Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Sachverständigengutachten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, VNR: ***111***, für die Zeiträume ab September 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***K.*** für die Zeiträume ab September 2021 ab.
Zur Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sowie auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Gutachten vom , VOB: ***001***, verwiesen. Da in diesem Gutachten nur ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei, sei der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen.
Dagegen richtet sich die am beim Finanzamt eingelangte Beschwerde, in der sinngemäß Folgendes vorgebracht wurde:
Die Tochter der Bf. leide schon seit kurz nach der Geburt an einer schweren Plaque Psoriasis, die erst später diagnostiziert worden sei. Sie habe zur schlimmsten Zeit (ab dem Kindergarten) die Plaques am gesamten Körper, am Kopf und im Gesicht gehabt. Seit dem Jahr 2017 erhalte sie nun schon die Humira-Therapie, die sich nach vielen erfolglosen Versuchen mit Kortison und diversen anderen Medikamenten erfolgreich auf die Haut ihrer Tochter ausgewirkt habe. Zunächst sei alle zwei Wochen eine Spritze verabreicht worden. Seit einem Monat sei aufgrund des Alters und Gewichts auf die doppelte Dosis umgestellt worden, die sie jetzt alle drei Wochen erhalte, wobei sie diese jedoch nicht gut vertrage und nun kontrolliert werden müsse, wie das Medikament weiter verabreicht werden könne, um gute Erfolge zu erzielen. Sobald ihre Tochter eine Halsinfektion habe (und das passiere relativ oft) würden Streptokokken bei ihr ein Schub auslösen, der dann nur durch zusätzliche Behandlung mit Kortison wieder in den Griff gebracht werden könne. Dies sei erst wieder im Jänner 2021 passiert. Ihre Haut habe zwei Wochen lang zusätzlich mit Kortison behandelt und die Humira-Spritzen drei Wochen hintereinander verabreicht werden müssen, um den Schub in den Griff zu bekommen.
Die Tochter der Bf. müsse alle drei Monate zur Blutuntersuchung zur Hautärztin in ***Ort1*** (Wahlärztin) und dort werde regelmäßig aufgrund der zu niedrigen Werte zusätzlich z.B. Vitamin D untersucht, wobei die Kosten zur Gänze selbst zu tragen seien. Abgesehen davon müssten diverse Vitamine, Cremes und Shampoos, die nach langer Suche und vielem Probieren endlich hilfreich seien und nur ohne Rezept zu erhalten seien, zur Gänze selbst finanziert werden.
Der ärztliche Gutachter des Sozialministeriumservice, ein Allgemeinmediziner und kein Spezialist für Hautkrankheiten, habe nun den Grad der Behinderung von 50 % auf 30 % reduziert, was zur Folge habe, dass die erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr ausbezahlt werde.
An ***K.*** Gesundheitszustand hat sich aber rein gar nichts geändert und auch die zusätzlichen Kosten, die man für ein gesundes Kind nicht habe, hätten sich in keiner Weise verringert. Es sei unverständlich, dass die erhöhte Familienbeihilfe, die genau für diese Zusatzkosten gewährt werde, nicht mehr ausbezahlt werde, weil das Kind derzeit keine sichtbaren Probleme an der Haut zeige. Dennoch habe das Kind nach wie vor große Bürden im Leben, die nicht weniger geworden seien, sondern sogar mehr.
Es werde daher nochmals ersucht, der Beschwerde stattzugeben, und der Bf. weiterhin die erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter zu gewähren.
Zudem werde - wenn für den weiteren Verfahrensgang nötig - um einen Termin bei einem anderen Gutachter des Sozialministeriumservice ersucht und außerdem um eine Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten vom beantragt.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 197 als unbegründet ab. In einem weiteren Gutachten des Sozialministeriumservice (vom , VOB: ***002***) sei folgender Grad der Behinderung festgestellt worden:
50 % ab
30 % ab
Der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung könne erst ab einem Behinderungsgrad von 50 % gewährt werden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der Bf. im Wesentlichen Folgendes vor:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom sei der Beschwerde gegen die Versagung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab als unbegründet abgewiesen worden.
Es habe sich der gesundheitliche Zustand der Tochter der Bf. im Vergleich zur Zeit der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht verändert. Weder die zusätzlichen Kosten hätten sich verringert noch die Medikation. Lediglich der Zustand der Haut sei derzeit gut, was aber den traurigen Hintergrund habe, dass die Tochter der Bf. ständig starke Medikamente verabreicht bekomme und die Bf. mit teuren Hautpflegeprodukten und Vitaminpräparaten, welche die Krankenkasse nicht bezahle, das "sichtbare" Schuppen-Problem endlich in den Griff bekommen habe.
Nachdem der ärztliche Sachverständige im Gutachten vom nur mehr eine Behinderung von 30 % festgestellt habe, sei die Beschwerde abgelehnt und die erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr gewährt worden.
Nach Einbringung der Bescheidbeschwerde habe sie einen neuerlichen Termin beim Sozialministeriumservice erhalten. Im Rahmen der Begutachtung am habe die Bf. dem ärztlichen Sachverständigen mitgeteilt, dass sich der Zustand ihrer Tochter leider in der Zwischenzeit verschlechtert habe und ihre Tochter seit einigen Wochen unter rheumatischen Problemen, vor allem regelmäßig im Bereich der Achillessehne, manchmal aber auch an den Knien, leide. Die Bf. habe dies zunächst nicht der Grunderkrankung ihrer Tochter zuordnen können. Die behandelnde Hautärztin habe schließlich die entsprechende Diagnose erstellt und mitgeteilt, dass sich vor allem in der Pubertät die Umstände der Krankheit ändern könnten und neben Hautproblemen auch Rheumaschübe auftreten könnten.
Aus diesem Grund habe die Tochter der Bf. sofort eine Woche lang Schmerzmittel nehmen müssen, um die Entzündung abzufangen, damit diese nicht chronisch werde. Es bestehe auch jetzt noch relativ häufig ein Bedarf an der Einnahme von Schmerzmitteln, etwa einmal wöchentlich, manchmal sogar mehrere Tage.
Die Dosis der Humira-Therapie 40 mg sei von einem Abstand von drei Wochen zwischen den Injektionen auf zwei Wochen reduziert worden. Das heißt, dass ***K.*** jetzt die doppelte Menge erhalte als noch vor einem Jahr. Außerdem leide ***K.*** an regelmäßigem Mangel an Vitamin D, derzeit zusätzlich auch an einem Eisenmangel. Zusätzlich zur ohnehin regelmäßigen Blutkontrolle seien daher alle drei bis vier Monate Blutkontrollen erforderlich, deren Auswertung die Krankenkasse aber nicht bezahle und vollständig selbst zu finanzieren sei.
Auch die verschriebenen Vitaminpräparate seien von der Bf. zu bezahlen und bei einer derzeitigen Dosis von zwei Kapseln pro Tag auch sehr kostspielig.
Aus den erwähnten Gründen müsse die Bf. hohe finanzielle Zusatzausgaben (Medikamente, Cremes, Rezeptgebühren, Blutuntersuchungen, Vitaminpräparate) tragen, die erforderlich seien, um den derzeit guten Zustand von ***K.*** Haut und somit auch den guten psychischen Zustand zu gewährleisten. Verständlicherweise leide auch immer der psychische Zustand, wenn die Haut am gesamten Körper mit roten Flecken und Schuppen, die außerdem noch extrem jucken, bedeckt sei.
Die Bf. verweise auf die neuen, leider gesundheitlich schlechter gewordenen Umstände sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der beschwerdeführenden Partei in der Folge die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ, vom , VOB: ***001***, und vom , VOB: ***002***, zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
In der Stellungnahme der Bf. vom heißt es im Wesentlichen:
Der (offensichtliche) Hautzustand der Tochter der Bf., ***K.***, sei bei den Terminen bei den beiden Gutachtern deswegen "so gut" gewesen, da die Haut zu diesen Zeitpunkten aufgrund der Humira-Spritzentherapie bis auf phasenweise bei Infektionen aufgetretenen leichten bis schwereren Schüben relativ entzündungsfrei gewesen sei. Aufgrund der regelmäßigen Verabreichung von starken Medikamenten (damals Humira-Spritzen, nunmehr seit August 2022 Taltz 80 mg), der Verwendung von hochwertigen und somit teuren Hautpflegeprodukten und Vitaminpräparaten, die die Bf. selbst bezahlen habe müssen, habe dieser "gute Zustand" erreicht werden können. Der "gute Zustand" sei aber nur an der Haut sichtbar. ***K.*** sei ständig müde, brauche extrem viel Schlaf, sei immer kränklich blass und sehr oft verkühlt oder krank.
Seit einigen Monaten leide ***K.*** an rheumatischen Beschwerden, insbesondere im Bereich der Achillessehnen oder im Kniebereich, welche am Anfang der Pubertät hinzugekommen seien und bekanntlich mit Psoriasis zusammenhängen würden.
Die behandelnde Hautärztin habe aus dem Grund eine Schmerztherapie (Schmerztabletten für eine Woche sowie eine lokale Behandlung mit einer entzündungshemmenden Salbe) verordnet, die Dosierung der Humira-Therapie erhöht sowie den zeitlichen Abstand zwischen der Verabreichung der Spritzen verkürzt, wodurch aber keine Abhilfe geschaffen worden sei.
***K.*** erhalte nun eine Therapie mit Taltz, was die Beschwerden an der Achillessehne zwar minimal verbessert habe, sich nun aber die Haut wieder verschlechtert habe und vermehrt Psoriasis-Flecken hervorgekommen seien, insbesondere an der Kopfhaut, im Gesicht und im Halsbereich.
Außerdem leide die Tochter der Bf. an regelmäßigem Vitamin D3-Mangel. Dies erfordere zusätzlich zu den ohnehin regelmäßig durchzuführenden Blutkontrollen weitere die Bf. finanziell belastende Blutkontrollen in einem Abstand von drei bis vier Monaten.
Diese hohen finanziellen Zusatzausgaben für Medikamente, Cremes, Rezeptgebühren, Blutuntersuchungen oder Vitaminpräparate seien bei einem gesunden Kind nicht erforderlich. Im konkreten Fall seien diese aber notwendig, um den guten Hautzustand und somit auch den guten psychischen Zustand der Tochter der Bf. zu gewährleisten.
Von einer Verbesserung könne in den letzten Wochen leider keine Rede mehr sein.
In einem der Stellungnahme beigefügten ärztlichen Befundbericht der behandelnden Wahlärztin für Hautkrankheiten vom heißt es (auszugsweise):
"[…]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Status: | Die Patientin leidet seit früher Kindheit an einer schweren Plaque Psoriasis. Aufgrund der Ausprägung wurde bei fehlendem Ansprechen der Lokaltherapie und Lichttherapie und systemischer Therapie mit Ebetrexat, eine Biologikatherapie mit Adalimumab begonnen. Unter dieser Therapie war die Patientin jahrelang beschwerdefrei. Allerdings besteht seit fast einem Jahr eine Tendinitis beider Achillessehnen. Trotz Intervallverkürzung von Adalimumab und zusätzlicher NSRA -Therapie kam es zu keiner Besserung der Beschwerden, sodass eine Therapie mit Taltz begonnen wurde. Das Ansprechen muss noch abgewartet werden. |
Diagnose: | Schwere Plaque Psoriasis , Zn Ebetrexattherapie laufende Humiratherapie |
Therapie: | Taltz alle 4 Wochen |
[…]"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Kind ***K.***, VNR: ***111***, im beschwerderelevanten Zeitraum ab September 2021 ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt werden konnte.
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab um 155,90 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht haben gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den nachstehend angeführten Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
vom , VOB: ***VG1***; GdB 50 v. H. ab 10/2014
vom , VOB: ***VG2***; GdB 50 v. H. ab 10/2014
vom , VOB: ***001***; GdB 50 v. H. ab 10/2014, GdB 30 v. H. ab 07/2021
vom , VOB: ***002***; GdB 50 v. H. ab 10/2014, GdB 30 v. H. ab 07/2021
Im zuletzt angeführte Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom heißt es (auszugsweise):
"[…]
Anamnese:
Psoriasis mit knapp 2 Jahren begonnen, ursprünglich wurde eine Windeldermatitis diagnostiziert, familiär gehäufte Psoriasis, Ebetrexat ab 12/2016 ohne Wirkung, ab 4/2017 Humira
Vorgutachten (***Dr.1***) 30vH. ab 7/2021, Dauerzustand: 1) Schuppenflechte
mit 30%
Derzeitige Beschwerden:
die Psoriasis hat sie mit den Humira im Griff, ursprünglich im Gesicht und auch an der Kopfhaut sowie am gesamten Körper, letztes Jahr im Jänner hatte sie den letzten Schub, damals auch Coritson bekommen;
alle 3 Monate geht sie zur Blutabnahme zur Hautärztin, alle 2 Wochen bekommt sie die Humira-Injektionen (macht die Mutter), bei Entzündungen nimmt sie Schmerztabletten, wegen Vitamin D Mangel nimmt sie einen Vitaminkomplex ein; betroffen sind vorrangig die Achillessehnen;
Schülerin im BG in ***Ort2***., 2 Klasse Unterstufe, schulisch geht es ihr gut, Schulturnen macht sie mit; Freizeit normal, auch Schifahren kann sie;
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Humira 40mg alle 2 Wochen s.c. (gesteigert seit Jänner 2022), bei Schüben Cortisonsalben, Pflegesalben, Vitamin-D Präparat, Eisenpräparat, Schmerzmittel bei Bedarf
Sozialanamnese:
Mutter **** ******, Vater selbständig Verkäufer, 2. Kind der Eltern, jüngstes Kind
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Überweisungsschein der Hautfachärztin ***Dr.2***, ***Ort1***: Diagnosen Vitamin D Mangel, V.a. Eisenmangelanämie, schwere Plaque-Psoriasis, Z.n. Ebetrexattherapie, Start Humiratherapie
***Dr.2***, Wahlärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten: Schwere Plaque Psoriasis, Z.n. Ebetrexattherapie, laufende Humiratherapie 40mg alle 21 Tage
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ
Ernährungszustand:
normaler EZ
Größe: 153,00 cm Gewicht: 39,00 kg Blutdruck: 90/60
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Pupillen isocor, Tf beidseits glänzend, Halsorgane unauffällig, Lnn. nicht vergrößert, Cor und Pulmo oB., Abdomen im Thoraxniveau unauffällig, WS gerade, FBA 0cm, obere Ex.: Rechtshänderin, freie Beweglichkeit, keine neurologischen Ausfälle; untere Ex.: Verdickung der Achillessehnen rechts mehr als links, Sprunggelenke beidseits S 45-0-90, F 10-0-20 beidseits, keine neurologischen Ausfälle
Haut: Diskrete Xerosis cutis mit angedeutet feinlamellärer Schuppung im Gesicht vorwiegend an der Stirne, periorbital und perioral
Gesamtmobilität-Gangbild:
normale Schuhe, normales Gangbild, Fersengang und Vorfußgang normal ausführbar
Psycho(patho)logischer Status:
kontaktfähig, ruhig, subjektive Belastung mit Stufe 10 angegeben
SCORAD (9/5) 2 + (4x7/2) 14 + 10 = 26 entsprechend mittelgradig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Schuppenflechte subjektiv stark belastende Schuppenflechte, bei Schüben generalisiert, letzter Schub länger zurückliegend, laufende Biologikabehandlung, aktuell diskrete Xerosis cutis | 30 | |
2 | Achillessehnenleiden beidseits verdickte Achillessehnen mit Druckempfindlichkeit ohne Bewegungseinschränkung | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 mit 30% steht im Vordergrund; Punkt 2 bewirkt keine Funktionsstörung und steigert nicht weiter
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
entfällt
Stellungnahme zu Vorgutachten:
gleichbleibender Gesamtgrad der Behinderung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 07/2021
GdB 50 liegt vor seit: 10/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
eingestuft mit 30vH wie im Vorgutachten ab 7/2021, zuvor 50vH ab 10/2014
Dauerzustand
Gutachten erstellt am von ***Dr.3***
Gutachten vidiert am von ***Dr.4***"
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst die Anspruchszeiträume ab September 2021. Damit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diese Zeiträume beschränkt.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die Bf. in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besteht, weil ihre Tochter erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. mit Hinweis auf , und ; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob das oben angeführte im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte Gutachten vom diesen Kriterien entspricht.
Position 01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfasst "entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen".
Leichte Formen werden gemäß Unterpunkt nach folgenden Kriterien mit 10 % eingeschätzt:
"Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar"
Mittelschwere, ausgedehnte Formen werden gemäß Unterpunkt unter nachstehenden Voraussetzungen mit 20 bis 40 % eingeschätzt:
"20 - 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen
40 %
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen"
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen werden gemäß Unterpunkt unter nachstehenden Voraussetzungen mit 50 bis 80 % eingeschätzt:
"Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung
Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen"
Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom stellte der Gutachter bei der Tochter der Bf. als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die näher angeführten Funktionseinschränkungen (subjektiv stark belastende Schuppenflechte, bei Schüben generalisiert, letzter Schub länger zurückliegend, laufende Biologikabehandlung, aktuell diskrete Xerosis cutis, sowie beidseits verdickte Achillessehnen mit Druckempfindlichkeit ohne Bewegungseinschränkung) fest. Der Grad der Behinderung wurde ab Oktober 2014 mit 50 % angenommen und gemäß Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab Juli 2021 mit 30 % bestimmt. Dass es sich bei der Tochter der Bf. um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde im erwähnten Gutachten nicht festgestellt.
Der ärztliche Sachverständige hat seine im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und die von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen sowie auch das Vorgutachten vom berücksichtigt.
Nur für unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung fallende schwere und andauernd ausgedehnte Formen dieser Hauterkrankungen wird ein Richtsatz von 50 bis 80 % festgelegt. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn sie "mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung" verbunden sind. Der Grad der Behinderung richtet sich dabei (innerhalb des Rahmens von 50 bis 80 %) nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen.
Dass eine derart schwere und andauernd ausgedehnte Form einer Hauterkrankung vorläge, wurde weder von der Bf. aufgezeigt, noch im ärztlichen Sachverständigengutachten vom festgestellt.
Bereits im Vorgutachten vom wurde festgestellt, dass die Tochter der Bf. aufgrund der Dauertherapie mit Biologika erscheinungsfrei sei und keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag aufweise. Im Rahmen der Begutachtung am zeigten sich bei der Tochter der Bf. nach den Feststellungen des begutachtenden Arztes bei einem guten Allgemeinzustand, einem guten Ernährungszustand und einem normalen Gangbild eine "diskrete Xerosis cutis mit angedeutet feinlamellärer Schuppung im Gesicht vorwiegend an der Stirne, periorbital und perioral" sowie u.a. eine "Verdickung der Achillessehnen rechts mehr als links", ohne Anzeichen von neurologischen Ausfällen der oberen oder unteren Extremitäten. Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen bewirkt das unter Punkt 2 des Gutachtens angeführte Achillessehenleiden keine Funktionsstörung und daher auch keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung.
Es wurde eine Hauterkrankung mit mittelschweren, ausgedehnten Formen (Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung) diagnostiziert, für die aber in der Einschätzungsverordnung nur ein Richtsatz von 20 bis 40 % festgelegt ist. Dem vorliegenden Gutachten sind keine solchen funktionellen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche eine Einschätzung unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 50 bis 80 % zur Folge hätten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit der ärztlichen Begutachtung ein Arzt für Allgemeinmedizin und nicht eine Fachärztin oder ein Facharzt für Hauterkrankungen beauftragt worden sei.
Dem ist zu entgegnen, dass zum einen das im Wege des Sozialministeriumservice erstellte Sachverständigengutachten vom sowie auch das Vorgutachten vom etwa den von der Bf. vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom einbezogen, wonach die Tochter der Bf. unter einer Bioloikatherapie mit Adalimumab erscheinungsfrei sei und es selten im Rahmen eines Infektes zum Auftreten von Symptomen komme. Zum anderen besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes bzw. eines Facharztes einer bestimmten Richtung, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (; ; ).
Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die im genannten Sachverständigengutachten nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung getroffene Einstufung unrichtig wäre. Das im Vorlageantrag, in der Stellungnahme vom und auch im vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom erwähnte Achillessehnenleiden und der dadurch bedingte Bedarf an Schmerzmitteln wurde im Gutachten vom ebenso berücksichtigt wie der von der Bf. ins Treffen geführte Vitaminmangel.
Die Bf. räumt im Vorlageantrag und in der Stellungnahme vom auch ein, dass der Zustand der Haut ihrer Tochter aufgrund der Verabreichung von (teuren) Medikamenten und der Behandlung mit (ebenfalls kostspieligen) Hautpflegeprodukten und Vitaminpräparaten derzeit gut sei und sie das "sichtbare" Schuppen-Problem endlich in den Griff bekommen habe.
Die von der Bf. vorgetragenen finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Tochter konnten hingegen bei der Festlegung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden, da gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind und der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt ist.
Bei dieser Sach- und Beweislage erweist sich das ärztliche Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom , VOB: ***002***, als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Tochter der Bf. eine erneute Antragstellung möglich ist.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt ().
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob und in welchen Zeiträumen bei der Tochter der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100380.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at