Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2022, RV/7102338/2022

Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe; die Überweisung der Beträge erfolgte auf das vom Bf bekanntgegebene Konto, deren Kontoinhaberin die Exgattin ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog für die Kinder A., geb. 2018, B., geb. 2014 und C., geb. 2016, laufend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Beträge wurden auf das vom Bf in seinem Antrag bekanntgegebene Konto 1111 ausbezahlt.

Auf Grund einer Subjektdatenänderung in der Grunddatenverwaltung wurde dem Finanzamt (FA) die Wohnsitzänderung der Kinder bekannt.

In der Folge forderte das FA vom Bf mit Bescheid vom die für den Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 bezogenen Beträge gemäß § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) mit der Begründung zurück, dass die Kinder nicht in seinem Haushalt leben würden. Obwohl er die überwiegenden Unterhaltskosten leiste, erhalte er keine Familienbeihilfe, weil eine andere Person aufgrund eines gemeinsamen Haushalts mit den Kindern anspruchsberechtigt sei (§2 Abs 2 FLAG 1967)

In seiner Beschwerde vom brachte der Bf vor, dass die geschiedene Gattin (= Kindesmutter) die Beihilfenzahlungen für den betreffenden Zeitraum bereits erhalten habe.

In der Beschwerdeergänzung vom beantragte der Bf eine mündliche Verhandlung und führte inhaltlich aus, die Familienbeihilfe sei seiner geschiedenen Gattin zugeflossen. Der Bf habe ihr Bankkonto angegeben, die Kinder hätten bei der geschiedenen Gattin im gemeinsamen Haushalt gelebt, weshalb die Familienbeihilfe zu Recht ausbezahlt worden sei; es könne daher zu keiner Rückforderung kommen.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.

Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht ().

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 25 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sind Personen denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem Bekannt werden, beim zuständigen Finanzamt zu melden.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (; , 85/14/0130; , 96/15/0001).

Lt. Zentralem Melderegister sind die Kinder seit nicht mehr in Ihrem Haushalt gemeldet. In Ihrer Beschwerdeschrift haben Sie angegeben, dass die Kinder im Haushalt der Kindesmutter leben und die Familienbeihilfenzahlungen daher direkt auf ihr Konto überwiesen wurden.

Auch wenn in den rückgeforderten Monaten November 2021 bis Jänner 2022 die Familienbeihilfe der tatsächlich anspruchsberechtigten Person zugekommen ist, liegt dennoch eine objektive Erstattungspflicht desjenigen vor, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Da im Rückforderungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (Haushaltszugehörigkeit) nicht vorlagen und dadurch die Rückforderung zu Recht erfolgte, muss Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden."

Der Bf stellte am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass er mit seiner Exgattin, EG, die beiliegende Vereinbarung geschlossen habe, die dahingehend zu verstehen sei, dass die Exgattin zustimme, die Familienbeihilfe ab November 2021 nicht an sie auszuzahlen, sondern diese seinem Finanzamtskonto zuzubuchen, sodass dieses ausgeglichen sein werde. Er beantrage höflich danach um Erlassung einer weiteren Beschwerdevorentscheidung, die er bei ausgeglichenem Konto nicht mehr beeinspruchen würde. Zur derzeitigen Beschwerdevorentscheidung erlaube er sich vorzubringen, dass dem FA auch aus dem Antrag der Exgattin bekannt sei, dass die hier in Rede stehenden Beträge an ihr Bankkonto ausgezahlt worden seien. Tatsächlich sei daher sie Empfängerin der Leistung gewesen. Sie sei schon deshalb nicht von ihm zurückzufordern.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Unstrittiger Sachverhalt

Bezieher der Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbeträge war im Streitzeitraum November 2021 bis Jänner 2022 der Bf.

Laut Zentralem Melderegister sind die Kinder seit nicht mehr in seinem Haushalt gemeldet und lebten diese im Streitzeitraum unstrittig im Haushalt der Kindesmutter.

Die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge wurden entsprechend dem Antrag des Bf auf das Konto der Kindesmutter ausbezahlt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt, den Angaben des Bf und den Ausführungen des FA, insbesondere im Vorlagebericht, die den Verfahrensgang ausführlich wiedergeben.

Gesetzliche Grundlagen

Anspruch auf Familienbeihilfe hat - bei Vorliegen weiterer, im gegenständlichen Fall unstrittig erfüllter Voraussetzungen - nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder das Kind zum Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Nach § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt und gebührt nach § 10 Abs 4 FLAG 1967 Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen (§ 25 FLAG 1967).

Rechtliche Beurteilung

Anspruchsberechtigte(r)

Aus § 2 Abs 2 FLAG 1967 ergibt sich, dass Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetz-beträge) primär jene Person hat, bei der das Kind haushaltszugehörig ist.

Haushaltszugehörigkeit liegt vor, wenn eine Person mit dem Kind bei einheitlicher Wirtschafts-führung in einer Wohngemeinschaft lebt (vgl zB , , vgl. auch ).

Geltendmachung des Anspruches

Zur Geltendmachung des Anspruches auf Bezug der Familienbeihilfe (FB) muss der Anspruchs-berechtigte einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Der Antrag umfasst auch den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (KAB), der gemeinsam mit der FB zur Auszahlung gelangt (Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 1).

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erhält der Anspruchsberechtigte und damit Bezieher der FB eine Mitteilung des Wohnsitzfinanzamtes, dass ein Anspruch auf Bezug der FB besteht. In dieser Mitteilung wird der Bezieher der FB informiert für welches/welche Kinder und über welchen Zeitraum (von Monat/Jahr bis Monat/Jahr) die FB gewährt wird. Dem Bezieher der FB wird weiters mitgeteilt, dass die FB auf das dem Wohnsitzfinanzamt im Antrag bekannt gegebene Girokonto überwiesen wird, in welchen Monaten die Anweisung erfolgen wird, und dass eine allfällige Nachzahlung in den nächsten Tagen zur Überweisung gelangt. Der Bezieher der FB wird außerdem aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der FB eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte FB erlischt und damit kein Bezug der FB mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben sind. Mit diesem Hinweis wird der Bezieher der FB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung trifft, Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der FB haben, dem Wohnsitzfinanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 6).

Angabe des Bankkontos

Gibt der Beihilfenbezieher ein Bankkonto an, auf das die FB (und der KAB) vom FA überwiesen werden soll, sind Auszahlungen auf dieses Konto dem Beihilfenbezieher zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (vgl ). Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigte Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die FB nicht bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter (vgl ). Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die FB anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl , vgl. weiters ).

Weitergabe der Familienbeihilfe

Die Weitergabe der Familienbeihilfe steht einer Rückforderung nicht entgegen. Es ist nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der FB diese an einen anspruchsberechtigten Elternteil (vgl ; ) weitergeleitet wurde.

Bekanntgabe von Änderungen (§ 25 FLAG)

Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der FB und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil der Bezieher der FB es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder das Wohnsitzfinanzamt feststellt, - sei es durch eine von ihm vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise - dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die FB weiterhin bezogen wurde, werden die zu Unrecht bezogene FB und der KAB vom Bezieher der FB vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert (§ 26 FLAG, vgl Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 7).

Rückzahlungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Der Begriff "Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge" bedeutet ohne einen Schuldvorwurf, dass sich später herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sich nachträglich geändert haben bzw. nicht mehr vorliegen.

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 normiert die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe.

Die Rückzahlungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge auf Grund der Bestimmung im § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 trifft die Rückzahlungspflicht ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familien-beihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Ver-pflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (, ).

Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl zB , , ).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat ().

Antrag auf mündliche Verhandlung:

Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 274 Tz. 2,3 mwN). Im ggstdl. Fall wurde der Antrag erst in einer Beschwerdeergänzung und nicht in der Beschwerdefrist selbst gestellt, sodass kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht besteht. Auf Grund des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage sieht das BFG keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zusammenfassend wird für den vorliegenden Fall Folgendes festgestellt:

Unstrittig ist, dass die drei Kinder des Bf im Streitzeitraum November 2021 bis Jänner 2022 dem Haushalt der Kindesmutter angehört haben und der Bf Bezieher der Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge war.

Wie schon festgehalten, spielt es keine Rolle, wenn das FA die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge auf das vom Antragsteller für die Überweisung der Beihilfe angegebene Bankkonto überwiesen hat, auch wenn Kontoinhaber die Gattin war, da es sich um eine bloße Zahlstelle handelt (vgl. Erkenntnis des ).

Durch die Angabe des Kontos der Ehegattin hat der Bf eine Vorausverfügung über die ihm zustehende Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge getroffen, was aber nichts am Zufluss und an der Zurechnung an ihn ändert (vgl. ).

Zufolge der Haushaltszugehörigkeit der Kinder zur Mutter stand aber der Mutter im Rückforderungszeitraum die Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträge) zu.

Das Vorbringen des Bf, dass die hier in Rede stehenden Beträge an das Bankkonto seiner Exgattin ausgezahlt worden seien, kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen.

Somit war der Bf ungeachtet der Überweisung der in Rede stehenden Beträge auf das Konto der damaligen Gattin als derjenige anzusehen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat (vgl. ).

Den Bf trifft daher die von der Behörde im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung für den Streitzeitraum November 2021 bis Jänner 2022 zu Recht (vgl ua UFSF , RV/0240-F/11, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.

Wien, am

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