Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2022, RV/7500239/2022

Parkometer - Herabsetzung der Strafe - unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Verwaltungsstrafsache gegen A***B***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, iVm mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006 idF LGBl für Wien Nr 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/216701247826/2021, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 40,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

An den Beschwerdeführer erging durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 67 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, da ihm zur Last gelegt werde, das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung zusammengefasst aus, er habe sein Kraftfahrzeug in einem Halteverbot abgestellt gehabt, Die Anonymverfügung für diese Verwaltungsübertretung habe er bezahlt. Der Grund seines Einspruches sei, dass in einem Halteverbot keine Kurzparkzone existieren könne. Ein Halteverbot bedeute, dass Halten verboten sei und somit die Entrichtung einer Parkometerabgabe sinnlos und wirkungslos sei. Der Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe sei daher unbegründet und sittenwidrig.

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden,

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216701247826/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Mariannengasse 10, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

In der Beschwerde vom wurde begründend ausgeführt:

"Gegen die Begründung im Straferkenntnis erhebe ich folgende Einwendungen:

1.) Unlogische Behauptung: Die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe im gegenständlichen Falle hat keinen Effekt auf die Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weil das dortige Halteverbot bereits diese Aufgabe erfüllt.

2.) Sitten- und menschenrechtswidrige Zahlungsforderung: Da durch die Effektlosigkeit der Parkometerabgabe einer Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht, werden grundlegend Prinzipien des Rechts verletzt.

3.) Ersuchen: Aufgrund der Einwendungen-in-Punkt 1) und 2), ersuche ich um Einstellung des Verfahrens bzw. um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer die Vorbringen und führte ergänzend aus, eine Kurzparkzone in einem Halteverbot sei absurd. Er bezweifle, dass irgendjemand von sich aus in einem Halteverbot einen Parkschein löse und er frage, ob ein Parkschein auch gelöst werden müsse, wenn das Fahrzeug beispielsweise in einer Kurzparkzone auf der Ladefläche eines anderen Fahrzeugs stehen würde. Auch könne er ja nicht in einem Ortsgebiet in dem eine 30er Zone verordnet sei, für das Überschreiten sowohl der 30 km/h als auch für das Überschreiten der 50 km/h gleichzeitig bestraft werden. Das sei vergleichbar mit der Bestrafung sowohl für das Halteverbot und die Kurzparkzone. Die Richterin erläuterte die ständige, einschlägige Rechtsprechung des VfGH und des VwGH.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:00 Uhr in der im neunten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Mariannengasse 10, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw aktiviert worden war.

Der Beschwerdeführer meint aber, die Parkometerabgabe habe keinen Effekt auf die Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weil das dortige Halteverbot bereits diese Aufgabe erfülle.

§ 22 VStG normiert:
"(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

Der Straßenverkehrsordnung ist keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält (vgl ).

Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (, mwN).

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl , mwN).

Der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung rechtfertigt die überdies an sich schon zulässige Abgabenerhebung in der gesamten Zone, weil das straßenpolizeilich unzulässige Halten oder Parken in den innerhalb der Zone gelegenen Verkehrsflächen jenen Verkehr, dem Teile dieser Flächen vorbehalten sind, in die gebührenpflichtigen, dem Halten oder Parken offen stehenden Straßenflächen zwingt und so den legal zur Verfügung stehenden Parkraum beschränkt (vgl , mwN).

Angewendet auf den konkreten Fall heißt das, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jede Kurzparkzonenregelung als solche der Parkraumbewirtschaftung dient, unabhängig vom Vorliegen weiterer Verkehrsbeschränkungen. Darüber hinaus war die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung sowohl des Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen der StVO als auch der Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 rechtlich zulässig und nicht als Doppelbestrafung im Sinne des § 22 VStG zu qualifizieren.

Für die Abgabenpflicht nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 ist es daher irrelevant, ob ein nach der StVO 1960 zulässiger Abstellvorgang vorliegt oder nicht.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe und verfügt über kein Vermögen. Sorgepflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist daher von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.

Aufgrund der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, erscheint die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 als überhöht. Diese ist daher auf EUR 40,00 herabzusetzen und erscheint in dieser Höhe in spezialpräventiver Hinsicht tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Hinblick auf die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dementsprechend von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt.

Kostenentscheidung:

§ 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs 8 leg cit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Die verhängte Geldstrafe wurde herabgesetzt, der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer waren daher keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erwies sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Beschwerde war im dargestellten Umfang (teilweise) Folge zu geben und die Strafe zu reduzieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs 8 VwGVG.

4 Beilagen: Übertragung Tonbandprotokoll vom ; Erkenntnisse: VfGH B644/01; VwGH 2002/17/0350; VwGH 2001/17/0160

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500239.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at