Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.11.2022, RS/7200003/2022

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** gem. § 278 BAO in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch ***NN1***, ***Adr1*** und Rechtsanwalt ***RA***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. § 284 Abs. 1 BAO betreffend

  1. Annahme einer Zollanmeldung vom

  2. Antrag vom auf Erteilung eines Feststellungsbescheides

beschlossen:

  1. Die Säumnisbeschwerde vom , ergänzt durch Eingabe vom , betreffend Annahme einer Zollanmeldung vom wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO mangels Bestehens einer Entscheidungspflicht zurückgewiesen.

  2. Die Säumnisbeschwerde vom , ergänzt durch Eingabe vom , betreffend Erteilung eines Feststellungsbescheides wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO mangels Aktivlegitimation der **Bf** zurückgewiesen.

  3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

1. Zur Annahme der Zollanmeldung:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die **Bf** behauptet, sie habe am in e-zoll beim Zollamt Österreich einen Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung eingebracht.

Dieser Antrag sei nicht angenommen worden. Eine Begründung hierfür sei unterblieben. Anstatt dessen sei eine Fehlermeldung mit einem bestimmten Fehlercode mitgeteilt worden.

Mit E-Mail vom , 10:52, übermittelte die ***NN1*** dem Bundesfinanzgericht einen Ausdruck aus e-zoll der die Daten von Versender, Empfänger und Vertreter enthält. Im Betreff dieser E-Mail ist die MRN der in Rede stehenden Zollanmeldung genannt.

2. Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides:

Die ***NN1***, ***Adr1***, stellte mit Eingabe vom beim Zollamt Österreich, Dienststelle Ost, Zollstelle Flughafen Wien einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides.

Das Zollamt Österreich, Zollstelle Flughafen Wien teilte der ***NN1*** daraufhin mit dem nicht in Bescheidform ergangenen Schreiben vom , Zl. ***1***, mit, dass es sich bei diesem Antrag um keinen Antrag auf Entscheidung iSd Art. 22 UZK handle. Ein Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung habe über die Abgabe einer Zollanmeldung (Art. 158 ff UZK) zu erfolgen, ein subsidiäres Feststellungsverfahren sei nicht vorgesehen. Dieses Schreiben diene lediglich der Information und entfalte keine Rechtswirkung.

Rechtsanwalt **RA** und ***NN1*** stellten daraufhin am unter Bezugnahme auf das eben erwähnte Zollamtsschreiben vom den Antrag, das Zollamt möge gem. § 4 des Auskunftsgesetzes einen Bescheid darüber erlassen, dass die beantragte Auskunft nicht erteilt werde.

Das Zollamt Österreich, Zollstelle Flughafen Wien reagierte auf diese Eingabe mit dem an die ***NN1*** gerichteten wiederum nicht in Bescheidform ergangenen Schreiben vom mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr **NN1**,

zu Ihrem Schreiben vom , Antrag auf Erlass eines Bescheides nach dem Auskunftspflichtgesetz, werden Sie wie folgt informiert:

Gemäß Artikel 14 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK) teilt Ihnen das Zollamt Österreich mit, dass die Abgabe einer Zollanmeldung in direkter Vertretung zum Zollverfahrenscode 4200 nicht vorgesehen ist. Aufgrund der europarechtlichen Regelung im UZK (Artikel 14) findet das nationale Auskunftspflichtgesetz keine Anwendung. Ihrem Begehr nach Ausstellung eines Bescheides kann mangels Rechtsgrundlage (Nichtanwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes) nicht gefolgt werden. Die Auskunftserteilung gem. Artikel 14 Abs. 1 UZK ist keine Entscheidung i.S.d. Artikel 5 Nr. 39 UZK. Dieses Schreiben stellt eine unverbindliche Information dar und entfaltet keine Rechtswirkung."

Mit Eingabe vom erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf***, Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO beim Bundesfinanzgericht mit der Begründung, das Zollamt habe bislang den angesprochenen Feststellungsbescheid nicht erlassen.

Am gab die ***NN1*** bekannt, dass sie im vorliegenden Fall über eine Zustellvollmacht der **Bf** verfügt.

Rechtslage:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach § 284 Abs. 7 BAO sind auf das Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Art. 172 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom (Unionszollkodex - UZK) lautet:

"(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten."

Art. 226 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) bestimmt u.a.:

"Außer im Fall einer mündlichen Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit."

Art. 1 Nr. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, AblEU L 343 vom (UZK-DA) legt folgende Begriffsbestimmung fest:

"Hauptbezugsnummer" (Master Reference Number - MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird"

Erwägungen

Zur Annahme der Zollanmeldung:

Die Bf. behauptet, sie habe am in e-zoll beim Zollamt Österreich einen Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit innergemeinschaftlicher Lieferung eingebracht. Auftraggeber, Einführer und Vollmachtgeber sei die in Deutschland ansässige ***DEgmbh*** gewesen.

PrimeMeals habe die Bf. beauftragt, in ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Zollanmeldung in direkter Vertretung abzugeben. Der dazu elektronisch im System e-zoll eingebrachte Antrag sei nicht angenommen worden. Es sei bloß zu Fehlermeldungen gekommen.

Es liege daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Annahme der Zollanmeldung vom vor.

Dem ist zu entgegnen, dass eine im Auftrag des Bundesfinanzgerichts durchgeführte Datenbankabfrage bei dem dafür zuständigen Triple C Austria ergeben hat, dass die Bf. am weder eine solche Zollanmeldung abgegeben noch einen Fehlercode F1415 erhalten hat.

Damit steht fest, dass eine Entscheidungspflicht des Zollamts Österreich betreffend die von der Bf. ausdrücklich erwähnte Annahme einer Zollanmeldung vom nicht besteht.

Eine trotz Nichtbestehens einer Entscheidungspflicht eingebrachte Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO, 6. Auflage, § 284 Rz. 12).

In der Datenbank findet sich unter ***2*** eine Zollanmeldung, die von der Bf. am als indirekte Vertreterin der ***DEgmbh*** abgegeben worden ist. Will man davon ausgehen, dass die Säumnisbeschwerde diese Zollanmeldung betrifft (dafür spricht, dass diese auch im Betreff der o.a. E-Mail vom , 10:52, der ***NN1*** genannt ist), ist für die Bf. dennoch nichts gewonnen:

Diese Zollanmeldung gab die Bf. laut vorliegendem Abfrageprotokoll am um 07:42:32 Uhr unter der Lokal Reference Number (LRN) ***3*** ab.

Nur dreizehn Sekunden später generierte das e-zoll-System die oben erwähnte Master Reference Number (MRN, vgl. Art. 1 Nr. 22 der UZK-DA).

Um 07:42:57 Uhr teilte das Zollamt der Bf. mittels Nachricht EZ906 die Annahme der Zollanmeldung mit (Art. 226 UAbs. 1 UZK-DVO). Bei der letztgenannten Nachricht handelt es sich um eine Entscheidung über die Annahme der Zollanmeldung (siehe Thaler in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 172, Rz. 7).

Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten gem. § 37 Abs. 7 ZollR-DG als Abgabenbescheide. Daraus folgt, dass das Zollamt über den von der Bf. gemeinten Antrag auf Annahme der Zollanmeldung bereits bescheidmäßig abgesprochen hat. Ein weiterer Bescheid über die erfolgte Annahme ist nicht vorgesehen, sodass insofern keine Entscheidungspflicht besteht.

Die Säumnisbeschwerde war daher auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Die Bf. hat vor Abgabe der eben erwähnten Zollanmeldung, bei der sie als indirekte Vertreterin des Empfängers eingeschritten ist, erfolglos versucht die Zollanmeldung als direkte Vertreterin abzugeben.

Sie hat dabei u.a. folgende Fehlermeldungen erhalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ERROR_CODE
ERROR_TIME
ERROR_TEXT
F1415
07:26:47
Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3, 5 oder 7) zulässig.
F1415
07:34:46
Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3, 5 oder 7) zulässig.
F1415
07:38:43
Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3, 5 oder 7) zulässig.

Zu diesen Fehlermeldungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um mit Rechtsbehelf bekämpfbare Entscheidungen handelt, sondern vielmehr um eine Information an den Anmelder, dass die Anmeldung noch nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder diese nicht den einschlägigen (allgemeinen) Vorschriften entspricht. Eine Fehlermeldung ist somit bloß eine Hilfestellung des Programms, eine den allgemeinen Vorschriften entsprechende Anmeldung abzugeben. Eine noch nicht den Vorschriften entsprechende Zollanmeldung kann noch zu keiner Entscheidung der Zollbehörde führen. Erst die Nichtannahme einer Zollanmeldung stellt eine "Entscheidung" dar, aber eine im Informatikverfahren noch nicht übermittelbare Zollanmeldung ist noch nicht abgegeben (-Z3K/11, ).

Nur eine (nach Behebung allfälliger Eingabe- und sonstiger Fehler) tatsächlich von der Anmelderin abgegebene Zollanmeldung kann von der Zollbehörde iSd Art. 172 Abs. 1 UZK angenommen werden.

Von der Annahme der Zollanmeldung nach Art. 172 UZK ist die im UZK nicht normierte Entgegennahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde abzugrenzen. Die Entgegennahme ist als faktisches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter zu qualifizieren und ist daher grundsätzlich nicht rechtsbehelfsfähig (siehe auch Thaler aaO, Rz. 11 und 12 zu der insofern vergleichbaren deutschen Verwaltungspraxis bei Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS).

Wenn die Abgabe der Zollanmeldung im Streitfall - wie sich dem Vorbringen der Bf. erschließen lässt - wegen Nichterfüllung der bestehenden Anforderungen daran gescheitert ist, dass sie als direkte Vertreterin im Verfahren 4200 (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung) eine Zollanmeldung abgeben wollte, ist eine solche nicht entgegengenommen worden.

Da eine nicht abgegebene (und somit auch nicht entgegengenommene) Zollanmeldung denkunmöglich iSd Art. 172 Abs. 1 UZK angenommen werden kann, besteht diesbezüglich auch keine Entscheidungspflicht der Zollbehörde.

Es war daher auch aus dieser Sicht mit Zurückweisung vorzugehen.

Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides:

Dem o.a. Antrag vom , dem keine Vollmacht der Bf. beiliegt, ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass die ***NN1***, ein Beratungsunternehmen, namens und auftrags der Bf. einschreitet.

Auch ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen" fehlt.

Folgerichtig hat das Zollamt Österreich das dazu ergangene o.a. Antwortschreiben vom an die ***NN1*** und nicht etwa an die Bf. gerichtet.

Einwände dagegen, etwa, dass die ***NN1*** der falsche Adressat dieses Antwortschreibens sei, hat die ***NN1*** nicht vorgetragen.

Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen ist, ausgesprochen ():

"Im vorliegenden Fall hat Mag. P V. den Vorlageantrag nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht.

Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen.

Eine Person, die einen Antrag stellt, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Antragsteller.

Da Mag. P V. zur Einbringung eines Vorlageantrages nicht befugt ist, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ...

Ein Mängelbehebungsverfahren oder eine Klarstellung kommen hinsichtlich des vorliegenden Vorlageantrages nicht in Betracht, weil kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen, sondern eine unzulässige Eingabe vorliegt. Selbst wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass Mag. P V. im Namen [des Revisionswerbers] einschreiten hätte sollen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dies im Vorlageantrag nicht entsprechend erklärt worden ist."

In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Denn wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde nur erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art 132 Abs 3 B-VG idF BGBl I 2012/51).

Die Beschwerdebefugnis hängt somit davon ab, ob es sich beim Einschreiter um jene Partei handelt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung - wie oben festgestellt - von der ***NN1*** gestellt worden. Die Bf. ist somit nicht Partei dieses Verfahrens und daher auch nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde befugt.

Die Säumnisbeschwerde war daher ohne näheres Eingehen auf das vorgetragene Vorbringen gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, die Rechtsfolgen der Einbringung einer Säumnisbeschwerde bei Nichtbestehen einer Entscheidungspflicht bzw. bei Einbringung durch eine dazu nicht befugte Person ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 132 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
UZK, Zollkodex Art. 158 ff
UZK, Zollkodex Art. 22
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 39
UZK, Zollkodex Art. 14 Abs. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7200003.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at