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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2022, RV/5100207/2020

Erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemals ***FA*** (nunmehr FAÖ DS ***4*** ) vom betreffend Abweisung des Antrages v. auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** , SVNr. ***2*** ab Juni /2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

  1. Der Spruch des Bescheides wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der Antrag der Bfin. vom auf erhöhte Familienbeihilfe für ihr Kind ***1***, geb. am ***5***, wird für den Zeitraum ab Juni 2019 abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. für den Streitzeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihr Sohn ***1*** (SVNr. ***2***) eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 aufweist (ADHS-Legasthenie) .

Verfahrensgang

Lt. ärztlichem Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom wurde beim anspruchsvermittelnden Kind ***1*** (SVNr. ***3***) ab ein GdB iAv 50 % für voraussichtlich weitere drei Jahre festgestellt. Die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wurde daher ab 10/2015 zuerkannt.

Aufgrund der Anmerkung im ärztlichen Gutachten vom (voraussichtlich weitere drei Jahre) wurde am erneut ein ärztliches Gutachten beim SMS angefordert.

Im hierzu ergangenen Gutachten vom wurde ein GdB iAv 30 % ab festgestellt.

Wegen fehlender Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 5 FLAG wurde die Bfin. mit schriftlicher Mitteilung vom darüber informiert, dass der Erhöhungsbetrag beim Kind ***1*** ab Juni 2019 eingestellt wurde.

Am wurde die Gewährung des Erhöhungsbetrages für das Kind ***1*** ab 06/2019 beantragt.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Vom Sozialministeriumservice wurde am ein ärztliches Gutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 % ab erstellt. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe endete daher mit Ablauf des Monates März 2019. Ihr Antrag auf Weitergewährung war daher ab (Anmerkung des Gerichtes: Es wurde von der Bfin. keine Rückwirkung beantragt!) abzuweisen. Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz wurde von einer Rückforderung der erhöhten Familienbeihilfe für die bereits ausbezahlten Monate 4-5/2019 Abstand genommen.

" Anmerkung zur Begründung:

In der Begründung wurde irrtümlich ein falsches Datum () des ärztlichen Gutachtens angeführt. Das korrekte Datum lautet (die Metadaten [GdB und Zeitpunkt] wurden im Bescheid jedoch korrekt wiedergegeben)."

Gegen den Abweisungsbescheid vom brachte die Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein.

Aufgrund der Beschwerde wurde am erneut ein ärztliches Gutachten beim SMS angefordert.

Im hierzu ergangenen Gutachten vom wurde unverändert ein GdB iAv 30 % ab unter Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde festgestellt. Die Beschwerde wurde am mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf das ärztliche Gutachten vom verwiesen.

Seitens des ehemaligen Finanzamtes wurde unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Bfin., ***1***, geb. am ***5***, leidet an einer ADHS-Legasthenie.

Die Metadaten der ärztlichen Gutachten v. (FB-Datenbank DB7 -B Abfrage v. und v. : GdB iAv 30 % ab ) bzw. v. (bestätigender GdB iAv 30 % ab ) wurden auf ihre Schlüssigkeit hin vom Gericht überprüft. Zweifel an der festgestellten Behinderung im prozentuellen Ausmaß (30 %) ergaben sich dabei für die Behörde, aber auch für das Gericht nicht.

Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten, aus den unter Punkt I.) angeführten Bescheinigungen des Sozialministeriumservice und den zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom und vom sowie aus den Angaben und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Das Bundesfinanzgericht sah es als erwiesen an, dass beim Kind ***1***, VNR ***2***, für den beschwerderelevanten Zeitraum (erhöhte Familienbeihilfe ab 06/2019 aufgrund des Antrages der Kindesmutter v. ) ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % nicht festgestellt werden konnte (lediglich 30 % GdB).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist§ 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) …

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich(neue Rechtslage) zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

Zum Abweisungsbescheid v.:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Abweisungsbescheid v.. Dieser weist den Antrag der Bfin. v. (der beantragte Zeitraum lautete ab Juni 2019) auf erhöhte FB für ihren Sohn Rafael ab April/2019 (meritorische Entscheidung). Ein anderer Antrag auf erhöhte FB lag dem BFG nicht vor (siehe Vorlagebericht des Finanzamtes v. ).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. ; ; oder ).

Rechtsprechung des 2011/16/0065, und 2009/16/0121

"Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird."

Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (vgl. ; ). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. , m.w.N.).

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. ). Gleiches gilt für einen Antrag, der aus anderen Gründen von vornherein nicht zum Erfolg führen kann. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. ).

Entschiedene Sache?

Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 25;).

Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. ; ; ; u.v.a.).

Wie ausgeführt lag dem BFG ein Antrag der Kindesmutter v. für den Zeitraum ab Juni 2019 vor. Über diesen hatte das BFG zu entscheiden. Für diesen Zeitraum gab es nach der Aktenlage keinen weiteren Abweisungsbescheid. Bemerkt wird weiters, dass auschließliche Sache des Beschwerdeverfahrens die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 06/2019 war (Ritz, BAO 7.Auflage § 279 BAO, Rz 10).

Stellt sich allerdings bei der Überprüfung des Spruches (der sich hier eindeutig nur auf den Zeitraum ab der Antragstellung beziehen kann - also "ab Juni 2019" =Verfahrensgegenstand) der belangten Behörde durch das Gericht heraus, dass der Zeitraum 04 und 05/2019 gar nicht beantragt war, kann das Gericht den Beginnzeitraum im Spruch des Abweisungsbescheides v. berichtigen. Überdies ist diese Spruchberichtigung auch im Sinne der Bfin (mangelnde Beschwer).

Das Gericht hatte daher über eine allfällige Rückforderung der Beträge für April und Mai 2019 nicht zu entscheiden (zu Rückforderungsfragen und anderen Fragen (Abstandnahme von Rückforderungsbeiträgen) bei FB zB und die Rechtsprechung des VfGH zum § 31 Abs. 2 KBGG ergangenen Erkenntnis des VfGH v., G 181/2022 - siehe dazu weiters die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Behörde Ausfertigungsfehler in der Begründung ihres Abweisungsbescheides (hier Ausfertigungsfehler bezüglich eines Datums des Gutachtens statt - richtig ) in seiner Beschwerdevorentscheidung berichtigen kann. Das Gericht kann sogar Ausfertigungsfehler im Spruch eines Abweisungsbescheides im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berichtigen (wie hier den Spruchzeitraum statt April/2019 nunmehr ab 06/2019, da die erhöhte FB von Bfin. nicht rückwirkend beantragt wurde).

Ausmaß der Behinderung

Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

Zur Schlüssigkeitsprüfung der Metadaten der ärtzlichen Gutachten v. u.v. :

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des SMS (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Metadaten eines Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. mit Hinweis auf , und ; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29).

Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die Metadaten der ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des SMS (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesen Kriterien (Schlüssigkeitsprüfung der Metadaten der ärztlichen Gutachten v. (FB-Datenbank DB7 -B Abfrage v. und v. : GdB iAv 30 % ab ) bzw. v. (bestätigender GdB iAv 30 % ab ) entsprechen.

Bei dieser Sach- und Beweislage erweisen sich die der Behörde und dem Gericht übermittelten Metadaten, die sich aus den zugrundeliegenden Sachverständigengutachten ergeben, als schlüssig und nachvollziehbar. Zweifel an der festgestellten Behinderung im prozentuellen Ausmaß (30 %) ergaben sich dabei für das Gericht nicht.

Jedenfalls war beim konkreten Beschwerdefall davon auszugehen, dass die vollständigen ärztlichen Gutachten der Antragstellerin (also der FB-Berechtigten für ihren Sohn Rafael) vom SMS übermittelt werden.

Die Behauptung im Vorlageantrag v. , dass der FB-Berechtigten bis dato (Stand: Zeitpunkt des Vorlageantrages) keine ärztlichen Unterlagen zugesendet worden seien, worauf eine Ablehnung begründet wäre", ist als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war daher - wie im Erkenntnisspruch ersichtlich - zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Sowohl der mit Hinweis auf , und als auch der VfGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Schlüssigkeitsprüfung betraf keine Rechtsfrage. Das vorliegende Erkenntnis beruhte im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung (Schlüssigkeitsprüfung) , ob und in welchen Zeiträumen beim Sohn der Bfin. eine erhebliche Behinderung (ADHS-Legasthenie) im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorlag.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Bindungswirkung -SMS-Metadaten-Gutachten
erhöhte Familienbeihilfe
Berichtigung von Ausfertigungsfehlern in Begründung und Spruch des Abweisungsbescheides
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100207.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at