Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.12.2022, RV/5100793/2020

Begräbniskosten keine agB, wenn Kostentragung im Übergabsvertrag vereinbart

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.234,99 € (Begräbniskosten für ihre Mutter), welche wegen Deckung im Nachlassvermögen nicht berücksichtigt wurden (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde. Sie habe bereits 2013 Begräbniskosten für ihren Bruder eingereicht und rückerstattet bekommen. Sie habe alle Unterlagen bereits am gesendet. Sie akzeptiere den Bescheid nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die Bf. habe sich mit Übergabsvertrag vom verpflichtet, die Begräbniskosten und Kosten für eine Grabanlage für Ihre Mutter zu tragen, deshalb seien diese Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen und nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Im Vorlageantrag vom gab die Bf. bekannt, dass die Rechte/Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag vom mit aus dem Grundbuch gelöscht worden seien und sie deshalb eine neuerliche Prüfung des Falles beantrage.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Mutter der Bf., Frau ***1***, geboren am ***2***, ist am ***3*** verstorben.

Die Begräbniskosten beliefen sich insgesamt auf € 6.234,99 und wurden von der Bf. getragen.

Mit Übergabsvertrag vom übergab die Mutter der Bf. die Liegenschaft EZ ***4*** Grundbuch ***5*** samt den darauf errichteten Baulichkeiten unentgeltlich an die Bf. Im Übergabsvertrag verpflichtete sich die Bf. unter anderem im Ablebensfall die Kosten eines standesgemäßen und ortsüblichen Begräbnisses, sowie eines entsprechenden Grabdenkmales zu übernehmen.

Der Verkehrswert der Liegenschaft übersteigt die Begräbniskosten.

2. Beweiswürdigung

Der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die von der Abgabenbehörde aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2 EStG), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3 EStG) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4 EStG).

Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Außergewöhnlich ist die Belastung gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisses erwächst.

Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.

Erwägungen

Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, führen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, wenn und soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet.

Für die Begräbniskosten haftet in erster Linie der Nachlass (§ 549 ABGB). Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Grabmals (Grabstein mit Grabeinfassung) kommen nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten ().

Soweit die Begräbniskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Sachen übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie im Ausmaß der Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses sowie Grabmals eine außergewöhnliche Belastung (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 78).

Werden daher zB Pflegekosten oder Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (Sachen) übernommen (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), bzw. erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Aufwendungen nur deshalb, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist, liegt insoweit keine Belastung vor (vgl. ), sondern eine bloße Vermögensumschichtung. Hierbei ist freilich zu beachten, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Belastung bestehen muss (etwa Pflegeverpflichtung auf Grund eines Ausgedinges, Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 11).

Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt ein konkreter, vertraglicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Begräbniskosten und der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Bf. vor:

Dem Übergabsvertrag vom zufolge verpflichtetet sich die Übernehmerin (Bf.) ausdrücklich unter anderem zur Tragung der Begräbniskosten (vgl. Punkt Drittens c) des Vertrages). Die Übergabe erfolgt nur "gegen Einräumung nachstehender Ausgedinge: … im Falle des Ablebens die Beistellung eines standesgemäßen und ortsüblichen Begräbnisses sowie eines entsprechenden Grabdenkmales...".

Die Bf. als Übernehmerin hat sich zugunsten ihrer Mutter als Übergeberin verpflichtet, für die Übergabe der Liegenschaft unter anderem auch die Kosten für das Begräbnis zu tragen, weshalb insoweit keine Belastung, sondern eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt. Dass der gegenständliche Übergabsvertrag rund 25 Jahre vor dem Tod der Mutter der Bf. abgeschlossen wurde, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. -I/08; ).

Eine Berücksichtigung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht. Der Einwand der Bf., die Rechte/Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag seien 2022 aus dem Grundbuch gelöscht worden, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Zum Einwand der Bf., die Begräbniskosten des Bruders seien von der belangten Behörde 2013 als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden sei der Vollständigkeit halber angemerkt: Die Bf. hat sich im Übergabsvertrag auch zur Tragung der Begräbniskosten des Bruders verpflichtet, weshalb diese Ausgaben 2013 ebenfalls steuerlich nicht anerkannt hätten werden dürfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100793.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at