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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2022, RV/7500409/2022

Parkometerabgabe; die Frage, ob der Beschuldigte eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/226700408616/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte den Beschwerdeführer (Bf.), Gerhard Franz Mayer, als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometeresetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 21:00 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1050 Wien, Ziegelofengasse 10, gestanden ist.

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen haben."

Das Schreiben wurde vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der MA 67 mit, dass das in Rede stehende Fahrzeug bezüglich der von der MA 67 unter den GZlen. MA67/216701195463/2021, MA67/216701118246/2021 und MA67/Z1/2021 protokollierten Verwaltungsübertretungen L., Ausland, überlassen gewesen sei (Anm.: hier strittig nur die letztgenannte Geschäftszahl).

Mit Schreiben vom wurde L. von der MA 67 mitgeteilt, dass der Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:00 Uhr ein Verkehrsdelikt begangen habe. Er sei vom Zulassungsbesitzer Gerhard Franz Mayer als Lenker namhaft gemacht worden. Die Strafe betrage € 48,00 und sei innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens zu entrichten.

Das mit internationalem Rückscheinbrief zugestellte Schreiben wurde der MA 67 mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retourniert.

Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde dem Bf. angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 21:00 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in 1050 Wien, Ziegelofengasse 10, stand, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Er habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Der Versuch, dem von ihm als Lenker zur Tatzeit (, 21:00 Uhr) namhaft gemachten L. ein behördliches Schriftstück zuzustellen, sei fehlgeschlagen, da das Schriftstück mit dem Postvermerk "Empfänger unbekannt" der Behörde retourniert worden sei.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Das Schreiben wurde vom Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Behörde mit, dass er fristgerecht die verlangte Lenkerauskunft erteilt habe. Die Behörde habe den Erhalt der Lenkerauskunft bestätigt, behaupte jedoch, dass er dieser nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Die erteilte Auskunft sei keineswegs unrichtig gewesen, die Behauptung der Behörde sei falsch. Gleichzeitig führe die Behörde keinerlei Gründe an, wie sie zu dieser falschen Annahme/Behauptung gekommen sei. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. von der MA 67 nach Anführung der Ermittlungsergebnisse (Kontaktaufnahme mit dem namhaft gemachten Lenker …) unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wann bzw. wo er das gegenständliche Fahrzeug an Herrn L. übergeben und wann er es wieder zurückbekommen habe und zu welchem Zweck Herrn L. das Fahrzeug überlassen wurde. Weiters werde er aufgefordert, seine Angaben durch geeignete Beweismittel (zB Namhaftmachung von Zeugen, Mietvertrag, Fahrtenbuch, Bestätigung vom Lenker etc.) glaubhaft zu machen.

Der Bf. gab keine Stellungnahme zum Schreiben vom ab.

Mit Straferkenntnis vom befand der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und den Einwendungen in der Rechtfertigung, zusammengefasst fest, dass der Bf. der Aufforderung der Behörde, die gestellten Fragen zu beantworten bzw. geeignete Nachweise für die Lenkereigenschaft des L. vorzulegten, nicht nachgekommen sei.

Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und nach Ausführungen zum Sinn und Zweck der Lenkeranfrage stellte die Behörde fest, dass gegen die Behauptung des Bf., die von ihm erteilte Lenkerauskunft sei nicht falsch gewesen, schon die postalischen Vermerke auf dem als unzustellbar retournierten Behördenschreiben sprechen würden, aus denen sich ergebe, dass der Empfänger an der vom Bf. bekannt gegebenen Adresse unbekannt sei und somit die von ihm angeführte Anschrift des Auskunftspflichtigen nicht korrekt gewesen sei.

Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien. Die Behörde sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe in Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen bzw. diese Person träfe die Auskunftspflicht, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereit sei.

Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung der von ihm benannten Person vorlege - zu erbringen.

Bemerkt werde weiters, dass die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend sei, diesen zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Da der Bf. sich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens lediglich darauf beschränkt habe, die ihm vorgehaltene Verwaltungsübertretung zu bestreiten, ohne für die Behörde überprüfbare Angaben zu tätigen bzw. geeignete Beweismittel vorzulegen, die zumindest in der Lage gewesen wären, die Existenz der genannten Person glaubhaft zu machen, habe die Behörde den Akteninhalt seiner Entscheidung zugrunde und die erteilte Auskunft als unrichtig gewertet.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sei der Bf. der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Begriff "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte - wie schon in seinem Einspruch - vor, dass er der Aufforderung der Behörde zur Erteilung der Lenkerauskunft fristgerecht entsprochen und der Behörde die Auskunft erteilt habe, wem sein Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit gelenkt habe. Die Behauptung der Behörde, dass er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe, sei falsch und rechtswidrig und werde bekämpft. Es gebe daher kein mangelndes Verschulden und auch kein fahrlässiges Verhalten seinerseits. Als Beweis gelte seine schriftliche Stellungnahme, in eventu eine mündliche Einvernahme.

Weiters brachte der Bf. noch vor, dass sich L. seines Wissens nach öfters in Österreich aufhalte und nach eigenen Angaben bei Verwandten oder Freunden in Wien bzw. Niederösterreich wohne. Über den Zeitraum der jeweiligen Aufenthalte sei er nicht informiert. Er habe Herrn L. vor längerer Zeit zufällig bei einer Veranstaltung in Wien kennengelernt und stehe in keiner wie auch immer gearteten gesellschaftlichen Beziehung zu ihm. Ihm seien keine Verwandten oder Bekannten von Herrn L. bekannt, die dessen Anwesenheit in Österreich bezeugen könnten. Er habe Herrn L. sein Kfz schon einige Male überlassen. Dieser habe mit seinem Kfz jeweils Boten- und Transportfahrten übernommen. Herr L. habe ihm seinerzeit auch ein Dokument mit seiner Adresse in Sarajewo wie ein behördliches Schriftstück gezeigt, von dem er glaubwürdig versichert habe, dass es sich um einen bosnischen Führerschein handle. Der Grund, warum Herr L. sein Kfz zum Lenken bekommen habe sei, dass er diesen für einen Mann halte, der verlässlich und vertrauenswürdig sei.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde zur GZ. MA67/Z1/2021 samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nur über die Verwaltungsübertretung GZ. MA67/Z1/2021 abspricht.

Sachverhalt:

Der Bf. nannte der Behörde über Lenkerauskunftsersuchen vom (fristgerecht) L. mit Wohnsitz in Ausland, als jene Person, der das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:00 Uhr überlassen war, so dass dieses in 1050 Wien, Ziegelofengasse 10 stand.

Der Rahmen der vom Magistrat durchgeführten Lenkererhebung gab Bf. den vollen Namen des Lenkers - L. - und dessen vollständige Anschrift - ***1*** - bekannt.

Die schriftliche Kontaktaufnahme bzw. die Zustellung des behördlichen Schreibens vom an L. scheiterte, da das mit internationalem Rückscheinbrief zugestellte Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retourniert wurde.

Strittig ist, ob der Bf. - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vom in freier Beweiswürdigung angenommen - eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parko-metergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , ).).

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name und/oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).

Weiters bestimmt § 2 Abs. 2, dass Aufzeichnungen zu führen sind, wenn eine solche Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen erteilt werden kann.

Die Verpflichtung zur Führung entsprechender Aufzeichnungen greift daher nur dann, wenn eine Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (, vgl. weiters , zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , , ). Es handelt sich hierbei um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Nennung einer im Ausland wohnhaften Person als Lenker - erhöhteMitwirkungspflicht des Beschuldigten, Ermittlungspflicht der Behörde

Zufolge der ständigen Judikatur des VwGH besteht, wenn der Zulassungsbesitzer eine Person als Lenker nennt, die im Ausland wohnhaft ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da in diesen Fällen die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch die Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren des Lenkers zumindest erheblich erschwert ist (vgl. zB , , ).

Nennt der Zulassungsbesitzer eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker und reichen dessen Angaben bzw. Behauptungen nach Ansicht der Behörde zur Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft dieser Person nicht aus, hat die Behörde den Zulassungsbesitzer zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ermittlungen anzustellen, die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. , , ).

Die Behörde hat jedenfalls an die im Ausland wohnhafte Person - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme zu richten. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden.

Die Behörde hat in der Folge dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (, verstärkter Senat, , VwGH 2008/02/0030, ).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Behörde sämtlichen, sie nach der Rechtsprechung des VwGH treffenden Ermittlungspflichten nachgekommen ist und im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des VwGH auch berechtigt war, nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem vom Bf. bekannt gegebenen Lenker zweckdienliche Angaben vom Bf. im Rahmen dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ). Der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen (vgl. , , unter Verweis auf ).

Gemäß den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern ist der Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu allem ).

Die belangte Behörde sah die vom Bf. erteilte Lenkerauskunft in freier Beweiswürdigung als unrichtig an, da der Bf. weder die von der Behörde gestellten Fragen beantwortete noch geeignete Beweismittel vorlegte.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich aus den nachstehend angeführten Gründen der Auffassung der belangten Behörde an.

Der Bf. ist, wie schon festgestellt, seiner Mitwirkungspflicht, obwohl er von der Behörde hierzu aufgefordert wurde, nicht nachgekommen. Vielmehr beschränkte er sich darauf vorzubringen, dass die Wertung der Behörde, wonach er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe, "nicht richtig" sei.

Das Vorbringen des Bf., wonach er L., den er zufällig bei einer Veranstaltung in Wien kennengelernt habe und mit dem er "in keiner wie auch immer gearteten gesellschaftlichen Beziehung" stehe, das Fahrzeug, noch dazu für Fahrten ins Ausland, überlassen habe, weil er diesen für verlässlich und vertrauenswürdig halte, ist völlig unglaubwürdig.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens überlässt ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur einer Person, die er näher kennt und mit der er in laufendem Kontakt ist, da mit der Überlassung eines Fahrzeuges die durchaus realistische Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehen einer Verwaltungsübertretung besteht.

Es wäre daher für den Bf. weder mit einem großen Aufwand und noch mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, mit dem Genannten via Telefonat oder E-Mail in Kontakt zu treten, um von diesem eine Bestätigung über seine Lenkereigenschaft abzuverlangen. Der Bf. hat aber nicht einmal vorgebracht, dass er mit L. Kontakt aufgenommen hat.

Der Bf. hat auch nicht dargelegt, warum er selbst als Lenker ausscheidet (zB konkrete Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit (vgl. zB ).

Wenn die belangte Behörde somit von einer unrichtigen Lenkerauskunft ausgegangen ist, so wird dem vom Gericht aus den vorstehend angeführten Gründen nicht entgegengetreten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; , 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er der Behörde eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht, da über den Bf. zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der ver-hängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer ange-messenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der Sachverhalt war in freier Beweiswürdigung zu klären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise



















VwGH, 2008/02/0030




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500409.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at