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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.12.2022, RS/6200001/2022

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***C-GmbH***, ***Adr.***, und Rechtsanwalt ***RA***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Österreich betreffend

1. Annahme der Zollanmeldung vom und
2. Antrag vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde vom , ergänzt durch die Eingabe vom , wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO mangels Bestehens einer Entscheidungspflicht sowie mangels Aktivlegitimation der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Am langte beim Zollamt Österreich, Dienststelle ****, folgende mit datierte Eingabe der ***C-GmbH***, ***Adr.***, ein:

"***C-GmbH***, ***Adr.***

Zollamt Österreich
Dienststelle
****
Zollstelle
*****
***Adr1***
***Ort***

***Ort1***, dem

Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides, hier Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Zollverfahrenscode 4200)

A. Sachverhalt:

Die ***Bf.*** (im Folgenden ***Bf.***) wurde am von der ***Empf***, ***Deutschland***, beauftragt und bevollmächtigt, in Namen und für Rechnung der ***Empf*** den Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von ***Ort2*** mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung nach ***Ort3*** einzubringen.

Die ***Bf.*** ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 UAbs. 3 iV.m. UAbs. 1 UZK als Zollvertreter verantwortlich a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung.

B. Fehlermeldung in e-Zoll
Obwohl die Angaben in der in e-Zoll eingebrachten Anmeldung den Tatsachen entsprachen (die ***Bf.*** war Inhaberin einer Vollmacht zur direkten Vertretung) erging ein Fehlerbericht siehe Anlage), denn das System e-Zoll lässt nicht zu, dass ein Vertreter im Rahmen des Zollverfahrenscodes 4200 eine Zollanmeldung gemäß Art. 18 Abs.1 UAbs. 2 und Art. 170 Abs. 2 UZK in direkter Zollvertretung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person abgibt.

Die Fehlermeldungen - Fehlercode 12 lauten:

F0841
Die angeführte UID-Nummer des Empfängers ist nicht der EORI-Nr. des Empfängers zugeordnet bzw. wurde keine Stufe 2.Abfrage durchgeführt

F1415
Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur die indirekte Vertretung (Code 3, 5 oder 7) zulässig.

C. Zollrechtskonformer Antrag auf Überführung in das beantragte Verfahren
Die Antragstellerin hat eine Zollanmeldung mit der richtigen EORI und der richtigen UID Nummer abgegeben (siehe Anlage). Da die Vollmacht ausdrücklich auf die direkte Zollvertretung gelautet hat, wurde im Datenfeld Indikation die "4" eingetragen.

Es handelt sich bei der Angabe der Art der Vollmacht nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Angabe eines tatsächlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Einführer und seinem Zollvertreter.

D. Antrag

Die Antragstellerin stellt deshalb den

Antrag

auf Erteilung eines Feststellungsbescheides, dass eine Zollanmeldung in direkter Vertretung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person auch im Rahmen des Zollverfahrenscodes 4200 zulässig ist.

A. Begründung für diesen Verfahrensweg

Anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht Wien (Aktenzahl ***RV***) hat das BFG in der mündlichen Erläuterung seines Urteils am , mit dem es einen Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung von indirekter auf direkte Vertretung abgewiesen hat, erklärt, der richtige Weg zu Klärung dieser Frage sei ein Feststellungsbescheid, gegen den anschließend Beschwerde vor dem BFG erhoben werden könne.

Mit freundlichen Grüßen

1 Auszug der Fehlermeldung
1 Vollmacht von
***Empf***
1 UID Abfrage - Stufe 2
1 EORI Abfrage

[…]"

Dem Antrag beigeschlossen ist u.a. ein Auszug der Fehlermeldung zu LRN ***0000/00000000*** zu Ref.Ereignis-ID: ***1111***/IMSglID: ***2222***, in dem als "Datum/Uhrzeit" " 10:52:37" angegeben ist.

Mit Schreiben vom teilte das Zollamt Österreich der ***C-GmbH*** Folgendes mit (auszugsweise)

"[…]

Betreff: Ihr Antrag auf Feststellungsbescheid vom

Sehr geehrter Herr ***C***,

zu Ihrem Schreiben vom , Betreff: Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides, hier Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Zollverfahrenscode 4200), werden Sie darüber informiert, dass es sich hierbei mangels Rechtsgrundlage um keinen Antrag auf Entscheidung i.S.d. Art. 22 Zollkodex der Union (UZK) handelt.

Ein Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung hat über die Abgabe einer Zollanmeldung (Art. 158 ff UZK) zu erfolgen, ein subsidiäres Feststellungsverfahren ist nicht vorgesehen.

Dieses Schreiben dient lediglich Ihrer Information und entfaltet keine Rechtswirkung.

Mit freundlichen Grüßen!

Für die Vorständin

[…]"

Mit Eingabe vom ergänzt durch die Eingabe vom brachte die ***Bf.***, vertreten durch ***C-GmbH*** und Rechtsanwalt ***RA***, beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Österreich betreffend
"1. Annahme der Zollanmeldung vom und
2. Antrag vom auf Erteilung eines Feststellungsbescheides"
ein.
Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
"Die Beschwerdeführerin ***Bf.***,in der Folge ***Bf.***, hat am bei der belangten Behörde den Antrag aufErlass eines Feststellungsbescheides eingebracht, der vom Zollamt Österreich biszum heutigen Tag nicht beschieden wurde. Dazu führt sie Folgendes aus:

A. Sachverhalt

(1) ***Bf.*** hat am in e-Zoll bei der belangten Behörde einen Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung eingebracht.

(2) Auftraggeber, Einführer und Vollmachtgeber war die ***Empf***, ***Deutschland*** (in der Folge ***Empf***).

(3) ***Empf*** hat ***Bf.*** beauftragt, im Namen und für Rechnung von ***Empf*** eine Zollanmeldung in direkter Zollvertretung abzugeben.

(4) Der elektronisch im System e-Zoll eingebrachte Antrag laut Anlage I wurde nichtangenommen; eine Begründung hierfür unterblieb. Anstatt dessen wurde eineFehlermeldung mit dem Fehlercode 12 mitgeteilt.

F0841
Die angeführte UID-Nummer des Empfängers ist nicht der EORI-Nr. des Empfängers zugeordnet bzw. wurde keine Stufe 2 Abfrage durchgeführt

und

F1415
Bei Verwendung der Anmelder Sonder-UID ist nur die indirekte Vertretung (Code 3, 5 oder 7) zulässig.

B. Gang des Verfahrens

(5) Mangels des Vorliegens einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung über die Nichtannahme der Zollanmeldung haben wir als Vertreterin der ***Bf.*** am beim Zollamt Österreich, Zollstelle *****, den Antrag eingebracht, die Zollbehörde möge durch Entscheidung feststellen, dass eine Zollanmeldung in direkter Vertretung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person im Rahmen einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist (vgl. Art. 170 Abs. 2 UZK), und zwar auch dann, wenn in dieser Anmeldung unter dem Zollverfahrenscode 42 erfolgt.

(6) Unser Antrag wurde mit einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, Aktenzahl: ***RV*** begründet, in der das angerufene Gericht im Rahmen der Erläuterung der Entscheidung ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass das Zollamt im Abgabenverfahren eine derartige, anfechtbare Entscheidung zu treffen habe.

(7) Mit Schreiben vom , Aktenzahl: ***AZ*** (laut Anlage II) teilte uns die belangte Behörde mit, dass
- es sich mangels Rechtsgrundlage um keinen Antrag auf Entscheidung im Sinne des Artikels 22 UZK handle und
- ein Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung hat über die Abgabe einer Zollanmeldung (Art. 159 ff UZK) zu erfolgen habe, ein subsidiäres Feststellungsverfahren ist nicht vorgesehen.

(8) Ein weiterer Antrag gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, einen Bescheid darüber zu erlassen, dass die beantragte Auskunft nicht erteilt werde, wurde mit Schreiben des Zollamtes Österreich vom (laut Anlage III) mit der Begründung abgelehnt, dass dem Begehr auf Ausstellung eines Bescheides mangels Rechtsgrundlage nicht gefolgt werden könne. Aufgrund der europarechtlichen Regelung im UZK (Art. 14) finde das nationale Auskunftspflichtgesetz keine Anwendung.

C. Rechtliche Begründung

(9) Die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Art. 172 Abs. 1 UZK ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 UZK, denn es handelt sich um eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person (Art. 5 Nr. 39 UZK).
Die Nichtannahme einer Zollanmeldung ist ein actus contrarius, gegen den gleichfalls Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen. Art. 44 Abs. 1 UAbs. 2 UZK legt hierzu fest: "Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen."

(10) Der Bfin. wird dieses Recht verweigert, da das Zollamt Österreich für die hier strittige Vertretungskonstellation (VC 42 mit direkter Vertretung einer in Österreich umsatzsteuerlich nicht registrierten Person) einen rechtsmittelfähigen Bescheid weder gegen die Nichtannahme der Zollanmeldung noch auf Feststellung, dass solche Zollanmeldungen systematisch abgelehnt werden, zulässt.

D) Antrag

(11) Die Bfin. stellt deshalb den

Antrag,

das Bundesfinanzgericht als zuständiges Verwaltungsgericht möge der belangten Abgabenbehörde auftragen, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen, und zwar entweder im Zusammenhang mit der Ablehnung der Annahme einer Zollanmeldung oder im Rahmen des beantragten Feststellungsbescheids.

***Bf.*** ***"

Dem Zollamt Österreich wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens die versäumten Entscheidungen zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Zollamt Österreich teilte dem Bundesfinanzgericht in der Folge mit Schreiben vom Folgendes mit:
"Mit Schreiben vom , hierorts eingelangt am , mit Betreff "Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides, hier Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Zollverfahrenscode 4200)" wird die nicht erfolgreiche Abgabe einer Zollanmeldung geschildert und ein Antrag auf eine (generelle) Erteilung eines Feststellungsbescheides, dass eine Zollanmeldung in direkter Vertretung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person auch im Rahmen des Zollverfahrenscodes 4200 zulässig ist, gestellt.

Zum Schicksal der im Schreiben erwähnten Zollanmeldung:
Wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, handelt es sich hierbei um die Anmeldung
***22AT***. Diese Anmeldung wurde am mit Verfahrenscode 4200 und indirekter Vertretung angenommen. Siehe Beilage.

Stellungnahme betreffend Antrag auf Feststellungsbescheid:

Wie bereits der VwGH am , 89/16/0211 festgestellt hat, besteht keine Entscheidungspflicht, wenn ein Anbringen nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Es handelt sich bei dem Antrag/Schreiben vom mangels Rechtsgrundlage um keinen Antrag auf Entscheidung im Sinne des Art 22 Zollkodex der Union (UZK).

Ein Antrag auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung hat über die Abgabe einer Zollanmeldung (Art. 158 ff UZK) zu erfolgen, ein subsidiäres Feststellungsverfahren ist nicht vorgesehen.

Demzufolge hat das Zollamt Österreich mangels Rechtsgrundlage des Antrages nicht darüber abzusprechen und wurde keine Entscheidungspflicht verletzt."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Rechtslage

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach § 284 Abs. 7 BAO sind auf das Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom (Unionszollkodex - UZK) lauten (auszugsweise):

"Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

6. "Zollvertreter" ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
12. "Zollanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.

15. "Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.

39. "Entscheidung" ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen.
…"

"Artikel 6

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und gemeinsame Datenanforderungen

(1) Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Es werden gemeinsame Datenanforderungen zum Zwecke des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Absatz 1 festgelegt.

…"

"Artikel 18

Zollvertreter

(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.
Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.
…"

"Artikel 158

Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren

(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

(2) In bestimmten Fällen, jedoch nicht in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 3, kann eine Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.
…"

"Artikel 162

Inhalt einer Standardzollanmeldung

Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind."

"Artikel 170

Abgabe einer Zollanmeldung

(1) Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.
Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.

(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
…"

"Artikel 172

Annahme der Zollanmeldung

(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten."

Art. 226 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 343 vom (UZK-IA) lautet auszugsweise

"Artikel 226

MRN

(Artikel 172 des Zollkodex)

Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.
…"

Art. 1 Nr. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, AblEU L 343 vom (UZK-DA) lautet:

"22. "Hauptbezugsnummer" (Master Reference Number - MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird;"

Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten gemäß § 37 Abs. 7 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) als Abgabenbescheide.

2. Sachverhalt

Die beschwerdeführende ***Bf1*** (Bf.), eine Spedition, beantragte am als indirekte Vertreterin des Empfängers, des in Deutschland ansässigen ***Empf***, im Wege des Informatikverfahrens (e-zoll) die gleichzeitige Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994), indem sie in Feld 37 der Anmeldung den Verfahrenscode "4200" eintrug. In Feld 8 (Empfänger) der Anmeldung war die deutsche UID-Nummer des ***Empf*** angegeben. In Feld 14 der Anmeldung erklärte die Bf. unter Angabe ihrer Sonder-UID, in indirekter Vertretung des Empfängers i.S.d. Art. 18 Abs. 1 erster Anstrich UZK zu handeln (Code 5).

Noch vor der Abgabe der erwähnten Zollanmeldung versuchte die Bf. am selben Tag, die Zollanmeldung in e-zoll als direkte Vertreterin des ***Empf*** abzugeben. Sie erhielt daraufhin "Fehlercodes" "F1415" mit dem "Fehlertext: Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3 oder 5) zulässig".

In der Folge änderte die Bf. die Angabe zum Feld 14 der Anmeldung auf den Code 5 (indirekte Vertretung des Empfängers) und reichte die Anmeldung - wie oben angeführt - als indirekte Vertreterin des ***Empf*** neuerlich ein.
Diese Anmeldung wurde unter der MRN (Master Reference Number) ***22AT*** antragsgemäß angenommen und die Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen.

3. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

Der geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Unterlagen sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Nach § 284 Abs. 7 BAO ist auf das Säumnisbeschwerdeverfahren u.a. § 260 Abs. 1 lit. a BAO (Unzulässigkeit), sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt bezeichneten Gesetzesstelle ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Die Säumnisbeschwerde ist beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie von einem hierzu nicht Befugten eingebracht wurde oder wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO7, § 284 Rz 12)

A) Zur behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Annahme bzw. die Ablehnung der Annahme der Zollanmeldung vom

Die Bf. bringt vor, sie habe beim Zollamt Österreich am in e-zoll in direkter Vertretung des in Deutschland ansässigen ***Empf*** einen Antrag auf Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung eingebracht.

***Empf*** habe die Bf. beauftragt, in seinem Namen und für seine Rechnung eine Zollanmeldung in direkter Vertretung abzugeben. Der dazu elektronisch im System e-zoll eingebrachte Antrag sei nicht angenommen worden. Es sei lediglich zu Fehlermeldungen (F1415 und F8214) gekommen.

Über die Nichtannahme der Zollanmeldung sei keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ergangen. Das Bundesfinanzgericht möge daher der belangten Abgabenbehörde auftragen, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Annahme einer Zollanmeldung zu erlassen. Auf Seite 1 des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes vom rügt die Bf. hingegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Annahme der Zollanmeldung vom .

Dem Feststellungsantrag vom beigeschlossen ist u.a. ein Auszug der Fehlermeldungen zu LRN ***0000/00000000*** zu Ref.Ereignis-ID: ***1111***/IMSglID: ***2222***. Als "Datum/Uhrzeit" ist angegeben: " 10:52:37".

Eine in e-zoll durchgeführte Abfrage des in der Beschwerdesache zur Entscheidung zuständigen Einzelrichters zu Lokal Reference Number (LRN) ***0000/00000000*** ergab, dass die Bf. am keine solche Zollanmeldung abgegeben hat.

Damit steht fest, dass eine Entscheidungspflicht des Zollamtes Österreich hinsichtlich der von der Bf. angesprochenen Zollanmeldung vom nicht besteht und die Säumnisbeschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Eine in e-zoll durchgeführte Abfrage zu LRN ***0000/00000000*** vom ergab folgendes Bild:

[...]

Zur oben angeführten Referenz Nr. ***1111***:

[...]

Zur oben angeführten Referenz Nr. ***3333***:

[...]

Laut vorliegendem Abfrageprotokoll gab die Bf. am um 10:50:53 Uhr unter der Lokal Reference Number (LRN) ***0000/00000000*** eine Zollanmeldung ab ("IM500").
Gleichzeitig wurde der Bf. eine "Fehlermeldung-Einfuhrdaten" ("IM501") mit den "Fehlercodes" "F1415" ("Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3 oder 5) zulässig") und "F8214" ("Bei Entrichtung der Abgaben durch eine dritte Person ist die Erklärung über die Anwendung von Artikel 109 (2) UZK erforderlich") übermittelt.

Nach Übermittlung einer berichtigten Anmeldung ("IM500") um 10:54:50 Uhr erhielt die Bf. neuerlich eine Fehlermeldung ("IM501") mit dem Fehlercode "F3352" ("Es liegt ein Widerspruch zwischen dem Nomenklaturtext der codierten Warenposition und den entsprechenden Mengenwerten (Eigenmasse, besondere Maßeinheit) vor").

Um 11:00:53 Uhr langte schließlich jene berichtigte Zollanmeldung ein ("IM500"), für die um 11:01:06 Uhr die bereits unter Punkt 2. erwähnte MRN (vgl. Art. 1 Nr. 22 der UZK-DA) ***22AT*** vergeben wurde. Gleichzeitig teilte das Zollamt der Bf., die als Anmelderin und indirekte Vertreterin des in Deutschland ansässigen Empfängers aufgetreten ist, mit der elektronischen Nachricht "EZ906" ("Formelle Annahmebestätigung") die Annahme der Zollanmeldung im Sinne des Art. 226 UAbs. 1 UZK-IA mit.
Es handelt sich dabei um eine begünstigende zollbehördliche Entscheidung nach Art. 5 Nr. 39 UZK über die Annahme der Zollanmeldung (Thaler in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 172, Rz. 7 und 14).

Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten gem. § 37 Abs. 7 ZollR-DG als Abgabenbescheide. Daraus folgt, dass das Zollamt über den Antrag der Bf. auf Annahme der Zollanmeldung vom bereits bescheidmäßig abgesprochen hat. Ein weiterer Bescheid über die bereits erfolgte Annahme ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insofern ebenfalls keine Entscheidungspflicht der Zollbehörde besteht.

Die Bf. bringt sinngemäß vor, sie habe - vor dem Erhalt der Fehlermeldungen und der anschließenden Berichtigung der Zollanmeldung - beim Zollamt Österreich am in e-zoll in direkter Vertretung des in Deutschland ansässigen ***Empf*** einen Antrag auf Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung eingebracht und es sei über die Nichtannahme dieser Zollanmeldung keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ergangen.

Wie bereits oben dargelegt finden sich weder in e-zoll noch in den von der Bf. vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Bf. am eine solche Zollanmeldung abgegeben hat. Ob die Bf. am eine solche Zollanmeldung elektronisch abgegeben hat und die Zollbehörde diese auch entgegengenommen hat (Code "IM500"), kann aus den nachstehend angeführten Gründen dahingestellt bleiben:

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 284 Abs. 1 letzter Satz BAO ist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Im Fall der direkten Stellvertretung nach Art. 18 Abs. 1 UZK kann ein Spediteur neben dem von ihn Vertretenen kein Anmelder werden (Witte, UZK7, Art. 170 Rz 1). Durch die direkte Zollvertretung wird ausschließlich der Vertretene verpflichtet.
So wie auch die Entscheidung über die Annahme der Anmeldung gemäß Art. 226 UAbs. 1 UZK-IA an den Anmelder zu ergehen hat, ist auch eine Entscheidung über die Nichtannahme der Zollanmeldung an den Anmelder zu richten.

Im Fall der direkten Zollvertretung hätte daher im Beschwerdefall eine Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Zollanmeldung an den anmeldenden ***Empf*** zu ergehen. Der Bf., die vorbringt, als direkte Vertreterin bei dieser Anmeldung aufgetreten zu sein, kommt keine Parteistellung zu. Da ihr gegenüber kein Bescheid über die Ablehnung der Annahme der Zollanmeldung zu ergehen hat, kommt ihr auch keine Befugnis zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 284 BAO zu.

Die Säumnisbeschwerde ist daher auch wegen mangelnder Aktivlegitimation der Bf. zurückzuweisen.

B) Zur behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Erlassung eines Feststellungsbescheides

Dem Feststellungsantrag vom , dem keine Vollmacht der Bf. beiliegt, ist nicht zu entnehmen, dass die ***C-GmbH***, ein Beratungsunternehmen, im Namen und im Auftrag der Bf. einschreitet.

Das Bundesfinanzgericht hat daher mit Beschluss vom , RS/7200003/2022, auf dessen Begründung hiermit verwiesen wird, in einem gleichgelagerten - ebenfalls die Bf. betreffenden - Fall die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der Feststellungsantrag der ***C-GmbH*** zuzurechnen sei, die Bf. somit nicht Verfahrenspartei sei und daher auch nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde befugt sei.

Aber auch für den Fall, dass der Feststellungsantrag vom nicht der ***C-GmbH***, sondern der Bf. zuzurechnen wäre, ist die Säumnisbeschwerde mangels Bestehens einer Entscheidungspflicht als unzulässig zurückzuweisen:

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden zwar auch berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Parteien des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist aber nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. , mwN).
Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. , mwN).

Art. 18 Abs. 1 UZK räumt dem Vertretenen ("jeder Person") das Recht ein, einen Zollvertreter zu ernennen. Im Fall der direkten Stellvertretung nach Art. 18 Abs. 1 UZK kann - wie bereits oben ausgeführt - ein Spediteur neben dem von ihn Vertretenen kein Anmelder werden (Witte, UZK7, Art. 170 Rz 1). Durch die direkte Zollvertretung wird ausschließlich der Vertretene verpflichtet.
Die Bf. hat daher als direkte Zollvertreterin keine Parteistellung im zollbehördlichen Verfahren über die Annahme oder die Ablehnung der Annahme einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat. Damit ist ihr aber auch die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Verfahrensaspekte zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen.

Die Bf. hat auch nicht behauptet, dass sie durch die Annahme oder Nichtannahme einer Anmeldung zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als direkte Vertreterin unmittelbar betroffen wäre, woraus sich ihre Legitimation zur Antragstellung abgeleitet hätte (vgl. ).

Da im Übrigen die im Feststellungsantrag vom formulierte Rechtsfrage, ob "eine Zollanmeldung in direkter Vertretung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person auch im Rahmen des Zollverfahrenscodes 4200 zulässig ist", in den unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist und dazu bereits auch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert (siehe etwa ) ist auch nicht ersichtlich, dass einem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukäme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen.

Die Säumnisbeschwerde war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.6200001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at