Parkometerabgabe: Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit nur eine Farbkopie des Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe eingelegt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***XY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO Nr. 123 befunden. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) vor, dass er ordnungsgemäß den "Behindertenparkhinweis" mit der darauf angegebenen Ausweisnummer 123 hinterlegt gehabt habe. Frau K. (Inhaberin des Behindertenausweises) habe auch schriftlich bestätigt, dass sie mit ihm in seinem Auto mit dem Kennzeichen Vienna in Wien unterwegs gewesen sei. Er habe somit nicht gegen die Parkometerabgabeverordnung verstoßen, geschweige denn die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Bei Weiterführung dieses Verfahrens fordere er hierfür die Beweise für die Anschuldigung der Ausweiskopie. Ein Behindertenausweis sei der Ausweis in Kreditkartenformat, den der Berechtigte bei sich tragen müsse und nicht im Auto hinterlegt werden solle. Hierfür gebe es den Zettel mit dem Behindertenparkhinweis, auf dem die Ausweisnummer angegeben sei und dieser werde im Auto hinterlegt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung Folgendes fest:
Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert würden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde. Die Anbringung einer Kopie eines solchen Ausweises könne diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Kopien derartiger Ausweise würden keine Kennzeichnung ISd § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung darstellen und daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgabe auch dann nicht auslösen, wenn sie von befugten Personen verwendet würden.
Nach dem Wortlaut des § 29b Abs. 4 StVO 1960 habe der Inhaber eines Behindertenausweises beim Parken oder Halten auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Dies könne sich somit nur auf das amtliche Originaldokument - und nicht auf eine Kopie desselben - beziehen.
Es liege zudem in der Verantwortung des Fahrzeuglenkers, bei Beförderung des Inhabers eines Behindertenausweises für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Originalausweis zu sorgen, wenn er die Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehmen wolle.
Es seien daher im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Der Bf. sei den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen, da sich im Fahrzeug nicht der Originalausweis, sondern eine Kopie befunden habe.
Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür geboten hätten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Somit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass keine Kopie des Ausweises, wie vom Organ der LPD Wien behauptet, hinterlegt worden sei. Es sei ein "BehindertenparkHINWEIS (nicht AUSWEIS)" mit der darauf angegebenen Ausweisnummer hinterlegt gewesen. Das Organ der LPD Wien sollte sich diesbezüglich mit dem Sozialministerium auseinandersetzen. Den BehindertenHINWEIS, den man eben vorne an der Windschutzscheibe anbringen solle (Anweisung laut Sozialministerium), habe Frau K. zu ihrem Behindertenausweis (Lichtbildausweis) dazu bekommen! Wie könne sich Frau K., wenn sie aus dem Fahrzeug steige, zusätzlich sonst noch wo ausweisen, wenn der Ausweis dann im KFZ hinterlegt werden solle? Wofür gebe es dann den BehindertenparkHINWEIS, der eben gerade dafür vom Sozialministerium MIT der Begründung zum Ausweis hinzugefügt worden sei, dass dieser bei der Beförderung und beim Parken an der Windschutzscheibe angebracht werden müsse? Dafür gebe es eben den BehindertenparkHINWEIS mit der Nummer des Behindertenausweises oder auch Behindertenpass genannt (Lichtbildausweis), den sie aber immer bei sich führen müsse. Das Straferkenntnis sei demnach nicht beweisführend, da das Organ der LPD Wien die Vorgangsweise des Sozialministeriums in Bezug auf einen "Behinderten AUSWEIS" und den dazugehörigen "Behinderten HINWEIS" nicht kenne.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***XY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.
Im Fahrzeug befand sich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO Nr. 123.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans und den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.
Auf den Fotos ist eindeutig erkennbar, dass im Fahrzeug zur Beanstandungszeit eine Farbkopie des Parkausweises (§ 29b StVO 1960) Nr. 123 hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war (siehe untenstehende Abbildung).
Das Bundesfinanzgericht nimmt daher den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an.
Gesetzesgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:
"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Rechtliche Beurteilung:
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt wird oder in dem solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB , , , , , uvm.).
Das Einlegen einer Kopie des Parkausweises hinter der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges bei Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stellt keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung dar und löst daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. , , , , ).
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der "BehindertenHINWEIS" laut "Anweisung" des Sozialministeriumservice vorne an der Windschutzscheibe angebracht werden soll, wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen.
Gemäß § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen und ist der Ausweis mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 wird nicht im Scheckkartenformat ausgestellt (Anm.: Seit September 2016 kann bei Behindertenpässen ein Antrag auf Ausstellung im Scheckkartenformat gestellt werden (§ 5 Abs. 3 Z 3 der genannten Verordnung)).
Neben dem Originalausweis wird seitens des Sozialministeriumservice kein "BehindertenHINWEIS" ausgehändigt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass in dem in Rede stehenden Fahrzeug zur Beanstandungszeit nicht das Original des Parkausweises gemäß § 29 StVO hinter der Windschutzscheibe eingelegt war. Somit war der Bf. nicht von der Parkometerabgabe befreit und hätte das Fahrzeug für die Zeit der Abstellung mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen.
Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , , vgl auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen stellt bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar ().
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er sich nicht erkundigt hat, unter welchen Voraussetzungen jemand, der einen Besitzer oder eine Besitzerin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 befördert, ein Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abstellen darf.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 €, festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500311.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at