Verfahrenshilfeantrag Parkometer - Abweisung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über den Antrag des A***B***, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in den Verfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , MA67/1234***/2021 betreffend eine Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006 den Beschluss:
Der Antrag wird gemäß § 40 Abs 1 VwGVG abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom , MA67/1234***/2021, wurde dem Antragsteller vom Magistrat der Stadt Wien vorgeworfen, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-111*** am um 15:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Vorgartenstraße nächst Kreuzung Olympiaplatz gegenüber Taxi-Zone, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Der Antragsteller habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt; zudem wurde ihm ein Kostenbeitrag von € 10,00 auferlegt.
Mit Eingabe vom (Datum des E-Mails) beantragte der Antragsteller "Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde". Eine nähere Begründung enthält der Antrag nicht.
§ 40 VwGVG normiert:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor BGBl I 33/2013 (vgl und ).
Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl ; ).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller lediglich die Begehung der oben näher beschriebenen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden, vielmehr handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Es kann keine Rede davon sein, dass der Streitfall jeweils zu diffizilen juristischen Erwägungen Anlass gäbe, womöglich unter Heranziehung von Fachliteratur und höchstgerichtlicher Judikatur mit komplizierter Interpretationstätigkeit, die das juristische Durchschnittswissen jedenfalls überstiegen und nur von beruflichen Verfahrenshelfern bewältigbar wäre.
Von einer (im vorliegenden Fall zu lösenden) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann keine Rede sein, auch nicht von einer besonderen Tragweite des Falls für den Antragsteller.
Auch die Höhe der dem Antragsteller drohenden Strafe gebietet für sich allein nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden als im (dann) angefochtenen Bescheid und wurde über den Antragsteller lediglich eine Geldstrafe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels gemäß Art 133 Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Hinweis:
Wird gemäß § 40 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag [auf Verfahrenshilfe] abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 40 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:VH.7500008.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at