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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.09.2022, VH/7500010/2022

Parkometerabgabe; Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Angabe von Gründen und ohne Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Entscheidungstext

BESCHLUSS-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2021, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am ***Datum*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Panikengasse 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:00 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht einen unbegründeten Einspruch.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, verständigte den Bf. mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) von folgendem Ergebnis der Beweisaufnahme:

"Aus der Anzeige des Organs der Landespolizeidirektion Wien ergibt sich, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am ***Datum*** um 10:00 Uhr in 1160 Wien, Panikengasse 1 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei kein gültiger Parkschein entwertet, bzw. kein elektronischer gültiger Parkschein aktiviert war. Den beigefügten Anzeigefotos in Kopie können Sie die Abstellposition, sowie den Umstand entnehmen, dass kein Papierparkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war. Eine Nachschau in der Transaktionsübersicht der elektronisch aktivierten Parkscheine ergab für die Beanstandungszeit keinen gültigen Parkschein."

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vor, dass er das unterstellte Delikt nicht begangen habe. Als Beweis habe er dazu am Handy Bildmaterial angefertigt, jedoch könne er, weil das Handy voraussichtlich bis in Reparatur sei, derzeit darauf nicht zugreifen. Um den angebotenen Beweis vorlegen zu können, ersuche er um Fristerstreckung von vier Wochen zur Abgabe einer detaillierten Rechtfertigung.

Im Schreiben vom brachte der Bf. vor, dass der von der Behörde mit "1160 Wien, Panikengasse 1, angegebene Tatort nicht richtig sei. Das Fahrzeug sei in "1160 Wien, Panikengasse 3-5, abgestellt gewesen.

Der für die Reparatur erforderliche Ersatzteil des Handys, auf welchem sich das Datenmaterial befinde, sei wegen der Corona-Pandemie bislang nicht lieferbar, weswegen er auf das angefertigte Bildmaterial nicht zugreifen könne.

Konkret seien unmittelbar nach der Beanstandung von ihm Fotoaufnahmen vom betreffenden Fahrzeug aufgenommen worden. Das Foto der Behörde zeige die Frontansicht des Fahrzeuges. Er habe von der Straßengegenseite ein Foto aus der Heckperspektive des Fahrzeuges aufgenommen. Beim Parkraum handle es sich um einen Schrägparkbereich, somit stelle die linke vordere Seite des Fahrzeuges den äußersten Punkt im Parkbereich dar. Ziehe man von diesen äußersten Punkt gerechnet eine normale Linie entlang des Gehsteiges zum dort befindlichen Gebäude, so sei eindeutig erkennbar, dass es sich hierbei um das Haus 1160 Wien, Panikengasse 3 - 5 handle.

Er habe am vor Ort die damalige Parksituation aus verschiedenen Perspektiven per Video aufgezeichnet. Diese würden zeigen, dass das Fahrzeug in 1160 Wien, Panikengasse 3 - 5, abgestellt gewesen sei. Er beantrage, das angefertigte Video vom als Beweis zuzulassen. Sollten von der Behörde diese Beweise in Frage gestellt werden, werde hilfsweise ein Lokalaugenschein in seinem Beisein als Zeuge beantragt.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am ***Datum*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Panikengasse zwischen 1 und 3-5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:00 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens des Bf. in seiner Stellungnahme und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie § 52 lit. a Z. 13d und § 52 lit. a Z. 13e StVO und näheren Erläuterungen hierzu zusammengefasst fest, dass mit den gegenständlichen Angaben im Straferkenntnis die Kriterien, dass in der Verfolgungshandlung insoweit eine Konkretisierung des Tatortes stattzufinden habe, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zweimal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden müsse, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangaben und der zur Last gelegten Handlung zu rechtfertigen, mit den gegenständlichen Angaben hinreichend gewährleistet sei.

Zur Frage, ob das in Rede stehende Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei oder nicht und der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, stünden einander divergierende Darstellungen gegenüber.

Die erkennende Behörde schenke den klaren, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers, die der Organstrafverfügung zu entnehmen seien, Glauben, denn es habe kein Anlass bestanden, an diesen zu zweifeln. Des Weiteren seien vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt worden.

Aus dem Akt ergebe sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Der Bf. hingegen hätte sehr wohl Interesse daran, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Mit seiner Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme vom sei es dem Bf. jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu entkräften.

Unter Berücksichtigung der Angaben des Bf. sei unter Zugrundelegung der auf den Beanstandungsfotos erkennbaren Abstellposition des Fahrzeuges und den erkennbaren Gebäudeabschnitten auf der gegenüberliegenden Straßenseite Einsicht in google Streetview anhand einer vergleichbaren Perspektive genommen worden. Dieser direkte Vergleich habe ergeben, dass das in Rede stehende Fahrzeug zumindest zum Teil mit der linken Seite auf Höhe der Panikengasse 1 gestanden sei.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei der Aktenlage zu folgen und die dem Bf. zur Last gelegte, im Spruch näher angeführte Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen.

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, habe von der Einsichtnahme in das vom Bf. als Beweismittel angebotene Video sowie von der Durchführung eines Lokalaugenscheines abgesehen werden können.

Die Parkflächen vor Panikengasse 1 und Panikengasse 3-5 würden beide der flächendeckenden Kurzparkzone unterliegen, weshalb - auch bei Zutreffen der vom Bf. dargelegten Abstellposition - in jedem Fall eine Verwaltungsübertretung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe vorliege.

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. stellte mit Schreiben vom einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom ohne Angaben darüber zu machen, warum die Verfahrenshilfe erforderlich sei.

Die MA 67 legte das Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:

§ 40 Abs. 1 VwGVG idF ab normiert:

"Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."

§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) gilt für den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl )

Die am 1. Jänner außer Kraft getretenen Bestimmungen des § 51a Verwaltungsstrafgesetz - VStG finden auf § 40 Abs. 1 VwGVG Anwendung, da sie inhaltlich weitgehend der Vorgängerbestimmung entsprechen (vgl. , ).

Durch die Bezugnahme auf Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK und Art 47 GRC soll sichergestellt werden, dass der Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren den Anforderungen des europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 5, aber auch unten Rz 6, vgl. , , , s. auch Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG (Stand , rdb.at)).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ().

Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind

- besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage,

- besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und

- die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe)

(vgl. zB , ).

Die Gründe Mittellosigkeit des Beschuldigte (drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes) und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege müssen kumulativ vorliegen.

Mittellosigkeit des Beschuldigten - drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (). Der Beschuldigte hat - infolge seiner Beweisnähe - an der Glaubhaftmachung dieser Umstände entsprechend mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann (muss aber nicht notwendigerweise) durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses erfolgen ().

Interesse der Rechtspflege

Es stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar, ob im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und iSd Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu gewähren ist (, , ).

Im Lichte der Rsp des EGMR ist - durchaus (auch) im Lichte des behördlichen Strafbescheids - auf den Stellenwert der vorgeworfenen Tat und die drohende Sanktionsschwere abzustellen (vgl EGMR , 12.744/87, Quaranta Rz 33). Die Schwere der Tat beurteilt sich dabei nicht nur "objektiv", sondern auch nach den besonderen Umständen für den Betroffenen. Abzustellen ist ansonsten auf allfällige besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhalts und dessen rechtliche Komplexität (zB ) sowie auf besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (vgl ).

Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG, Stand , rdb.at).

Im Erkenntnis vom , Ro 2018/08/0008, verwies der VwGH hinsichtlich der Frage, wann in den Verfahren der Verwaltungsgerichte auf Grund der Schwierigkeiten des Falles die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich ist, auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Prüfungsbeschluss zu den Gesetzesmaterialien AB 2112 BlgNR 24. GP, 7, wo dieser zur Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) festgestellt hat, dass die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde so gestaltet sein müssen, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Es sei nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren, selbst dann nicht, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl. etwa ; ).

Für den vorliegenden Fall wird Folgendes festgestellt:

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage

Bei der Frage, ob der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis soweit konkretisiert wurde, kann das Bundesfinanzgericht keine besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage erkennen, da es sich um einen faktisch wie rechtlich einfach gelagerten Fall handelt.

Das inhaltliche Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe zeigt, dass er durchwegs in der Lage ist, seinen Standpunkt vorzutragen sowie sich zu verteidigen.

Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller in einer Beschwerde die Erstattung des aufgezeigten Vorbringens ohne Beigebung eines Verteidigers oder die Stellung von Beweisanträgen nicht möglich wäre.

Tragweite des Rechtsfalles

Eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller ist für das Gericht nicht erkennbar. Auch die Höhe der dem Antragsteller drohenden Strafe (Geldstrafe € 60,00, bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bedeutet für sich allein nicht die Beigebung eines Verteidigers (vgl. etwa ,).

Dem Bf. droht im Beschwerdeverfahren keine höhere Geldstrafe als € 60,00, da gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (€ 60,00) droht dem Bf. lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Der Antragsteller machte in seinem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte kein Einkommen und Vermögen hat, liegt die zweite Voraussetzung, wonach die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, nicht vor, da bei der Beurteilung im Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist und als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfe-verteidigers insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen sind.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nicht erfüllt.

Es erübrigt sich daher eine Überprüfung, ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und die Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.

Der Antrag war sohin abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstraf-verfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7500010.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at