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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2022, RV/7200089/2021

Erteilung eines Betankungsscheins nach dem MinStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adresse1***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Betankungsschein zu Recht erkannt:

  1. Über Antrag vom wird der ***Bf1***, **Adresse1**, als Inhaberin des eingeschränkten Freischeines Nr. ***2*** (siehe Bescheid des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. ***3***) gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) iVm § 2 Abs. 3 Luftfahrtbegünstigungsverordnung (LfbV) die Bewilligung zum unversteuerten Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen aus einem österreichischen Steuerlager und deren steuerfreie Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen für das Luftfahrzeug des Types ***4***, Seriennummer ***5*** mit Eintragungskennzeichen ***6***, unter der Auflage erteilt, dass das genannte Luftfahrzeug ausschließlich in der gewerbsmäßigen Luftfahrt genutzt wird. Der Luftfahrtbetriebsstoff ist in direkter Abfolge an das Luftfahrzeug abzugeben. Es ist nicht gestattet, ihn nach Abgabe aus dem Steuerlager und vor der Nutzung als Luftfahrtbetriebsstoff in irgendeiner Form "zwischenzulagern". Die Bewilligung gilt drei Jahre ab Zustellung dieses Erkenntnisses, endet aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs des genannten eingeschränkten Freischeines.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zl. ***1***, wies das Zollamt Österreich den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf1***, ***Adresse1***, vom auf Erteilung eines Betankungsscheins für das Luftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen ***6*** gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG), BGBl. Nr. 630/1994 in der geltenden Fassung iVm § 3 Abs. 5 Luftfahrtbegünstigungsverordnung (LfbV), BGBl. II Nr. 185/2017 in der geltenden Fassung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***7***, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Mit Eingabe vom zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Zl. ***3***, erteilte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der ***Bf1***, ***AdresseALT***, gem. § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG iVm § 2 Abs. 2 Z 2 Luftfahrtbegünstigungsverordnung die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen gem. § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG im Bedarfsflugverkehr (Eingeschränkter Freischein). Es handelt sich dabei nicht um eine Neuerteilung der Bewilligung, sondern bloß um eine Neufassung der Bewilligung zur Berücksichtigung der Änderung der Rechtsverhältnisse (die ***Bf1*** ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bewilligungsinhaberin, der ***NN***).

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. einen Betankungsschein für das Luftfahrzeug mit der Kennung ***6***. Diesem Antrag liegt eine in englischer Sprache verfasste Vereinbarung bei, die als "offer of aircraft management and operation agreement" bezeichnet wird und die alle wesentlichen Bestandteile eines Halterschaftsvertrags beinhaltet.

Dieser zwischen der Bf. als Operator (also Halter) des genannten Luftfahrzeuges und der ***8*** LTD mit Sitz auf den Virgin Islands als Eigentümerin des Luftfahrzeuges geschlossenen Vereinbarung ist zu entnehmen, dass das Angebot dadurch angenommen werden kann, dass das letztgenannte Unternehmen an die Bf. einen Betrag in der Höhe von € 150.000,00 als Sicherheitsleistung zur Einzahlung bringt.

Nach der Aktenlage ist als erwiesen anzunehmen, dass es tatsächlich zur Annahme dieses Angebots kam. Denn beide Parteien des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen Halterschaftsvertrag handelt, der das in Rede stehende Luftfahrzeug betrifft.

Die Bf. beschreibt den Ablauf des Geschehens auf der Grundlage des eben erwähnten Halterschaftsvertrags in der Beschwerde wie folgt:

"Die ***Bf1*** ist im Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), für den gewerblichen Luftverkehr samt der notwendigen Betriebsgenehmigung. Die Luftfahrzeuge sind durch ein entsprechendes AOC-Dokument gekennzeichnet; das heißt, diese Flugzeuge sind jeweils einzeln für den (ausschließlichen) gewerblichen Flugverkehr zugelassen. Die jeweiligen Eigentümer der Luftfahrzeuge verfügen über keine Betriebsgenehmigungen. Die Nutzung der Luftfahrzeuge erfolgt durch diverse Passagiere (aber auch durch den Eigentümer selbst), was bedeutet, mit diesen Luftfahrzeugen wird der gewerbliche Air Taxi Betrieb abgewickelt, das heißt es werden Personen von A nach B gegen Entgelt befördert. Auch dem Eigentümer des Luftfahrzeuges wird für die Beförderungsleistung ein fremdübliches Entgelt in Rechnung gestellt.

Aufgrund des Halterschaftsvertrages ist die ***Bf1*** für die administrativen, technischen und betrieblichen, einschließlich der luftfahrtrechtlichen Belange verantwortlich; der Eigentümer hat auf die Nutzung des Luftfahrzeuges, soweit es sich um betriebliche oder luftfahrtrechtliche Belange bezieht, keinerlei Einfluss; aufgrund luftfahrtrechtlicher Regelungen ist hierfür ausschließlich der Operator, also die ***Bf1*** verantwortlich und zuständig.

Der Eigentümer des Luftfahrzeuges hat dem Halter, also der ***Bf1***, eine Halterschaftsgebühr zu bezahlen, aus welcher der Operator seine Leistungen wie Verkauf, Budgetierung, Kostenrechnung und Buchhaltung, Luftfahrzeugeinkauf/-verkauf, Behördenverkehr, Flugplanung einschließlich des Personalplanes, die Aufrechterhaltung der Flugbereitschaft der Flugzeuge sowie die Aufrechterhaltung der Berechtigung zum gewerbsmäßigen Einsatz der Flugzeuge und der Crews bezahlt. Darunter fällt zum Beispiel auch die laufende Aktualisierung der Betriebshandbücher, so dass diese dem von der europäischen Luftfahrtbehörde (EASA) geforderten technischen Stand entspricht, sowie allfälliger von der österreichischen Luftfahrtbehörde (Austro Control) geforderten Anpassungen, Verbesserungen, etc. Dies verbunden mit der Notwendigkeit die in der Luftfahrt notwendigen turnusmäßigen Schulungen bei Bord- und Bodenpersonal (also Dispatcher, Techniker, Überwachungspersonal, etc.) durchzuführen.

Die vom Operator erbrachten Flugleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt; dies jeweils unter Angabe des Luftfahrzeuges, der Flugstrecke und des Datums des Fluges."

Beweiswürdigung

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Überzeugung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes sowie die vorgelegten Unterlagen und Angaben der Bf.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Rechtslage:

§ 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird - Mineralölsteuergesetz 1995 (im Folgenden: MinStG), BGBl. Nr. 630/1994 idF BGBl. II Nr. 440/2019, lautete auszugsweise wie folgt:

"Steuerbefreiungen

§ 4 (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden;

[...]

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1. [...]

[...]

5. die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs. 1 Z 1 [...] zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.

(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt."

§ 12 MinStG, BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautete auszugsweise wie folgt:

"Freischein, Ausstellung

§ 12 (1) Wer Mineralöl

1. der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art oder

2. [...]

steuerfrei verwendet will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).

(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

[...]"

Die - aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 5 MinStG ergangene - Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen - Luftfahrtbegünstigungsverordnung (im Folgenden: LfbV), BGBl. II Nr. 185/2017, lautete auszugsweise wie folgt:

"Definitionen

§ 1 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. [...]

[...]

4. ,Luftfahrtunternehmen' Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie sonstige Unternehmen, die über eine Berechtigung zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen verfügen:

5. ,Freischein Luftfahrt' (§ 2 Abs. 2) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen. Je nach Bewilligungsumfang ist dieser nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung als globaler, eingeschränkter oder Einzelfreischein auszustellen. Im Falle von § 2 Abs. 2 Z 1 (globaler Freischein) und Z 3 (Einzelfreischein) ist der Freischein als solcher auch Betankungsschein. Im Falle von § 2 Abs. 2 Z 2 (eingeschränkter Freischein) ist für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge jeweils ein gesonderter Betankungsschein auszustellen (§ 2 Abs. 3);

6. ,Betankungsschein' (§ 2 Abs. 3) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge.

Bewilligungsarten

§ 2 (1) Die unversteuerte Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen setzt einen Freischein Luftfahrt für das nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen samt gültigem Betankungsschein für das Luftfahrzeug voraus, in das die Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 15 Abs. 3 MinStG abgegeben werden und von dem sie verwendet werden.

(2)

1. [...]

2. Eingeschränkter Freischein: Mit einem eingeschränkten Freischein wird einem Luftfahrtunternehmen die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen im Bedarfsflugverkehr bewilligt. Die Bewilligung umfasst nur jene Luftfahrzeuge, deren ausschließliche Nutzung in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Das Zollamt kann in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Ausnahmen von der ausschließlichen gewerbsmäßigen Nutzung gewähren, wenn durch die Ausnahme Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe sichergestellt werden kann.

3. [...]

(3) Mit einem Betankungsschein wird dem Inhaber eines Freischeines Luftfahrt nach Abs. 2 der unversteuerte Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen für das betreffende Luftfahrzeug sowie deren steuerfreie Verwendung bewilligt. [...] Im Falle von Abs. 2 Z 2 (eingeschränkter Freischein) ist auf Grundlage des Freischeins Luftfahrt für jedes einzelne Luftfahrzeug der unversteuerte Bezug und die steuerfreie Verwendung durch einen gesonderten Betankungsschein zu bewilligen. Solche gesondert ausgestellten Betankungsscheine sind zu befristen (Höchstdauer drei Jahre). Auf Antrag des Freischeininhabers ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Jahre möglich. § 14 MinStG ist auf derartige Verlängerungen sinngemäß anzuwenden.

(4) [...]

(5) Im gesonderten Betankungsschein sind insbesondere anzugeben:

1. Verweis auf den Freischein Luftfahrt;

2. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung berechtigten Luftfahrtunternehmens;

3. Angaben zum Luftfahrzeug (Registrierung des Luftfahrzeuges, Herstellerbezeichnung, Seriennummer);

4. gegebenenfalls eine Beschreibung der begünstigten Luftfahrt-Dienstleistung;

5. der Zeitraum, innerhalb dessen Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden dürfen.

Bewilligungserteilung

§ 3 (1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Freischeines Luftfahrt einschließlich Betankungsschein darzulegen und nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Jedenfalls ist die gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung zu beschreiben und anzugeben, welche Art Freischein Luftfahrt beantragt wird.

(2) [...]

[...]

(3) Zur Erlangung eines eingeschränkten Freischeins sind insbesondere die Umstände dar- und offenzulegen, die die gewerbsmäßige Luftfahrt belegen (z. B. Geschäftsmodelle). Weiters sind die begünstigt eingesetzten Luftfahrzeuge und die Dauer ihres geplanten begünstigten Einsatzes anzugeben sowie ihre ausschließliche Nutzung in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

(4) [...]

(5) Zur Erlangung eines gesonderten Betankungsscheines (§ 2 Abs. 3) ist der Freischein Luftfahrt, zu dem der Betankungsschein ausgestellt werden soll, anzugeben und die ausschließliche Nutzung des betreffenden Luftfahrzeugs in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Weiters ist die Dauer anzugeben, für die der Betankungsschein ausgestellt werden soll. Die Befristung endet jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs des betreffenden Freischeins Luftfahrt.

(6) [...]"

Erwägungen

Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Zollamt zu Recht für das verfahrensgegenständliche Luftfahrzeug den Antrag auf einen gesonderten Betankungsschein iSd § 2 Abs. 3 LfbV für den steuerfreien Bezug von Mineralöl iSd § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgewiesen hat.

§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG ist unionsrechtskonform iSd Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom , auszulegen (vgl. ).

Art. 14 der Richtlinie 2003/96/EG lautet:

"(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

a) [...]

b) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der ,privaten nichtgewerblichen Luftfahrt' zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

[...]"

Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG bezieht sich auf eine bestimmte Art der Nutzung eines Luftfahrzeugs, und zwar auf die Nutzung für die Luftfahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass im Falle der Vermietung oder Vercharterung eines Luftfahrzeugs die Gewährung oder Versagung der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Befreiung davon abhängt, in welcher Weise der Mieter oder Charterer das Luftfahrzeug nutzt (vgl. , Halterschaftsgemeinschaft LBL GbR, Rn. 22; sowie ).

In einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls die hier beschwerdeführende Partei betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es angesichts der eben zitierten Rechtsprechung entscheidungsmaßgeblich auf die Art der Nutzung des Luftfahrzeugs durch die Bf. ankomme, sei sie es doch, die aufgrund des abgeschlossenen Halterschaftsvertrags und somit als die "aus sonstigen Gründen" nutzungsberechtigte juristische Person iSd Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG das verfahrensgegenständliche Luftfahrzeug für die Luftfahrt nutze.

Die Bf. sei aufgrund des Halterschaftsvertrags für den Flugbetrieb, den Abschluss von Beförderungsverträgen und die Erbringung von Transportdienstleistungen an Dritte zuständig. Auch gingen die Verfahrensparteien übereinstimmend davon aus, dass die Bf. die Halterin des Luftfahrzeugs iSd § 13 Luftfahrtgesetz sei und damit die zivil- und luftfahrtrechtliche Verantwortung für das Luftfahrzeug trage ().

Es ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall zu prüfen, ob die Bf. als Halterin das Luftfahrzeug zur entgeltlichen Beförderung von Passagieren oder Waren nutzt.

Die Bf. trägt dazu vor, sie verwende das Luftfahrzeug entsprechend dem Halterschaftsvertrag gewerblich. Jeder Flug werde ausnahmslos fremdüblich in Rechnung gestellt.

Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf. mit Vorhalt vom auf, entsprechende Nachweise vorzulegen. Die von der Bf. mit Eingabe vom daraufhin beispielsweise nachgereichten fünf Fakturen sprechen für die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens.

Diesen Belegen ist zu entnehmen, dass die Bf. der ***8*** LTD mehrere konkrete Flüge in Rechnung gestellt hat, wobei jeweils Flugdatum, Abflugs- und Ankunftszeit, Flugdauer, Abflughafen und Bestimmungsflughafen detailliert angeführt sind. Dafür, dass es sich bei diesen Fakturen um Scheinrechnungen handelt, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Auch das Zollamt, dem die Belege ebenfalls bekannt sind, behauptet Derartiges nicht. Damit steht fest, dass im Streitfall das Ausschlusskriterium der "privaten nicht gewerblichen Luftfahrt" nicht verwirklicht ist und somit keine rechtliche Grundlage besteht, die begehrte Ausstellung eines Betankungsscheins zu verwehren.

Warum - wie vom Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung behauptet - das entscheidungsmaßgebliche Kriterium der Entgeltlichkeit nicht erfüllt sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Zollamt selbst in der Begründung auf die im Rahmen der zollamtlichen Ermittlungen gewonnen Erkenntnisse verweist, wonach die Entgelte für die Beförderungsleistungen (gemeint zweifellos von der ***8*** LTD) an die Bf. gezahlt worden seien (siehe Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung).

Damit ist im Übrigen auch der Einwand des Zollamts widerlegt, bei der ***8*** LTD handle es sich nicht um ein aktives Unternehmen.

Zu den rechtlichen Bedenken des Zollamt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass es sich bei dem eben erwähnten Vertragspartner der Bf. um ein Offshore-Unternehmen handelt, ist neuerlich auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom zu verweisen. Das Höchstgericht hat in jenem Fall die Erteilung eines Betankungsscheins trotz des Umstandes als zulässig erklärt, dass die Bf. den Halterschaftsvertrag mit einem solchen Unternehmen abgeschlossen hat.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. als nutzungsberechtigte juristische Person die Luftfahrtdienstleistung des Entgelts wegen betrieben, somit eine entgeltliche Beförderung von Passagieren und eine entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durchgeführt und das Luftfahrzeug für kommerzielle Zwecke genutzt.

Unter Bedachtnahme auf die seitens der Bf. dem Zollamt und dem Gericht insgesamt vorgelegten Unterlagen erachtet das Bundesfinanzgericht nach der Aktenlage die Verpflichtung zur Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung iSd § 3 Abs. 5 LfbV als erfüllt.

Auf der Grundlage des seitens des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien mit Bescheid vom , Zl. ***3*** der Bf. gem. § 13 Abs. 1 Z 1 MinStG iVm § 2 Abs. 2 Z 2 LfbV erteilten eingeschränkten Freischeins war daher dem Antrag der Bf. auf Ausstellung eines gesonderten Betankungsscheins gem. § 2 Abs. 3 LfbV zu entsprechen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 3 Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017
§ 3 Abs. 5 Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017
§ 2 Abs. 2 Z 2 Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017
Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom S. 51
§ 13 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200089.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at