Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.10.2022, VH/7100012/2022

Gewährung der Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache Dr. VN2 NN2, Adresse2, 1220 Wien, betreffend Beschwerden gegen die Bescheide des FA Wien 6/7/15, Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr StNr-neu,

1. Beschwerde vom gegen die Bescheide vom vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008

2. Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung

beschlossen:

Dem Antragsteller wird für die unter Punkt 1 angeführten Verfahren gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird betreffend das unter Punkt 2 angeführte Verfahren abgewiesen.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Die NN1 & Co BETRIEBSGEGENSTAND KEG, in der Folge kurz mit Gesellschaft bezeichnet, wurde am von VN1 NN1, Berufsanwärter, VN-M NN-M, Beruf1 und VN-StV NN-M, Beruf2, gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter war VN1 NN1. VN-StV und VN-M NN-M waren mit jeweils 2.000,00 Euro als Kommanditisten beteiligt.

Unternehmensgegenstand waren laut Gesellschaftsvertrag die in § 2 den selbständigen Buchhaltern Wirtschaftstreuhandberufgesetz, BGBl. 58/199 in der jeweils geltenden Fassung vorbehaltenen Tätigkeiten, Handel.

Laut Punkt 9. des Gesellschaftsvertrages führte die Gesellschaft (freiwillig) Handelsbücher, wie dies sonst den Vollkaufleuten aufgetragen ist. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres habe der persönlich haftende Gesellschafter den Jahresabschluss im Sinne des § 195 HGB aufzustellen und das Jahresergebnis zu ermitteln.

Am erstattete die Gesellschaft eine Anmeldung für das freie Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten". Die Ausübung sollte durch Mag. rer. soc. oec. VN1 NN1, geb. am GebDat-BF in Geb-Ort, LAND, erfolgen.

Mit Eingabe vom erklärte die Gesellschaft den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.

Die Gesellschaft war mit der Adresse Adresse1, 1150 Wien im Firmenbuch eingetragen. An dieser Adresse hatte NN1 VN1 eine Gemeindewohnung gemietet. Er war dort seit und während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Ab war auch die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters, NN2 VN-F, geb. GebName-F, mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet und seit mit Hauptwohnsitz seine am GebDatT in den Vereinigten Staaten, XXX, geborene Tochter VN1-T VN-F NN2.

2010 und 2011 wurde bei der Gesellschaft eine Außenprüfung durchgeführt. Diese wurde mit Schlussbesprechung am abgeschlossen.

Mit wurde die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft ins Firmenbuch eingetragen.

Der Betriebsprüfungsbericht vom hielt unter anderem Folgendes fest:

"Tz. 2 Jahr 2007

Für das Jahr 2007 wurden seitens des Unternehmens Erklärungen (Umsatzsteuer, Feststellungserklärung) eingebracht.

Im Zuge der Außenprüfung konnte aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und der Beleglage keinerlei betriebliche Tätigkeit seitens des Unternehmens festgestellt werden.

Für die geltend gemachten Aufwendungen war die betriebliche Notwendigkeit nicht nachvollziehbar [z.B.:Miete und Strom für Privatwohnung von Mag. NN2 (s.TZ1) sowie private Ausbildungskosten] und daher konnte keinerlei Anerkennung als Betriebsausgabe stattfinden.

Für das Jahr 2007 werden Nullbescheide ausgestellt.

Das Ergebnis dieser Feststellung wurde wie folgt festgehalten:

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überschuss GW Betrieb
-€ 15.705,89
€ 0,00

Tz. 3 Schätzung 2008

Für das Jahr 2008 wurden Erklärungen (U, F) eingereicht.

In der Belegsammlung fand sich eine Ausgangsrechnung, worin Beratungsleistungen für den Zeitraum 7/2007 bis 12/2008, fakturiert an eine tschechische Firma, in Höhe von € 23.175.- ausgewiesen wurden. Die Bezahlung erfolgte It. Herrn Mag. NN2 in Bar. Arbeitsnachweise bzw. Belege der Barzahlung konnten nicht vorgelegt werden.

Die Aufwendungen des Jahres sind zum größten Teil der Privatsphäre des Herrn. Mag. NN2 zuzuordnen (z.B.: Miete, Strom, Ausbildungskosten) und einige Belege waren in der Belegsammlung nicht vorhanden (z.B.: ER 63, ER77, ER95).

Seitens des Herrn Mag. NN2 wurde ein Bankkonto der Bank Austria (Itend.auf Mag. VN1 NN1) vorgelegt, wo diverse geltend gemachte Aufwendungen des Unternehmens abgebucht wurden, da das Unternehmen selbst über kein eigenes Bankkonto verfügt.

Bei Bankkonten, die betriebliche und private Bewegungen enthalten (gemischte Konten), sind der Behörde in sämtliche Kontoauszüge und den dazugehörigen Einzelbelegen Einsicht zu gewähren.

Da zu einzelnen Eingängen (z.B.: 18.12.: € 70.000.-, 5.11.: € 119.926,03, 15.10.: € 8.000.-) auf dem Bankkonto seitens des Kontoinhabers keinerlei Angaben (sowohl schriftlich als auch persönlich) gemacht wurden, konnte seitens der Behörde keine Aussage bezüglich des Zuflusses getätigt werden.

Aufgrund der dargelegten Mängel konnte den Aufzeichnungen die sachliche Richtigkeit nur verwehrt werden und die Bemessungsgrundlagen waren im Schätzungswege gem. §184 BAO griffweise zu ermitteln."

Die Schätzung wurde wie folgt vorgenommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beratung:
Zeitraum
1.1. -
Vor BP
€ 10.179,82
Nach BP
€ 150.000,00
Differenz
€ 139.820,18

Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 und 2008 wie folgt:

[...]

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer gegenüber NN1 VN1 mit Bescheiden für folgende Jahre wie folgt fest:

Mag. VN2 NN2 (vormals VN1 NN1), in der Folge mit Bf. bezeichnet, erhob mit Eingabe vom wie folgt Berufung bzw. stellte folgende Anträge:

  1. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom (Zustellung )

  2. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom (Zustellung )

  3. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom (Zustellung )

  4. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom (Zustellung )

  5. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 vom (Zustellung )

  6. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 vom (Zustellung )

  7. Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2012 vom (Zustellung )

  8. Antrag auf Endgültigerklärung

  9. Antrag § 212a BAO

  10. Antrag auf Einstellung der Einbringungsmaßnahmen

  11. Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO

  12. Beschwerde gegen Mag. VN-BPr NN-BPr wegen insgesamt EUR 261.391,46 (USt 120.000+ESt 141.391,46).

Die Berufung entspricht inhaltlich bis auf einige geänderte Zahlen nahezu vollständig der Eingabe, mit welcher die Gesellschaft Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungs-Bescheide für die Jahre 2007 und 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2-12/2009 und 2-12/2010 einbrachte. Der Bf. beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung.

Mit Bescheid vom , GZ. RD/0064-W/11, wies der Unabhängige Finanzsenat den Devolutionsantrag des Bf. hinsichtlich Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 und Folgejahre als unzulässig zurück.

Das Finanzamt gab der Berufung betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 mit Berufungsvorentscheidungen vom statt und setzte, ausgehend von erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 Euro die Einkommensteuer für diese Jahre mit jeweils 0,00 Euro fest. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 und Folgejahre wurden mit Berufungsvorentscheidung vom in Höhe von 0,00 Euro festgesetzt.

Mit weiteren Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 ab und führte in einer gesonderten Begründung dazu aus, aufgrund der Erlassung von Feststellungsbescheiden bei der NN1 & Co Betriebsgegenstand KG seien die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 entsprechend den aus den Feststellungsbescheiden resultierenden Gewinnanteilen des Bw. gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert worden. Der Bw. habe sowohl gegen die Bescheide betreffend die KG als auch gegen die gem. § 295 Abs. 1 BAO Einkommensteuerbescheide berufen. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide richte sich ausschließlich gegen die Feststellungen betreffend die KG. Nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen (§§ 188 BAO, 192 BAO, 295 BAO und 252 BAO führte das Finanzamt aus, in den Feststellungsbescheiden der Gesellschaft sei der Gewinnanteil des Bw mit Null für 2007 und mit 150.000,00 für 2008 festgestellt worden. Diese Beträge seien den abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden zwingend zugrunde zu legen. Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide seien daher abzuweisen gewesen. Informativ wurde mitgeteilt, dass die Berufungen gegen die Feststellungsbescheide noch zu erledigen seien. Geänderte Gewinnanteile würden im Zuge einer neuerlichen Änderung der Einkommensteuerbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO im Einkommensteuerverfahren Berücksichtigung finden. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten die Gewinnanteile betreffend die Gesellschaft in den Einkommensteuerbescheiden nicht abgeändert werden.

Der Bf. stellte Vorlageanträge für die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2007 und Einkommensteuer 2008.

Das Finanzamt legte die Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt, am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde vom Bundesfinanzgericht übernommen.

Am brachte der Bf. einen neuerlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der Berufung gegen die Abgabenbescheide, den Antrag auf Endgültigerklärung und die Beschwerde gegen VN-BPr NN-BPr ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf. betreffend Endgültigerklärung ab und führte aus, eine Bezeichnung, welche Bescheide für endgültig erklärt werden sollten bzw. eine nähere Begründung des Antrages sei nicht übermittelt worden. Kein einziger Abgabenbescheid betreffend den Antragsteller sei vorläufig ergangen. Sämtliche Bescheide seien endgültig erlassen worden. Ermittlungen seitens der Abgabenbehörde, welche vorläufigen Bescheide vom Antrag umfasst sein sollen, seien daher nicht durchzuführen gewesen. Eine Endgültigerklärung könne mangels Vorläufigkeit nicht erfolgen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen diesen Bescheid Berufung und begründete diese wortgleich mit der Begründung der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung im Falle der Gesellschaft.

Das Finanzamt legte die Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt, dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung am zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde vom Bundesfinanzgericht übernommen.

Mit Bescheid vom wies der Unabhängige Finanzsenat den Devolutionsantrag über die Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer 2007 bis 2010 als unzulässig zurück.

Mit Eingabe vom stellte die Gesellschaft nach Erhalt eines Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Auf dem Briefkopf waren die Gesellschaft und deren Komplementär, das ist der Bf., angeführt. Die Eingabe war von der Gesellschaft mit einem unleserlichen Schriftzug, offensichtlich für "NN1" unterfertigt. Der Bf. unterfertigte die Eingabe über seinem Namen und seiner Adresse ebenfalls mit einem unleserlichen Schriftzug für "NN2".

Aufgrund eines an die Gesellschaft gerichteten Mängelbehebungsauftrages wurde erklärt, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei für die Gesellschaft und den Komplementär gleichzeitig am gestellt worden. Beantragt wurde die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Für den Bf. wurde ein Formular ZPForm 1 ausgefüllt. Die Beschäftigung wurde mit "Angestellter" angegeben, als Wohnadresse Adresse2, 1220 Wien. Staatsangehörigkeit sei Österreich, der Familienstand "verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend". Sprachkenntnisse seien ausreichend.

Zur Rechtssache wurden dieselben Angaben wie beim Antrag der Gesellschaft gemacht, ebenso zum Umfang der Verfahrenshilfe. Außerdem wurde die Berufung des Bf. vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 angeführt.

Zu den Wohnverhältnissen erklärte der Bf., er wohne als Mieter (Untermieter) in einer 80 m2 großen Gemeindewohnung, 3 Zimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer und habe für die Benützung der Wohnung monatlich (einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten) einen Betrag von 558,08 Euro zu bezahlen. Er schließe an Belegen als Nachweis dafür an: Wiener Wohnen Mietzinsaufstellung Juni 2022 - 480,58 Euro monatlich, Wien Energie Jahresabrechnung 2021 - 155 Euro für zwei Monate. Er sei Arbeitnehmer der GMBH, Firmenadresse, 1220 Wien und beziehe ein Einkommen von 4.929,80 mal jährlich. Weitere Einkünfte wurden negiert.

Vermögenswerte wurden wie folgt bekannt gegeben:

Bargeld in Höhe von 517,80 Euro und ein Guthabens von 469,61 Euro auf dem Konto bei der Unicredit Bank Austria AG, Kontonummerxxxx, sowie GmbH-Anteile von 17.500,00 Euro an der GmbH2, Firmenadresse, 1220 Wien, FNr. Der Unternehmenswert sei vom Ausgang des Sanierungsverfahrens abhängig.

Er erklärte weiters, er habe folgende Forderungen:

"1. VN-F NN2 (Ehefrau), Adresse2, 1220 Wien, Darlehen EUR 132.523,44 Fälligkeit mit Erwerbstätigkeit der Ehefrau, jedoch war die Ehefrau die ganze Ehe 10 Jahre arbeitslos.

2. VN-M NN-M (Mutter), ADRESSE-M, 1030 Wien, Darlehens- und Zessionsvereinbarung EUR 30.209 vom , Pensionistin.

3. NAME-Br (Bruder der Ehefrau), Adresse-Br, 1100 Wien, Darlehen EUR 15.000 vom arbeitslos.

4. Finanzierungsbeitrag EUR 10.596,28 der Ehewohnung bei Wiener Wohnen vom ."

Weitere Vermögenswerte wurden negiert, ebenso Unterhaltsansprüche und Sorgepflichten.

Der Antrag wurde mit datiert und mit "NN2" unleserlich unterschrieben.

Kontoauszüge der Bank Austria für das angeführte Konto wurden für den Zeitraum vom bis vorgelegt.

Zum Zeitpunkt der Abfrage () bestand ein Saldo von 469,61 Euro. Auf das Konto wurden monatliche Einzahlungen (Eigenerlag) von 500,00 Euro getätigt. Dem standen Belastungen von 1.830,85 Euro in diesem Zeitraum gegenüber. Diese erfolgten in geringem Ausmaß für Bedarf des täglichen Lebens. An VN-F NN2 wurden monatlich 81,68 Euro überwiesen, an die Generali Versicherung AG monatlich 58,44 Euro, an die Österreichische Gesundheitskasse monatlich 158,25 Euro, an die Wiener Linien monatlich 33,00 Euro, an T-Mobile rund 40,00 Euro monatlich.

Nach Abzug der regelmäßigen monatlichen Abzüge verblieb rund folgender monatlich verfügbare Betrag:

[...]

Von diesem wurden laut vorgelegtem Kontoauszug folgende weiteren Beträge überwiesen: An XXXX wurden zwei Mal 100,00 Euro überwiesen, an Hofer einmal 100 Euro, an GP2 s.r.o. einmalig 238,26 Euro, an das Handelsgericht Wien einmalig 55,00 Euro. Die restlichen Belastungen erfolgten in geringerem Umfang und schließen Kosten und Spesen des Bankkontos ein.

Laut Einkommensteuerbescheid vom betrug des Einkommen für das Jahr 2021 4.929,80 Euro. Es errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 993,00 Euro. Die Einkünfte laut Lohnzettel wurden von der GMBH gemeldet.

Laut Rechnung von Wien Energie, gerichtet an den Bf. sowie VN-F NN2, Adresse2, 1220 Wien, betrug die Jahresabrechnung für Raumheizung und Warmwasser 988,22 Euro. Gegenüber den entrichteten Teilbeträgen ergab sich eine Gutschrift von 114,78 Euro. Die (neue) Vorschreibung erfolgte mit 155,00 Euro für zwei Monate.

Der gültige Mietzins für Juni 2022 betrug laut Wiener Wohnen 480,58 Euro. Dieser Betrag wurde aufgegliedert in den Hauptmietzins, die Betriebskosten, die Kosten für den Aufzug und die Mehrwertsteuer.

Aufgrund eines Ersuchens um Durchführung ergänzender Ermittlungen hielt das Finanzamt dem Bf. Folgendes vor:

"1.) Das BFG hat eine Ihnen an die Adresse 1220 Adresse2 mit aufrechter Meldung im Zentralen Melderegister ein Schreiben zugestellt, das auch am durch Hinterlegung zugestellt. Von Ihnen wird eine Zustellung mit bestätigt. Sind Sie nunmehr (wieder) an besagter Adresse wohnhaft und erreichen Sie hier Zustellungen (Wie bereits vom BFG mitgeteilt, ist für das BFG kein elektronischer Rechtsverkehr eingerichtet - Zustellungen müssen daher per Post an eine zulässige Abgabestelle erfolgen)?

2.) In Ihrer Beantwortung betreffend Verfahrenshilfe geben Sie an, über ein Einkommen von knapp unter 5.000,-- Euro zu verfügen und davon 558,08 Euro an monatlichen Wohnkosten zu bestreiten, was bereits zu einer Differenz Einkünfte und Wohnungskosten führt, die nicht erklärt wird. Lt. Ihrer Einkommensteuererklärung 2021 sind Sie Alleinverdiener. Ihre Gattin hat kein Einkommen. Lt. den Angaben Ihrer Gattin haben Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz. Aus dem übermittelten Kontoauszug gehen Eigenerläge von mehrmals 500,-- Euro, Überweisungen, diverse Einziehungsaufträge und geringfügige Zahlungen des täglichen Lebens hervor. Nicht enthalten sind Gehaltszahlungen und Ausgaben für den Wohnbedarf. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie über weitere Quellen verfügen, von denen die Lebenshaltungskosten bestritten werden. Legen Sie bitte dar, in welcher Weise Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten."

Das Finanzamt führte im August Erhebungen an der Wohnadresse des Bf. durch. Eine Bewohnerin der gegenüber liegenden Wohnung, Top-x, gab Anfang August an, gegenüber wohne eine Frau mit ihrer Tochter, einen Mann habe sie noch nicht gesehen. Bei einem weiteren Versuch auf Top-y (Name-NB) erklärte ein Mann Mitte August, er habe seine Nachbarn schon tagelang nicht mehr gesehen. Er sei sich nicht sicher, ob die Nachbarin ein oder zwei Kinder habe, habe jedoch angegeben, dass ein Mann da gewohnt hätte. Das sei sicher schon ein paar Jahre her.

Eine Kontenabfrage ergab, dass keine neuen Konten hinzugekommen waren. Die Abgabensicherung gab keine weiteren Vermögenswerte bekannt.

Das Ergänzungsersuchen wurde am über FinanzOnline wie folgt beantwortet:

"1. Der Hauptwohnsitz des Herrn Dr. VN2 NN2 ist die Ehewohnung in 1220 Wien, Adresse2 seit . Aufgrund der zahlreichen Postbeschwerden wegen nicht ordnungsgemäßen Zustellungen werden zurzeit alle privaten und behördlichen Schriftstücke (RSa-Brief, RSb-Brief) ordnungsgemäß zugestellt, außer wenn diese Schriftstücke aufgrund der anhängigen Verfahren (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage, Ehevermögensaufteilung) von der Ehefrau VN-F NN2 aktenkundig rechtswidrig wiederholt unterschlagen werden. Die zuständigen Behörden wurden über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und zur Rechtssicherheit wurde der elektronische Rechtsverkehr ERV, FinanzOnline und elektronische Verständigung über Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes aktiviert, damit gesetzmäßige Zustellungen erfolgen können. Aufgrund der Sach- und Rechtslage samt ordnungsgemäßen Zustellungen an den Verfahrenshelfer wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

2. Gemäß dem aktenkundigen Einkommenssteuerbescheid 2021 des Herrn Dr. VN2 NN2 wurde das Einkommen vollständig offengelegt und gesetzmäßig veranlagt. Der Einkommenssteuerbescheid 2022 wird voraussichtlich dem Veranlagungsjahr 2021 entsprechen. Aufgrund der anhängigen Verfahren (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage, Ehevermögensaufteilung) ist die Ehefrau VN-F NN2 bei der Arbeitgeber-F im Jahr 2022 berufstätig geworden und bezahlt die Lebensunterhaltskosten. Zurzeit wird der Lebensunterhalt aus dem veranlagten Einkommen in eventu bedarfsweise aus finanzieller Unterstützung anderer Personen bestritten. Dr. VN2 NN2 Beweis: PV. Zentrales Melderegister. Steuerakt."

Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zahl VH/7100003/2022, verwiesen, mit welchem der Gesellschaft die Verfahrenshilfe zuerkannt wurde.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Akten des Finanzamtes, der Einsicht in verschiedene Datenbanken und der Aussage von VN-F NN2 als Zeugin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Da die Gesellschaft seit zwei Jahren (für 2006 und 2007) keine Einnahmen mehr als gewerbliches Buchhaltungsbüro bekannt gegeben hatte, wurde diese zH des persönlich haftenden Gesellschafters mit Schreiben des Finanzamtes vom ersucht, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für 2006 und 2007 nachzuweisen. Der Gesellschafter erklärte daraufhin, die Gesellschaft "bilanziert nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip". Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für die Perioden 2006 und 2007 sei aus den bereits beigelegten Saldenlisten ersichtlich.

Bei einer Begehung der Adresse Adresse1 am fand das Finanzamt keinen Hinweis auf eine Steuerkanzlei. Es wurde Nachricht hinterlassen und um Rückruf ersucht. Da dieser nicht erfolgte, wurde eine Betriebsprüfung veranlasst.

Aus Anlass dieser Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2007 und 2008 und einer Umsatzsteuerrevision für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 gelangte die Prüferin zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen.

Sie ging davon aus, dass es sich bei den als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Wahrheit um private Ausgaben des Gesellschafters handelte und erkannte die für 2007 geltend gemachten Verluste nicht an. Da trotz geltend gemachter Betriebsausgaben, welche vom Konto des Gesellschafters beglichen wurden, für 2007 keine Umsätze erklärt worden waren, wurden die Umsätze und der Überschuss aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr mit 0,00 Euro angenommen.

Für 2008 lag eine Rechnung an eine tschechische Gesellschaft vor, welche mit datiert ist und welche für einen Zeitraum vom bis einen Betrag von 23.175,00 Euro für 103 Stunden je EUR 225 pro Stunde für "Beratungsleistungen" verrechnete. Der Betrag sei dankend bar erhalten worden, ein entsprechender Eingang auf dem Konto des Gesellschafters findet sich nicht, die Gesellschaft hatte kein eigenes Konto. Eine Mehrwertsteuer war nicht ausgewiesen. Arbeitsnachweise bzw. Belege der Barzahlung konnten nicht vorgelegt werden. Die Aufwendungen wurden als privat beurteilt. Zu einzelnen Eingängen wurden laut Prüferin keine Angaben gemacht, weshalb in diesem Jahr eine griffweise Schätzung erfolgte.

Das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde in einem Bericht festgehalten.

Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Bescheide wie folgt und setzte die Einkommensteuer des persönlich haftenden Gesellschafters wie folgt fest:

Gegen die Bescheide und den Betriebsprüfungsbericht erhob der Bf. Berufung.

Der Berufung betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 wurde stattgegeben und die Einkommensteuer mit Berufungsvorentscheidungen gegenüber dem Bf. jeweils mit 0,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt, nachdem der Bf. Vorlageanträge gestellt hatte. Für die Entscheidung über diese Berufungen, welche als Beschwerden gelten, ist nunmehr das Bundesfinanzgericht zuständig.

Der Bf. stellte auch einen nicht näher präzisierten Antrag betreffend Endgültigerklärung von Bescheiden, obwohl keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden. Der Antrag wurde abgewiesen, die dagegen eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und vom Bundesfinanzgericht übernommen.

Die Kontaktmöglichkeit mit dem Bf. war seitens der Betriebsprüfung eingeschränkt durch dessen längere Ortsabwesenheit. Die ursprünglich vom Unabhängigen Finanzsenat in Aussicht genommene rasche Abklärung im Rahmen eines Erörterungstermines mit dem Finanzamt scheiterte daran, dass der Bf. für die zwei mit dem Finanzamt abgesprochenen Wochen keinen möglichen Termin angab und seinerseits Tage für eine Woche Mitte Dezember 2012 vorschlug, obwohl zu dieser Zeit die Wiener Finanzämter in das Finanzzentrum Wien-Mitte übersiedelten. Da er überdies den Wunsch äußerte, Fragen und Antworten in schriftlicher Form zu erhalten bzw. abzugeben, schied die Möglichkeit eines Erörterungstermins zur Konfliktbeilegung aus.

Den bisherigen Eingaben des Bf. für die Gesellschaft und in eigener Sache ist zu entnehmen, dass er trotz Absolvierung eines Wirtschaftsstudiums und einer längeren Tätigkeit als Berufsanwärter nicht imstande war, seine Anliegen in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht und ausreichend klar zu formulieren und zu belegen. Überdies stellte er im Gesetz nicht vorgesehene Anträge und zeigte sich insgesamt über seine Rechte und Pflichten nur unzureichend informiert.

Nach Kenntnis der Feststellungen des Betriebsprüfungsverfahrens war er überzeugt, dass die Prüferin die Schätzung zu Unrecht vorgenommen hatte und interpretierte deren Hinweis auf die Möglichkeit einer Klärung im Rechtsmittelverfahren als Absicht, seine Existenz zu ruinieren. Die Eingabe, in welcher neben den Rechtsmitteln auch Beschwerde gegen die Prüferin erhoben wurde, wiederholt gebetsmühlenartig die Vorwürfe gegen die Prüferin samt Darstellung jener Beträge, welche seiner Ansicht nach unrechtmäßig vorgeschrieben wurden. Zur besseren Lesbarkeit des unter dem Punkt Verfahrensgang dargestellten Vorbringens wurde auf einen Teil der Wiedergabe der Beschwerde verzichtet. Die Auslassungen wurden durch Punkte ersichtlich gemacht.

Der Versuch, 2022 mit der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen, war zunächst noch einmal am Firmensitz erfolgreich. Die Sendung an den von der Gesellschaft als Zustellbevollmächtigten bekannt gegebenen Bf. wurde hinterlegt, jedoch nicht behoben. Die Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes im Beschluss, dass der Bf. an dieser Stelle nicht gemeldet sei, wurde damit beantwortet, dieser sei zu Unrecht abgemeldet worden. Die Gesellschaft behauptete, eine Zustellung habe durch den elektronischen Rechtsverkehr zu erfolgen. Außerdem wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Der Versuch einer neuerlichen Kontaktaufnahme scheiterte, weil die an den Firmensitz gerichtete Sendung mit dem Vermerk unbekannt an das Bundesfinanzgericht retourniert wurde. Der Firmensitz wurde laut VN-F NN2 schon vor Jahren aufgegeben. Die an den Bf. adressierte Sendung wurde hinterlegt, jedoch nicht behoben. Laut zeugenschaftlicher Auskunft von VN-F NN2 wohnte dieser nicht mehr an der Adresse.

In der Folge wurde festgestellt, dass die Abmeldung des Bf. vom Hauptwohnsitz beim Zentralen Melderegister storniert worden war. Ein Mängelbehebungsauftrag betreffend den Verfahrenshilfeantrag wurde erlassen.

Für die Beantwortung desselben verwendete der Bf. nicht das mitgeschickte Formular des Bundesfinanzgerichtes, sondern ein Formular ZP-Form1, in welchem in Anlehnung an das zivilgerichtliche Verfahren auch verschiedene Befreiungen von Kosten beantragt wurden, welche Beschwerdeführer gemäß der Bundesabgabenordnung nicht zu tragen haben. Die Bezugnahme auf die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt widerspricht Punkt 3. der Eingabe vom , in welcher eine Entscheidung der beteiligten Parteien (die Gesellschaft und der Bf.) für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder getroffen wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden soll, sondern dass Dr. NN2 von einem Muster abgeschrieben hat, gemäß welchem ein Rechtsanwalt bestellt werden sollte und es sich daher bei den Angaben im Formular um einen Irrtum handelt.

Als Rechtssache wurden die Berufungen vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung und vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO für die Jahre 2007 und 2008 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungen 2-12/2009 und 2-12/2010 bezeichnet, ferner die Beschwerde gegen VN-BPr NN-BPr wegen gesetzwidriger Schätzung.

Seitens der Gesellschaft wurden Einkommen und Vermögen negiert. Dies deckt sich mit den Angaben von VN-F NN2, wonach das Büro an der ursprünglich im Firmenbuch angegebenen Geschäftsanschrift bereits vor einigen Jahren geräumt und der Exekutor wegen des aushaftenden Mietzinses vorstellig wurde. Im Firmenbuch scheint der Vermerk "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt" auf.

Die Anwesenheit von Dr. NN2 an seinem Hauptwohnsitz wurde zuletzt von VN-F NN2 und den Nachbarn negiert.

Das Einkommen des persönlich haftenden Gesellschafters beträgt nach dessen Angaben rund 5.000,00 Euro jährlich, wovon dieser den Mietzins in Höhe von 480,58 Euro monatlich und einen Betrag von 155 Euro für zwei Monate an Wien Energie zu entrichten habe. Dies widerspricht den vorgelegten Kontoauszügen und den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom an das Finanzamt, wonach die Ehefrau die Lebensunterhaltskosten bezahle.

An Vermögen wurde Bargeld in Höhe von 517,80 Euro und ein Bankguthaben in Höhe von 469,61 Euro erklärt.

Dr. NN2 erklärte, er besitze GmbH-Anteile an der GmbH2. Der Wert der Anteile im Nominale von 17.500,00 Euro hänge vom Ausgang des Sanierungsverfahrens ab. Tatsächlich wurde über diese Gesellschaft am das Sanierungsverfahren zunächst mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom wurde die Eigenverwaltung entzogen. Seit wird die Gesellschaft durch eine Masseverwalterin vertreten. Laut Firmenbuch ist die "für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt".

Dr. NN2 erklärte ferner, er habe Forderungen gegenüber seiner Ehefrau, VN-F NN2 (laut deren Angaben wurde eine gerichtliche Ehescheidung von Dr. NN2 bekämpft) in Höhe von 132.523,44 Euro, fällig mit Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche "die ganze Ehe 10 Jahre arbeitslos" gewesen sei. Laut Vorhaltsbeantwortung vom an das Finanzamt, sei die Ehefrau bei der Arbeitgeber-F seit 2022 erwerbstätig. Weiters wurden Forderungen an VN-M NN-M, die Mutter und Mitgesellschafterin in Höhe von 30.209,00 Euro laut einer nicht vorgelegten Darlehens- und Zessionsvereinbarung vom behauptet, sowie eine Darlehensforderung gegenüber NAME-Br, den Bruder der Ehefrau in Höhe von 15.000,00 Euro. Dieser sei arbeitslos. Ferner wurde der Finanzierungsbeitrag der Ehewohnung bei Wiener Wohnen am in Höhe von 10.596,28 Euro angeführt. Unterhaltsansprüche wurden negiert, ebenso Unterhalts- und Sorgepflichten, obwohl Dr. NN2 mit VN-F NN2 eine gemeinsame Tochter hat.

Vorgelegt wurden die Kontodaten der letzten drei Monate.

Das Finanzamt veranlasste eine Kontenabfrage, gemäß welcher nur das bekannt gegebene Konto in Österreich verwendet wurde.

Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Finanzamtes ist ersichtlich, dass Dr. NN2 über kein nennenswertes bekanntes geregeltes Einkommen verfügt. Die Gesellschaftsanteile an der GmbH2 wurden seiner Verfügung während des bereits seit 2018 laufenden Sanierungsverfahrens Anfang 2019 entzogen. Die Herkunft der Eingänge auf dem Konto ist nicht nachvollziehbar, es handelt sich um Bareinzahlungen, welche hauptsächlich zur Abdeckung von monatlichen Überweisungen verwendet wurden.

Die behaupteten Forderungen an nahe Angehörige bzw. den Bruder von VN-F NN2 sind nicht nachvollziehbar:

Die Frau von Dr. NN2 hat ein Scheidungsurteil erwirkt, welches jedoch angefochten wurde, der aktuelle Verfahrensstand ist unklar. Sie wohnte zuletzt mit der gemeinsamen Tochter an der vom Bf. als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse. Es ist unwahrscheinlich, dass sie als Mutter einer minderjährigen Tochter, selbst wenn sie aktuell berufstätig ist, über Einkünfte verfügt, die es ihr ermöglichen würden, auf einmal größere Zahlungen an den Bf. zu leisten.

Die Mutter, VN-M NN-M war von bis bei Vorname Vorname2 NN-M mit Hauptwohnsitz gemeldet, vom bis bei "***1***", einer Organisation, die sich um Obdachlose kümmert, seit wohnt sie in einer Gemeindewohnung. Sie war als Bedienerin tätig und hat offenbar auch keine so große Pension, dass sie dem Bf. auf einmal größere Beträge zurückzahlen könnte.

Der Bruder von VN-F NN2 ist nach Angaben von Dr. NN2 arbeitslos. Auch in diesem Fall ist es unwahrscheinlich, dass er in der Lage ist, dem Bf. größere Beträge auf einmal zurückzuzahlen.

Es ist wahrscheinlich, dass Dr. NN2 von seinen Angehörigen oder Personen, die ihm Geld schulden, Zahlungen erhält, die ihm den Lebensunterhalt ermöglichen. Möglich ist auch, dass er ein Entgelt für erbrachte Leistungen in bar erhält oder dass er allenfalls noch über geringe Ersparnisse verfügt, insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass er aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln keinen steuerlichen Vertreter für die Gesellschaft oder sich selbst bezahlen könnte.

Rechtslage:

§ 292 BAO normiert wie folgt:

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1.als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2.als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1.als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2.als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1.ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2.ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3.nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1.die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3.die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4.eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1.der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2.der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert nach dieser Bestimmung - wie auch die als Vorbild dienende Regelung der ZPO (vgl. die wiederholte Nennung der entsprechenden Bestimmungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1352 BlgNR 25. GP 18; vgl. hiezu insbesondere M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 63 ZPO Rz 1 ff und Rz 18 ff) kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen anderseits (vgl. ).

Zur verfahrensbezogenen Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat der Verfassungsgerichtshof in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Zahl E2851/2018 Folgendes ausgeführt:

"In verfassungskonformer Auslegung schließt §292 Abs1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ()."

Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes:

Dem bisherigen Verhalten des Bf. in den Verfahren betreffend die Gesellschaft und seinen bisherigen eigenen Eingaben ist zu entnehmen, dass er keine ausreichenden Kenntnisse des Steuerrechts besitzt, die es ihm ermöglichen würden, seine Rechte und Pflichten klar zu erkennen und sein Vorbringen sachlich und unter Vorlage entsprechender Belege zu begründen, obwohl die vorgenommene Schätzung erhebliche steuerliche Auswirkungen auf den Bf. aufgrund der festgesetzten Einkommensteuer hatte.

Der Bf. war bisher steuerlich nicht vertreten. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde auf einem Formular eingebracht, welches für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfasst wurde und nicht auf dem der Bf. übermittelten Formular, welches für das Bundesfinanzgericht aufgelegt wurde.

Aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Steuerrechts und der offenkundigen mangelnden Fähigkeit, sein Vorbringen ausreichend darzulegen und zu dokumentieren, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 BAO daher vor.

Zur wirtschaftlichen Lage der Bf. und ihres persönlich haftenden Gesellschafters wurde vorgebracht, dass diese über kein nennenswertes Einkommen und Vermögen verfügen. Dies erscheint insofern glaubhaft, als auch das Büro am seinerzeitigen Firmensitz geräumt wurde und nicht mehr als Zustelladresse fungiert, sowie dass betreffend die ausständigen Mieten laut VN-F NN2 Exekution geführt wurde.

Der Bf. ist für seine Tochter sorgepflichtig, auch wenn er dies im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht angegeben hat. Den vorgelegten Kontoauszügen sind lediglich Barerläge von rund 500,00 Euro monatlich zu entnehmen, mit welchen verschiedene Überweisungen getätigt wurden, jedoch keine Mietzahlungen geleistet wurden. Der Betrag ist für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend. Über das Vermögen der GmbH2, an welcher er beteiligt ist, ist er nicht mehr verfügungsberechtigt, weil ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde und die Verwaltung durch eine Masseverwalterin erfolgt. Behauptete Darlehen an nahe Angehörige wurden nicht belegt und könnten von diesen mangels entsprechender Ressourcen nicht auf einmal zurückgezahlt werden. Ob und in welchem Ausmaß allenfalls tatsächlich Rückzahlungen geleistet wurden bzw. werden ist unklar.

Auch wenn der vom Bf. für die gegenständlichen Verfahren veranschlagte Betrag von 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu hoch gegriffen erscheint und von ihm auch nicht belegt wurde, wie er zu diesen Zahlen gekommen ist, erscheint es wahrscheinlich, dass im Fall einer Vertretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder ein paar Tausend Euro verrechnet würden. Diese könnte er voraussichtlich nicht bezahlen und es ist davon auszugehen, dass dies auch der Grund dafür war, das bisher noch kein Vertreter beauftragt wurde.

Aus den genannten Gründen werden die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe als gegeben erachtet.

Im Hinblick darauf, dass beim Bf. für das Jahr 2007 keine Ausbildungskosten berücksichtigt wurden, weiters die Bemessungsgrundlagen im Feststellungsverfahren der Gesellschaft für das Jahr 2008 geschätzt wurden und diese Feststellungen dem Einkommensteuerbescheid zugrunde lagen, erscheint das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide nicht von vornherein als mutwillig oder aussichtslos.

Das Verfahren betreffend Endgültigerklärung von Bescheiden hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil keine Bescheide vorläufig erlassen wurden.

Umfang der Verfahrenshilfe

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Bei den erhobenen Verfahren, die aufgrund von Beschwerden gegen Abgabenbescheide erhoben wurden, handelt es sich daher um Verfahren, für die Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. ).

Wird ein Bescheid erlassen, können sogar die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde wäre in diesem Fall einzustellen. Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids könnte nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. ).

Für ein Verfahren betreffend die "Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-BPr vom " kann keine Verfahrenshilfe gewährt werden. Da die Schätzung lediglich im Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift ihren Niederschlag gefunden hat, auf welche in der Begründung der erlassenen Bescheide verwiesen wird, ist die Schätzung als solche nicht gesondert anfechtbar. Ein Vorbringen gegen die Schätzung kann jedoch in den Verfahren gegen die angefochtenen Abgabenbescheide erstattet werden.

Gemäß § 312 BAO sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte, sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, von Amts wegen zu tragen.

Da der Bf. mit Ausnahme der Kosten für einen Vertreter im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Kosten zu tragen hätte, hatte ein Ausspruch über die Befreiung von allfälligen sonstigen Verfahrenskosten zu unterbleiben.

Dem Antragsteller wird jedoch Verfahrenshilfe für die Beschwerdeverfahren betreffend die im Spruch angeführten Abgabenbescheide bewilligt. Betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 ergingen bereits stattgebende Berufungsvorentscheidungen. Vorlageanträge wurden betreffend diese Bescheide nicht gestellt, sodass für diese Jahre auch keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, stützt sich der Beschluss auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und die insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.

Hinweis: Über den Antrag der NN1 und Co Betriebsgegenstand KG war mit gesondertem Beschluss zu entscheiden. Sinnvollerweise sollte seitens der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derselbe Verfahrenshelfer namhaft gemacht werden. Der Beschluss, auf den verwiesen wurde, wurde mit approbiert und wird gesondert zugestellt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 312 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ra 2019/13/0071
VfGH, E2851/2018
VfGH, G302/2019
VwGH, Ra 2018/01/0287
VwGH, Ra 2019/16/0107
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100012.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at