma.

Herr NN2 versucht von uns geld rauszuhollen obwol wir keine verdienste und keine informationen in die ganze periode gehabt haben.Nach za. 2 jahre gerichtliche verhadlungen haben wir alle gerichtsverhandlungen gewonnen. Und alle verlangen von Hr. NN2 wurden abgewiesen gerichtlich.

Ich möchte mich von die Firma und die ABGRENZEN.

Vor ca. 3 monate habe ich bei Finanzamt persönlich nachgefragt was soll ich machen weil meine mitgliedschaft bei Bfxxxx noch immer figuriert bei FA

Es wurde mich erklärt dass ich einen ABGRENZUNGSERKLÄRUNG machen soll schriftlich.

Gleichzeitig meinen anwalt MAG NAME-RV -tel xxx hat mich beraten, genau die selbe schritt zu machen.

Ich habe vor ca. 3 wo. selbst bei FA eine schriftliche erklärung deponiert. Bei einen geschpräch dann vor ca. eine woche eine mitarbeiterin des FA hat mich gebeten eine e-mail zu schreiben damit meine anliegen schneller erledigt ist.

Ich habe mit oben genante firma seit 2012 nicht mehr zu thn und ich möchte das die se Firme von meinen akten gelöscht wird. Wenn sie information benötigen über die gerichtliche resultaten und meine kündigung eine sehr ausreichende informaton kann auch obengenante anwalt Hr. MAG NAME-RV -tel. xxxx -RA Kanzlei RECHTSANWÄLTE-ADRESSE geben. ..."

Im Firmenbuch scheint die Gesellschaft nach wie vor mit den beiden Kommanditisten auf.

Dr. NN2 gab weiters in eigener Sache Folgendes bekannt:

"1. Der Hauptwohnsitz des Herrn Dr. VN-Ges NN2 ist die Ehewohnung in 1220 Wien, Adresse-neu Nr-St-Top seit . Aufgrund der zahlreichen Postbeschwerden wegen nicht ordnungsgemäßen Zustellungen werden zurzeit alle privaten und behördlichen Schriftstücke (RSa-Brief, RSb-Brief) ordnungsgemäß zugestellt, außer wenn diese Schriftstücke aufgrund der anhängigen Verfahren (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage, Ehevermögensaufteilung) von der Ehefrau VN-Fr NN2 aktenkundig rechtswidrig wiederholt unterschlagen werden. Die zuständigen Behörden wurden über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und zur Rechtssicherheit wurde der elektronische Rechtsverkehr ERV, FinanzOnline und elektronische Verständigung über Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes aktiviert, damit gesetzmäßige Zustellungen erfolgen können. Aufgrund der Sach- und Rechtslage samt ordnungsgemäßen Zustellungen an den Verfahrenshelfer wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

2. Gemäß dem aktenkundigen Einkommenssteuerbescheid 2021 des Herrn Dr. VN-Ges NN2 wurde das Einkommen vollständig offengelegt und gesetzmäßig veranlagt. Der Einkommenssteuerbescheid 2022 wird voraussichtlich dem Veranlagungsjahr 2021 entsprechen. Aufgrund der anhängigen Verfahren (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage, Ehevermögensaufteilung) ist die Ehefrau VN-Fr NN2 bei der AG im Jahr 2022 berufstätig geworden und bezahlt die Lebensunterhaltskosten. Zurzeit wird der Lebensunterhalt aus dem veranlagten Einkommen in eventu bedarfsweise aus finanzieller Unterstützung anderer Personen bestritten. Dr. VN-Ges NN2 Beweis: PV. Zentrales Melderegister. Steuerakt."

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des vorliegenden Aktes des Finanzamtes, der Einsicht in verschiedene Datenbanken und der Aussage von VN-Fr NN2 als Zeugin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Da die Bf. seit zwei Jahren (für 2006 und 2007) keine Einnahmen mehr als gewerbliches Tätigkeitsbezeichnung bekannt gegeben hatte, wurde diese zH des persönlich haftenden Gesellschafters mit Schreiben des Finanzamtes vom ersucht, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für 2006 und 2007 nachzuweisen. Der Gesellschafter erklärte daraufhin, die Bf. "bilanziert nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip". Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für die Perioden 2006 und 2007 sei aus den bereits beigelegten Saldenlisten ersichtlich.

Bei einer Begehung der Adresse Adresse-Wohnung1 am fand das Finanzamt keinen Hinweis auf eine Steuerkanzlei. Es wurde Nachricht hinterlassen und um Rückruf ersucht. Da dieser nicht erfolgte, wurde eine Betriebsprüfung veranlasst.

Aus Anlass dieser Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2007 und 2008 und einer Umsatzsteuerrevision für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 gelangte die Prüferin zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen.

Sie ging davon aus, dass es sich bei den als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Wahrheit um private Ausgaben des Gesellschafters handelte und erkannte die für 2007 geltend gemachten Verluste nicht an. Da trotz geltend gemachter Betriebsausgaben, welche vom Konto des Gesellschafters beglichen wurden, für 2007 keine Umsätze erklärt worden waren, wurden die Umsätze und der Überschuss aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr mit 0,00 Euro angenommen.

Für 2008 lag eine Rechnung an eine tschechische Gesellschaft vor, welche mit datiert ist und welche für einen Zeitraum vom bis einen Betrag von 23.175,00 Euro für 103 Stunden je EUR 225 pro Stunde für "Beratungsleistungen" verrechnete. Der Betrag sei dankend bar erhalten worden, ein entsprechender Eingang auf dem Konto des Gesellschafters findet sich nicht, die Bf. hatte kein eigenes Konto. Eine Mehrwertsteuer war nicht ausgewiesen. Arbeitsnachweise bzw. Belege der Barzahlung konnten nicht vorgelegt werden. Die Aufwendungen wurden als privat beurteilt. Zu einzelnen Eingängen wurden laut Prüferin keine Angaben gemacht, weshalb in diesem Jahr eine griffweise Schätzung erfolgte.

Das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde in einem Bericht festgehalten.

Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Bescheide wie folgt und setzte die Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer des persönlich haftenden Gesellschafters wie folgt fest:

Bf.

Der Umsatz in Höhe von 23.175,00 wurde dem Schätzungsbetrag laut BP-Bericht von 200.000,00 Euro für das Jahr 2008 hinzugerechnet, wobei der hinzugerechnete Umsatz als steuerfreie Ausfuhrlieferung betrachtet wurde, sodass sich dieser Betrag auf die zu bezahlende Umsatzsteuer nicht auswirkte.

Dr. VN-Ges NN2

Gegen die Bescheide und den Betriebsprüfungsbericht wurden Berufungen erhoben. Aufgrund der Berufungen wurde mit Berufungsvorentscheidungen die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 wurde gegenüber Dr. NN2 mit 0,00 Euro festgesetzt. Die Berufungen gegen jene Abgabenbescheide, welchen nicht mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben wurde, wurden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Für die Entscheidung über diese Rechtsmittel ist das Bundesfinanzgericht zuständig.

Die Bf. bzw. Dr. NN2 stellten auch nicht näher präzisierte Anträge betreffend Endgültigerklärung von Bescheiden, obwohl keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden. Die Anträge wurden abgewiesen, die dagegen eingebrachten Berufungen, welche nunmehr als Beschwerden gelten, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und vom Bundesfinanzgericht übernommen.

Über die Devolutionsanträge hat der Unabhängige Finanzsenat bereits entschieden, ebenso über die Beschwerde betreffend die Säumniszuschläge.

Die Kontaktmöglichkeit mit Dr. NN2 war seitens der Betriebsprüfung eingeschränkt durch dessen längere Ortsabwesenheit. Die ursprünglich vom Unabhängigen Finanzsenat in Aussicht genommene rasche Abklärung im Rahmen eines Erörterungstermines mit dem Finanzamt scheiterte daran, dass Dr. NN2 für die zwei mit dem Finanzamt abgesprochenen Wochen keinen möglichen Termin angab und seinerseits Tage für eine Woche Mitte Dezember 2012 vorschlug, obwohl zu dieser Zeit die Wiener Finanzämter in das Finanzzentrum Wien-Mitte übersiedelten. Da er überdies den Wunsch äußerte, Fragen und Antworten in schriftlicher Form zu erhalten bzw. abzugeben, schied die Möglichkeit eines Erörterungstermins zur Konfliktbeilegung aus.

Den bisherigen Eingaben von Dr. NN2 für die Bf. und in eigener Sache ist zu entnehmen, dass er trotz Absolvierung eines Wirtschaftsstudiums und einer längeren Tätigkeit als Berufsanwärter nicht imstande war, seine Anliegen in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht und ausreichend klar zu formulieren und zu belegen. Überdies stellte er im Gesetz nicht vorgesehene Anträge und zeigte sich insgesamt über seine Rechte und Pflichten nur unzureichend informiert.

Nach Kenntnis der Feststellungen des Betriebsprüfungsverfahrens war er überzeugt, dass die Prüferin die Schätzung zu Unrecht vorgenommen hatte und interpretierte deren Hinweis auf die Möglichkeit einer Klärung im Rechtsmittelverfahren als Absicht, seine Existenz zu ruinieren. Die Eingabe, in welcher neben den Rechtsmitteln auch Beschwerde gegen die Prüferin erhoben wurde, wiederholt gebetsmühlenartig die Vorwürfe gegen die Prüferin samt Darstellung jener Beträge, welche seiner Ansicht nach unrechtmäßig vorgeschrieben wurden. Zur besseren Lesbarkeit des unter dem Punkt Verfahrensgang dargestellten Vorbringens wurde auf einen Teil der Wiedergabe der Beschwerde verzichtet. Die Auslassungen wurden durch Punkte ersichtlich gemacht.

Der Versuch, 2022 mit der Bf. Kontakt aufzunehmen, war zunächst noch einmal am Firmensitz erfolgreich. Die Sendung an den von der Bf. als Zustellbevollmächtigten bekannt gegebenen Dr. NN2 wurde hinterlegt, jedoch nicht behoben. Die Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes im Beschluss, dass Dr. NN2 an dieser Stelle nicht gemeldet sei, wurde damit beantwortet, dieser sei zu Unrecht abgemeldet worden. Die Bf. behauptete, eine Zustellung habe durch den elektronischen Rechtsverkehr zu erfolgen. Außerdem wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Der Versuch einer neuerlichen Kontaktaufnahme scheiterte, weil die an den Firmensitz gerichtete Sendung mit dem Vermerk unbekannt an das Bundesfinanzgericht retourniert wurde. Der Firmensitz wurde laut VN-Fr NN2 schon vor Jahren aufgegeben. Die an Dr. NN2 adressierte Sendung wurde hinterlegt, jedoch nicht behoben. Laut zeugenschaftlicher Auskunft von VN-Fr NN2 wohnte dieser nicht mehr an der Adresse.

In der Folge wurde festgestellt, dass die Abmeldung des Dr. NN2 vom Hauptwohnsitz beim Zentralen Melderegister storniert worden war. Ein Mängelbehebungsauftrag betreffend den Verfahrenshilfeantrag wurde erlassen.

Für die Beantwortung desselben verwendete die Bf. nicht das mitgeschickte Formular des Bundesfinanzgerichtes, sondern ein Formular ZP-Form1, gemäß welchem in Anlehnung an das zivilgerichtliche Verfahren auch verschiedene Befreiungen von Kosten beantragt wurden, welche die Beschwerdeführer gemäß der Bundesabgabenordnung nicht zu tragen haben. Die Bezugnahme auf die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt widerspricht Punkt 3. der Eingabe vom , in welcher eine Entscheidung der beteiligten Parteien (die Bf. und Dr. NN2) für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder getroffen wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden soll, sondern dass Dr. NN2 von einem Muster abgeschrieben hat, gemäß welchem ein Rechtsanwalt bestellt werden sollte und es sich daher bei den Angaben im Formular um einen Irrtum handelt.

Als Rechtssache wurden die Berufungen vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung und vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2007 und 2008 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungen 2-12/2009 und 2-12/2010 bezeichnet, ferner die Beschwerde gegen VN-Pr NN-Prüferin wegen gesetzwidriger Schätzung.

Seitens der Bf. wurden Einkommen und Vermögen negiert. Dies deckt sich mit den Angaben von VN-Fr NN2, wonach das Büro an der ursprünglich im Firmenbuch angegebenen Geschäftsanschrift bereits vor einigen Jahren geräumt und der Exekutor wegen des aushaftenden Mietzinses vorstellig wurde. Im Firmenbuch scheint der Vermerk "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt" auf.

Die Anwesenheit von Dr. NN2 an seinem Hauptwohnsitz wurde zuletzt von VN-Fr NN2 und den Nachbarn negiert.

Das Einkommen des persönlich haftenden Gesellschafters beträgt nach dessen Angaben rund 5.000,00 Euro jährlich, wovon dieser den Mietzins in Höhe von 480,58 Euro monatlich und einen Betrag von 155 Euro für zwei Monate an Wien Energie zu entrichten habe. Dies widerspricht den vorgelegten Kontoauszügen und den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom an das Finanzamt, wonach die Ehefrau die Lebensunterhaltskosten bezahle.

An Vermögen wurde Bargeld in Höhe von 517,80 Euro und ein Bankguthaben in Höhe von 469,61 Euro erklärt.

Dr. NN2 erklärte, er besitze GmbH-Anteile an der FIRMA GmbH. Der Wert der Anteile im Nominale von 17.500,00 Euro hänge vom Ausgang des Sanierungsverfahrens ab. Tatsächlich wurde über diese Gesellschaft am das Sanierungsverfahren zunächst mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom wurde die Eigenverwaltung entzogen. Seit wird die Gesellschaft durch eine Masseverwalterin vertreten. Laut Firmenbuch ist die "für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt".

Dr. NN2 erklärte ferner, er habe Forderungen gegenüber seiner Ehefrau, VN-Fr NN2 (laut deren Angaben wurde eine gerichtliche Ehescheidung von Dr. NN2 bekämpft) in Höhe von 132.523,44 Euro, fällig mit Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche "die ganze Ehe 10 Jahre arbeitslos" gewesen sei. Laut Vorhaltsbeantwortung vom an das Finanzamt, sei die Ehefrau bei der AG seit 2022 erwerbstätig. Weiters wurden Forderungen an VN-KM NN-KM, die Mutter und Mitgesellschafterin in Höhe von 30.209,00 Euro laut einer nicht vorgelegten Darlehens- und Zessionsvereinbarung vom behauptet, sowie eine Darlehensforderung gegenüber VN-NN-Br-Fr, den Bruder der Ehefrau in Höhe von 15.000,00 Euro. Dieser sei arbeitslos. Ferner wurde der Finanzierungsbeitrag der Ehewohnung bei Wiener Wohnen am in Höhe von 10.596,28 Euro angeführt. Unterhaltsansprüche wurden negiert, ebenso Unterhalts- und Sorgepflichten, obwohl Dr. NN2 mit VN-Fr NN2 eine gemeinsame Tochter hat.

Vorgelegt wurden die Kontodaten der letzten drei Monate.

Das Finanzamt veranlasste eine Kontenabfrage, gemäß welcher nur das bekannt gegebene Konto in Österreich verwendet wurde.

Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Finanzamtes ist ersichtlich, dass Dr. NN2 über kein nennenswertes bekanntes geregeltes Einkommen verfügt. Die Gesellschaftsanteile an der FIRMA GmbH wurden seiner Verfügung während des bereits seit 2018 laufenden Sanierungsverfahrens Anfang 2019 entzogen. Die Herkunft der Eingänge auf dem Konto ist nicht nachvollziehbar, es handelt sich um Bareinzahlungen, welche hauptsächlich zur Abdeckung von monatlichen Überweisungen verwendet wurden.

Die behaupteten Forderungen an nahe Angehörige bzw. den Bruder von VN-Fr NN2 sind nicht nachvollziehbar:

Die Frau von Dr. NN2 hat ein Scheidungsurteil erwirkt, welches jedoch angefochten wurde, der aktuelle Verfahrensstand ist unklar. Sie wohnte zuletzt mit der gemeinsamen Tochter an der vom Bf. als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse. Es ist unwahrscheinlich, dass sie als Mutter einer minderjährigen Tochter, selbst wenn sie aktuell berufstätig ist, über Einkünfte verfügt, die es ihr ermöglichen würden, auf einmal größere Zahlungen an den Bf. zu leisten.

Die Mutter, VN-KM NN-KM war von bis bei XYZ NN-KM mit Hauptwohnsitz gemeldet, vom bis bei "ORGANISATION", einer Organisation, die sich um Obdachlose kümmert, seit wohnt sie in einer Gemeindewohnung. Sie war als Beruf1 tätig und hat offenbar auch keine so große Pension, dass sie dem Bf. auf einmal größere Beträge zurückzahlen könnte.

Der Bruder von VN-Fr NN2 ist nach Angaben von Dr. NN2 arbeitslos. Auch in diesem Fall ist es unwahrscheinlich, dass er in der Lage ist, dem Bf. größere Beträge auf einmal zurückzuzahlen.

Es ist wahrscheinlich, dass Dr. NN2 von seinen Angehörigen oder Personen, die ihm Geld schulden, Zahlungen erhält, die ihm den Lebensunterhalt ermöglichen. Möglich ist auch, dass er ein Entgelt für erbrachte Leistungen in bar erhält oder dass er noch über Ersparnisse verfügt, insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass er aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln keinen steuerlichen Vertreter für die Bf. oder sich selbst bezahlen könnte.

Rechtslage:

§ 292 BAO normiert wie folgt:

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1.als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2.als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1.als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2.als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1.ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2.ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3.nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1.die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3.die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4.eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1.der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2.der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert nach dieser Bestimmung - wie auch die als Vorbild dienende Regelung der ZPO (vgl. die wiederholte Nennung der entsprechenden Bestimmungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1352 BlgNR 25. GP 18; vgl. hiezu insbesondere M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 63 ZPO Rz 1 ff und Rz 18 ff) kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen anderseits (vgl. ).

Zur verfahrensbezogenen Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat der Verfassungsgerichtshof in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Zahl E2851/2018 Folgendes ausgeführt:

"In verfassungskonformer Auslegung schließt §292 Abs1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ()."

Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes:

Dem bisherigen Verhalten von Dr. NN2, der die Bf. im Verfahren als persönlich haftender Gesellschafter vertreten hat, und seinen bisherigen Eingaben ist zu entnehmen, dass er keine ausreichenden Kenntnisse des Steuerrechts besitzt, die es ihm ermöglichen würden, seine Rechte und Pflichten klar zu erkennen und sein Vorbringen sachlich und unter Vorlage entsprechender Belege zu begründen, obwohl die vorgenommene Schätzung erhebliche steuerliche Auswirkungen auf die Bf. und die Festsetzung seiner eigenen Einkommensteuer hatte.

Die Bf. war bisher steuerlich nicht vertreten. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde auf einem Formular eingebracht, welches für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfasst wurde und nicht auf dem der Bf. übermittelten Formular, welches für das Bundesfinanzgericht aufgelegt wurde.

Aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Steuerrechts und der offenkundigen mangelnden Fähigkeit, sein Vorbringen ausreichend darzulegen und zu dokumentieren, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 BAO daher vor.

Zur wirtschaftlichen Lage der Bf. und ihres persönlich haftenden Gesellschafters wurde vorgebracht, dass diese über kein nennenswertes Einkommen und Vermögen verfügen. Dies erscheint insofern glaubhaft, als auch das Büro am seinerzeitigen Firmensitz geräumt wurde und nicht mehr als Zustelladresse fungiert, sowie dass betreffend die ausständigen Mieten laut VN-Fr NN2 Exekution geführt wurde.

Dr. NN2 ist für seine Tochter sorgepflichtig, auch wenn er dies im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht angegeben hat. Den vorgelegten Kontoauszügen sind lediglich Barerläge von rund 500,00 Euro monatlich zu entnehmen, mit welchen verschiedene Überweisungen getätigt wurden, jedoch keine Mietzahlungen geleistet wurden. Der Betrag ist für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend. Über das Vermögen der FIRMA GmbH, an welcher er beteiligt ist, ist er nicht mehr verfügungsberechtigt, weil ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde und die Verwaltung durch eine Masseverwalterin erfolgt. Behauptete Darlehen an nahe Angehörige wurden nicht belegt und könnten von diesen mangels entsprechender Ressourcen nicht auf einmal zurückgezahlt werden. Ob und in welchem Ausmaß allenfalls tatsächlich Rückzahlungen geleistet wurden bzw. werden ist unklar.

Auch wenn der von der Bf. für die gegenständlichen Verfahren veranschlagte Betrag von 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu hoch gegriffen erscheint und von ihr auch nicht belegt wurde, wie sie zu diesen Zahlen gekommen ist, erscheint es wahrscheinlich, dass im Fall einer Vertretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder ein paar Tausend Euro verrechnet würden. Diese könnten weder die Bf. noch der persönlich haftende Gesellschafter bezahlen und es ist davon auszugehen, dass dies auch der Grund dafür war, das bisher noch kein Vertreter beauftragt wurde.

Aus den genannten Gründen werden die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe als gegeben erachtet.

Im Hinblick darauf, dass die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2008 geschätzt wurden, erscheint das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide nicht von vornherein als mutwillig oder aussichtslos.

Das Verfahren betreffend Endgültigerklärung von Bescheiden hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil keine Bescheide vorläufig erlassen wurden.

Umfang der Verfahrenshilfe

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Bei den erhobenen Verfahren, die aufgrund von Beschwerden gegen Abgabenbescheide erhoben wurden, handelt es sich daher um Verfahren, für die Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. ).

Wird ein Bescheid erlassen, können sogar die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde wäre in diesem Fall einzustellen. Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids könnte nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. ).

Für ein Verfahren betreffend die "Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin vom " kann keine Verfahrenshilfe gewährt werden. Da die Schätzung lediglich im Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift ihren Niederschlag gefunden hat, auf welche in der Begründung der erlassenen Bescheide verwiesen wird, ist die Schätzung als solche nicht gesondert anfechtbar. Ein Vorbringen gegen die Schätzung kann jedoch in den Verfahren gegen die angefochtenen Abgabenbescheide erstattet werden.

Gemäß § 312 BAO sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte, sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, von Amts wegen zu tragen.

Da die Bf. mit Ausnahme der Kosten für einen Vertreter im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Kosten zu tragen hätte, hatte ein Ausspruch über die Befreiung von allfälligen sonstigen Verfahrenskosten zu unterbleiben.

Der Antragstellerin wird jedoch Verfahrenshilfe für die Beschwerdeverfahren betreffend die im Spruch angeführten Abgabenbescheide bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, stützt sich der Beschluss auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und die insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.

Hinweis: Über den Antrag von Dr. VN-Ges NN2 wird in einem gesonderten Beschluss entschieden werden. Sinnvollerweise sollte seitens der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derselbe Verfahrenshelfer namhaft gemacht werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ra 2019/13/0071
VfGH, E2851/2018
VfGH, G302/2019
VwGH, Ra 2018/01/0287
VwGH, Ra 2019/16/0107
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100003.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at